OffeneUrteileSuche
Beschluss

5 BV 72/08

Arbeitsgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGDO:2008:0331.5BV72.08.00
2mal zitiert
3Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

5 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

1. Der Richter L wird zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle zur Regelung über das Anbringen des Buttons

"Ich sehe ROT bei diesem Arbeitgeberangebot — Tarifverträge nützen, Tarifverträge schützen —" an der Firmenkleidung im Betrieb des Betriebsrats bestellt.

2. Die Anzahl der Beisitzer wird auf jeder Seite auf zwei festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Richter L wird zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle zur Regelung über das Anbringen des Buttons "Ich sehe ROT bei diesem Arbeitgeberangebot — Tarifverträge nützen, Tarifverträge schützen —" an der Firmenkleidung im Betrieb des Betriebsrats bestellt. 2. Die Anzahl der Beisitzer wird auf jeder Seite auf zwei festgesetzt. Gründe: A. Antragsteller (im Folgenden Betriebsrat) ist der für den Betrieb der Antragsgegnerin (im Folgenden Arbeitgeberin) im L1 gewählte Betriebsrat. Einige Mitarbeiter der Arbeitgeberin tragen auf ihrer Dienstkleidung einen Button der Gewerkschaft Ver.di mit der Aufschrift „Ich sehe ROT bei diesem Arbeitgeberangebot - Tarifverträge nützen, Tarifverträge schützen". Am 15.02.2008 teilte die Arbeitgeberin dem Betriebsrat mit, dass sie das Anbringen dieser Buttons auf ihrer Firmenkleidung nicht dulde und diese aus dem publikumsrelevanten Bereich zu entfernen seien, da durch das Tragen der Buttons der Betriebsablauf, insbesondere im Kundenbereich beeinträchtigt und auch der Betriebsfrieden gestört würde. Aus der Gesamtbetriebsvereinbarung Firmenkleidung ergebe sich, dass eine Kombination mit privaten Oberbekleidungsstücken oder zusätzlichen privaten Accessoires nicht erlaubt sei. Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats werde nicht gesehen, da die Gesamtbetriebsvereinbarung Arbeitskleidung eine abschließende Regelung enthalte. Am 21.02.2008 beschloss der Betriebsrat, ein Einigungsstellenverfahren einzuleiten und teilte diese der Arbeitgeberin mit. Unter dem 26.02.2008 antwortete diese, dass sie weiterhin das Tragen der Buttons in den Bereichen mit Kundenverkehr nicht gestatte und im Übrigen eine Zuständigkeit der Einigungsstelle nicht sehe. Mit dem am 11.03.2008 beim Arbeitsgericht Dortmund eingegangenen Antrag begehrt der Betriebsrat nunmehr die Einsetzung einer Einigungsstelle durch das Arbeitsgericht. Der Betriebsrat ist der Ansicht, die Einigungsstelle sei nicht offensichtlich unzuständig, da ein Mitbestimmungsrecht zur Frage der Ordnung des Betriebes oder des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG gegeben sei. Die Gesamtbetriebsvereinbarung Firmenkleidung enthalte keine Regelung der hier streitigen Fragen und stünde der Einsetzung einer Einigungsstelle nicht entgegen. Der vorgeschlagene Einigungsstellenvorsitzende verfüge über hinreichende Erfahrung in der Leitung von Einigungsstellen und befände sich in einer gewissen Entfernung von der möglicherweise dienstlichen Befassung mit dem Einigungsstellenspruch. Er sei zur Übernahme des Vorsitzes bereit und zeitlich in der Lage. Die Besetzung der Einigungsstelle mit jeweils drei Beisitzern sei geboten, da das Verfahren Pilotcharakter entfalten werde und somit sowohl gewerkschaftliche als auch juristische Beteiligung geboten sei. Der Betriebsrat beantragte, 1. der Richter L wird zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle zur Regelung über das Anbringen des Buttons „Ich sehe ROT bei diesem Arbeitgeberangebot — Tarifverträge nützen, Tarifverträge schützen" an der Firmenkleidung im Betrieb des Antragstellers bestellt, 2. die Anzahl der Beisitzer wird auf jeder Seite auf drei festgesetzt. Die Arbeitgeberin beantragte, die Anträge abzuweisen. Sie ist der Ansicht, die Einigungsstelle sei mangels Mitbestimmungsrecht offensichtlich unzuständig. Es gehe um tarifliche Fragen und Rechte aus Art 9 GG. Raum für eine Regelung durch die Einigungsstelle gäbe es nicht, da das Tragen der Buttons entweder grundrechtlich erlaubt oder aber verboten sei. B. Die Anträge waren zulässig, hatten jedoch nur zum Teil Erfolg. I. Gemäß § 98 ArbGG i. V. m. § 76 BetrVG war der Richter L zum Vorsitzenden der Einigungsstelle mit dem Regelungsgegenstand „Anbringen des Ver.di-Buttons" zu bestellen. Gemäß § 98 Abs. 1 S. 2 ArbGG kann die Einigungsstelle wegen fehlender Zuständigkeit nur zurückgewiesen werden, wenn sie offensichtlich unzuständig ist. Offensichtlich unzuständig ist die Einigungsstelle, wenn bei fachkundiger Beurteilung durch das Gericht sofort erkennbar ist, dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrat in der fraglichen Angelegenheit unter keinen rechtlichen Gesichtspunkt in Frage kommt und sich die beizulegende Streitigkeit zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat erkennbar nicht unter einen mitbestimmungspflichtigen Tatbestand des Betriebsverfassungsgesetzes subsumieren lässt (vgl. LAG Hamm, Beschluss v. 07.07.2003, 10 TaBV 85/03 = NZA RR 2003, 637). 1. So liegt der Fall allerdings nicht. Das Bestehen eines Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG scheidet nicht von vornherein aus; ob es im Ergebnis besteht, muss im vorliegenden Verfahren gerade nicht geklärt werden. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG hat der Betriebsrat mitzubestimmen bei Fragen der Ordnung des Betriebes und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Gegenstand des Mitbestimmungsrechts ist das betriebliche Zusammenleben und Zusammenwirken der Arbeitnehmer. Dieses kann der Arbeitgeber Kraft seiner Leitungsmacht durch das Aufstellen von Verhaltensregeln oder durch sonstige Maßnahmen beeinflussen und koordinieren. Zweck des Mitbestimmungsrechts ist demzufolge die Arbeitnehmer gleichberechtigt an der Gestaltung der betrieblichen Ordnung teilhaben zu lassen. Zur Gestaltung der Ordnung des Betriebes gehört auch die Anordnung des Tragens einer einheitlichen Arbeitskleidung, die lediglich dazu dient, das äußere Erscheinungsbild des Unternehmens zu fördern. Mitbestimmungsfrei sind nur Anordnungen, die das sogenannte Arbeitsverhalten betreffen und mit denen die Arbeitspflicht unmittelbar konkretisiert und abgefordert wird. Wirkt sich eine Maßnahme zugleich auf das Ordnungs- und das Arbeitsverhalten aus, so kommt es darauf an, welcher Regelungszweck überwiegt (vgl. BAG, Beschluss v. 13.02.2007, 1 ABR 18/06 = NZA 2007, 640). Die Frage, ob es den einzelnen Mitarbeitern gestattet ist, an der Dienstkleidung zusätzlich einen privaten Button der Gewerkschaft Ver.di anzubringen und diesen auch im Bereich mit Kundenverkehr zu tragen, betrifft erkennbar das Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer und nicht lediglich das Arbeitsverhalten. Allein die Tatsachen, dass sich die Arbeitgeberin zwecks Untersagung direkt an den Betriebsrat wendet und nicht allein die den Button tragenden Mitarbeiter anspricht, zeigt überdies, dass es sich vorliegend um einen kollektiven Tatbestand handelt. Das Vorliegen eines Mitbestimmungsrechts scheidet auch nicht deshalb sofort erkennbar aus, weil es eine ungekündigte Gesamtbetriebsvereinbarung „Firmenkleidung" zwischen dem Gesamtbetriebsrat und der Arbeitgeberin gibt. Zwar kommt die Einsetzung einer Einigungsstelle dann nicht in Betracht, wenn von einem Mitbestimmungsrecht bereits durch Abschluss einer Betriebsvereinbarung Gebrauch gemacht worden ist (vgl. LAG Hamm, Beschluss v. 17.10.2005, 10 TaBV 143/05 = JURIS), vorliegend ist indes nicht auf den ersten Blick erkennbar, dass der Fall so gelagert wäre. Die Gesamtbetriebsvereinbarung „Firmenkleidung" verhält sich über die Frage des Tragen eines privaten (politischen) Buttons nicht ausdrücklich. In Ziffer 1.4 ist lediglich geregelt, dass das Tragen von zur Verfügung gestellten Accessoires freiwillig geschieht. Ein ausdrückliches Verbot des Tragens privater Accessoires enthält die Gesamtbetriebsvereinbarung nicht. Ein solches könnte allenfalls einem Umkehrschluss der Ziffer 1.4 hergeleitet werden, wobei eine solche Auslegung keine Stütze im Wortlaut der Betriebsvereinbarung findet. In Ziffer 3.1 wird die Kombination mit privaten Oberbekleidungsstücken zwar ausdrücklich verboten, bei den hier in Frage stehenden Buttons handelt es sich jedoch erkennbar nicht um Oberbekleidung. Es ist entgegen der Ansicht der Arbeitgeberseite auch nicht von vorneherein ausgeschlossen, dass sich für die Einigungsstelle ein Regelungsinhalt findet. Zwar mag die Rechtfertigung für das Tragen des Buttons auch an den Maßstäben des Art. 9 GG zu messen sein, dennoch verbleibt ein großer Diskussionsspielraum hinsichtlich der Dauer, des Anlasses und des Ortes bzw Betriebsbereichs. Außerdem dient das Verfahren des § 98 ArbGG nicht dazu, einen etwaigen Spruch der Einigungsstelle vorwegzunehmen, selbst dann, wenn der Vorsitzende Richter der Arbeitsgerichts aus seiner Sicht von einer Ermessensreduzierung auf Null ausginge und nur eine Entscheidung für richtig halten würde. Nach alledem ist die Einigungsstelle nicht offensichtlich unzuständig. 2. Hinsichtlich der Person des Einigungsstellenvorsitzenden bestehen keine Bedenken, so dass der Richter L zu bestellen war. Hinsichtlich des Antrags zu 2) war die Anzahl der Beisitzer auf jeder Seite war jedoch auf zwei zu begrenzen. In der Rechtsprechung wird davon ausgegangen, dass im Regelfall eine Besetzung mit zwei Beisitzern für jede Seite erforderlich aber auch ausreichend ist. Von diesem Grundsatz soll auch im vorliegenden Fall nicht abgewichen werden. Soweit sich der Betriebsrat darauf beruft, es handele sich hierbei um Verfahren mit Pilotcharakter, für das sowohl eine gewerkschaftliche als auch juristische Beteiligung geboten sei, verfängt diese Argumentation nicht. Soweit es sich bei dem Button um einen solchen handelt, der von der Gewerkschaft zielgerichtet den Arbeitnehmern zum Tragen im Betrieb zur Verfügung gestellt wurde, so rechtfertigt dies nicht ihre Beteiligung in dem Einigungsstellenverfahren. Soweit hinter den Interessen des Betriebsrats auch solche gewerkschaftlicher Natur stehen, ist es ausreichend, diese im Verfahren durch den Betriebsrat und/oder den juristischen Beistand zum Ausdruck zu bringen. Inhaltlich ist der Regelungsgegenstand der Einigungsstelle begrenzt und ohne besondere tatsächliche oder rechtliche Komplexität, so dass die Besetzung mit drei Beisitzern auf jeder Seite unangemessen wäre.