Beschluss
6 BV 140/07
Arbeitsgericht Dortmund, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGDO:2007:1001.6BV140.07.00
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Tenor
1. Zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit den Regelungsgegenständen
a. Betriebliches Lohnschema bei der Arbeitgeberin im Objekt „Kraftwerk I"
b. Lage der Arbeitszeit im Objekt „Kraftwerk I" bei der Arbeitgeberin wird der Vors. Richter am LAG Hamm C bestellt.
2. Die Zahl der Beisitzer von jeder Seite wird auf zwei festgesetzt.
3. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
1. Zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit den Regelungsgegenständen a. Betriebliches Lohnschema bei der Arbeitgeberin im Objekt „Kraftwerk I" b. Lage der Arbeitszeit im Objekt „Kraftwerk I" bei der Arbeitgeberin wird der Vors. Richter am LAG Hamm C bestellt. 2. Die Zahl der Beisitzer von jeder Seite wird auf zwei festgesetzt. 3. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen. Gründe I. Die Beteiligten streiten um die Einsetzung einer Einigungsstelle zu den im Tenor genannten Regelungsgegenständen, die Person des Vorsitzenden und die Anzahl der Beisitzer. Die Arbeitgeberin führt mit ihren Arbeitnehmern Dienstleistungen im Objekt „Kraftwerk I" durch. Die überwiegende Anzahl ihrer Arbeitnehmer führt Reinigungsarbeiten durch. Ein Teil ist mit der Befüllung / Befeuerung der Contherm-Anlage mit Müll beschäftigt und führen zu diesem Zweck u. a. Radlader. Auf das Organigramm (BI. 14 d. A.) wird Bezug genommen. In der Vergangenheit sind die Arbeitnehmer in der Contherm-Anlage acht Stunden in zwei Schichten zu je drei Arbeitnehmern in der Fünf-Tage-Woche tätig gewesen und haben diese Zeit auch vergütet bekommen. Im Verfahren 7 BV 259/07 wies das Gericht im Termin am 10.07.2007 darauf hin, dass der Tarifvertrag für das Gebäudereinigerhandwerk zwar Anwendungen finden dürfte, aber ggf. eine Eingruppierung der im Bereich ConTherm-Anlage tätigen Arbeitnehmer in diesen Tarifvertrag dann nicht möglich sein könnte, wenn diese Arbeitnehmer keine Reinigungsarbeiten verrichten und der Tarifvertrag insoweit eine Regelungslücke aufweisen sollte. Es könne aber sein, dass in diesem Fall ein betriebliches Lohnschema im Betrieb der Arbeitgeberin existiere, nach welchem die Vergütungsgruppen des Gebäudereinigerhandwerks anwendbar seien. Am 31.07.2007 führten die Beteiligten Verhandlungen über Eingruppierungsgrundsätze. Auf das Gedächtnisprotokoll (BI. 16 d. A.) wird Bezug genommen. Am 27.08.2007 legte der Betriebsrat einen Entwurf einer Betriebsvereinbarung (BI. 18 d. A.) vor, zu dem sich die Arbeitgeberin nicht äußerte. Der Betriebsrat erklärte in seiner Sitzung vom 11.09.2007 die Verhandlungen zur betrieblichen Entgeltordnung für gescheitert. Die Arbeitgeberin teilte den Arbeitnehmern mit, im Hinblick auf das Entsendegesetz müsse sie die Arbeitszeit von acht Stunden kürzen. Der Betriebsrat reagierte hierauf mit Schreiben vom 18.07.2007. Die Arbeitgeberin schrieb am 23.07.2007, die Arbeitnehmer hätten tatsächlich nur 37,5 Stunden pro Woche gearbeitet. Der Betriebsrat legte den Entwurf einer Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit vor. Die Arbeitgeberin teilte mit Schreiben vom 20.08.2007 mit, er gehe auf diesen Vorschlag nicht ein und es möge bei der bisherigen Arbeitszeit verbleiben. Gleichzeitig teilte die Arbeitgeberin den Arbeitnehmern mit, soweit die tarifliche Arbeitszeit nicht ausgeschöpft werde, biete sie die Erbringung der Arbeitsleistung generell jeweils am letzten Samstag im Monat an. Nach weiterem Schriftwechsel beschloss der Betriebsrat am 29.08.2007, die Verhandlungen über die Arbeitszeit für gescheitert zu erklären. Mit Schreiben vom 05.09.2007 (BI. 19 d. A.) erklärte der Betriebsrat die Verhandlungen gegenüber der Arbeitgeberin für gescheitert und unterbreitete eine Vorschlag zur Besetzung der Einigungsstelle. Die Arbeitgeberin lehnte mit Schreiben vom 11.09.2007 (BI. 20 d. A.) den Vorsitzenden und die Zahl von zwei Beisitzern ab und stellte die Herbeiführung einer Entscheidung des Arbeitsgerichts anheim. Der Betriebsrat erwirkte in der mündlichen Verhandlung vom 13.09.2007 im rubrumsgleichen Verfahren 4 BVGa 23/07 eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung der einseitigen arbeitgeberseitige Änderung der betrieblichen Arbeitszeit in der ConTherm-Anlage. Der Betriebsrat behauptet, die Arbeitnehmer in der ConTherm-Anlage seien schon immer acht Stunden ohne Pausen tätig gewesen. Die Arbeitgeberin sei nicht berechtigt, ohne Beteiligung des Betriebsrat einseitig Arbeit an Samstagen anzuordnen. Der Betriebsrat beantragt: 1. den Richter des Arbeitsgerichts Hamm X zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand „betriebliches Lohnschema im Objekt „Kraftwerk I" bei der Arbeitgeberin zu bestellen, die Zahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer auf zwei festzusetzen. 2. den Richter des Arbeitsgerichts Hamm X zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand „Lage der Arbeitszeit im Objekt: Kraftwerk I" bei der Arbeitgeberin zu bestellen, die Zahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer auf zwei festzusetzen. Die Arbeitgeberin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Die Arbeitgeberin ist der Ansicht, ein betriebliches Lohnschema könne aufgrund der Geltung des allgemeinverbindlichen Tarifvertrages nicht verhandelt werden. Sie ist der Ansicht, die Arbeitnehmer seien bisher nur 37,5 Stunden in der Fünf-Tage-Woche tätig, da eine Schicht unstreitig acht Stunden dauert und daher täglich einer Pause von 30 Minuten zu machen sei. Die vom Betriebsrat begehrte Arbeitszeit sei gesetzeswidrig. Die Arbeitgeberin habe keine Arbeitszeiten an Samstagen angeordnet, sondern den Arbeitnehmern nur das Angebot gemacht, die wöchentlich fehlenden 2,5 Stunden nachzuarbeiten, um auf die bisher gezahlte Vergütung zu kommen. Hierbei habe sie von ihrem Direktionsrecht Gebrauch gemacht. Es liege kein mitbestimmungspflichtiger kollektiver Tatbestand vor. Die Arbeitgeberin wendet sich gegen Herrn X als Vorsitzenden der Einigungsstelle, denn er gehöre derselben Organisation von Service-Clubs wie der Verfahrensbevollmächtigte der Arbeitgeberin an und man wolle keine Konfrontation dorthin tragen. Die Arbeitgeberin ist der Ansicht, die durch zwei Beisitzer verursachten Kosten seien inakzeptabel. Die Parteien haben im Anhörungstermin übereinstimmend erklärt, dass gegen die Übernahme des Vorsitzes der Einigungsstelle durch den Vors. Richter am LAG Hamm C keine Einwendungen bestehen. Sie haben beide erklärt, dass gegen die Einsetzung nur einer Einigungsstelle zu beiden Regelungskomplexen keine Bedenken bestehen. Hinsichtlich des weiteren Vorbringens der Beteiligten und der geäußerten Rechtsansichten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzende Bezug genommen. II. Der zulässige Antrag hat im wesentlichen Erfolg. Es war eine Einigungsstelle zu den Regelungsgegenständen „Betriebliches Lohnschema" und „Lage der Arbeitszeit" unter dem Vorsitz des Vors. Richters am LAG C einzusetzen. Die Zahl der Beisitzer war auf zwei festzusetzen. Nur hinsichtlich des beantragten Vorsitzenden konnte der Antrag keinen Erfolg haben. 1. Der Vorsitzende war gern. §§ 76 Abs. 2 S. 2 BetrVG, 98 Abs. 1 ArbGG durch das Arbeitsgericht zu bestellen, denn die Betriebsparteien haben keine Einigkeit erzielt. Eine Zurückweisung des Antrags wegen fehlender Zuständigkeit der Einigungsstelle kam nicht in Betracht, denn die Einigungsstelle ist nicht offensichtlich unzuständig, § 98 Abs. 1 S. 2 ArbGG. Es war nur eine Einigungsstelle zu beiden Regelungsgegenständen einzusetzen, denn es ist zweckmäßig, wenn die vielschichtigen Meinungsverschiedenheiten der Betriebsparteien einer möglichst einheitlichen Lösung zugeführt werden und die Verhandlungen nicht auf zwei verschiedene Einigungsstellen verteilt werden. Insoweit haben die Betriebsparteien keine Einwende erhoben. Die Einigungsstelle ist für den Regelungsgegenstand „Lage der Arbeitszeit im Objekt Kraftwerk I" nicht offensichtlich unzuständig, denn der Betriebsrat hat ein zwingendes Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Er hat danach mitzubestimmen über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage. Die Arbeitgeberin will von der bisherigen Verteilung der Arbeitszeit auf die Wochentage Montag bis Freitag abweichen und auch Arbeiten am letzten Samstag im Monat erbringen lassen. Auch wenn die Arbeitgeberin der Auffassung ist, sie mache den Arbeitnehmern nur ein Angebot, damit diese auf ihre tarifliche Arbeitszeit kommen, ist jedenfalls die Frage, wann diese Arbeitszeiten angeboten werden, zwingend nur einvernehmlich mit dem Betriebsrat zu regeln. Dass eine Regelung der Betriebsparteien hinsichtlich der Arbeitszeit im Objekt „Kraftwerk I" nur maßgeblich für die Arbeitnehmer der Arbeitgeberin und nicht für die Mitarbeiter des Kraftwerkbetreibers sein kann, ist eine Selbstverständlichkeit, die über die Antragsformulierung „bei der Arbeitgeberin" hinaus keiner Klarstellung bedarf. Die Einigungsstelle ist auch für den Regelungsgegenstand „Betriebliches Lohnschema" jedenfalls nicht offensichtlich unzuständig. Der Betriebsrat hat möglicherweise ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bei Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere bei der Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und der Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden und deren Änderung. Zwar ist zu beachten, dass nach § 87 Abs. 1 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht dann nicht in Betracht kommt, wenn eine tarifliche Regelung besteht. Im Betrieb der Arbeitgeberin ist unstreitig der allgemeinverbindliche Bundesrahmentarifvertrag für das Gebäudereinigerhandwerk vom 04.10.2003 anwendbar, da vom überwiegenden Teil der Arbeitnehmer Reinigungsarbeiten durchgeführt werden. Eine betriebliche Regelung zum Lohnschema kommt nur dann in Betracht, wenn dieser Tarifvertrag keine Einordnung der in der Contherm-Anlage zu erbringenden Arbeiten erlaubt und insoweit eine durch die Betriebsparteien ausfüllbare Regelungslücke vorliegt. Grundsätzlich wollen die Tarifvertragsparteien mangels anderweitiger Anhaltspunkte bei Lohnregelungen alle Arbeitnehmer, die unter den Tarifvertrag fallen, erfasse (so BAG, 28.01.1987 - 4 AZR 102/86 — AP Nr. 1 zu § 1 TVG Tarifverträge - Gebäudereinigung m. w. N.). Das BAG vertrat für den Rahmentarifvertrag für das Gebäudereiniger-handwerk vom 22.09.1995 die Auffassung, dieser erfasse bei der Lohnregelung alle Arbeitnehmer, die in den Tätigkeitsbereichen mit Reinigungsarbeiten und den damit in Zusammenhang stehenden Tätigkeiten beschäftigt werden, ließ aber offen, ob hierzu auch das Fahren eines Gabelstaplers zählt (vgl. BAG, 18.11.1998 — 10 AZR 475/97 — BB 1999, 1170). Das Gericht vermag in diesem Fall, in dem es um die Frage geht, ob die Eingruppierung der Arbeiten in der Contherm-Anlage durch den Tarifvertrag abschließend geregelt ist, eine tarifliche Regelungslücke jedenfalls nicht offensichtlich auszuschließen. Es erscheint durchaus möglich, dass die Tätigkeit eines Radladerfahrers nicht eingruppiert werden kann. Der Wortlaut der Lohngruppen 1 bis 6 und 9 setzt die Ausübung von Reinigungsarbeiten voraus. Die Lohngruppe 7 verlangt die Erforderlichkeit von Kenntnissen und Fertigkeiten, die durch eine dreijährige Berufsausbildung vermittelt werden und die Lohngruppe 8 Ausbildungsverantwortung. Systematisch hat keine Lohngruppe eine offensichtliche Auffangfunktion. Die Einholung einer Auskunft der Tarifvertragparteien ist im Rahmen des Einigungsstellenbesetzungsverfahrens aufgrund des Zeitrahmens des § 98 Abs. 1 ArbGG nicht möglich. Die weitere Aufklärung des Sachverhalts muss der Einigungsstelle im Rahmen ihrer Zuständigkeitsprüfung vorbehalten bleiben, soweit sie das für erforderlich erachtet. Es ist nicht offensichtlich ausgeschlossen, dass dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht zur Frage eines betrieblichen Lohnschemas zusteht, denn eine Vereinbarung der Betriebsparteien hierzu nicht geschlossen worden, obwohl sich die Vergütungsstruktur bei der Arbeitgeberin schon seit längerem im Umbruch befindet. c. Zum Vorsitzenden war, letztlich im Einvernehmen mit den Parteien, der Vorsitzende Richter am LAG C zu bestimmen. Seine fachliche Eignung und Unparteilichkeit ist unbestritten. § 98 Abs. 1 S. 5 ArbGG steht seiner Bestellung nicht entgegen, denn die Geschäftsverteilung des Landesarbeitsgerichts Hamm schließt seine Befassung mit einem Spruch der Einigungsstelle aus. Die vom Betriebsrat beantragte Bestellung vom Richter des Arbeitsgericht Hamm X konnte aufgrund von § 98 Abs. 1 S. 5 ArbGG keinen Erfolg haben. Obwohl die erkennende Kammer keinen Zweifel an der örtlichen Zuständigkeit des Arbeitsgerichts Dortmund hat, ist nicht ohne weiteres auszuschließen, dass eine Rechtsstreit mit der Arbeitgeberin beim Arbeitsgericht Hamm anhängig wird, da die Arbeitnehmer ihre Arbeit im Kraftwerk in I verrichten. Insbesondere vor dem Hintergrund der derzeit geplanten Reform des Arbeitsgerichtsgesetzes ist nicht auszuschließen, dass in absehbarer Zeit ein Gerichtsstand des Arbeitsortes die örtliche Zuständigkeit auch des Arbeitsgerichts Hamm begründet. 2. Die Zahl der Beisitzer war gem. § 76 Abs. 2 S. 3 BetrVG auf zwei von jeder Seite festzusetzen. Zwei Beisitzer sind regelmäßig erforderlich, damit jede Seite sowohl betriebliche als auch externe Sachkunde in die Einigungstelle einbringen kann (vgl. Germelmann-Matthes, § 98 ArbGG Rn. 30 m. w. N.). Neben der Bedeutung und dem Umfang der Regelung ist auch die Zumutbarkeit der Kosten zu berücksichtigen. Die Arbeitgeberin hat vorliegend zwar die Unzumutbarkeit der Kosten gerügt. Dennoch vermag das Gericht weder die Erforderlichkeit von juristischer noch von betrieblicher Sachkunde zu verneinen. Die Lösung der anstehenden grundlegenden Fragen zur Vergütung und zur Arbeitszeit setzen zwingend zwei Beisitzer von jeder Seite voraus, denn es ist nicht erkennbar, dass die Betriebsparteien jeweils Beisitzer stellen können, die sowohl über ausreichende juristische als auch betriebliche Kenntnisse verfügen.