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Urteil

6 Ca 4876/05

Arbeitsgericht Dortmund, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:ARBGDO:2006:0831.6CA4876.05.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet gewesen ist, dem Kläger in der Zeit vom 01.08.2005 bis 05.08.2005 und 08.08.2005 bis 12.08.2005 unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts zur Teilnahme an der Bildungsveranstaltung der A2 A3 S6 und G2 e. V. Spanisch für Anfänger I und Spanisch für Anfänger II freizustellen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien je zur Hälfte. 4. Der Streitwert wird auf 1.248,92 EUR festgesetzt. 1 Tatbestand : 2 Die Parteien streiten um die Vergütung von Bildungsurlaub und hilfsweise um die Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Freistellung des Klägers für eine Bildungsveranstaltung, die der Kläger wahrgenommen hat. 3 Der Kläger ist seit dem 22.02.2000 innerhalb des fliegenden Personals als Flugbegleiter bei der Beklagten, einer Fluggesellschaft, zu einem Bruttomonatsverdienst von 2.100,- € beschäftigt. 4 Der handelsregisterliche Sitz der Beklagten befindet sich in N1. Der Sitz der Verwaltung und Personalleitung befindet sich in D2. Die Home-Base, der Heimatflughafen des Klägers ist D1. 5 Der Kläger nahm für das Jahr 2004 keinen Bildungsurlaub in Anspruch. Er begehrte bereits 2004 von der Beklagten die Teilnahme an zwei Veranstaltungen Spanisch I und II vom 06.06.2005 bis 10.06.2005 und 13.06.2005 bis 17.06.2005 der A2, A3 S6 und G2 e. V. in D1. Die Veranstaltungen erfüllen die Voraussetzungen des Arbeitnehmerweiterbildungsgesetzes NRW. Der Veranstalter bestätigte die Anmeldung des Klägers mit Schreiben vom 29.11.2004 (Bl. 4, 5 d. A). Die Beklagte nahm zu dem Bildungsurlaubsantrag mit Schreiben vom 23.12.2004 Stellung und lehnte die Gewährung letztlich ab. 6 Die Veranstaltungen im Juni 2005 fanden nicht statt und wurden verlegt auf den Zeitraum 01.08.2005 bis 05.08.2005 und 08.08.2005 bis 12.08.2005. Die Beklagte lehnte auf erneuten Antrag des Klägers die Gewährung von Bildungsurlaub mit Schreiben vom 01.06.2005 (Bl. 6 f. d. A.) ab. Sie bot dem Kläger folgende Vereinbarung an: 7 1. Sie nehmen in der Zeit vom 01. bis 05. August 2005 an der vom A2-Bildungsforum durchgeführten Veranstaltung "Spanisch Anfänger I" und in der Zeit vom 08. August bis 12.08.2005 an der Veranstaltung "Spanisch Anfänger II" in D1 teil. 8 2. Die E1 L1 AG wird Sie hierfür unbezahlt frei stellen. 9 3. Sie lassen arbeitsgerichtlich klären, ob es sich bei den hier streitbefangenen Veranstaltungen um eine Bildungsmaßnahme handelt, die alle Voraussetzungen des AWbG NRW erfüllt, ob dieses Gesetz überhaupt auf fliegendes Personal mit ständig wechselndem Erfüllungsort anwendbar ist, und ob es sich hier noch um eine zulässige Zusammenfassung gemäß § 3 Abs. 1 S. 2 AWbG NRW handelt. 10 4. Sollten Sie rechtskräftig gewinnen, werden wir Ihnen die Vergütung für die Tage, an denen Sie unbezahlt frei gestellt waren, nachzahlen, 11 Der Kläger nahm dieses Angebot mit Schreiben vom 10.06.2005 (Bl. 8 d. A.) an und kündigte eine gerichtliche Geltendmachung seiner Vergütung an. Er nahm im August 2005 an den Bildungsveranstaltung teil. Die Beklagte zahlte für diesen Zeitraum ein Vergütung von 624,49 €, welche der Höhe nach unstreitig ist, nicht aus. 12 Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagte sei verpflichtet gewesen, ihn für die Zeit der Bildungsveranstaltungen Spanisch I und Spanisch II unter Fortzahlung der Vergütung freizustellen. Sie sei zur Zahlung zu verurteilen. Hilfsweise sei die Freistellungsverpflichtung festzustellen. 13 Der Kläger beantragt, 14 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 624,49 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2006 zu zahlen. 15 2. Hilfsweise festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet gewesen ist, dem Kläger in der Zeit vom 13.06.2005 – 17.06.2005 und 06.06.2005 bis 10.06.2005 unter Fortzahlung des Arbeitsentgelts zur Teilnahme an der Bildungsveranstaltung der A2 A3 S6 und G2 e. V. Spanisch Anfänger I und Spanisch Anfänger II freizustellen. 16 Die Beklagte beantragt, 17 die Klage abzuweisen. 18 Die Beklagte ist der Ansicht, das Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz NRW sei nicht auf fliegendes Personal anwendbar, denn es fehle generell an einem Schwerpunkt des Beschäftigungsverhältnisses in Nordrhein-Westfalen im Sinne von § 2 AWbG NRW. Arbeitsverhältnis und Beschäftigungsverhältnis seien nicht gleichzusetzen. Entscheidend sei der Schwerpunkt der Beschäftigung des Klägers, welcher aufgrund der unstreitigen bundes- und europaweiten Flüge gerade nicht in Nordrhein-Westfalen liege. Der Landesgesetzgeber habe schon keine Regelungskompetenz für Sachverhalte außerhalb Nordrhein-Westfalens. 19 Die Beklagte ist der Ansicht, da es sich vorliegend um berufliche und nicht politische Weiterbildung handele, müsse der Kläger einen "greifbaren" Vorteil für den Arbeitgeber darlegen. Hieran fehle es bei einem Spanisch-Kurs, denn die Luftfahrtsprache ist Englisch. 20 Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Parteien und der geäußerten Rechtsansichten wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. 21 Entscheidungsgründe : 22 Die Klage ist im Hauptantrag derzeit unbegründet und im Hilfsantrag zulässig und begründet. 23 I. 24 Der Hauptantrag war abzuweisen, denn er ist jedenfalls derzeit unbegründet. Der Kläger hat aufgrund der geschlossenen Vereinbarung vom 01.06.2005 / 10.06.2005 vor rechtskräftiger Entscheidung über den Hilfsantrag keinen Anspruch auf Zahlung gegen die Beklagte. Die Parteien haben eine Zahlungsverpflichtung erst nach rechtskräftiger Klärung der Streitfragen vereinbart. Eine solche kann, trotzt identischem Prüfungsumfangs, durch eine erstinstanzliche Verurteilung zur Zahlung nicht erfolgen. 25 Der Kläger hat mit Schreiben vom 10.06.2005 das Angebot der Beklagten vom 01.06.2005 angenommen. Das folgt aus einer Auslegung des Schreibens vom 10.06.2005 aus dem objektiven Empfängerhorizont der Beklagten, §§ 133, 157 BGB. Der Kläger hat zwar die gerichtliche Geltendmachung seiner Vergütung angekündigt. Die Beklagte durfte das Schreiben des Klägers aber insgesamt nur als Zustimmung zu ihrem Angebot verstehen, denn der Kläger hat erklärt, mit einer zunächst unbezahlten Freistellung einverstanden zu sein und nicht deutlich gemacht, dass er prozessual ein anderes Vorgehen vereinbaren will. 26 II. 27 Der Hilfsantrag, über den nach Eintritt der zulässigen innerprozessualen Bedingung des Unterliegens mit dem Hauptantrag zu entscheiden war, ist zulässig und begründet. 28 1. 29 Der Hilfsantragantrag ist zulässig. 30 Eine Feststellungsklage kann nur dann erhoben werden, wenn ein rechtliches Interesse daran besteht, dass ein Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde, §§ 46 II ArbGG, 256 I ZPO. Ein Feststellungsinteresse kommt nur dann in Betracht, wenn bessere Rechtsschutzmöglichkeiten fehlen. Es scheidet z. B. regelmäßig aus, wenn eine Leistungsklage möglich ist vgl. Zöller, ZPO § 256 Rn. 7). 31 Das Feststellungsinteresse des Klägers folgt aus der Vereinbarung vom 01.06.2005 / 10.06.2005, welche eine vorherige gerichtliche Klärung der Streitfragen zur Voraussetzung für einen Zahlungsanspruch macht. Die Zulässigkeit der Begründung des Feststellungsinteresses durch eine solche Vereinbarung erkennt das Bundesarbeitsgericht in gefestigter Rechtsprechung an (vgl. BAG, 24.10.2000 EZA Nr. 2 zu § 5 AWbG NW). Der Kläger kann gerade keine Zahlung verlangen. 32 2. 33 Der Hilfsantrag ist auch begründet und hat Erfolg. 34 a. 35 Der Antrag ist zunächst korrigierend dahingehend auszulegen, dass der Kläger die Feststellung hinsichtlich der tatsächlich wahrgenommen Veranstaltungen vom 01.08.2005 bis 05.08.2005 und 08.08.2005 bis 12.08.2005 begehrt. Das folgt schon aus der Vereinbarung der Parteien, wonach eine gerichtliche Klärung hinsichtlich dieser Veranstaltungen herbeigeführt werden soll. Auch der Zahlungsantrag bezieht sich auf diesen Zeitraum. Es liegt nur ein Schreibfehler vor. 36 b. 37 Der Kläger hat einen Anspruch auf Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet war, ihn für die beiden Bildungsveranstaltung unter Fortzahlung der Bezüge freizustellen. 38 aa. 39 Der Kläger ist Anspruchsberechtigter i. S. v. § 2 AWbg NRW, denn er ist Arbeitnehmer, dessen Beschäftigungsverhältnis seinen Schwerpunkt in Nordrhein-Westfalen hat. Insoweit macht sich die erkennende Kammer die Ausführungen der 2. Kammer des Arbeitsgerichts Dortmund im Urteil vom 25.01.2005 (2 Ca 5542/04) zu eigen. Auf eine Wiederholung an dieser Stelle wird verzichtet, denn die Entscheidung ist vom Kläger vorgelegt worden und den Parteien bekannt. 40 Auch Bedenken hinsichtlich der Gesetzgebungskompetenz des Landesgesetzgebers bestehen nicht, denn mit dem wirtschaftlich-technischen Mittelpunkt des Arbeitsverhältnisses in D2 und der Homebase des Klägers in D1 hat der Gesetzgeber entgegen der Ansicht der Beklagten auch einen Sachverhalt geregelt, der seiner Normsetzungsbefugnis unterworfen ist. 41 bb. 42 Die Anerkennung der Veranstaltungen im Sinne von § 9 AWbG NRW ist unstreitig gegeben und begegnet keinen Bedenken. 43 Es ist allerdings festzustellen, dass die Spanischkurse der beruflichen Weiterbildung des Klägers im Sinne des Arbeitnehmerweiterbildungsgesetzes NRW dienen. Eine Bildungsveranstaltung genügt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht nur dann den gesetzlichen Voraussetzungen zur beruflichen Weiterbildung, wenn sie Kenntnisse zum ausgeübten Beruf vermitteln, sondern auch, wenn das erlernte Wissen im Beruf verwendet werden kann und so auch für den Arbeitgeber von Vorteil ist. Das BAG hat einen Sprachkurs "Italienisch für Anfänger" einer Krankenschwester anerkannt, die während ihrer Tätigkeit italienische Patienten zu betreuen hat (BAG, 15.06.1993 – 9 AZR 261/90 – AP Nr. 4 zu § 1 BildungsurlaubsG NRW). 44 Diese Umstände hat der Kläger hinreichend dargelegt, denn die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass Sprachkenntnisse einer Weltsprache für einen Flugbegleiter im innereuropäischen Flugverkehr immer von Vorteil sind und auch dem Arbeitgeber zugute kommen. Die Kommunikation und Betreuung von Fluggästen ist wesentlicher Bestandteil der vom Kläger zu erbringenden Arbeitsleistung. Im Gegensatz zu einer Krankenschwester bedarf es keiner konkreten Darlegung, dass der Kläger auch mit spanischen Fluggästen Kontakt hat, denn die Beklagte fliegt auch Ziele in Spanien an. Im innereuropäischen Flugverkehr sind, im Gegensatz zu einem Krankenhaus, internationale Gäste die Regel. Soweit die Beklagte ernsthafte Zweifel an der Nützlichkeit von Sprachkenntnissen hat, obliegt ihr die Darlegung, warum Spanisch vom Kläger nicht benötigt wird. Der Einwand, im Luftverkehr werde Englisch gesprochen, mag für Piloten zutreffen, greift aber für Flugbegleiter mit unmittelbarem Kontakt zu den Passagieren nicht durch. 45 cc. 46 Der Kläger hat den Anspruch für die Kalenderjahre 2004 und 2005 auch wirksam gem. § 3 Abs. 1 S. 2 AWbG NRW zusammengefasst. 47 Nach dieser Vorschrift kann der Anspruch von zwei Kalenderjahren zusammengefasst werde. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, 11.05.1993 – 9 AZR 126/89 – AP Nr. 2 zu § 3 BildungsurlaubsG NRW) bedeutet "zusammenfassen" die Vereinigung beider Ansprüche zu einem Anspruch von 10 Kalendertagen, der – soweit er den Anspruch des laufenden Kalenderjahres übersteigt – nur zur Teilnahme an einer mehr als fünftägigen Bildungsveranstaltung oder an mehreren zusammenhängenden Veranstaltungen von insgesamt mehr als fünftägiger Dauer genutzt werden kann. Eine solche Zusammenfassung von Ansprüchen kommt nur in Betracht, soweit im Zeitpunkt der Erklärung des Arbeitnehmers hierzu der Anspruch auf Weiterbildung aus dem laufenden Kalenderjahr noch besteht. Daher ist es nicht möglich, im laufenden Jahr einen Anspruch aus dem Vorjahr, den ein Arbeitnehmer nicht ausgeübt hat, oder für den er nicht erklärt hat, dass er ihn mit dem Anspruch des folgenden Jahres zusammenfasse, mit dem des laufenden Jahres zu vereinigen, weil der Anspruch aus dem Vorjahr in einem solchen Fall bereits mit dem Ende des vorangegangenen Jahres erloschen ist. 48 Der Kläger hat seinen Anspruch rechtzeitig zusammengefasst, denn er hat bereits vor Ablauf des Jahres 2004 seinen Bildungsurlaub für zwei fünftägige Veranstaltungen im Juni 2005 geltend gemacht. Er hat seinen Anspruch auch für zusammenhängende Veranstaltungen genutzt, denn die streitgegenständlichen Veranstaltungen "Spanisch I und II" hängen sowohl zeitlich als auch thematisch als aufeinander aufbauende Kurse ohne weiteres zusammen. 49 III. 50 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 92 Abs. 1 S. 1 2. Alt. ZPO. Die Parteien haben die Kosten des Rechtsstreits im Verhältnis ihres Obsiegens und Unterliegens zu tragen. 51 Der Streitwert war gem. § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen. Der Zahlungsanspruch war mit 624,49 € zugrundezulegen und der Hilfsantrag genauso zu bewerten.