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Urteil

2 Ca 4882/08

Arbeitsgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGDO:2009:0310.2CA4882.08.00
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Tenor

1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigungen der Beklagten vom 25.09.2008 und vom 01.12.2008 aufgelöst worden ist, sondern unverändert fortbesteht.

2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen weiterzubeschäftigen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

4. Der Streitwert wird auf 10.500,-- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht durch die Kündigungen der Beklagten vom 25.09.2008 und vom 01.12.2008 aufgelöst worden ist, sondern unverändert fortbesteht. 2. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen weiterzubeschäftigen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 4. Der Streitwert wird auf 10.500,-- € festgesetzt. Tatbestand : Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer fristlosen Kündigung der Beklagten vom 25.09.2008 und einer weiteren fristlosen Kündigung der Beklagten vom 01.12.2008 gegenüber dem Kläger. Im Zusammenhang hiermit streiten die Parteien darüber hinaus um einen Antrag des Klägers auf Feststellung des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses und einen Weiterbeschäftigungsantrag gegenüber der Beklagten. Der am 01.02.1983 geborene, ledige Kläger ist seit dem 15.06.2007 als Bäcker bei der Beklagten für ein Bruttomonatseinkommen in Höhe von zuletzt durchschnittlich 1.750,-- € tätig. Mit Schriftsatz vom 09.03.2009 hat die Beklagte insofern einen Teil des befristeten Arbeitsvertrages zwischen den Parteien, dessen Befristung zum 14.06.2009 reicht, vorgelegt. Der Kläger ist Mitglied des bei der Beklagten bestehenden neunköpfigen Betriebsrates. Die Beklagte beschäftigt regelmäßig mehr als 10 Arbeitnehmer. Am Morgen des 18.09.2008 ging der Kläger nach einem im Einzelnen zwischen den Parteien streitigen Gespräch mit dem Arbeitnehmer D7 in das den Produktionsräumen angeschlossene Bäckereigeschäft der Beklagten, in dem Mitarbeiter die Möglichkeit haben, Brötchen und andere Backwaren zu erwerben. Er gab eine Bestellung für zwei Brötchen auf. Diese wurden dem Kläger ausgehändigt. Mit den zwei Brötchen ging der Kläger wieder in den Produktionsbereich im Betrieb der Beklagten zum Arbeitnehmer D7. Der Kläger und der Arbeitnehmer D7 bestrichen einen Teil des jeweiligen Brötchens jeweils dünn mit sogenanntem "Hirtenfladenbelag". Bei diesem handelt es sich um einen bei der Beklagten hergestellten Belag, der aus Salz, Öl, Gewürzen, Paprikastückchen und Schafskäse besteht und per Hand auf die sogenannten Hirtenfladen aufgetragen wird. Gegen 11.40 Uhr am 18.09.2008 stellte der Arbeitnehmer Z1 der Beklagten fest, dass der Arbeitnehmer D7 ein Brötchen mit Hirtenfladenbelag belegt und mit dem Verzehr begonnen hatte. Bei Z1 handelt es sich um den personalverantwortlichen Prokuristen der Beklagten. Im Anschluss an diesen Vorfall wurde zunächst ein Personalgespräch unter Beteiligung des Produktionsleiters O5 der Beklagten, der Mitarbeiterin J1 vom Personalbüro und Herrn Z1 mit D7 durchgeführt. D7 gab an, dass es sich bei dem Brötchen nicht um sein Brötchen gehandelt habe und erklärte weiter, er wolle sich dazu nicht äußern, wessen Brötchen es gewesen sei. Auf den Einwand des Z1, er habe die Videoüberwachung ausgewertet und den D7 mit dem Kläger gesehen, erklärte D7, dann könne sich Herr Z1 das ja denken. Der Kläger wurde daraufhin zu dem Gespräch hinzugezogen. Er erklärte den Anwesenden, es habe sich nicht um das Brötchen des D7, sondern um sein Brötchen gehandelt. Er erklärte in diesem Zusammenhang, er habe sich das Brötchen nicht aufschreiben lassen. Des Weiteren erklärte der Kläger auf die Frage, ob er wisse, was das bedeute, nach Darstellung der Beklagten, dass man ihn dann eben kündigen müsse. Im Anschluss an das Personalgespräch verließ der Kläger den Betrieb der Beklagten. Der Kläger hat vor dem Personalgespräch unstreitig eine Betriebsanweisung vom 14.01.2008 durch seine Unterschrift bestätigt. Wegen der Einzelheiten des Erscheinungsbildes dieser Betriebsanweisung wird auf Bl. 44 d. A. Bezug genommen. Die Beklagte ging nach diesen Vorfällen davon aus, was sie nun ausdrücklich nicht mehr weiter aufrecht erhält, dass der Kläger und D7 auch die Brötchen, die mit dem Hirtenfladenbelag bestrichen wurden, gestohlen bzw. unterschlagen hatten. Am 18.09.2008 hörte die Beklagte den bei ihr bestehenden Betriebsrat zur beabsichtigten fristlosen Kündigung des Klägers an. In dem Anhörungsschreiben vom 18.09.2008 heißt es, sofern hier von Interesse: "Kündigungsgründe: Unterschlagung/Diebstahl dringender Tatverdacht Diebstahl Unterschlagung Wir beabsichtigen vorsorglich aus den gleichen Gründen auch die fristgemäße Kündigung, da wir uns in jedem Fall von dem Mitarbeiter/der Mitarbeiterin trennen wollen. Für eine fristgemäße Kündigung sind zusätzliche noch folgende Gründe gegeben: Diebstahl eines Brötchens mit Hirtenfladenbelag am 18.09.2008. Der Betriebsrat wird gebeten, zur fristlosen und ersatzweise fristgemäßen Kündigung Stellung zu nehmen. Sollten Bedenken bestehen, so bitten wir um unverzügliche schriftliche Mitteilung unter Angabe der Gründe spätestens innerhalb von 3 Tagen. Soweit gegen die vorsorglich fristgemäße Kündigung Widerspruch gem. § 102 Abs. 3 BetrVG beabsichtigt ist, bitten wir um schriftliche Mitteilung unter Angabe der Gründen möglichst auch innerhalb von 3 Tagen, spätestens aber innerhalb einer Woche. Bestätigen Sie bitte auf dem anliegenden Schriftstück den Erhalt dieser Mitteilung." Der Betriebsrat lud darauf hin zu einer Betriebsratssitzung am 24.09.2008 ein. Wegen der Einladung zur Betriebsratsversammlung Nr. 20 wird auf Bl. 61 d. A. Bezug genommen. Dieser Einladung war auf einem extra Blatt die Tagesordnung beigefügt, in der es heißt: "In unserer BR-Sitzung sind folgende TOP zu berücksichtigen: TOP 1: Verteilung des Protokolls vom 10.09.2008. TOP 2: Personelle Maßnahmen - Anhörungsbögen TOP 3: Verschiedenes" Wegen des Erscheinungsbildes dieser Tagesordnung wird auf Bl. 62 d. A. verwiesen. In dem Ergebnisprotokoll zur Betriebsratssitzung vom 24.09.2008 heißt es: "2. TOP 2 Abstimmung zur Kündigung des Kollegen L1 Personelle Maßnahme - Anhörungsbogen Aufgrund des Anhörungsbogens der Geschäftsleitung, wird Herr L1 zur beabsichtigten fristlosen Kündigung angehört. Kündigungsgrund ist: Diebstahl eines Brötchens mit Hirtenfladenbelag am 18.09.2008. Herr L1 äußert sich wie folgt: Er habe sich die Brötchen aus dem Miniladen geholt. Die Verkäuferin habe diese aber nicht aufgeschrieben. Somit wäre nur der Belag, den er sich selbst genommen hat, nicht aufgeschrieben bzw. berechnet worden. Weiterhin fügt er hinzu, dass noch nicht der 15. sei, und er es vielleicht doch noch habe aufschreiben wollen. Die vorliegende Arbeitsanweisung zum Thema Personalkauf wurde von Herrn L1 unterschrieben. Nach seiner Anhörung verlässt Herr L1 den Sitzungsraum. Der BR stimmt wie folgt zur fristlosen Kündigung ab: 4 JA-Stimmen, 3 Nein-Stimmen, 1 x Enthaltung." Wegen des Erscheinungsbildes des Ergebnisprotokolls wird auf Bl. 47/48 d. A. Bezug genommen. Mit Schreiben vom 25.09.2008 wies die Gewerkschaft NGG die Beklagte darauf hin, dass zu der Betriebsratssitzung vom 24.09.2008 nicht ordnungsgemäß geladen worden sei. Wegen der Einzelheiten des Schreibens wird auf Bl. 46 d. A. Bezug genommen. Auf Grund dieses Schreibens der NGG leitete die Beklagte vorsorglich ein erneutes Zustimmungsverfahren nach § 103 BetrVG ein. Ein Antrag der Beklagten hinsichtlich dieses neuen Zustimmungsverfahrens zur beabsichtigten fristlosen Kündigung des Klägers ist unstreitig nicht mehr auffindbar. In der Betriebsratssitzung am 29.09.2008 verweigert der bei der Beklagten bestehende Betriebsrat die Zustimmung zur beabsichtigten fristlosen Kündigung des Klägers. Am 30.09.2008 stellte die Beklagte beim Arbeitsgericht Dortmund im Rahmen des Beschlussverfahrens 7 BV 254/08 einen Antrag auf Ersetzung der Zustimmung zur beabsichtigten fristlosen Kündigung des Klägers. Dieses Beschlussverfahren 7 BV 254/08 ist von allen Beteiligten in der Hauptsache für erledigt erklärt worden. Unter dem 25.09.2008 sprach die Beklagte gegenüber dem Kläger eine fristlose Kündigung aus. Wegen der Einzelheiten des Kündigungsschreibens wird auf Bl. 4 d. A. Bezug genommen. Unter dem 26.11.2008 fand eine erneute Sitzung des Betriebsrates statt, in der die Beklagte erneut die Zustimmung des Betriebsrates zu einer fristlosen Kündigung beantragte. In dem Ergebnisprotokoll zu der Sitzung vom 26.11.2008 des Betriebsrates heißt es unter TOP 3: "3. TOP 3 Abstimmung zum Beschlussverfahren B. L1 Betrifft Kündigung des Arbeitsverhältnisses Frau K3 berichtet dem BR, dass Herr S5 den BR erneut falsch beraten hat. Die Mitglieder des BR teilten der Vorsitzenden schriftlich mit, dass sie sich an das Holen des neuen Anhörungsbogens erinnern. Nur Herr S5 erklärte, dass dieses nicht mehr notwendig sei, da die Frist von 3 Tagen sowieso verstrichen sei. Hierzu wurde darauf hin nicht mehr abgestimmt. Heute, 26.11.2008, erklärt Frau K2, dass zu dem o. g. Bogen vom 26.09.2008 noch nicht abgestimmt worden sei. Weiter informierte sie den BR, dass die Grundlage der gleiche Sachverhalt sei, und es keine Änderungen gibt. Der Betriebsrat stimmte wie folgt ab: 6 JA-Stimmen 2 Nein-Stimmen" Unter dem 01.12.2008 sprach die Beklagte gegenüber dem Kläger eine erneute fristlose Kündigung hilfsweise aus, wegen deren Einzelheiten auf Bl. 59 d. A. Bezug genommen wird und die vom Kläger im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits angegriffen wird. Im Rahmen seiner am 10.10.2008 beim Arbeitsgericht Dortmund eingegangenen Klage wendet der Kläger sich gegen die Wirksamkeit der von der Beklagten ausgesprochenen fristlosen Kündigungen vom 25.09.2008 und vom 01.12.2008. Er weist auf seine Stellung als Betriebsratsmitglied hin und ist der Auffassung, dass zu keiner der beiden Kündigungen eine wirksame Zustimmung des Betriebsrates oder eine wirksame Ersetzung dieser Zustimmung vorliege. Insofern ist der Kläger der Auffassung, die Angaben im Anhörungsbogen vom 18.09.2008 seien unzureichend und falsch. Zu der Sitzung sei nicht ordnungsgemäß eingeladen worden. Das Ersatzmitglied Seibt sei nicht ordentlich geladen worden und habe auch nicht an der Sitzung teilgenommen. Die Tagesordnung sei, wie bereits im Schreiben vom 25.09.2008 ausgeführt, nicht ordnungsgemäß. Für den Kläger sei kein Ersatzmitglied ordentlich geladen worden. Hinsichtlich der Anhörung des Betriebsrats vom 29.09.2008 weist der Kläger darauf hin, dass der Betriebsrat in dieser Sitzung keine Zustimmung erteilt habe und diese auch nicht ersetzt worden sei. Hinsichtlich der Sitzung am 26.11.2008 liege kein neuer Antrag vor, so dass auch insofern keine wirksame Zustimmung gegeben sei. Darüber hinaus sei die Ausschlussfrist nach § 626 Abs. 2 BGB nicht eingehalten. Des Weiteren behauptet der Kläger, am 18.09.2008 von dem Arbeitnehmer D7 auf den Geschmack des von ihm hergestellten Hirtenfladenbelages angesprochen worden zu sein. Man sei übereingekommen, diesen abzuschmecken. Zu diesem Zweck habe er aus dem Bäckereigeschäft, das dem Betrieb der Beklagten angeschlossen sei, zwei Brötchen geholt. Er wisse nicht, ob die Arbeitnehmerin H3, die dieses Geschäft führe, die Brötchen auf der Warenliste des Klägers angeschrieben habe, gehe aber selbstverständlich davon aus. Im Anschluss hieran habe er zusammen mit dem Arbeitnehmer D7 den Hirtenfladenbelag abgeschmeckt. Der Kläger räumt ein, dass seine Wortwahl im Rahmen des Personalgespräches am 18.09.2008 gegenüber Herrn Z1 und Frau J1 nicht korrekt gewesen sei. Er habe allerdings nicht erklärt, dass die Beklagte ihn kündigen müsse, sondern er habe die Frage gestellt, "Ach jetzt soll ich gekündigt werden?" und habe klar gestellt, dass man dies dann eben tun müsse. Diese Wortwahl sei aus einer Erregung herausgefallen, da er sich mit unberechtigten Diebstahlvorwürfen konfrontiert gesehen habe. Der Kläger behauptet in diesem Zusammenhang die Fertigung des Hirtenfladenbelages sei zum Zeitpunkt des Abschmeckens noch nicht abgeschlossen gewesen. Der Kläger beantragt, 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 25.09.2008 nicht beendet wird; 2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände endet, sondern auf unbestimmte Zeit fortbesteht; 3. im Falle des Obsiegens mit dem Antrag zu 1. und/oder zu 2. wird die Beklagte verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens zu unveränderten arbeitsvertraglichen Bedingungen als Bäcker weiterzubeschäftigen, 4. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 01.12.208 beendet wurde. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie stellt klar, am 18.09.2008 im Rahmen des Personalgespräches ursprünglich davon ausgegangen zu sein, dass der Kläger und der Arbeitnehmer D7 auch die Brötchen und nicht nur den Belag unterschlagen hätten. Dies beruhe vor allem auf den Einlassungen des Klägers in diesem Personalgespräch. Der Vorsitzenden des Betriebsrats K2 seien vor der Sitzung am 24.09.2008 die Kündigungsgründe bei Übergabe des Anhörungsbogens vom 18.09.2008 auch mündlich erläutert worden. Dem Betriebsrat sei auch die tatsächliche Konstellation ausweislich des Betriebsratsprotokolls vom 26.09.2008 bekannt gewesen. Im Personalgespräch und in der Anhörung sei der Kläger aufbrausend und unbeherrscht aufgetreten, so habe er im Rahmen der Anhörung des Betriebsrates am 24.09.2008 auch wörtlich gesagt: "Soll ich Herrn Z1 jetzt noch den Arsch küssen?". Der Antrag der Beklagten auf Zustimmung zur außerordentlichen Kündigung des Klägers vom 29.09.2008 sei nicht mehr auffindbar. Bei einem Einbruchsdiebstahl in der Nacht vom 28. auf den 29.09.2008 sei das Büro der Beklagten erheblich verwüstet worden. Das Fehlen eines solchen Antrages werde vom Kläger zu Unrecht behauptet. Am 26.11.2008 sei auf einer neuen Sitzung seitens des Betriebsrates der außerordentlichen Kündigung des Klägers zugestimmt worden, daraufhin sei am 01.12.2008 erneut eine fristlose Kündigung ausgesprochen worden. Die Beklagte ist der Auffassung, die Behauptung des Klägers, er habe zusammen mit D7 den Hirtenfladenbelag nur abschmecken wollen, sei abgesprochen und unrichtig. Die Produktion des Hirtenfladenbelages sei zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen gewesen, so dass von einem Abschmecken keine Rede mehr sein könne. Bei seiner Anhörung durch den Betriebsrat am 24.09.2008 sei der Kläger von seiner Darstellung, er habe Hunger gehabt und sich deswegen selbst bedient, auch nicht abgerückt. Er habe allerdings, was die Beklagte einräumt, richtig gestellt, dass er die Brötchen ordnungsgemäß aus dem Miniladen geholt habe. Die Verkäuferin habe dies aber nicht aufgeschrieben. Insofern sei nur ein Teil des von der Beklagten mit Anhörungsbogen vom 18.09.2008 dargestellten Kündigungsvorwurfes falsch gewesen. Sie behauptet weiter, das Ersatzmitglied Daniel Seibt sei zu der Betriebsratssitzung vom 24.09.2008 ordnungsgemäß geladen worden. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen vollinhaltlich Bezug genommen. Entscheidungsgründe : I. Soweit sich der Kläger gegen die ihm unter dem 25.09.2008 und unter dem 01.12.2008 ausgesprochenen fristlosen Kündigungen wehrt, ist die Klage zulässig. Insbesondere hat sich der Kläger innerhalb der in §§ 4, 13 KSchG gesetzlichen normierten 3-Wochenfrist nach Zugang der streitgegenständlichen Kündigungen gegen diese gewandt, da die Klage gegen die zunächst ausgesprochene Kündigung vom 25.09.2008 unter dem 10.10.2008 beim Arbeitsgericht Dortmund einging, und der Kläger seine Kündigungsschutzklage mit einem sogenannten "Fortbestandsantrag" verbunden hatte, so dass auch die von der Beklagten unter dem 01.12.2008 ausgesprochene Kündigung, die der Kläger mit am 16.01.2009 beim Arbeitsgericht Dortmund eingegangener Klageerweiterung angreift, mit umfasst war, ohne dass es insoweit der Einhaltung der 3-Wochenfrist nach §§ 4, 13 KSchG bedurfte. Der Kläger hat hinsichtlich des erhobenen Fortbestandsantrages, den er im Rahmen der allgemeinen Feststellungsklage nach §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 256 ZPO gestellt hat, auch das notwendige besondere Feststellungsinteresse. Ein solches ist grundsätzlich erforderlich, wenn neben einer punktuellen Kündigungsschutzklage nach § 4 KSchG auch eine allgemeine Feststellungsklage auf Feststellung des Fortbestandes des Arbeitsverhältnisses erhoben wird. Hiermit will der Kläger festgestellt wissen, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt ein Arbeitsverhältnis bestanden hat (BAG, Urteil v. 21.01.1988, AZ: 2 AZR 581/86 in AP Nr. 19 zu § 4 KSchG 1969). Es ist dann gegeben, wenn im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung belegt wird, dass sich der Arbeitgeber außer einer bestimmten Kündigung auch auf weitere Beendigungstatbestände beruft (BAG, Urteil v. 27.01.1994, AZ: 2 AZR 484/93 in AP Nr. 28 zu § 4 KSchG 1969). Da die Beklagte sich auch auf den Beendigungstatbestand der unter dem 01.12.2008 ausgesprochenen Kündigung und darüber hinaus mit Schriftsatz vom 09.03.2009 auf die Befristung des Arbeitsverhältnisses beruft, bestehen an der Zulässigkeit des Fortbestandsantrages des Klägers keine rechtlichen Bedenken. Auch der weitere vom Kläger in der letzten mündlichen Verhandlung erhobene Antrag auf Weiterbeschäftigung begegnet als Leistungsantrag hinsichtlich seiner Zulässigkeit keinen rechtlichen Bedenken. II. Die zulässigen Klageanträge sind auch begründet. Das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien ist durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 25.09.2008 nicht wirksam beendet worden. 1. Die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung gegenüber einem Betriebsratsmitglied setzt nach § 15 Abs. 1 S. 1 KSchG i. V. m. § 626 Abs. 1 BGB i. V. m. § 103 Abs. 1 BetrVG voraus, dass Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen, und dass die nach § 103 Abs. 1 BetrVG erforderliche Zustimmung des Betriebsrates vorliegt oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt ist (hierzu: BAG, Urteil v. 24.10.1996, AZ: 2 AZR 3/96 in AP Nr. 32 zu § 103 BetrVG 1972; BAG, Urteil v. 17.03.2005, AZ: 2 AZR 274/04 in AP Nr. 6 zu § 27 BetrVG 1972). Insofern ist anerkannt, dass zu Lasten des Arbeitgebers begangene vorsätzliche Schädigungen, wie etwa Vermögensdelikte oder deren Versuch, in der Regel eine außerordentliche Kündigung rechtfertigen (so ausdrücklich: BAG, Beschluss v. 10.02.1999, AZ: 2 ABR 31/98 in NZA 99, 708 ff. unter Weiterführung der einschlägigen Rechtssprechung des BAG in AP Nr. 14 zu § 626 BGB Verdacht strafbarer Handlung; BAG in AP Nr. 80 zu § 626 BGB; BAG, Urteil v. 02.04.1987 in RzK I 6 b Nr. 7; unlängst zur Unterschlagung von 1,30 €: LAG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 24.02.2009, AZ: 7 Sa 2017/08 unter Bezugnahme auf die Pressemitteilung des LAG Berlin-Brandenburg Nr. 07/09 vom 24.02.2009). Im vorliegenden Fall kam daher der Vorwurf der Beklagten gegenüber dem Kläger, dieser habe Hirtenfladenbelag in geringem Werte auf ein Brötchen, das er sich ordnungsgemäß besorgt habe, gestrichen und dieses verzehrt, generell durchaus als wichtiger Grund für eine Kündigung in Betracht. Der vorher von der Beklagten gegenüber dem Kläger erhobene Vorwurf, er habe auch das insofern verwendete Brötchen unterschlagen/gestohlen, ist von der Beklagten im Verlaufe des Rechtsstreits ausdrücklich nicht weiter aufrecht erhalten worden. Unabhängig von der Qualität des vorgeworfenen Verhaltens, den Einlassungen des Klägers hierzu und der rechtlichen Einordnung des Vorwurfes fehlt es hingegen hinsichtlich der Kündigung vom 25.09.2008 an einer wirksamen Anhörung des bei der Beklagten bestehenden Betriebsrates bzw. an einer wirksamen Zustimmung des Betriebsrates zur beabsichtigten außerordentlichen Kündigung des Klägers nach § 103 Abs. 1 BetrVG, die unabdingbare Wirksamkeitsvoraussetzung für die fristlose Kündigung eines Betriebsratsmitglieds ist. a) Die Beklagte hat den bei ihr bestehenden Betriebsrat mit Anhörungsbogen vom 18.09.2008 nicht ordnungsgemäß zu der beabsichtigten fristlosen Kündigung des Klägers angehört, so dass nach § 103 Abs. 1 BetrVG i. V. m. § 102 Abs. 1 BetrVG die Anhörung unwirksam, damit die Kündigung vom 25.09.2008 unwirksam ist, ohne dass es auf die Frage weiterer Mängel des unter dem 24.09.2008 gefassten Zustimmungsbeschlusses ankommt. Das Zustimmungsverfahren nach § 103 BetrVG ist eine gegenüber dem Anhörungsverfahren nach § 102 BetrVG weitergehende Form der Beteiligung des Betriebsrates bei einer Kündigung. Demgemäß gelten für dieses Verfahren auch die für das Anhörungsverfahren geltenden Grundsätze bezüglich der Mitteilungspflicht des Arbeitgebers, auf welche Tatbestände er seine Kündigungsabsicht stützen will. Die pauschale Angabe von Kündigungsgründen reicht dabei nicht aus. Vielmehr muss der Arbeitgeber die die Kündigung begründenden Umstände so genau und umfassend darlegen, dass der Betriebsrat ohne zusätzliche eigene Nachforschungen in der Lage ist, selbst die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe zu überprüfen und sich über seine Stellungnahme schlüssig zu werden (BAG in AP Nr. 17 zu § 102 BetrVG 1972; bestätigend: BAG, Urteil v. 17.02.1994, AZ: 2 AZR 673/93 in RzK II 2 Nr. 7; hierauf bezugnehmend hinsichtlich der Mitteilungspflichten: BAG, Urteil v. 17.03.2005, AZ: 2 AZR 275/04 in AP Nr. 6 zu § 27 BetrVG 1972). Diesen Anforderungen genügt die Betriebsratsanhörung der Beklagten mit Anhörungsbogen vom 18.09.2008, unabhängig von den Einlassungen des Klägers im Rahmen der Betriebsratssitzung vom 24.09.2008, in keiner Weise. In dem Anhörungsbogen ist neben den Sozialdaten des Klägers als Kündigungsgrund lediglich der pauschale Vorwurf "Diebstahl eines Brötchens mit Hirtenfladenbelag am 18.09.2008" angegeben. Eine solche pauschale Mitteilung des in Einzelheiten zwischen den Parteien lange streitigen Sachverhaltenes reicht nicht aus, um dem Betriebsrat die Gelegenheit zu geben, ohne eigene Nachforschungen die Stichhaltigkeit der Kündigungsgründe prüfen zu können. Es handelt sich lediglich um eine sehr pauschale Beschreibung eines Kündigungsvorwurfes, die, wie die Beklagte selbst einräumt, überdies, was den Vorwurf des "Diebstahls/Unterschlagung" des Brötchens an sich angeht, unrichtig ist. Eine wirksame Betriebsratsanhörung im Rahmen des Zustimmungsersetzungsverfahrens nach § 103 BetrVG war daher nicht gegeben. b) Darüber hinaus fehlt es an der wirksamen Ladung des Betriebsrates zur Sitzung am 24.09.2008, da die Tagesordnung unspezifiziert war und aus der Tagesordnung nicht ersichtlich ist, welche konkreten personellen Maßnahmen gegenüber Betriebsratsmitgliedern getroffen werden sollten. Eine solche unspezifizierte Einladung zur Betriebsratsversammlung führt zur Nichtigkeit der dort gefassten Beschlüsse (vgl. hierzu: Däubler/Kittner/Klebe, Kommentar zum BetrVG, § 29 BetrVG, Rdnr. 21; BAG, Urteil v. 28.10.1992 in DB 93, 580). Unspezifizierte Sammelpunkte wie "Verschiedenes" oder "Personelle Einzelmaßnahmen" reichen nicht aus, um eine ordnungsgemäße Ladung und rechtzeitige Mitteilung der Tagesordnung zu gewährleisten, die Voraussetzung für eine wirksame Beschlussfassung ist (BAG, Beschluss v. 28.10.1992, AZ: 1 ABR 81/90 in DB 93, 580 m. w. N.). Daher war der auf der Sitzung vom 24.09.2008 gefasste Zustimmungsbeschluss hinsichtlich der beabsichtigten fristlosen Kündigung des Klägers schon wegen der Unwirksamkeit der Ladung zu dieser Sitzung des Betriebsrates unwirksam. c) Auf der Betriebsratssitzung vom 29.09.2008 ist eine Zustimmung des Betriebsrates zur beabsichtigten fristlosen Kündigung der Beklagten gerade nicht erklärt worden, das insofern von der Beklagten eingeleitete Zustimmungsersetzungsverfahren unter dem Aktenzeichen 7 BV 254/08 ist von allen Beteiligten übereinstimmend für erledigt erklärt worden, so dass insofern eine Zustimmung des Betriebsrates oder deren Ersetzung, die nach § 103 Abs. 1 BetrVG zur außerordentlichen Kündigung eines Betriebsratsmitglieds erforderlich ist, nicht vorliegt. 2. Auch die Kündigung vom 01.12.2008 hat das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien nicht aufgelöst. Unabhängig von der Frage, ob auf der Betriebsratssitzung vom 26.11.2008 wirksam eine Zustimmung zu einer erneuten fristlosen Kündigung erteilt wurde, woran auf Grund des Nichtvorliegens von Anhörungsunterlagen erhebliche Bedenken bestehen, ist hinsichtlich dieser Kündigung die Ausschlussfrist von 2 Wochen nach Kenntnis der über die Kündigung maßgebenden Tatsachen durch den Kündigungsberechtigten gemäß § 626 Abs. 2 BGB nicht gewahrt. Wie die Beklagte selbst ausführt, waren ihr die Vorwürfe bereits am 18.09.2008, spätestens mit Kenntniserlangung der vom Kläger im Rahmen seiner Anhörung vor dem Betriebsrat am 24.09.2008 gemachten Angaben bekannt. Die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB ist insofern zu beachten, als dem Betriebsrat 3 Tage für seine Entscheidung über den Zustimmungsantrag nach § 103 BetrVG eingeräumt werden müssen, ohne dass hierdurch der Fristablauf gehemmt würde oder neu beginnt (BAG, Entscheidung v. 18.08.1977, 2 ABR 19/77 in AP Nr. 10 zu § 103 BetrVG 1972; zur Geltung der Ausschlussfrist des § 626 BGB auch bei der außerordentlichen Kündigung von Betriebsratsmitgliedern: BAG, Entscheidung v. 24.10.1996, AZ: 2 AZR 3/96 in AP Nr. 32 zu § 103 BetrVG 1972). Dies bedeutet, dass auch im Regelungsbereich des § 103 BetrVG die 2-Wochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB mit der Kenntnis des Arbeitgebers von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen beginnt. Der Zeitraum, der dem Betriebsrat für seine Entscheidung über den Zustimmungsantrag nach § 103 Abs. 1 BetrVG zur Verfügung steht, wirkt sich auf den Ablauf der Frist des § 626 Abs. 2 BGB nicht aus. Will der Arbeitgeber sein Kündigungsrecht nicht verlieren, muss er innerhalb der Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB nicht nur den Zustimmungsantrag beim Betriebsrat stellen, sondern bei ausdrücklicher oder wegen Fristablaufs zu unterstellender Verweigerung der Zustimmung auch das Verfahren auf Ersetzung der Zustimmung beim Arbeitsgericht einleiten, oder bei erteilter Zustimmung innerhalb der Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB seine Kündigung aussprechen. Nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten hat diese spätestens am 29.09.2008 Kenntnis für die die Kündigung tragenden Tatsachen gehabt. Die Kündigung vom 01.12.2008 war daher erkennbar nicht mehr geeignet, die 2-Wochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB zu wahren. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob eine wirksame Zustimmung in der Betriebsratssitzung vom 26.11.2008 erteilt worden ist. Wie oben ausgeführt hat der Kläger seine Klage mit einem zulässigen Fortbestandsantrag verbunden, so dass sämtliche von der Beklagten bis zum Ende der mündlichen Verhandlung eingeführten Beendigungstatbestände, unabhängig von der Einhaltung der 3-Wochen-Frist nach § 4 KSchG Gegenstand des Rechtsstreits geworden sind, so dass auch die Unwirksamkeit der unter dem 01.12.2008 ausgesprochenen Kündigung festzustellen war. 3. Hieraus ergibt sich, dass auch den vom Kläger gestellten Fortbestandsantrag stattzugeben war, ohne dass es darauf ankommt, ob in Zukunft, nämlich zum Fristablauf am 14.06.2009 das Arbeitsverhältnis ggf. beendet wird oder nicht. Dieser Beendigungstatbestand, der in der Zukunft liegt, ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Im Rahmen des Fortbestandsantrages musste die erkennende Kammer lediglich darüber entscheiden, ob auf Grund des zulässigen und begründeten Fortbestandsantrages neben der zunächst noch angegriffenen Kündigung noch weitere Beendigungstatbestände, nämlich die unter dem 01.12.2008 ausgesprochene Kündigung bis zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung das Arbeitsverhältnis beendet haben, was nicht der Fall ist (zu diesem Streitgegenstand im Rahmen des Fortbestandsantrages: KR/Friedrich, § 4 KSchG, Rdnr. 238; BAG, Urteil v. 27.01.1994, AZ: 2 AZR 484/93 in AP Nr. 28 zu § 4 KSchG 1969). Da, wie oben ausgeführt, die von der Beklagten ausgesprochenen fristlosen Kündigungen vom 25.09.2008 und vom 01.12.2008 unwirksam waren, hat der Kläger einen Anspruch auf Weiterbeschäftigung, der sich aus dem sogenannten allgemeinen Weiterbeschäftigungsanspruch ergibt, der aus dem Recht auf Arbeit nach Artikel 1, 2 GG hergeleitet wird (BAG, Entscheidung v. 27.02.1985, AZ: GS 1/84 in AP Nr. 14 zu § 611 BGB - Beschäftigungspflicht). Auch dem Antrag des Klägers auf Weiterbeschäftigung gegenüber der Beklagten war daher stattzugeben. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 ZPO. Die Kosten des Rechtsstreits waren der Beklagten als unterlegener Partei aufzuerlegen. Das Gericht hat den Streitwert nach §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 3 ZPO, 42 Abs. 4 GKG auf der Grundlage des insgesamt 6-fachen Bruttomonatsgehalts des Klägers festgesetzt. Hierbei entfielen 3 Bruttomonatsgehälter des Klägers auf den Kündigungsschutzantrag hinsichtlich der ersten Kündigung vom 25.09.2008, 1 Bruttomonatsgehalt des Klägers auf die Folgekündigung vom 01.12.2008 und 2 Bruttogehälter des Klägers auf den von ihm gestellten Weiterbeschäftigungsantrag. Die Streitwertfestsetzung erfolgte nach § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil.