1. Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Verfügung unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten aufgegeben, es zu unterlassen, die Inhalte der diesem Beschluss angefügten – vorliegend teilweise geschwärzten – Anlagen (Tabelle – bestehend aus zwei Seiten – mit dem Vermerk ANLAGE AS 1; Tabelle – bestehend aus zwei Seiten – mit dem Vermerk ANLAGE AS 2; E-Mail-Korrespondenz – bestehend aus elf Seiten – mit dem Vermerk ANLAGE AS 3) in Gestalt von Dateien, E-Mails, Dokumenten, Ausdrucken oder sonstigen Verkörperungen hiervon zu erlangen, zu nutzen und/oder Dritten offenzulegen. 2. Die Kosten des Verfahrens haben die Parteien jeweils zur Hälfte zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: A. Die Parteien streiten über die Unterlassung der Verwendung von Unternehmens-informationen. Die Antragstellerin ist Lieferantin von Anlagen und Service für die Substratverarbeitung, den Druck und die Weiterverarbeitung in den Bereichen Etiketten, flexible Materialien, Faltschachteln und Wellpappe. Die Parteien stehen in einem Arbeitsverhältnis. Der Antragsgegner ist bei der Antragsstellerin als „Global Sales Direktor“ (Vertriebsleiter beschäftigt). Der Arbeitsvertrag der Parteien sieht in § 17 die folgende Regelung vor: „§ 17 Geheimhaltung/Behandlung von Gegenständen und Daten 1. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, alle vertraulichen Angelegenheiten, insbesondere Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des Arbeitgebers und mit dem Arbeitgeber verbundenen Unternehmen streng geheim zu halten. Diese Verpflichtung gilt auch nach Beendigung des Anstellungsvertrages. 2. Alle den Arbeitgeber oder mit ihm verbundenen Unternehmen betreffenden Unterlagen, insbesondere alle Notizen, Spezifikationen für Angebote und/oder Aufträge, Zeichnungen, Protokolle, Berichte, Korrespondenz und ähnliche Dokumente (sowie Kopien oder sonstige – auch elektronische – Reproduktionen hiervon), alle Datenträger/Daten und alle dem Arbeitnehmer dienstlich überlassenen Gegenstände (z. B. Handy, Laptop usw.) müssen sorgfältig behandelt werden. Sie dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Arbeitgebers zu anderen als dienstlichen Zwecken verwendet werden. 3. Zum Zeitpunkt der Beendigung des Anstellungsverhältnisses oder einer Freistellung von der Dienstpflicht wird der Arbeitnehmer unaufgefordert, während des Bestehens seines Anstellungsverhältnisses auf Anforderung, alle in seinem Besitz befindlichen und in Abs. (2) genannten Unterlagen, Datenträger und Gegenstände zurückgeben. Sinngemäß gilt das Gleiche für nicht körperliche Informationen und Materialien, z. B. Computerprogramme oder sonstige Dateien. Dem Arbeitnehmer ist es nicht gestattet, Sicherungskopien hiervon zu behalten. 4. Der Arbeitnehmer erkennt an, dass die in Abs. (2) und (3) genannten Gegenstände, Unterlagen, Datenträger/Daten alleiniges Eigentum des Arbeitgebers oder ihm verbundener Unternehmen sind. Der Arbeitnehmer hat daran kein Zurückbehaltungsrecht.“ Die Antragstellerin hat einen sogenannten Mitarbeiter- und Geschäfts-Verhaltenskodex erstellt, welcher jedem Mitarbeiter der Antragstellerin mit dessen Arbeitsvertrag ausgehändigt wird und der Vorgaben zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen enthält. In § 6 heißt es unter anderem wie folgt: „§ 6 Vertrauliche Informationen und geistiges Eigentum Vertrauliche Informationen beinhalten: technische Informationen über Produkte oder Prozesse, Verkäuferlisten oder Kaufpreise, Kosten, Preisgestaltung, Marketing- oder Servicestrategien, nicht-öffentliche Finanzberichte, Kundenlisten und mit Entflechtungen, Fusionen und Übernahmen verbundene Informationen […] Mitarbeiter dürfen vertrauliche Informationen von A nicht für persönliche Gewinne oder Vorteile während der Mitarbeit bei A oder nach dem Ausscheiden aus A offen legen oder verwenden […] Wir müssen stets die vertraulichen Informationen von A und ihre geistigen Eigentumsrechte schützen und ebenso die gleichen Rechte anderer respektieren. […]“ Schließlich enthält die „Richtlinie zur Informationsklassifizierung“ der Antragstellerin Regelungen zum Umgang mit Geschäftsgeheimnissen. Sie enthält unter anderem die Definition von vier verschiedenen Kategorien, sensibler Informationen und enthält zugleich entsprechend abgestufte Schutzmaßnahmen. Die Richtlinie wurde allen Mitarbeitern per E-Mail übermittelt. Sie ist in der Datenbank der Antragstellerin abrufbar und war zuletzt im Jahr 2019 Gegenstand einer Mitarbeiterschulung. Der Antragsgegner kündigte sein Arbeitsverhältnis mit Schreiben vom 30.12.2020 mit Wirkung zum 30.06.2021. Mit Schreiben vom 12.01.2021 stellte die Antragstellerin den Antragsgegner von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung frei. Am 07.01.2021 übermittelte der Antragsgegner von seinem dienstlichen E-Mail-Account auf seinen privaten E-Mail-Account verschiedene E-Mails. Anschließend löschte er die E-Mails aus dem dienstlichen Ordner „Gesendete Elemente“. Sie waren jedoch weiterhin in dem Ordner „Gelöschte Elemente“ vorhanden, wo sie der Mitarbeiter B. am 04.02.2021 vorfand. Die E-Mail enthielt zunächst die Excel-Datei „180503_mutter_aller_listen.xlsx“. Hierbei handelt es sich um ein Dokument, eine Marktanalyse beinhaltend, mit deren Zusammenstellung vier hochqualifizierte Mitarbeiter an zehn Arbeitstagen mitgewirkt haben und welche das Know-How der beteiligten Personen aus über 20 Jahren persönlicher Marktkenntnis wiedergibt. Das Dokument dient als Orientierung für geschäftliche Entscheidungen. Hieraus entstand eine Strategiepräsentation, die als streng vertraulich gekennzeichnet wurde. Die Tabelle enthält eine Gesamtanalyse des Marktes für flexible Verpackungsmaterialien. Sie führt verschiedene Produktkategorien des Produktbereichs „flexible Verpackungsmaterialien“ auf und ordnet diese unter anderem Produktspezifikationen, die von Mitbewerbern aufgerufenen Preise, Kennzahlen zur Marktgröße und die Namen der Abnehmer zu. Die Tabelle ist auf den Unternehmensservern der Antragstellerin nicht frei zugänglich, sondern nur für den Mitarbeiter C.. Dieser übermittelte die Datei dem Antragssteller am 17.12.2020, nachdem dieser darum gebeten hatte. Die Bitte des Antragsgegners um Übersendung erfolgte unmittelbar nach einem Meeting zur Neuorganisation des Vertriebsbereichs, in welchem der Antragsgegner auch erfuhr, dass er einen besseren Arbeitsplatz im Bereich des Vertriebs nicht erhalten werde. Daneben enthielt diese E-Mail die Datei „Mappe.xlsx“. Die Tabelle enthält eine Zusammenstellung aller erfolgversprechenden laufenden Projekte im Bereich der Kundenakquisition. Sie enthält unter anderem Angaben zu potentiellem Auftragsvolumen möglicher Kunden, zum Stand der Verhandlungen und verhandlungsstrategische Hinweise. Die Tabelle enthält insoweit aus der Unternehmensdatenbank (Sharepoint) kopierte Daten. Der Tabelle kann entnommen werden, welche Abnehmer derzeit welchen Bedarf an Maschinen haben und der Stand der Vertragsverhandlungen. Die Spalte E enthält Angaben zum Wettbewerbsverhalten von Mitbewerbern und die Bewertung von Chancen auf einen Zuschlag der Antragstellerin. Die Datenbank unterliegt stark eingeschränkten Zugriffsrechten. Die Zugriffsrechte werden nur bei Bedarf nach Genehmigung durch die Geschäftsführung personenbezogen erteilt. Der Antragsgegner gehört wegen seiner herausgehobenen Funktion als Vertriebsleiter zu diesem Personenkreis. Schließlich übersandte der Antragsgegner an seinen privaten E-Mail-Account unter dem Betreff „FS“ seine E-Mail-Korrespondenz mit Mitarbeitern der Firma D, Inc bzw. der American D, Inc. Es handelt sich um vier Konversationen per E-Mail mit Mitarbeitern dieser beiden Gesellschaften. Die E-Mails enthalten neben den Adressen der Ansprechpartner konkrete Angaben zu Umfang und Zeitraum beabsichtigter Bestellungen der Kunden mit einem Gegenwert im achtstelligen Bereich. Der Kunde D gehört zu den wichtigsten Kunden der Antragstellerin für die Produktlinie „CI Flexo“. Am 30.12.2020 fand zwischen dem Geschäftsführer der Antragstellerin und dem Antragsgegner ein Gespräch statt, in welchem letzterer äußerte, dass ein Wechsel zu einem Mitbewerber in Betracht komme. Von dem Geschäftsführer auf das Wettbewerbsverbot angesprochen, äußerte der Antragsgegner, dass der neue Arbeitgeber in diesem Fall die vorgesehene Vertragsstrafe zahlen könne. In einem zwischen beiden am 12.02.2021 geführten Telefonat äußerte der Antragsgegner, dass er künftig für die Firma E GmbH in F tätig werde, bei dem es sich um einen unmittelbaren Wettbewerber der Antragstellerin im Bereich Druckmaschinenbau handelt. Mit ihrer bei dem Arbeitsgericht Bielefeld am 01.03.2021 eingegangenen Antragschrift begehrt die Antragstellerin die Untersagung der Erlangung, Nutzung und/oder Offenlegung der Inhalte der Anlagen. Mit Beschluss vom 03.03.2021 hat das Arbeitsgericht Bielefeld das Verfahren nach Anhörung der Antragstellerin der Antragstellerin an das Arbeitsgericht Detmold verwiesen. Einen ursprünglich ebenfalls angekündigten Antrag auf Herausgabe hat die Antragstellerin mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 04.03.2021 zurückgenommen. Die Antragstellerin stellt folgenden Antrag: Dem Antragsgegner wird unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall zu Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu EUR 250.000,00 ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten untersagt, die Inhalte der in Anlage AS 1, 2 und 3 vorgelegten Dateien, E-Mails, Dokumente, Ausdrucke oder sonstige Verkörperungen hiervon zu erlangen, zu nutzen und/oder Dritten gegenüber offenzulegen. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Antragsschrift und die weiteren Schriftsätze der Antragstellerin nebst Anlagen verwiesen und dabei insbesondere auch auf die zur Akte gereichten eidesstattlichen Versicherungen des Geschäftsführers der Antragstellerin und der Mitarbeiter B. und C.. B. Dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist teilweise hinsichtlich des in Ziffer 1 enthaltenen Unterlassungsbegehrens stattzugeben. I. Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung. Das Gericht folgt insoweit den Ausführungen der Antragstellerseite, wonach die Durchführung den angestrebten Zweck, jegliche künftige Nutzung oder Vervielfältigung zu unterbinden, vereitelt. II. Der verbleibende Antrag ist zulässig. Er ist insbesondere hinreichend bestimmt. Dem steht nicht entgegen, dass die Inhalte der bezeichneten Dokumente teilweise geschwärzt sind. Die Anfügung der Anlagen dient der Identifizierung der betreffenden Dokumente und nicht der Feststellung des einzelnen Inhalts. Die Beifügung nicht geschwärzter Anlagen würde dem Geheimhaltungsbedürfnis der Antragstellerin zuwiderlaufen. Hieraus resultierende Schwierigkeiten bei der Frage der Verhängung eines Ordnungsgeldes sind vor diesem Hintergrund hinzunehmen. 1. Die Antragstellerin kann von dem Antragsgegner die Unterlassung der Erlangung, Nutzung und Offenlegung gegenüber Dritten bezüglich der aufgeführten E-Mails und deren Inhalten in Gestalt von Dokumenten, Ausdrucke oder sonstigen Verkörperungen verlangen. a) Der Unterlassungsanspruch ergibt sich bezüglich der beiden Excel-Tabellen und auch bezüglich der E-Mail-Korrenspondenz unmittelbar aus § 4 Abs. 2 Nr. 1a GeschGehG. Hiernach darf ein Geschäftsgeheimnis nicht nutzen oder offenlegen, wer das Geschäftsgeheimnis durch eine eigene Handlung nach Absatz 1 Nr. 1 erlangt hat. Durch die Weiterleitung der streitgegenständlichen Informationen mittels E-Mails an seinen privaten E-Mail-Account hat er sich diese unbefugt angeeignet. Daneben hat er sich hierdurch auch unbefugt eine Kopie hergestellt, weil die Dokumente nunmehr von seinem privaten E-Mails-Account abrufbar sind. Bei den Informationen der beiden Tabellen handelt es sich auch um ein Geschäftsgeheimnis im Sinne des § 2 Nr. 1 GeschGehG. Hiernach ist Geschäftsgeheimnis im Sinne dieses Gesetzes eine Information, die a) weder der insgesamt noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich ist und daher von wirtschaftlichem Wert ist und die b) Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber ist und bei der c) ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht. aa) Die Tabelleninhalte enthalten unzweifelhaft Informationen im vorgenannten Sinn. bb) Die Informationen sind auch nicht allgemein bekannt im Sinne der Vorschrift. Bei der Tabelle „Mappe xlsx“ ist dies der Fall. Aktuelle Stände laufender Projekte im Bereich der Kundenaquisition, Angaben zu gegenüber der Antragstellerin kundgetanen potentiellen Auftragsvolumina, zum Stand der Verhandlungen und verhandlungsstrategische Hinweise sind nicht allgemein zugänglich. Auch die Tabelle „180503_mutter_aller_listen.xlsx“ ist geheim im Sinne der Vorschrift, obgleich die einzelnen Informationen der darin enthaltenen Marktanalyse öffentlich zugänglich sind. Eine Datensammlung erlangt die schützenswerte Geheimnisqualität im Rahmen einer Datensammlung durch ihre Strukturierung (BeckOK GeschGehG/Hiéramente, 6. Ed. 15.12.2020, GeschGehG § 2 Rn. 8). Vorliegend haben sich vier qualifizierte Mitarbeiter zehn Tage mit der Marktanalyse befasst, um die Datensammlung erstellen zu können. Schließlich ist auch die E-Mail-Korrespondenz nicht allgemein zugänglich im Sinne der Vorschrift. Dies ergibt sich bereits daraus, dass den E-Mails die Adresse des jeweiligen Ansprechpartners entnommen werden kann. Daneben enthalten die E-Mails konkrete Angaben zu Umfang und Zeitraum beabsichtigter Bestellungen der Kunden der Antragstellerin. cc) Die Informationen sind deshalb auch von wirtschaftlichem Wert. Die Marktanalyse aus der Tabelle „180503_mutter_aller_listen.xlsx“ hat ersichtlich einen positiven wirtschaftlichen Wert. Ob die Darstellung der aktuellen Verhandlungsstände und Verhandlungsstrategien aus der „Mappe xlsx“ einen Marktwert aufweist, wofür einiges spricht, kann dahinstehen, weil es ausreicht, dass durch die Erlangung, Nutzung oder Offenlegung der Information unter anderem geschäftliche oder finanzielle oder finanzielle Interessen, strategische Position oder Wettbewerbsfähigkeit negativ beeinflusst werden ( Alexander in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Auflage, § 2 GeschGehG Rn. 45 unter Verweis auf die Begründung des Regierungsentwurfs). Gelangt ein Mitbewerber in den Besitz dieser Darstellung, schwächt dies die Marktposition der Antragstellerin, weil es den Mitbewerber in die Lage versetzt, an den Kunden gezielter heranzutreten. Gleiches gilt für die Inhalte der E-Mail-Korrespondenz. dd) Die Informationen sind durch angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen gesichert. Die Tabelle „Mappe xlsx“ ist in der Datenbank Sharepoint abgelegt, zu der nur ein eng begrenzter Personenkreis mit Zustimmung der Geschäftsführung Zugriff hat. Alle vorgenannten Informationen sind Gegenstand der Regelung des § 17 Abs. 2 des Arbeitsvertrages, wonach die Informationen und die Datenträger, auf denen sie enthalten sind, sorgfältig zu behandeln sind und dass die Informationen nur mit schriftlicher Zustimmung der Geschäftsführung zu anderen als dienstlichen Zwecken verwendet werden dürfen. ee) Eine Ausnahme nach § 5 GeschGehG ist nicht ersichtlich. b) Unabhängig von etwaigen Verstößen des Antragsgegners gegen die Vorgaben des GeschGehG folgt der Anspruch auf Unterlassung auch aus § 241 Abs. 2 BGB. Hiernach kann das Schuldverhältnis nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten. Hierzu zählen Unterlassungs- und Handlungspflichten (ErfKomm/ Preis , § 611a Rn. 708). Dabei bedarf es an dieser Stelle keiner abschließenden Einordnung der steitgegenständlichen Informationen als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, auf die sich eine Verschwiegenheitspflicht des Arbeitnehmers im Sinne der §§ 241 Abs. 2, 242 BGB erstrecken kann (vgl. hierzu ErfKomm/ Preis , § 611a Rn. 710 ff. BGB). Eine Nebenpflicht des Arbeitnehmers im Sinne des § 241 Abs. 2 BGB ist es unzweifelhaft, dienstliche Unterlagen, Dokumente oder Dateien nur mit dem dienstlich vorgesehenen Zweck zu verwenden, sich keine Kopie hiervon anzufertigen mit der Zielsetzung, diese künftig außerhalb der dienstlichen Tätigkeit zu verwenden oder diese gar Dritten insbesondere Mitbewerbern zugänglich zu machen. Dies zu unterlassen, ist eine Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis, weil die Marktposition des eigenen Arbeitgebers im Verhältnis zu Mitbewerbern hierdurch geschwächt werden kann. c) Die für die Annahme eines Unterlassungsanspruchs erforderliche Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr ist gegeben. Der Antragsgegner hat die Informationen an seinen privaten E-Mail-Account versandt. Das einzige nachvollziehbare Motiv hierfür ist, die Dateien künftig nicht im Rahmen seiner Leistungserbringung gegenüber der Antragstellerin verwenden zu wollen. Untermauert wird diese Annahme dadurch, dass der Antragsgegner die E-Mails im Ordner „Gesendete Objekte“ gelöscht hat und gegenüber dem Geschäftsführer der Antragstellerin ankündigte, für einen Mitbewerber der Antragstellerin tätig werden zu wollen. d) Die Umstände, welche das Gericht zur Annahme des Verfügungsanspruchs bewegen, sind durch die zur Akte gereichten eidesstattlichen Versicherungen des Geschäftsführers der Antragstellerin, des Mitarbeiters B. und des Mitarbeiters C. glaubhaft gemacht im Sinne des § 294 Abs. 1 ZPO. 2. Auch der erforderliche Verfügungsgrund ist gegeben. Nach den Bestimmungen der §§ 935 ff. ZPO kommt der Erlass einer einstweiligen Verfügung nur in Betracht, wenn es sich um eine dringliche Angelegenheit handelt und die Entscheidung im Eilverfahren erforderlich ist. Bei einer Sicherungsverfügung gemäß § 935 ZPO muss die objektive Gefahr bestehen, dass durch die Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Eine Regelungsverfügung gemäß § 940 ZPO setzt voraus, dass die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. In beiden Fällen sind an den Verfügungsgrund dann besonders strenge Anforderungen zu stellen, wenn die begehrte Eilentscheidung Ansprüche nicht nur sichern, sondern (teilweise) befriedigen soll, wenn also durch die einstweilige Verfügung die Hauptsache ganz oder zumindest teilweise vorweg genommen wird und insoweit endgültige Verhältnisse geschaffen werden (Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), Urteil vom 13. Februar 2015 – 18 SaGa 1/15 –, Rn. 32, juris mit weiteren Nachweisen). Vorliegend lässt die Versendung von relevanten unternehmensinternen Informationen durch den Antragsgegner den Schluss zu, dass weitere von gleichgelagerten Verletzungen in Gestalt der Vervielfältigung oder der Zugänglichmachung für Dritte unmittelbar bevorstehen und dass auf diese Weise unter Zuhilfenahme dieser Informationen ein Mitbewerber die Marktposition der Antragstellerin dadurch schwächt, indem er gezielt an Kunden der Antragstellerin mit konkurrierenden Angeboten herantritt in Kenntnis der konkreten Bedürfnisse des Kunden und des Standes der Vertragsverhandlungen zwischen der Antragstellerin und ihren Kunden. 1. Die Androhung von Ordnungsmitteln erfolgt nach § 890 Abs. 1 ZPO: C. Die Kostenentscheidung ergeht nach den §§ 46 Abs. 2, 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO. Soweit die Antragstellerin mit dem verbleibenden Antrag obsiegt, hat der Antragsgegner die Kosten zu tragen. Wegen der teilweisen Antragsrücknahme trifft die Antragstellerin insoweit in entsprechender Anwendung des § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO die Kostentragungslast. Der Streitwert entspricht dem geschätzten wirtschaftlichen Wert der Informationen Insoweit wird der Angabe aus der Antragsschrift gefolgt. RECHTSBEHELFSBELEHRUNG Gegen diesen Beschluss kann von dem Antragsgegner Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch muss schriftlich oder in elektronischer Form beim Arbeitsgericht Detmold, Richthofenstrasse 3, 32756 Detmold, Fax: 05231 704-406 eingelegt oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle dieses Arbeitsgerichts erklärt werden. Der Widerspruch kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Gerichts erklärt werden. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de. In der Widerspruchsschrift oder der Erklärung zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle muss eine Begründung enthalten, weshalb der Beschluss aufzuheben ist.