1. Die Beklagte wird verurteilt, a) an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 3.900,00 EUR brutto abzgl. gezahlter 300,00 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.11.2008 zu zahlen, b) an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 900,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 38.11.2008 zu zahlen, c) der Klägerin die Arbeitsbescheinigung gem. § 312 SGB III zu erteilen, d) der Klägerin eine Bescheinigung über den abgegoltenen Urlaub für das Jahr 2008 zu erteilen, e) der Klägerin ein qualifiziertes Zeugnis zu erteilen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 4. Der Streitwert wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten um von der Klägerin geltend gemachte Ansprüche auf Arbeitslohn, Urlaubsabgeltung, Herausgabe von Arbeitspapieren und Zeugniserteilung. Zwischen den Parteien bestand vom 20.11.2006 bis zum 31.05.2008 ein Arbeitsverhältnis, welches die Beklagte durch Schreiben vom 09.04.2008 außerordentlich sowie nochmals durch Schreiben vom 22.04.2008 unter Einhaltung der Kündigungsfristen kündigte. Im Kündigungsschreiben vom 09.04.2008 teilte die Beklagte der Klägerin weiterhin mit: „Die Ihnen noch zustehenden Urlaubstage für 2008 und die geleisteten Arbeitsstunden auf dem Arbeitszeitkonto werden Ihnen durch Freizeit oder mit der nächsten Lohnabrechnung vergütet“. Die durch die Beklagte ausgesprochenen Kündigungen waren Gegenstand eines Rechtsstreits (ArbG Dortmund AZ: 2 Ca 1892/08), welcher unter dem 27.11.2008 mit folgendem Vergleich endete: „1. Die Beklagte nimmt die außerordentliche Kündigung vom 09.04.2008 zurück. 2. Das Arbeitsverhältnis hat durch die von der Beklagten ausgesprochene ordentliche, fristgerechte betriebsbedingte Kündigung vom 22.04.2008 mit Ablauf des 31.05.2008 sein Ende gefunden. 3. Die Klägerin wird unter Anrechnung und Fortzahlung der Bezüge bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses freigestellt. 4. Mit diesem Vergleich sind alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis ob bekannt oder unbekannt, ob zukünftig, vergangen oder gegenwärtig erledigt. Hiervon erfasst sind auch noch nicht von der Beklagten gegen die Klägerin geltend gemachte Schadensersatzansprüche.“ Auf den Vergütungsanspruch für den Monat April 2008 zahlte die Beklagte einen Betrag in Höhe von 300,00 EUR netto. Sonstige Zahlungen sind nicht erfolgt. Die Klägerin beantragt, wie folgt zu erkennen: Die Beklagte wird verurteilt, a) an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 3.900,00 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.11.2008 zu zahlen, b) an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 900,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 38.11.2008 zu zahlen, c) der Klägerin Lohnabrechnungen für die Monate April und Mai 2008 zu erteilen, denen sich die abzuführenden oder bereits abgeführten Steuer- und Sozialbeiträge entnehmen lassen, d) der Klägerin die Arbeitsbescheinigung gem. § 312 SGB III zu erteilen, e) der Klägerin eine Bescheinigung über den abgegoltenen Urlaub für das Jahr 2008 zu erteilen, f) der Klägerin ein qualifiziertes Zeugnis zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung bestünde nicht. Der Urlaubsanspruch sei durch Freistellung bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfüllt. Dies ergebe sich auch aus der Abgeltungsklausel gem. Ziff. 4 des Vergleichs vom 27.11.2008. Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 1. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung der Vergütung für die Monate April und Mai 2008 in Höhe von rechnerisch unstreitigen 3.900,00 EUR brutto abzgl. gezahlter 300,00 EUR netto aus dem Vergleich vom 27.11.2008. Der geltend gemachte Zinsanspruch folgt aus Verzugsgesichtspunkten. Der Anspruch auf Erteilung der Arbeitsbescheinigung ergibt sich aus § 312 Abs. 1 Satz 1 SGB III, der Anspruch auf Erteilung der Urlaubsabgeltungsbescheinigung resultiert aus § 6 Abs. 2 BUrlG und der Anspruch auf Erteilung eines qualifizierten Arbeitszeugnisses aus § 109 Abs. 1 Satz 3 GewO. 2. Weiterhin kann die Klägerin Urlaubsabgeltung in rechnerisch unstreitiger Höhe von 900,00 EUR verlangen, § 7 Abs. 4 BUrlG. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Urlaubsanspruch der Klägerin für das Jahr 2008 weder durch Freistellung noch durch die Erledigungsklausel gem. Ziff. 4 des Vergleiches vom 27.11.2008 erloschen. a) Zwar ist der Beklagten zuzugeben, dass der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch des gekündigten Arbeitnehmers durch Freistellung von der Arbeitspflicht bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses erfüllen kann. Dazu muss die Erklärung des Arbeitgebers allerdings hinreichend deutlich erkennen lassen, dass durch die Freistellung der Urlaubsanspruch erfüllt werden soll. Nur dann ist für den Arbeitnehmer erkennbar, dass der Arbeitgeber als Schuldner des Urlaubsanspruchs die geschuldete Leistung bewirken will (§ 362 Abs. 1 BGB) und nicht nur als Gläubiger der Arbeitsleistung auf deren Annahme verzichtet (BAG, Urteil vom 14.03.2006 – 9 AZR 11/05). Unter Zugrundelegung dieser Rechtsgrundsätze hat die Beklagte den Urlaubsanspruch der Klägerin weder durch das Kündigungsschreiben vom 09.04.2008 erfüllt, noch ergibt sich diese Rechtsfolge aus Ziff. 3 des Vergleichs vom 27.11.2008. Durch das Schreiben vom 09.04.2008 hat die Beklagte mitgeteilt, dass der bestehende Urlaubsanspruch für 2008 entweder durch Freizeit oder durch die nächste Lohnabrechnung vergütet werde. Aus dem Wortlaut dieser Erklärung ergibt sich nicht mit hinreichender Deutlichkeit, dass Urlaubsansprüche durch Freistellung erfüllt werden sollen. Vielmehr hat die Beklagte gerade offen gelassen, in welcher Weise sie den bestehenden Urlaubsanspruch zu erfüllen gedenkt. Auch aus dem Wortlaut der Ziff. 3. des Vergleichs vom 27.11.2008 ergibt sich nicht, dass Urlaubsansprüche durch Freistellung erfüllt werden sollen. Zwar bestimmt die Regelung, dass die Klägerin „unter Anrechnung (...) bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses freigestellt“ werden soll. Eine Bestimmung, was überhaupt Gegenstand der Anrechnung sein soll, fehlt hingegen. Eine über die Grenze des Wortlautes der Regelung hinausgehende Auslegung dahingehend, dass Gegenstand der Anrechnung etwaige Urlaubsansprüche sein sollten, ist nicht möglich. Für eine derartige Auslegung fehlen jegliche Anhaltspunkte. Insbesondere ist nicht vorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich, dass im Vorfeld des Vergleichsschlusses die Aufnahme einer entsprechenden Regelung beabsichtigt war und die Formulierung in Ziff. 3 des Vergleichs vom 27.11.2008 etwa auf ein Diktatversehen o.ä. zurückzuführen wäre. b) Die Erledigungsklausel in Ziff. 4 des Vergleichs vom 27.11.2008 führt gleichfalls nicht dazu, dass die Urlaubsansprüche der Klägerin erloschen sind. Der gesetzliche Urlaub ist unabdingbar (§ 13 Abs. 1 BUrlG), steht damit nicht zur Disposition des Arbeitnehmers und wird aus diesem Grund auch nicht von einer umfassenden Erledigungsklausel in einem Aufhebungsvertrag erfasst (BAG, Urteil vom 20.01.1998 – 9 AZR 812/96). Danach kann die Klägerin Zahlung von Urlaubsabgeltung in Höhe von 900,00 EUR verlangen. Der Zinsanspruch ergibt sich aus Verzugsgesichtspunkten. 3. Ein Anspruch der Klägerin auf Erteilung von Lohnabrechnungen für die Monate April und Mai 2008 besteht hingegen nicht. Zwar ist gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 GewO der Arbeitgeber bei Zahlung des Arbeitsentgelts zur Erteilung einer Abrechnung in Textform verpflichtet. Die Abrechnung ist allerdings erst bei tatsächlicher Zahlung des Arbeitsentgelts zu erteilen. Ohne vorherige Zahlung ist die Abrechnung nicht selbstständig klagbar (BAG, Urteil vom 12. 07. 2006 - 5 AZR 646/05). 4. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann von jeder Partei B e r u f u n g eingelegt werden. Die Berufung muss innerhalb einer N o t f r i s t * von einem Monat schriftlich beim Landesarbeitsgericht HammMarker Allee 9459071 Hamm eingegangen sein. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden