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Urteil

4 Ca 4644/09

Arbeitsgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGDO:2010:0211.4CA4644.09.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.960,-- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.960,-- € festgesetzt. Tatbestand: Die Parteien streiten um die zutreffende Eingruppierung des Klägers. Der am 31.12.1977 geborene Kläger ist seit dem 1.7.2001 bei dem beklagten Verein zunächst als Rettungssanitäter und seit dem 1.9.2008 auf der Grundlage der Stellenbeschreibung vom 4.9.2008 (Bl. 16 – 18 d. A.) als Rettungsassistent, wofür eine zweijährige Ausbildung erforderlich ist, beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis richtet sich nach den Arbeitsvertragsrichtlinien für Einrichtungen, die dem diakonischen Werk der evangelischen Kirche in Deutschland angeschlossen sind (im Folgenden: AVR). Zum 1.7.2007 wurden die AVR neu gefasst und ein neuer Eingruppierungskatalog eingeführt. Nach den Überleitungstabellen in die neuen AVR, die nicht Bestandteil der AVR wurden, werden Rettungsassistenten, die vormals in der Vergütungsgruppe 06b/05c waren, in die Entgeltgruppe 7 eingruppiert. Nach dem Eingruppierungskatalog der Anlage 1 zu den AVR sind in die Entgeltgruppe 7 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Tätigkeiten, die Fachwissen und entsprechende Fähigkeiten voraussetzen eingruppiert. Hierzu gehören Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit eigenständiger Wahrnehmung von Aufgaben in den Tätigkeitsbereichen unter anderem des nicht ärztlichen medizinischem Dienstes sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit eigenständiger Wahrnehmung von komplexen Aufgaben in den Tätigkeitsbereichen unter anderem des nicht ärztlichen medizinischen Dienstes. Als Richtbeispiele sind der Entgeltgruppe 7 beigegeben die Tätigkeiten der Alten-, Gesundheits- und Krankenpflegerinnen, Erzieherinnen, Heilerziehungspflegerin, Gruppenleiterin in einer Werkstatt für behinderte Menschen, Med.-technische Radiologieassistentin, Physiotherapeutin, Ergotherapeutin, Arbeitserzieherin, Finanzbuchhalterin, Personalsachbearbeiterin, Med.-technische Assistentin. In der Anmerkung 6 zum Eingruppierungskatalog heißt es: (6) Die eigenständig wahrgenommenen Aufgaben der Entgeltgruppe 7 und 8 setzen Fachwissen und entsprechende Fähigkeiten voraus, die i.d.R. durch eine dreijährige Fachschulausbildung, aber auch anderweitig erworben werden können. Eigenständig wahrgenommen bedeutet, dass für die Erledigung der übertragenen Aufgaben Entscheidungen über Mittel und Wege zur Erreichung von Arbeitsergebnissen selbst getroffen werden. Die Aufgaben, die im Klientenbezug weitergehende emotionale und soziale Kompetent erfordern, beinhalten Tätigkeiten, die in verschiedenen Arbeitssituationen in unterschiedlichem Maße anfallen und wechselnde Anforderungen stellen. In § 12 AVR ist zudem geregelt, nach welchen allgemeinen Grundsätzen die Eingruppierung des Mitarbeiters bzw. der Mitarbeiter zu erfolgen hat. Der Kläger wird bei dem beklagten Verein nach der Entgeltgruppe 6 zuzüglich 50 % der Differenz zwischen Entgeltgruppe 6 und 7 vergütet. Sein Bruttomonatsverdienst beträgt derzeit ca. 2.200,-- € und würde bei einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe 7 ca. 2.310,-- € brutto betragen. Nachdem der Kläger vergeblich mit Schreiben vom 17.7.2009 seine Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 7 rückwirkend ab dem 1.9.2008 verlangt hat, verfolgt er sein Begehren nunmehr mit seiner am 24.9.2009 bei Gericht eingegangenen Klage weiter. Der Kläger ist der Ansicht, mit der von ihm abverlangten und auch tatsächlich ausgeübten Tätigkeit als Rettungsassistent erfülle er die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 7. Maßgeblich für die Eingruppierung sei § 12 AVR, wonach insbesondere nicht die berufliche Ausbildung, sondern allein die Tätigkeit maßgebend sei. Die Tätigkeit eines Rettungsassistenten setze aber ein Fachwissen und entsprechende Fähigkeiten voraus, die regelmäßig durch eine zweieinhalbjährige Berufsausbildung oder eine dreijährige Fachausbildung, aber eben auch auf anderem Wege erworben werden könnten. Ohne das entsprechende Fachwissen und die erforderliche besonders hohe soziale wie auch emotionale Kompetenz, die nicht nur im Rahmen der "Notkompetenz" benötigt werde, könne er die Tätigkeit als Rettungsassistent im Rettungsdienst der Stadt D1 nicht ausüben. In der täglichen Praxis sei er regelmäßig damit konfrontiert, auf sich gestellt und eigenverantwortlich zumindest vorübergehend ohne Mitwirkung eines Arztes Notfallpatienten zu versorgen. Schließlich nehme er aufgrund der ihm übertragenen Zusatzaufgabe Leitungsaufgaben wahr, was ebenfalls eine Eingruppierung – zumindest – in die Entgeltgruppe 7 rechtfertige. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass der beklagte Verein verpflichtet ist, den Kläger ab dem 01. September 1008 nach Entgeltgruppe 7 der Anlage 1 zu § 12 AVR.DW.EKD (neu) zu vergüten; festzustellen, dass der Beklagte bei der Erfüllung der Entlohnungspflicht nach Ziffer 1 die dem Kläger nachzuzahlenden monatlichen Netto-Differenzbeträge zwischen der Vergütung nach Entgeltgruppe 6 nebst Zulage in Höhe von 50% der Differenz zwischen Entgeltgruppe 6 und Entgeltgruppe 7 der Anlage 1 zu § 12 AVR.DW.EKD (neu) vom jeweiligen Fälligkeitstag an mit 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen hat. Der beklagte Verein beantragt, die Klage abzuweisen. Er vertritt die Auffassung, dem Kläger stehe die Eingruppierung nach der Entgeltgruppe 7 nicht zu, denn er erfülle nicht die Regelvoraussetzungen bzgl. der in der Entgeltgruppe 7 ausweislich der Anmerkungen 5 und 6 geforderten Ausbildungen. Auch die Ausübung der sogenannten Notkompetenz, die an enge Voraussetzungen geknüpft sei und in D1 die absolute Ausnahme darstelle, führe zu keinem anderen Ergebnis. Ausweislich der Stellenbeschreibung bestehe die Berufsausübung des Klägers im Wesentlichen aus schlicht einfachen Arbeiten, wie das Warten auf Einsätze, Fahrzeugreinigung, Ausfüllen von Formularen etc. sowie dem Transport eines Patienten von A nach B. Soweit der Kläger das Transportvolumen von Patienten koordiniere, was seit Aufnahme seiner Tätigkeit als Rettungsassistent seit dem 1.9.2008 an sieben Tagen der Fall gewesen sei, sei nicht ersichtlich, dass diese Aufgabe seiner Tätigkeit das Gepräge gebe. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien und der von ihnen geäußerten Rechtsauffassungen wird auf dem vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe : Die Klage ist zulässig aber unbegründet. I. Die Klage ist mit ihren Feststellungsanträgen zulässig. Es handelt sich um eine Eingruppierungsfeststellungsklage, gegen deren Zulässigkeit nach ständiger arbeitsgerichtlicher Rechtsprechung keine Bedenken bestehen. Dies gilt auch im Hinblick auf die vom Kläger begehrten Verzugszinsen. Die gerichtliche Entscheidung führt zur Entscheidung des Streites der Parteien um die zutreffende Eingruppierung und die daraus folgende Vergütung und ist deshalb geeignet, eine Vielzahl von Leistungsklagen zu vermeiden. Bei dem beklagten Verein als gemeinnützig anerkanntem Verein ist davon auszugehen, dass dieser ebenso wie die Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes ein nur auf Feststellung lautendes rechtskräftiges Urteil als Handlungspflicht anerkennt und umsetzen wird. II. Der Kläger hat jedoch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf die begehrten Feststellungen. Ein Anspruch auf Feststellung, er sei aus der Entgeltgruppe 7 zu entlohnen, kann der Kläger nicht aus § 611 BGB, § 12 AVR i.V.m. dem Arbeitsvertrag herleiten. 1. Nach § 12 Abs. 1 AVR richtet sich die Eingruppierung der Mitarbeiterinnen bzw. des Mitarbeiters nach den Merkmalen der übertragenen Tätigkeiten in die Entgeltgruppen gemäß dem Eingruppierungskatalog der Anlage 1 zu den AVR. Nach § 12 Abs. 2 AVR hat die Eingruppierung in die Entgeltgruppe, deren Tätigkeitsmerkmale erfüllt sind und die der Tätigkeit das Gepräge geben zu erfolgen, wobei Gepräge bedeutet, dass die entsprechende Tätigkeit unverzichtbarer Bestandteil des Arbeitsauftrages ist. Ferner ist für die Eingruppierung nicht die berufliche Ausbildung, sondern allein die Tätigkeit maßgebend. Entscheidend ist die für die Ausübung der beschriebenen Tätigkeit in der Regel erforderliche Qualifikation, nicht die formale Qualifikation der Mitarbeiterin bzw. des Mitarbeiters, § 12 Abs. 3 AVR. Da alle Mitarbeiter des beklagten Vereins mit Wirkung ab dem 1.7.2007 in den Eingruppierungskatalog gem. Anlage 1 zu § 12 Abs. 1 AVR einzugruppieren sind, kommt es nicht darauf an, dass der Kläger als Rettungsassistent zuvor eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe 06b/05c erhielt, die zur Überleitung in die Entgeltgruppe 7 vorgesehen war. Denn bei der Überleitungstabelle handelt es sich lediglich um eine unverbindliche Arbeitshilfe, also um Vorschläge, die keine zwingend vorgesehene Folge der neuen Eingruppierung sind, denn sie sind nicht Bestandteil der AVR geworden. Einen Anspruch auf Eingruppierung in die Entgeltgruppe 7 kann der Kläger hieraus nicht ableiten. 2. Nach der Entgeltgruppe 7 kann die für bestimmte Tätigkeiten vorausgesetzte Berufsausbildung auch durch in der Berufsausübung erworbene vergleichbare Kenntnisse und Fähigkeiten ersetzt werden. Dabei bauen die Tätigkeitsmerkmale der vom Kläger eingeforderten Entgeltgruppe 7 auf denjenigen der Vergütungsgruppe 6 auf. Damit ist zunächst zu prüfen, ob die Tätigkeit des Klägers den Tätigkeitsmerkmalen der Entgeltgruppe 6 entspricht. Erst dann bedarf es einer weiteren Prüfung, ob die qualifizierenden Anforderungen der höheren Vergütungsgruppe erfüllt werden, wobei unerheblich ist, ob die Tätigkeitsmerkmale zwischen den Parteien unstreitig sind. Die Parteien können nämlich nicht über Rechtsfragen und Rechtsbegriffe verfügen. Allerdings kann bei übereinstimmender Erklärung der Parteien eine pauschale rechtliche Überprüfung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles ausreichend sein (BAG vom 26.1.2005 – 4 AZR 6/04 - ). Zwischen den Parteien ist nicht im Streit, dass der Kläger als Arbeitnehmer mit Tätigkeiten betraut ist, die erweiterte und vertiefte Kenntnisse und entsprechende Tätigkeiten voraussetzen. Unter Berücksichtigung dieser übereinstimmenden Bewertung der Parteien kann daher zugunsten des Klägers angenommen werden, dass diese qualifizierenden Merkmale erfüllt sind. 3. Der Kläger hat jedoch nicht vortragen können, dass er auch die weiteren qualifizierenden Voraussetzungen für die von ihm begehrte Entgeltgruppe 7 erfüllt. Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger mit der eigenständigen Wahrnehmung von Aufgaben im Tätigkeitsbereich nicht ärztlicher medizinischer Dienst betraut ist. Nach der Anmerkung 6 setzen die eigenständig wahrgenommenen Aufgaben der Entgeltgruppe 7 und 8 Fachwissen und entsprechende Fähigkeiten voraus, die in der Regel durch eine dreijährige Fachschulausbildung aber auch anderweitig erworben werden können. Solches ist jedoch nicht erkennbar. Der Kläger verfügt unstreitig nicht über eine dreijährige Fachschulausbildung sondern vielmehr lediglich über eine zweijährige Ausbildung zum Rettungsassistenten. Dafür, dass er über ein der dreijährigen Fachausbildung gleichwertiges Fachwissen und der dreijährigen Fachschulausbildung gleichwertige entsprechende Fähigkeiten verfügt, ist nichts ersichtlich. Der Kläger hat als darlegungs- und beweisbelastete Partei nicht darzulegen vermocht, dass die Voraussetzungen der von ihm geforderten Entgeltgruppe vorliegen. Dabei ist es nicht ausreichend, wenn der Arbeitnehmer, der eine höhere Entgeltgruppe für sich in Anspruch nimmt, seine eigene Tätigkeit darstellt. Aus der Tatsache, dass möglicherweise von dem Kläger gelegentlich die sogenannte Notfallkompetenz verlangt wird, lassen sich die einer dreijährigen Berufsausbildung gleichstehenden Kenntnisse und Fähigkeiten nicht ableiten. Der Kläger erfüllt auch nicht die Eingruppierungsmerkmale der Entgeltgruppe 7 Ziff. 2 da er nicht mit der eigenständigen Wahrnehmen von komplexen Aufgaben im Tätigkeitsbereich nicht ärztlicher medizinischer Dienst betraut ist. Hierfür werden nach der Anmerkung 5 mindestens erweiterte und vertiefte Kenntnisse und entsprechende Fähigkeiten verlangt, die in der Regel durch eine mindestens zweieinhalbjährige Berufsausbildung, aber auch anderweitig erworben können. a) Nach der Stellenbeschreibung vom 4.9.2008 für den Kläger als Rettungsassistent im Rettungsdienst, gehören zu den selbständig durchzuführenden Tätigkeiten des Rettungsassistenten die Herstellung und Erhaltung der Transportfähigkeit von Notfallpatienten, Patienten und Unfallopfern. Ferner gehört zu den Tätigkeiten des Rettungsassistenten die Erledigung von Verwaltungshelfertätigkeiten für die Träger des Rettungsdienstes und für die Johanniter, Teilnahme an den gesetzlich vorgeschriebenen und von den Johannitern angebotenen rettungsdienstlichen Fortbildungen, situationsbedingte Mitarbeit in allen satzungsgemäßen Aufgaben unter Berücksichtigung der vorhandenen Kenntnisse und Fertigkeiten, insbesondere des tatsächlichen Ausbildungsstandes, Teilnahme an der Hintergrundbereitschaft für den erweiterten Rettungsdienst, Mitarbeit bei der Aufrechterhaltung von Verkehrssicherheit und Ordnung in den Dienstgebäuden. Darüber hinaus ist der Kläger zusätzlich im Bereich der Disposition und Einsatzlenkung der Einsatzmittel im Bereich des Krankentransportes/ Krankenfahrdienstes weisungsbefugt eingesetzt. b) Dass die genannten Tätigkeiten der Entgeltgruppe 7 zuzuordnen sind, ist dabei nicht ersichtlich. Zunächst ist festzustellen, dass die Tätigkeit des Rettungsassistenten nicht in den Richtbeispielen zu den jeweiligen Entgeltgruppen genannt ist. Die Arbeitsvertragsrichtlinien sind allerdings nach den für Tarifverträge geltenden Maßstäben auszulegen (BAG vom 17.11.2005 – 6 AZR 160/05 - ). Normative Bestimmungen eines Tarifvertrages sind nach Beachtung ihres Wortlautes, ihres systematischen Zusammenhangs, ihrer Entstehungsgeschichte sowie des hiermit verfolgten Zwecks auszulegen, wobei der Wille der Tarifparteien nur insoweit Berücksichtigung finden kann, wie er auch in dem Wortlaut einen für Dritte erkennbaren Ausdruck gefunden hat. Im Rahmen einer zweckorientierten Auslegung ist im Zweifel die Auslegungsmöglichkeit vorzuziehen, die zu einer sachgerechten, vernünftigen und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG in ständiger Rechtssprechung, vergl. nur Urteil vom 22.10.2002 – 3 AZR 468/01 - ). Beinhaltet ein Tarifvertrag in seinen Eingruppierungsvorschriften Richtbeispiele, so ist die Eingruppierung in die jeweilige Entgeltgruppe anhand dieser vorzunehmen, weil in den Richtbeispielen der unmittelbare Wille der Tarifvertragsparteien zum Ausdruck kommt, bestimmte Tätigkeiten einer bestimmten Entgeltgruppe zuzuordnen (BAG vom 11.6.1997 – 10 AZR 613/9 - ). Aus dem Wortlaut der insoweit zu bewertenden allgemeinen und besonderen Eingruppierungsmerkmale der Entgeltgruppen 6 und 7 ergibt sich eine Eingruppierungssystematik hinsichtlich der auszuübenden Tätigkeiten im nicht ärztlichen Dienst, nach welcher der Entgeltgruppe 6 assistierende und damit unterstützende, vorbereitende, zuarbeitende, ggf. nachsorgende Tätigkeiten erfasst sind, währenddessen in die Entgeltgruppe 7 medizinische Pflegeberufe mit einer weitgehend selbstständigen Arbeit an und mit dem Patienten eingruppiert sind, worauf bereits das Arbeitsgericht Cottbus in seinem Urteil vom 14.1.2009 – 7 Ca 723/08 – hingewiesen hatte. Dem schließt sich die Kammer an. Die genannte Systematik zeigt sich insbesondere anhand der Richtbeispiele der Entgeltgruppen 4, 5, 6 und 7. Während die Entgeltgruppe 4 reine Helfertätigkeiten beinhaltet, finden sich in der Entgeltgruppe 5 höherwertige Helfertätigkeiten. Die Entgeltgruppe 6 zeichnet sich sodann durch einfachere und durchschnittlichere Assistententätigkeit mit selbständigem Handeln und begrenztem Entscheidungsspielraum aus, wohingegen die Entgeltgruppe 7 qualifizierte spezifische Facharbeiten mit selbständigem Handeln und eigenem Entscheidungsspielraum beinhaltet, wobei das Handeln und Entscheiden auf die Herbeiführung eines selbst oder fremd definierten Erfolges ausgerichtet ist. Dem entspricht aber die Stellenbeschreibung des Rettungsassistenten im Betrieb des beklagten Vereines gerade nicht. Zwar ist in diesem Zusammenhang, worauf der Kläger zu Recht hinweist, nicht zu verkennen, dass der Rettungsassistent im Einsatz bei Nichtanwesenheit eines Arztes im Einzelfall Tätigkeiten, die eine sogenannte Notkompetenz erfordern, leistet, bei dieser Aufgabenstellung ist jedoch nicht ersichtlich, dass sie der Tätigkeit des Klägers als unverzichtbarer Bestandteil des Arbeitsauftrages das Gepräge gibt, § 12 Abs. 2 AVR. Zu den Arbeitsaufgaben des Rettungsassistenten gehören nach dessen Stellenbeschreibung vielmehr die Assistenz nach Anweisung des Notarztes sowie umfangreiche Kontroll-, Pflege- Vorbereitungs- und Nachbereitungstätigkeiten hinsichtlich der Rettungsfahrzeuge und des in diesen befindlichem medizinischen Gerätes. Ebenfalls obliegen ihm Verwaltungshelfertätigkeiten für die Träger des Rettungsdienstes und für die Johanniter. Bei den genannten Arbeitsaufgaben handelt es sich in erster Linie um solche, welche schematisch abzuarbeiten und nach entsprechenden Prüfungskatalogen durchzuführen sind. Es handelt sich um Tätigkeiten, die auf die erforderliche Patientenversorgung zwar ausgerichtet und einen diesbezüglichen Fachbezug aufweisen, die aber ohne eigenen Entscheidungsspielraum und nicht auf einen selbst oder fremd definierten Erfolg in eigener Verantwortung erbracht werden. Nach dem Sinn und Zweck der Eingruppierungssystematik, wie sie sich auch aus den Vorbemerkungen zum Eingruppierungskatalog der Anlage 1 ergibt und worauf die Richtbeispiele jeweils hinweisen, ist davon auszugehen, dass zunächst grundsätzlich eine dreijährige Ausbildung für die Entgeltgruppe 7 gefordert wird. Würde man daher den Rettungsassistenten der Entgeltgruppe 7 zuordnen, so würde die Systematik der Entgeltgruppen durchbrochen. Da bei jedem Rettungsassistenten praktisch vom ersten Arbeitstag an die Möglichkeit besteht, dass er vor dem Arzt am Einsatzort eintrifft, kann die insoweit dann geforderte Notkompetenz nicht das entscheidende Eingruppierungskriterium sein. Da im Zweifel aber davon auszugehen ist, dass bei der Schaffung der Entgeltgruppen eine sinnvolle Regelung des angesprochenen Sachbereichs gewollt war, ist zu unterstellen, dass durch die Entgeltgruppen eine vernünftige und praktische brauchbare Regelung getroffen werden sollte. Wollte man aber der Auslegungshypothese des Klägers folgen, so zöge dies die sonderbare Konsequenz nach sich, dass nunmehr alle Rettungsassistenten auch ohne dreijährige Berufsausbildung in die Entgeltgruppe 7 eingruppieren wären, obwohl der Rettungsassistent tatsächlich nur im Notfall – bis zum Eintreffen des Arztes – eigenständige Aufgaben wahrnimmt, er tatsächlich jedoch im Wesentlichen Helfer bzw. Assistent des Arztes ist. Eine Eingruppierung des Rettungsassistenten in die Entgeltgruppe 7 erscheint daher nicht interessengerecht und führt nicht zu einem sachgerechten, vernünftigen und praktisch brauchbaren Ergebnis. Vielmehr würde lediglich auf gelegentliche Sondersituationen des Rettungsassistenten abgestellt, nicht jedoch darauf, welche Aufgaben seiner Tätigkeit das Gepräge geben, wie § 12 Abs. 2 AVR es verlangt. c) Da schließlich auch nicht erkennbar ist, dass die Zusatzaufgabe des Klägers bei der Disposition und Einsatzlenkung der Einsatzmittel im Bereich des Krankentransportes/ Krankenfahrdienstes der Entgeltgruppe 7 zugeordnet werden kann, weil es sich auch insoweit nicht um Tätigkeiten handelt, die der Tätigkeit des Klägers das Gepräge geben und unverzichtbarer Bestandteil seines Arbeitsauftrages sind, da der Kläger unwidersprochen diese Tätigkeit lediglich an sieben Tagen seit dem 1.9.2008 ausgeübt hat, war die Klage demzufolge abzuweisen. 3. Weitere Anspruchsgrundlagen, auf die der Kläger sein Klagebegehren stützen könnte, sind nicht erkennbar. Da der Kläger keinen Anspruch auf Eingruppierung in die Entgeltgruppe 7 besitzt, war auch der Feststellungsantrag zu 2) abzuweisen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG, § 91 ZPO. Die Entscheidung über den Streitwert gründet sich auf § 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG, § 42 Abs. 4 GKG. Es wurde die 36-fache Vergütungsdifferenz zwischen der vom Kläger begehrten Zahlung nach der Entgeltgruppe 7 und der von ihm tatsächlich bezogenen Vergütung (36 x 110,-- €) zugrunde gelegt.