1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 31.327,95 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.3.2016 aus 459,06 EUR, seit dem 1.7.2016 aus 1.391,36 EUR, seit dem 1.1.2017 aus 2.798,76 EUR, seit dem 1.7.2017 aus 4.329,54 EUR, seit dem 1.3.2018 aus 6.791,92 EUR, seit dem 1.4.2019 aus 11.417,51 EUR sowie seit dem 1.8.2019 aus 4.139,80 EUR zu zahlen. 2. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.166,46 EUR brutto abzüglich gezahlter 750 EUR netto zu zahlen. 3. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.548,99 EUR brutto abzüglich gezahlter 1000,00 EUR netto zu zahlen. 4. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.578,37 EUR brutto abzüglich gezahlter 940,00 EUR netto zu zahlen. 5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 6. Der Kläger trägt 1/4 und der Beklagte trägt 3/4 der Kosten des Rechtsstreits. 7. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 46.486,77 EUR festgesetzt. 8. Die Berufung wird nicht zugelassen. Die Statthaftigkeit der Berufung nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes bleibt hiervon unberührt. Tatbestand Die Parteien streiten zuletzt noch über Vergütungsdifferenzen für den Zeitraum Januar 2016 bis einschließlich Juli 2019, Jahressonderzahlungen für die Kalenderjahre 2016 bis 2018 sowie Schadenersatz wegen Dienstwagenentzuges. Der Beklagte ist ein gemeinnütziger Verein. Hinsichtlich der Satzung des Beklagten wird auf die Anlage K9 (Bl. 32 ff. d. A.) Bezug genommen. Der Kläger ist seit dem 01. Januar 2002 bei dem Beklagten auf Basis des Arbeitsvertrages vom 02. Januar 2002 als angestellter Geschäftsführer beschäftigt. Dieser Arbeitsvertrag lautet auszugsweise wie folgt „1. Beginn der Beschäftigung … Die Beschäftigung bei B. e.V. ist nicht öffentlicher Dienst. … 5. Vergütung Herr E. erhält eine Vergütung gem. den tariflichen Regelungen des BAT für kommunale Bedienstete der Gruppe III. Herr E.erhält eine jährliche Sonderzuwendung in Höhe eines Monatsgehaltes. Die Zuwendung wird mit der Gehaltsabrechnung im Monat November ausgezahlt.“ Für den Wortlaut des Arbeitsvertrages im Übrigen wird auf die Anlage K1 (Bl. 8 ff. d. A.) Bezug genommen. Im streitgegenständlichen Zeitraum zahlte der Beklagte an den Kläger einen monatlichen Bruttolohn in Höhe von 4.700,00 EUR. Im Kalenderjahr 2016 erhielt der Kläger eine Jahressonderzahlung von 750 EUR netto, im Kalenderjahr 2017 von 1.000 EUR netto und im Kalenderjahr 2018 von 940 EUR netto. Mit Vorstandsbeschlüssen aus März 2019 forderte der Beklagte den Kläger auf, den ihm überlassenen Dienstwagen zurückzugeben, dem kam der Kläger am 30. April 2019 nach. In den Gehaltsabrechnungen wurde der Dienstwagen als geldwerter Vorteil mit 185 EUR abgerechnet (Gehaltsabrechnung Februar 2019 (Anlage K8, Bl. 15 d. A.). Der Kläger ist der Ansicht, Ziff. 5 des Arbeitsvertrags sei eine dynamische Verweisung. Die Vergütungsgruppe III BAT entspreche der dynamisch in Bezug genommenen Entgeltgruppe 12 TVöD VKA. Bis 31. Dezember 2016 gebühre dem Kläger eine Vergütung der Stufe 5 und ab dem 1. Januar 2017 der Stufe 6 der Entgeltordnung. Abzüglich der monatlich gezahlten 4.700 EUR brutto stünde dem Kläger noch die Differenz von insgesamt 31.327,95 EUR brutto zu. Hinsichtlich der Berechnung wird auf die Klageschrift (Bl. 5 f. d. A.) Bezug genommen. Er ist ferner der Ansicht, er habe Anspruch auf Zahlung einer jährlichen Sonderzuwendung in Höhe eines Monatsgehaltes aus Ziff. 5 S. 2 des Arbeitsvertrages der Parteien. Aufgrund der dynamischen Verweisung in Ziff. 5 des Arbeitsvertrages betrage diese im Kalenderjahr 2016 5.166,46 EUR brutto, im Kalenderjahr 2017 5.548,99 EUR brutto und im Kalenderjahr 2018 5.578,37 EUR brutto. Einer Verwirkung fehle sowohl Umstands- als auch Zeitmoment. Er behauptet, ihm sei die Benutzung seines Dienstwagens auch zu privaten Zwecken gestattet. Aufgrund des Entzuges des Dienstwagens stünde ihm ein Schadensersatzspruch nach der 1 % Regelung von monatlich 185 EUR brutto zu. Spätestens mit der Versteuerung des geldwerten Vorteils habe der Vorstand konkludent seine Zustimmung erteilt. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 16. August 2019 den ursprünglichen Klageantrag zu Ziff. 2 aus der Klageschrift teilweise zurückgekommen und mit Schriftsatz vom 9. Januar 2020 erweitert. Ebenfalls mit Schriftsatz vom 9. Januar 2020 hat der Kläger den ursprünglichen Antrag zu Ziff. 5 aus der Klageschrift zurückgenommen. Der Kläger beantragt zuletzt, 1. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 31.327,95 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.3.2016 aus 459,06 EUR, seit dem 1.7.2016 aus 1.391,36 EUR, seit dem 1.1.2017 aus 2.798,76 EUR, seit dem 1.7.2017 aus 4.329,54 EUR, seit dem 1.3.2018 aus 6.791,92 EUR, seit dem 1.4.2019 aus 11.417,51 EUR sowie seit dem 1.8.2019 aus 4.139,80 EUR zu zahlen; 2. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 5.166,46 EUR brutto abzüglich gezahlter 750 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.12.2016 zu zahlen; 3. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 5.548,99 EUR brutto abzüglich gezahlter 1000,00 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.02.2017 zu zahlen; 4. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 5.578,37 EUR brutto abzüglich gezahlter 940,00 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.12.2018 zu zahlen; 5. den Beklagten zu verurteilen, an ihn 555,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 185 EUR seit dem 1.6.2019, dem 1.7.2019 und 1.8.2019 zu zahlen; 6. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, ihm seit dem 1.8.2019 monatlich 185 EUR brutto zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Ansicht, die Vergütungsdifferenzen im Zeitraum Januar 2016 bis einschließlich Juli 2019 seien nicht schlüssig dargelegt. Ferner sei Ziff. 5 des Arbeitsvertrages lediglich eine statische Verweisung auf den BAT, wie sich insbesondere aus der Formulierung im letzten Absatz von Ziff. 1 des Arbeitsvertrages ergebe, wonach die Beschäftigung nicht öffentlicher Dienst sei. So sei das Arbeitsverhältnis auch gelebt worden. Verhandlungen über Gehaltserhöhungen seien stets ohne Tarifbezug geführt worden. Auch aus einer Unterlage der Beklagten aus dem Jahr 2007 (Anlage B2, Bl. 54. d. A.) ergebe sich der fehlende Gehaltsautomatismus. Für die weiteren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz des Beklagten vom 6. Dezember 2019 Bezug genommen. Jedenfalls seien die Differenzzahlungen verwirkt. Der Kläger habe sich auch im Rahmen von Gehaltsverhandlungen nie auf Tariferhöhungen berufen, weshalb der Beklagte darauf vertrauen dürfe, dass der Kläger keine weiteren Ansprüche geltend mache. Gleiches gelte für die Jahressonderzahlungen, auch hier habe der Kläger nach den erhaltenen Nettozahlungen keine höheren Forderungen geltend gemacht. Der Beklagte behauptet, der Dienstwagen sei dem Kläger ausschließlich zur privaten Nutzung überlassen, die Anwendung der 1% Regelung habe der Kläger selbst gegenüber der Buchhaltung veranlasst, er habe hiervon keine Kenntnis gehabt. Auf die vom Beklagten erhobene Rechtswegrüge hat das erkennende Gericht mit Beschluss vom 20. November 2019 (Bl. 49 ff. d. A.) den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für eröffnet angesehen und der diesbezüglichen sofortigen Beschwerde des Beklagten mit Beschluss vom 15. Januar 2020 (Bl. 90 ff. d. A.) nicht abgeholfen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde hat das LAG Hamm (Az. 2 Ta 457/19) mit Beschluss vom 07. Mai 2020 (Bl. 99 ff. d. A.) zurückgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsprotokolle verwiesen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen unbegründet. I. Der Antrag zu Ziff. 1 ist begründet. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 31.327,95 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.3.2016 aus 459,06 EUR, seit dem 1.7.2016 aus 1.391,36 EUR, seit dem 1.1.2017 aus 2.798,76 EUR, seit dem 1.7.2017 aus 4.329,54 EUR, seit dem 1.3.2018 aus 6.791,92 EUR, seit dem 1.4.2019 aus 11.417,51 EUR sowie seit dem 1.8.2019 aus 4.139,80 EUR aus dem Arbeitsvertrag der Parteien i.V.m. § 611a Abs. 2 BGB i.V.m. § 4 TVÜ-VKA Anlage 1. 1. Entgegen der Ansicht des Beklagten ist Ziff. 5 des Arbeitsvertrages der Parteien keine statische Bezugnahme, sondern der TVöD-VKA ist in seiner jeweils gültigen Fassung dynamisch in Bezug genommen. a. Bei dem Arbeitsvertrag und der Vereinbarung in Ziff. 5 handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen i.S.d. § 305 Abs. 1 BGB. Dies ist weder anders vorgetragen, noch sonst ersichtlich. b. Allgemeine Geschäftsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (BAG, Urteil vom 09. November 2005 – 5 AZR 128/05, juris). Nach § 305c Abs. 2 BGB gehen Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu Lasten des Verwenders. Diese Regelung gibt einen allgemeinen Rechtsgrundsatz wieder, der schon vor In-Kraft-Treten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes auch im Arbeitsrecht Geltung besaß. Die Unklarheitenregel beruht auf dem Gedanken, dass es Sache des Verwenders ist, sich klar und unmissverständlich auszudrücken (BAG, Urteil vom 09. November 2005 – 5 AZR 128/05, juris). Die vertragliche Inbezugnahme muss bestimmt und eindeutig sein, es muss erkennbar sein, auf welchen Tarifvertrag und ggf. auf welche Bestimmungen im Einzelnen verwiesen werden soll (vgl. BAG, Urteil vom 30. August 2000 – 4 AZR 581/99, NZA 01, 510). c. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist bei fehlender Angabe einer konkret nach Datum festgelegten Fassung des in Bezug genommenen Tarifvertrags regelmäßig anzunehmen, der Tarifvertrag solle in seiner jeweiligen Fassung Anwendung finden. Einer ausdrücklichen „Jeweiligkeits-Klausel“ bedarf es nicht. Die Bezugnahme in einem Arbeitsvertrag auf einen Tarifvertrag oder einen Teil davon ist deshalb bei Fehlen anderer eindeutiger Hinweise, die für eine statische Bezugnahme sprechen, in der Regel dynamisch zu verstehen (BAG, Urteil vom 30. August 2017 – 4 AZR 443/15, juris). d. In Anwendung dieser Grundsätze ergibt die Auslegung von Ziff. 5 des Arbeitsvertrages eine dynamische Bezugnahme. Ziff. 5 bezeichnet keine konkret nach Datum festgelegte Fassung. Eindeutige Hinweise, die Arbeitsvertragsparteien hätten lediglich eine statische Bezugnahme vereinbaren wollen, enthält der Arbeitsvertrag nicht. Inwieweit aus dem letzten Satz in Ziff. 1 des Arbeitsvertrages ein eindeutiger Hinweis auf eine lediglich statische Bezugnahme gezogen werden soll, ist für die Kammer nicht nachvollziehbar. Ein Bezug dieses Satzes in Ziff. 1 zu der Regelung in Ziff. 5 ist nicht erkennbar, Zweifel gehen darüber hinaus zu Lasten des Verwenders. 2. Der Anspruch ist auch der Höhe nach begründet. Gemäß § 4 TVÜ-VKA Anlage 1 entspricht Entgeltgruppe III BAT der Entgeltgruppe 12 TVöD-VKA. Der Kläger hat die Tarifvergütung für den Zeitraum 01. Januar 2016 bis 31. Juli 2019 im Einzelnen dargelegt. Der Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass diese für ihn nicht nachvollziehbar sei. Hinreichend konkrete Einwände des Beklagten, inwieweit die Berechnung unzutreffend sein soll, liegen nicht vor. 3. Die Klageforderung ist auch nicht verwirkt. Die Verwirkung ist ein Sonderfall der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB). Mit ihr wird die illoyal verspätete Geltendmachung von Rechten ausgeschlossen. Sie beruht auf dem Gedanken des Vertrauensschutzes und dient – wie die Verjährung – dem Bedürfnis nach Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Mit der Verwirkung soll das Auseinanderfallen zwischen rechtlicher und sozialer Wirklichkeit beseitigt werden; die Rechtslage wird der sozialen Wirklichkeit angeglichen (BAG, Urteil vom 11. Dezember 2014 – 8 AZR 838/13, NJW 2015, 2061). Zudem hat das Rechtsinstitut der Verwirkung Ausnahmecharakter. Unterliegt ein geltend gemachter Anspruch nach §§ 195, 199 BGB der kurzen regelmäßigen Verjährung von drei Jahren, kann im Rahmen der Verwirkung eine weitere Abkürzung dieser Verjährungsfrist nur bei Vorliegen ganz besonderer Umstände angenommen werden (BAG, Urteil vom 11. Dezember 2014 – 8 AZR 838/13, NJW 2015, 2061). Hierfür reicht die Nichtgeltendmachung des Klägers im Rahmen von Gehaltsverhandlungen nach Auffassung der Kammer nicht aus. 3. Der Zinsanspruch beruht jeweils auf §§ 288, 286 BGB. II. Die Anträge zu Ziff. 2 bis Ziff. 4 sind bis auf die Nebenforderungen begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Zahlung von 5.166,46 EUR brutto abzüglich gezahlter 750 EUR netto für das Kalenderjahr 2016, von 5.548,99 EUR brutto abzüglich gezahlter 1000,00 EUR netto für das Kalenderjahr 2017 und von 5.578,37 EUR brutto für das Kalenderjahr 2018 aus dem Arbeitsvertrag der Parteien i.V.m. § 611a Abs. 2 BGB i.V.m. § 4 TVÜ-VKA Anlage 1. 1. Gemäß Ziff. 5 S. 2 des Arbeitsvertrages der Parteien hat der Kläger einen Anspruch auf eine jährliche Sonderzuwendung eines Monatsgehaltes. Hinsichtlich der Höhe des Monatsgehaltes wird auf die Ausführungen unter I. 1. und I. 2. verwiesen. Die Ansprüche sind auch nicht verwirkt. Diesbezüglich wird auf die Ausführungen unter I. 3. verwiesen. 2. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Zinsanspruch aus §§ 286, 288 BGB. Der Kläger hat seine Zinsforderungen nicht schlüssig dargelegt, der erforderliche Zinsbeginn ist mangels erforderlicher Angabe des Zuflusszeitpunktes der erhaltenen Nettozahlungen nicht hinreichend angegeben. Ein diesbezüglicher richterlicher Hinweis war gemäß § 139 Abs. 2 ZPO entbehrlich, es handelt sich um Nebenforderungen. In Höhe erhaltener Nettozahlungen kann der Kläger keine Zinsen verlangen (vgl. BAG, Urteil vom 13. Juni 2002 - 2 AZR 391/01, juris), diese sind ab dem Zeitpunkt des tatsächlichen Zuflusses auszunehmen (vgl. BAG, Urteil vom 19. März 2008 - 5 AZR 429/07, juris). III. Der Antrag zu Ziff. 5 ist unbegründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung von 555 EUR brutto aus §§ 280 Abs. 1, 249 S. 1 BGB. Der Beklagte war arbeitsvertraglich nicht verpflichtet, dem Kläger einen Dienstwagen mit privater Nutzungsberechtigung zur Verfügung zu stellen. Der Vortrag des Klägers beschränkt sich auf die pauschale Behauptung, der Dienstwagen sei ihm auch zur Privatnutzung überlassen. Zumindest auf das Bestreiten des Beklagten hin, hätte der Kläger seinen Vortrag weiter substantiierten müssen. Aus den Behauptungen des Klägers ergibt sich nicht, zu welchem konkreten Zeitpunkt, mit welchen konkreten Inhalt und mit welchen konkreten Personen er die Privatnutzung des Dienstwagens vereinbart haben will. Allein aus der Versteuerung kann nicht auf eine vertragliche Absprache geschlossen werden. Mangels bestehender Möglichkeit des Klägers, den Dienstwagen im Rahmen des Arbeitsverhältnisses auch für private Fahrten nutzen zu können, besteht keine zusätzliche Gegenleistung für geschuldete Arbeitsleistung. IV. Der Antrag zu Ziff. 6 ist unbegründet. Wie bereits unter Ziff. III ausgeführt besteht kein Schadensersatzanspruch des Klägers. Ob ein Feststellungsinteresse besteht, kann daher dahinstehen (BAG, Teilurteil vom 30. Januar 2002 – 10 AZR 8/01, juris). V. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, 92 ZPO, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Der Beklagte ist hinsichtlich des Antrags zu Ziff. 1, der Anträge zu Ziff. 2 bis Ziff. 4 mit Ausnahme der Nebenforderungen unterlegen. Der Kläger ist hinsichtlich der Anträge zu Ziff. 2 bis Ziff. 4 hinsichtlich der Nebenforderungen und hinsichtlich der Anträge zu Ziff. 5 und zu Ziff. 6, der mangels anderer Anhaltspunkte mit 1.000,00 EUR bewertet wird, unterlegen. Hinsichtlich der teilweisen Klagerücknahme bezüglich des ursprünglichen Klageantrages zu Ziff. 2 aus der Klageschrift sowie hinsichtlich des ursprünglichen Antrages zu Ziff. 5 aus der Klageschrift trägt der Kläger gemäß 269 Abs. 3 S. 2 ZPO die Kosten. Der ursprüngliche Antrag zu Ziff. 5 aus der Klageschrift wird hierbei mit 11.481,80 EUR bewertet (4.700 EUR (Gehalt vor 2016) / 4,33 Wochen / 38,5 Wochenstunden = 28,20 EUR Stundenlohn x 407,25 Überstunden). VI. Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG i. V. m. §§ 2, 3, 4 Abs. 1 HS. 1 ZPO entsprechend der Höhe der Hauptforderungen der Zahlungsanträge festgesetzt, wohingegen der Wert der Nebenforderungen nach dem Rechtsgedanken des § 4 Abs. 1 HS. 2 ZPO unberücksichtigt bleibt. Hinsichtlich der Anträge zu Ziff. 2 bis Ziff. 4 wurde lediglich die Differenz zwischen eingeklagten Bruttolohn und bereits erhaltener Nettozahlungen berücksichtigt. Der Antrag zu Ziff. 6 wird, wie bereits ausgeführt, mangels anderer Anhaltspunkte mit 1.000,00 EUR bewertet. VII. Die Voraussetzungen der Berufungszulassung gemäß § 64 Abs. 3 ArbGG liegen nicht vor. Die Statthaftigkeit der Berufung gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG bleibt hiervon unberührt. Die Nichtzulassung der Berufung hinsichtlich des Zahlungsantrages zu Ziff. Ziff. 5 folgt aus § 64 Abs. 2 b), Abs. 3 ArbGG. Die diesbezügliche Beschwer erreicht nicht den Wert von 600,00 EUR und weder kommt der Sache grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 64 Abs. 3 Nr. 1 ArbGG zu, noch liegt ein Fall von § 64 Abs. 3 Nr. 2, Nr. 3 ArbGG vor. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von jeder Partei Berufung eingelegt werden. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Hamm Marker Allee 94 59071 Hamm Fax: 02381 891-283 eingegangen sein. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.