Urteil
3 Ca 2823/11
Arbeitsgericht Dortmund, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGDO:2011:1117.3CA2823.11.00
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Tenor
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 1. Juni 2010 nach Entgeltgruppe 9 aus Anlage 1 TV-V zu vergüten.
2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Streitwert wird auf 28.800 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 1. Juni 2010 nach Entgeltgruppe 9 aus Anlage 1 TV-V zu vergüten. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird auf 28.800 Euro festgesetzt. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten um die Eingruppierung des Klägers nach der Anlage 1 zum Manteltarifvertrag Versorgungsbetriebe (TV-V). Der Kläger ist 54 Jahre alt und seit dem 02.06.1986 bei der Beklagten als Kundendiensttechniker in Vollzeit beschäftigt. Er ist gelernter Elektroinstallateur. Neben ihm beschäftigt die Beklagte noch weitere 12 Kundendiensttechniker. Der Kläger wurde bei Übernahme der Tätigkeit aber auch fortlaufend geschult. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Vorschriften des TV-V und insbesondere auch die Anlage 1 des TV-V Anwendung. § 5 Abs. 1 S. 1 TV-V regelt: „Der Arbeitnehmer ist entsprechend seiner mindestens zur Hälfte regelmäßig auszuübenden Tätigkeit in einer Entgeltgruppe nach Anlage 1 eingruppiert.“ In der Anlage 1 zum TV-V ist, soweit für den vorliegenden Fall von Bedeutung, Folgendes geregelt: „ Entgeltgruppe 5 … 5.2 Arbeitnehmer, die Tätigkeiten ausüben, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordern (Gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordern gegenüber gründlichen Fachkenntnissen eine Erweiterung dem Umfang nach.) … Entgeltgruppe 6 … 6.2 Arbeitnehmer, die Tätigkeiten ausüben, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und mindestens zum einem Fünftel selbständige Leistungen erfordern (Selbständige Leistungen erfordern ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative. Eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen.) … Entgeltgruppe 7 … 7.2 Arbeitnehmer, die Tätigkeiten ausüben, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordern … Entgeltgruppe 8 8.1 Arbeitnehmer, deren Tätigkeiten sich durch das Maß ihrer Verantwortung erheblich über Entgeltgruppe 7.1 herausheben sowie 8.2 Arbeitnehmer, die Tätigkeiten ausüben, die gründliche und umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordern (Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und Breite nach.) … Entgeltgruppe 9 9.1 Arbeitnehmer, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 8.2 herausheben, dass sie besonders verantwortungsvoll sind …“ Der Kläger ist in die Entgeltgruppe 7 der Anlage 1 zum TV-V eingruppiert. Für den Arbeitsplatz ist am 11.08.2009 eine Stellenbeschreibung erstellt worden. Sie wurde vom zuständigen Vorgesetzten des Klägers am 11.09.2009 unterschrieben. Die Stellenbeschreibung führt als „jetzige Bewertung der Stelle“ „TVV EG 6/7“ aus. Unter „beantragte Bewertung der Stelle“ ist „TVV EG 8“ aufgeführt. Eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 erfolgte nicht. „Hauptaufgabe und Arbeitsziel“ sind in der Stellenbeschreibung folgendermaßen definiert: „Durch Wartung, Instandhaltung und Entstörung die dem Fachbereich VC zugeordneten Anlagen von A und Vertragskunden unter Berücksichtigung ihrer Kosten-Nutzen-Relation so zu erhalten, dass die Versorgungssicherheit jederzeit gewährleistet ist. Die „Aufgaben im Einzelnen“ sind unter Angabe des durchschnittlichen Zeitbedarfs wie folgt geregelt: 1.1 Aufgaben im Einzelnen 1.1.1 Wartungsarbeiten Wartung und Instandhaltung von Erdgas- und Ölfeuerungsanlagen Wartung und Instandhaltung von Fernwärmeübergabestationen Wartung und Instandhaltung von Lüftungsanlagen Wartung und Instandhaltung von Warmwasserspeichern Wartung und Instandhaltung von Tafelwasseranlagen Wartung und Instandhaltung von anderen haustechnischenAnlagen 1.1.2 Störungsbeseitigung Störungsbeseitigung an Erdgas- und Ölfeuerungsanlagen Störungsbeseitigung an Fernwärmeübergabestationen Störungsbeseitigung an Lüftungsanlagen Störungsbeseitigung an Warmwasserspeichern Störungsbeseitigung an Tafelwasseranlagen Störungsbeseitigung an anderen haustechnischen Anlagen 1.1.3 MSR-Arbeiten Parametrierung von witterungsgeführten Reglern unterBerücksichtigung bauphysikalischer, bauökologischer undwirtschaftlicher Aspekte Einweisung der Kunden in die Bedienung der Anlagen 1.1.4 Sonstiges Überprüfung von Wärmemengenzählern Turnuswechsel von Wärmemengenzählern Ablesen von Zählern und Tarifgeräten nach Vorgabe VPAA/DNF Teilnahme an der Rufbereitschaft VCSB Durchschnittl.Zeitbedarf in % 30 % 50 % 10 % 10 % Hinsichtlich der Wartungsarbeiten wurde ein durchschnittlicher Zeitbedarf von 30 % der gesamten Arbeitszeit ermittelt, bzgl. der Störungsbeseitigung von 50 % und hinsichtlich der MSR-Arbeiten und der sonstigen Arbeiten jeweils 10 %. Unter „Verantwortung/Kompetenzen/Befugnisse“ ist Folgendes formuliert: „2.1 Welche Verantwortung trägt der Stelleninhaber für die Erledigung der Aufgaben? Die dem Kundendienst (VCSB) zugeordneten Aufgaben beinhalten u. a. den Betrieb von energietechnischen Anlagen in Krankenhäusern, Senioren- und Pflegeheimen, Veranstaltungszentren, Büro- und Geschäftshäusern, öffentlichen Gebäuden, Gebäudebestand der A sowie im B Flughafen. Die diesbezüglich geforderte, maximale Verfügbarkeit der energietechnischen Anlagen sowie deren Komplexität stellen an den Stelleninhaber höchste Ansprüche an Fachkompetenz und Verantwortung. Ein Ausfall von energietechnischen Anlagen in o.g. Liegenschaften kann u erheblichen Auswirkungen, wie z. B. Nichtverfügbarkeit von Energie in Krankenhäusern (OP-Räume, Intensiv- und Wachstationen) bzw. am Flughafen, führen. Die Tätigkeiten in den Gefahrenhandwerken Gas und Elektro, sowie das Arbeiten an Trinkwasseranlagen unter Berücksichtigung der Trinkwasserhygiene verlangen vom Stelleninhaber gründliche und umfassende Kenntnisse. Vom Stelleninhaber werden die unter Punkt 1.1 genannten Aufgaben, insbesondere die unter 1.1.2 genannten Tätigkeiten, auch innerhalb der abzuleistenden Rufbereitschaft, selbstständig und eigenverantwortlich durchgeführt und abgeschlossen, so dass vom Führungsverantwortlichen eine weitere Kontrolle über das normale Maß hinaus nicht erfolgen muss.“ Eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 erfolgte nicht. Eine Begehung des Arbeitsplatzes durch die Personalabteilung hat nicht stattgefunden. Mit Schreiben vom 26.01.2011 hat der Kläger die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 hilfsweise Entgeltgruppe 8 rückwirkend zum 01.06.2010 geltend gemacht. Die Beklagte hat dies unter dem 10.02.2011 abgelehnt. Der Kläger behauptet, dass keine Kontrolle durch Vorgesetzte erfolge. Der Kläger ist der Ansicht, dass er richtigerweise in die Entgeltgruppe 9 und nicht in die Entgeltgruppe 7 einzugruppieren sei. Er erfülle die Merkmale der EG 8.2 und das Heraushebungsmerkmal „besonders ver-antwortungsvoll“ der EG 9.1. Der Kläger als geschulter Kundendiensttechniker und damit spezialisierter Elektroniker für Betriebstechnik über besondere Spezialkenntnisse. Er verfüge darüber hinaus über gründliche und vielseitige Fachkenntnisse. Denn angesichts der Tatsache, dass er insbesondere technische Anlagen warte und entstöre, ergebe sich, dass er grundsätzlich über nicht ganz unerhebliche Fachkenntnisse nicht nur oberflächlicher Art verfüge. Eine quantitative Steigerung in den Fachkenntnissen sei auch darin zu sehen, dass er grundsätzlich allgemeine Fachkenntnisse für energietechnische Anlagen aus den Bereichen Fernwärme, Feuerungsanlagen, Lüftungsanlagen, Warmwasserspeichern und Tafelwasseranlagen benötige. Es handele sich folglich um spartenübergreifendes Wissen. Eine weitere quantitative Steigerung liege vor, weil auch Kenntnisse diverser spezieller Hersteller benötigt würden. Er müsse diverse Anlagen im Detail kennen, damit eine ordnungsgemäße Wartung und eine ordnungsgemäße Funktion gewährleistet seien. Der Kläger meint, dass er auch das Merkmal „selbständige Leistungen“ der EG 8.2 erfülle. Die Stellenbeschreibung formuliere dies. Der Kläger leiste Gedankenarbeit. Er analysiere unter Einsatz seines speziellen Fachwissens und seines Erfahrungswissens das Problem und entscheide dann, was er im Einzelnen unternehmen will. Fehlercodes seien insoweit die Ausnahme. Zusätzlich übe er eine Tätigkeit aus, die „besonders verantwortungsvoll“ sei. Er verweist insoweit auf die Stellenbeschreibung, in der ausgeführt werde, dass die maximale Verfügbarkeit der energietechnischen Anlagen sowie deren Komplexität an den Stelleninhaber höchste Ansprüche an Fachkompetenz und Verantwortung stellen. Ferner habe er gemäß der Stellenbeschreibung dafür zu sorgen, dass die Versorgungssicherheit jederzeit gewährleistet sei. Zudem handele es sich bei den Handwerken Gas und Elektro um Gefahrenhandwerke. Auch das Arbeiten an Trinkwasseranlagen sei von besonderer Verantwortung geprägt. Ein fehlerhaftes Handeln könne nicht nur Sachschäden sondern auch Schäden an Leib oder Leben zur Folge haben. Dass in den Beispielen Handwerks- und Industriemeister aufgeführt seien, habe nicht zur Folge, dass die Entgeltgruppe nicht erfüllt sei. Es sei dann in die Prüfung nach den allgemeinen Merkmalen einzutreten. Der Kläger meint weiter, dass die konkrete Wortwahl der Stellenbeschreibung im Sinne der Merkmale der Entgeltgruppe zu verstehen sei, dass die Ausführungen der Fachabteilung für die Eingruppierung bestimmt seien. Er ist daher der Ansicht, dass seine Tätigkeiten aus dem Bereich Wartung (30 %) sowie seine Tätigkeiten aus dem Bereich Störungsbeseitigung (50 %) unter die EG 9.1 fallen, sodass er offensichtlich mindestens zur Hälfte Tätigkeiten der EG 9 verrichte. Jedenfalls sei er aber in die EG 8.1 einzugruppieren. Denn er erfülle das insoweit geforderte Maß der Verantwortung schon deshalb, weil seine Tätigkeit keiner Kontrolle oder Überprüfung unterliege. Der Kläger begehrt mit seiner am 09.07.2011 zugestellten Klage die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9 hilfsweise Entgeltgruppe 8. Der Kläger beantragt, 1. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn ab dem 01. Juni 2010 nach Entgeltgruppe 9 aus Anlage 1 TV-V zu vergüten, hilfsweise für den Fall der Abweisung des Antrags zu 1., 2. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihn ab dem 01.Juni 2010 nach Entgeltgruppe 8 aus Anlage 1 TV-V zu vergüten. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, dass der Fachbereich eine Bewertung der Stelle nach EG 8 TV-V lediglich aus seiner Sicht als wünschenswert angegeben habe. Die abschließende Bewertung einer Tätigkeit und die in diesem Zusammenhang vorzunehmende Beurteilung - inwieweit die beschriebenen Inhalte den geforderten Tätigkeitsmerkmalen und unbestimmten Rechtsbegriffen einer Entgeltgruppe entsprechen - obliege dem Personalbereich. Die Beklagte meint, dass die Begriffe in der Stellenbeschreibung ohne eingruppierungsrechtliche Wertung vorgenommen seien. Es handele sich um eine im allgemeinen Sprachgebrauch zu verstehende Einschätzung der Begrifflichkeiten aus Sicht des Fachbereichs ohne rechtliche Beurteilung dieser unbestimmten Rechtsbegriffe. Der Verfasser der Stellenbeschreibung habe nicht die rechtliche Beurteilung dieser unbestimmten Rechtsbegriffe vor Augen gehabt. Dies gelte auch für eine eingruppierungsrechtliche Wertung. Aus dem Vortrag des Klägers werde nicht ersichtlich, warum er „gründliche und vielseitige Fachkenntnisse“ der EG 7.2 erfülle. Weder das Kriterium „gründliche und vielseitige Fachkenntnisse“ der EG 7.2 noch der in Tiefe und Breite weitergehende Begriff der „gründlichen, umfassenden und vielseitigen Fachkenntnisse“ der EG 8.2 seien erfüllt. Bzgl. der EG 9.1 setze sich der Kläger lediglich mit dem Merkmal „besonders verantwortungsvoll“ auseinander nicht hingegen inwieweit sich die Tätigkeit durch das Maß der Verantwortung erheblich aus der EG 7 heraushebe. Die Tätigkeiten des Klägers heben sich auch nicht dadurch aus der EG 8.2 heraus, dass sie besonders verantwortungsvoll seien. Für die Beurteilung der Fachkenntnisse sie das Gesamtgefüge des Tarifvertrages zu beachten und die durch die Tarifvertragsparteien vereinbarten Beispielsfälle. Die Ausübung der Tätigkeiten erfordern auch keine selbständigen Leistungen. Denn es gebe interne Arbeitsanweisungen, DIN-Vorschriften, Herstelleranweisungen, Fehlercodes und Unfallverhütungsvorschriften. Die Gewährleistung der Versorgungssicherheit sei Unternehmenszweck der Beklagten. Auch die Handwerke Gas und Elektro seien keine Gefahrenhandwerke, denn bei sachgemäßem Umgang gebe es keine Gefährdung. Die Beklagte ist der Ansicht, dass der Kläger auch nicht über die für eine Eingruppierung in die EG 7.1 erforderlichen Spezialkenntnisse verfüge. Schulungen und verschiedene Anlagetypen könnten dies nicht belegen. Tätigkeiten aus dem Bereich Wartungsarbeiten sowie Störungsbeseitigung fallen nicht unter die EG 9.1, 8.2 und 8.1 Anlage 1 TV-V. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Vorbringen der Parteien aus den Schriftsätzen nebst Anlagen und die Sitzungsprotokolle verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist vollumfänglich begründet. I. Der Feststellungsantrag ist zulässig. Seine Zulässigkeit ergibt sich aus § 256 Abs. 1 ZPO. Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Gegenstand einer Feststellungsklage können auch einzelne Ansprüche oder Verpflichtungen aus einem Rechtsverhältnis oder der Umfang einer Leistungspflicht sein (BAG v. 15.11.1994 - 5 AZR 522/93 - ZTR 1995, 324; v. 19.06.1985 - 5 AZR 57/84 - AP BAT § 4 Nr. 11). Nach ständiger Rspr. des BAG ist eine Feststellungsklage grundsätzlich unzulässig, wenn eine Leistungsklage gleichen Inhalts erhoben werden kann. Jedoch wird eine Feststellungsklage dann für zulässig angesehen, wenn sie sich gegen eine öffentlich-rechtliche Körperschaft richtet (BAG v. 29.04.2004 – 5 AZR 528/03, juris). Vorliegend geht es um die Entscheidung, ob der Kläger einen Anspruch darauf hat, on die Vergütungsgruppe EG 9 hilfsweise EG 8 der Anlage 1 zum TV-V eingruppiert zu werden. Der Feststellungsantrag ist daher geeignet, eine Vielzahl von Leistungsklagen zu vermeiden. Bei der Beklagten handelt es sich um einen Versorgungsbetrieb für die Wasser- und Energieversorgung der Stadt B und damit um einen Betrieb im Rahmen der gemeindlichen Selbstverwaltung. Es ist davon auszugehen, dass die Beklagte – ebenso wie ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes - ein nur auf Feststellung lautendes rechtskräftiges Urteil als Handlungspflicht anerkennen und umsetzen wird. II. Der Kläger hat einen Anspruch auf Feststellung, dass er ab dem 01.06.2010 nach Entgeltgruppe 9 aus der Anlage 1 TV-V zu vergüten ist. Denn er übt gem. § 5 Abs. 1 TV-V zu mehr als 50 % Tätigkeiten der Entgeltgruppe 9.1 Anlage 1 TV-V aus. Der Anspruch ist auch nicht verfallen, da er mit Schreiben vom 26.01.2011 und damit innerhalb der sechsmonatigen Verfallklausel des § 20 TV-V schriftlich geltend gemacht wurde. Dem Kläger obliegt die Darlegungs- und Beweislast für diejenigen Tatsachen, aus denen die sich seiner Meinung nach zutreffende Eingruppierung ergibt (BAG v. 20.10.2010 – 4 AZR 138/09; v. 22.04.2009 – 4 AZR 166/08; v. 27.08.2008 – 4 AZR 484/07). Der Kläger ist in die Entgeltgruppe 9.1 aus Anlage 1 TV-V einzugruppieren. Dies ergibt sich nach Ansicht der Kammer bereits aus der Stellenbeschreibung. 1. Die Tätigkeitsmerkmale der Anlage 1 TV-V bauen aufeinander auf. In die Entgeltgruppe 9.1 der Anlage 1 TV-V sind Arbeitnehmer einzugruppieren, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 8.2 herausheben, dass sie besonders verantwortungsvoll sind. In die Entgeltgruppe 8.2 der Anlage 1 TV-V sind Arbeitnehmer eingruppiert, die Tätigkeiten ausüben, die gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordern. Gründliche, umfassende Fachkenntnisse werden wie folgt definiert: Sie bedeuten gegenüber gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und Breite nach. Arbeitnehmer, die Tätigkeiten ausüben, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse und selbständige Leistungen erfordern, werden wiederum in die Entgeltgruppe 7.1 Anlage 1 TV-V eingruppiert. Selbständige Leistungen werden wiederum unter Entgeltgruppe 6.2 definiert. Dort werden Arbeitnehmer eingruppiert, die Tätigkeiten ausüben, die gründliche und vielseitige Fachkenntnisse ausüben und mindestens zum einem Fünftel selbständige Leistungen erfordern. Selbständige Leistungen erfordern nach der Definition ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative. Eine leichte geistige Arbeit kann diese Anforderung nicht erfüllen. Bei Aufbaufallgruppen ist nach der ständigen Rechtsprechung des BAG (siehe BAG v. 23.03.2011 – 4 AZR 313/09, juris; v. 25.02.2009 - 4 AZR 20/08, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 310; v. 12.05.2004 - 4 AZR 371/03, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 301; v. 16.10.2002 - 4 AZR 579/01, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 294) zunächst zu prüfen, ob die Anforderungen der Ausgangsfallgruppe erfüllt werden und anschließend, ob die qualifizierenden Merkmale der höheren Entgeltgruppen vorliegen. Der Kläger einer Eingruppierungsfeststellungsklage hat diejenigen Tatsachen vorzutragen und im Bestreitensfalle zu beweisen, aus denen der rechtliche Schluss möglich ist, dass sie die für sich beanspruchten tariflichen Tätigkeitsmerkmale unter Einschluss der darin vorgesehenen Qualifizierungen im geforderten zeitlichen Umfang erfüllt. Zu einem schlüssigen Vortrag genügt auch eine genaue Darstellung der eigenen Tätigkeit dann nicht, wenn ein Hervorhebungsmerkmal in Anspruch genommen wird. Allein aus der Betrachtung der jeweiligen Tätigkeit des Klägers sind noch keine Rückschlüsse darauf möglich, ob sich die Tätigkeit gegenüber derjenigen eines Arbeitnehmers der Entgeltgruppe 8.2 Anlag 1 TV-V entsprechend den Qualifizierungsmerkmalen hervorhebt und eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 9.1 Anlage 1 TV-V begründet. Diese Wertung erfordert vielmehr einen Vergleich mit den nicht herausgehobenen Tätigkeiten, also den Normaltätigkeiten, und setzt einen entsprechenden Tatsachenvortrag voraus (st. Rspr. des BAG: BAG v. 12.12.1990 - 4 AZR 251/90, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 154). Die vorgetragenen Tatsachen müssen erkennen lassen, warum sich eine bestimmte Tätigkeit aus der in der Ausgangsfallgruppe erfassten Grundtätigkeit hervorhebt und einen wertenden Vergleich mit diesen nicht unter das Hervorhebungsmerkmal fallenden Tätigkeiten erlauben (st. Rspr. des BAG: etwa BAG v. 25.02.2009 - 4 AZR 20/08, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 310; v. 27.08.2008 - 4 AZR 484/07, BAGE 127, 305; v. 11.02.2004 - 4 AZR 684/02, BAGE 109, 321). 2. Etwas anderes gilt nach Ansicht der Kammer jedoch dadurch, dass eine Stellenbeschreibung für die Stelle des Klägers vorliegt. Denn diese Stellenbeschreibung nimmt von ihrem Wortlaut die für die begehrte Eingruppierung entscheidenden, unbestimmten Rechtsbegriffe der Anlage 1 TV-V vollständig in Bezug bzw. umschreibt sie mit anderer Wortwahl aber identischer Intention und Wertung. Danach ergibt sich, dass der Kläger hinsichtlich seiner Verantwortung/Kompetenzen/ Befugnisse Tätigkeiten der Entgeltgruppe 8.2 Anlage 1 TV-V verrichtet und darüber hinaus besonders verantwortungsvolle Tätigkeiten nach der Entgeltgruppe 9.1 Anlage 1 TV-V verrichtet. Ausweislich der Stellenbeschreibung hebt sich der Kläger aus der Entgeltgruppe 8.2 heraus, weil er Tätigkeiten verrichtet, die besonders verantwortungsvoll sind. a) Er verfügt zum einen über die von Entgeltgruppe 8.2 Anlage 1 TV-V verlangten „gründlichen, umfassende Fachkenntnisse“. In der Stellenbeschreibung ist nämlich ausgeführt, dass die Tätigkeiten in den Gefahrenhandwerken Gas und Elektro, so wie das Arbeiten an Trinkwasseranlagen unter Berücksichtigung der Trinkwasserhygiene vom Stelleninhaber „gründliche und umfassende Kenntnisse“ verlangen. Der Kläger verfügt damit über umfangreiches Wissen in drei verschiedenen Bereichen. Diese Wortwahl stimmt vom Wortlaut her mit der Formulierung „gründliche, umfassende Fachkenntnisse“ unter Entgeltgruppe 8.2 Anlage 1 TV-V überein. Die Wörter „gründlich“ und „umfassend“ sind in der Stellenbeschreibung und der Anlage 1 TV-V identisch. Durch die Erwähnung der Werke Gas, Elektro und Wasser ist auch der Fachbereich genannt, in dem diese gründlichen und umfassenden Kenntnisse vorliegen. Auf die Subsumtion unter die Definition der gründlichen und umfassenden Fachkenntnisse in der Anlage 1 TV-V unter Entgeltgruppe 8.2 kam es daher nach Ansicht der Kammer nicht an. b) Der Kläger erbringt zum anderen auch „selbständige Leistungen“. Ausweislich der Stellenbeschreibung wird vom Stelleninhaber erwartet, dass er die unter Punkt 1.1 genannten Aufgaben („Aufgaben im Einzelnen“: Wartungsarbeiten, Störungsbeseitigung, MSR-Arbeiten und sonstige Aufgaben), insbesondere die „Störungsbeseitigung“ an Erdgas- und Ölfeuerungsanlagen, Fernwärmeübergabestatio-nen, Lüftungsanlagen, Warmwasserspeichern, Tafelwasseranlagen und anderen haustechnischen Anlagen auch innerhalb der abzuleistenden Rufbereitschaft „selbständig und eigenverantwortlich“ durchführt und abschließt, sodass vom Führungsverantwortlichen eine weitere Kontrolle über das normale Maß hinaus nicht erfolgen muss. Auch von dem Arbeitnehmer, der unter die Entgeltgruppe 8.2 Anlage 1 TV-V eingruppiert ist, wird die Ausübung „selbständiger Leistungen“ verlangt. Mit der Wahl des Begriffs „selbständig“ in der Stellenbeschreibung wird daher genau der Wortlaut aus Entgeltgruppe 8.2 Anlage 1 TV-V „selbständige“ Leistungen in Bezug genommen. Das, was der Stelleninhaber laut Stellenbeschreibung an Selbständigkeit bei seinen Tätigkeiten erbringt, lässt sich auch unter die Definition von „selbständigen Leistungen“ unter der Entgeltgruppe 6.2 Anlage 1 TV-V zwanglos subsumieren. Bei der Störungsbeseitigung, die der Kläger in den vorgenannten Bereichen vornimmt, geht es gerade darum, ohne übermäßige Kontrolle durch den Vorgesetzten auftretende Probleme zu beseitigen, also in den Griff zu bekommen und zu lösen. Dies setzt eigene und eigenständige geistige Arbeit in verschiedenen hoch sensiblen Bereichen voraus. Insgesamt bezieht sich die Störungsbeseitigung auf sechs verschiedene Bereiche. In allen diesen Bereichen kennt sich der Kläger ausweislich der Stellenbeschreibung aus und kann Störungsbeseitigung eigenverantwortlich betreiben. c) Die Entgeltgruppe 9.1 verlangt über die beschriebenen Fachkenntnisse und selbständigen Leistungen heraushebend noch eine besondere Verantwortung. Der TV-V liefert keine Definition dieses unbestimmten Rechtsbegriffes. Auch in der Rspr. lässt sich keine Definition finden. Ausgehend vom allgemeinen Sprachgebrauch wird unter Verantwortung die Möglichkeit verstanden, für die Folgen von Handlungen Rechenschaft abzulegen und hierfür einzustehen. Eine Verantwortung zieht immer eine Verantwortlichkeit nach sich, d. h. die Verpflichtung, dafür Sorge zu tragen, dass die Entwicklung des Verantwortungsbereichs im gewünschten Sinne verläuft. Durch „besonders“ wird der Grad der Verantwortung beschrieben. Ein solcher Grad der Verantwortung ist nicht im unteren Bereich des Einstehens und der Verantwortlichkeit anzusiedeln sondern als sehr hoch zu qualifizieren. In der Stellenbeschreibung wird unter „2. Verantwortung/Kompetenten/Befugnisse“ der Inhalt der Aufgaben des Kundendienstes beschrieben. Insoweit ist aufgeführt, dass die diesbezüglich geforderte, maximale Verfügbarkeit der energietechnischen Anlagen sowie deren Komplexität an den Stelleninhaber „höchste Ansprüche an Fachkompetenz und Verantwortung“ stellen. Damit ist nach Ansicht der Kammer das Heraushebungsmerkmal aus der Entgeltgruppe 8.2 Anlage 1 TV-V „besonders verantwortungsvoll“ nach Entgeltgruppe 9.1 Anlage 1 TV-V beschrieben. „Höchste Ansprüche an Verantwortung“ ist eine Beschreibung, die von dem Stelleninhaber im Hinblick auf seine Verantwortung erwartet wird, die im obersten Bereich der Erwartungen anzusiedeln ist. Lediglich der Begriff „allerhöchste Ansprüche“ dürfte noch darüber hinaus gehen. Durch „höchste Ansprüche an Verantwortung“ wird nach Ansicht der Kammer der Begriff „besonders verantwortungsvoll“ umschrieben. Auch der Begriff „besonders verantwortungsvoll“ beschreibt eine Erwartungshaltung an die ausgeübte Verantwortung des Stelleninhabers, die durch die Verwendung des Begriffs „besonders“ ebenfalls als besonders hoch einzustufen ist. Die nach Entgeltgruppe 9.1 Anlage 1 TV-V geforderte verantwortungsvolle Tätigkeit ist damit auch im oberen Segment der Erwartungshaltung an die Verantwortlichkeit anzusiedeln. „Höchste Ansprüche“ und „besonders“ umschreiben nach Ansicht der Kammer damit das Maß der Verantwortung, dass von dem Arbeitnehmer erwartet wird, auf derselben Stufe. Auch aus dem in der Stellenbeschreibung ausgeführten Tätigkeitsbereich des Klägers ergibt sich nach Ansicht der Kammer seine besondere Verantwortung. Die von ihm zu wartenden technischen Anlagen befinden sich ausweislich der Stellenbeschreibung in Krankenhäusern, Senioren- und Pflegeheimen, Veranstaltungszentren, Büro- und Geschäftshäusern, öffentlichen Gebäuden, dem Gebäudebestand der A und im B Flughafen. Hierbei handelt es sich um wichtige Liegenschaften, deren energietechnische Versorgung höchst bedeutsam ist. Dementsprechend ist in der Stellenbeschreibung als Hauptaufgabe und Arbeitsziel auch die Gewährleistung der Versorgungssicherheit genannt. Hierdurch ist weiter das besondere Maß der Verantwortung gekennzeichnet. Insoweit kann sich die Beklagte nicht darauf berufen, dass es sich hierbei um den Unternehmenszweck handele und der Kläger hierzu lediglich beitrage. Beides kann nach Ansicht der Kammer nicht getrennt beurteilt werden. Und nach dem eindeutigen Wortlaut der Stellenbeschreibung ist diese Gewährleistung Hauptaufgabe und Arbeitsziel des Klägers als des Stelleninhabers der beschriebenen Stelle. Das hohe Maß der Verantwortung des Klägers wird auch dadurch deutlich, dass in der Stellenbeschreibung sodann die Konsequenzen fehlender Verantwortung beschrieben werden. Danach kann ein Ausfall von energietechnischen Anlagen zu erheblichen Auswirkungen führen wie beispielsweise die Nichtverfügbarkeit von Energie in Krankenhäusern, insoweit werden OP und Intensivstation genannt, und Nichtverfügbarkeit von Energie am Flughafen. Damit werden zwei besonders sensible Bereiche genannt, bei denen die Energiestörung nicht nur erhebliche wirtschaftliche Auswirkungen haben könnte sondern sich auch auf Leib und Leben von Menschen auswirken könnte. Gerade Elektro- und Gashandwerke sowie das Arbeiten an Trinkwasseranlagen müssen von höchster Verantwortung geprägt sein, da Gefährdung für Eigentum aber auch für Leben und Gesundheit von Menschen bestehen kann. Die Argumentation der Beklagten, dass eine solche Gefährdung nicht besteht, wenn diese Gewerke sachgemäß ausgeführt werden, kann von der Kammer nicht nachvollzogen werden. d) An dieser Stellenbeschreibung muss sich die Beklagte fest halten lassen. Der Vortrag, dass die vorgenommene Wortwahl ohne eingruppierungsrechtliche Wertung vorgenommen worden sei, vermochte die Kammer nicht zu überzeugen. Die Beklagte versucht zu argumentieren, dass „gründliche und umfassende Kenntnisse“ sowie „selbständig und eigenverantwortlich“ lediglich eine im allgemeinen Sprachgebrauch zu verstehende Einschätzung dieser Begrifflichkeiten aus Sicht des Fachbereichs wieder geben würden. Der Verfasser der Stellenbeschreibung, der führungsverantwortliche Mitarbeiter, hätte verständlicherweise nicht die rechtliche Beurteilung dieser unbestimmten Rechtsbegriffe vor Augen gehabt, was insbesondere auch für die eingruppierungsrechtliche Wertung gelte. Die Beklagte gibt weiter zu bedenken, dass der Fachbereich aus seiner Sicht die Tätigkeit beschreibe, die der Mitarbeiter auszuführen habe. Eine Wertung bedürfe der Rechtsauslegung, die nicht von Mitarbeitern des Fachbereichs vorgenommen werde. Insoweit seit die Personalabteilung zuständig. Aufgabe des Fachbereichs sei es lediglich, die Tätigkeiten und Gegebenheiten der Aufgabenerledigung zu beschreiben, nicht jedoch deren eingruppierungsrechtliche Wertigkeit einzuschätzen. Dass der Personalbereich und nicht der Fachbereich die Eingruppierung vornimmt an Hand einer Bewertung der Stellenbeschreibung, die der Fachbereich vorgenommen hat, vermag nichts daran zu ändern, dass der Fachbereich Begrifflichkeiten zur Aufgabenbeschreibung der Stelle des Klägers verwendet hat, die wortlautidentisch mit der Anlage 1 TV-V sind. Der zitierte Wortlaut in der Stellenbeschreibung ist erkennbar an der Anlage 1 TV-V orientiert. Laienhafte Ausrutscher oder untechnische Formulierungen in der Wortwahl sind nicht ersichtlich. Insbesondere sind keine überschwänglichen Begriffe gewählt worden. Die Stellenbeschreibung ist sachlich gehalten. Gerade wegen der Orientierung am Wortlaut der Anlage 1 TV-V ist davon auszugehen, dass die Stellenbeschreibung vor dem Hintergrund der Eingruppierungsvorschriften vorgenommen worden ist. Die Kammer geht daher davon aus, dass die verwendeten Begrifflichkeiten eben nicht ohne Sinn und Verstand gewählt worden sind, wie die Beklagte zu suggerieren versucht, sondern durch den Fachbereich im Hinblick auf die Anlage 1 TV-V verwendet worden sind und ihnen daher die entsprechende Bedeutung zukommen sollte. Dass die Beklagte dem Fachbereich jegliche eingruppierungsrechtlichen Kenntnisse abspricht, ist ebenfalls nicht überzeugend. Der Fachbereich nimmt die Stellenbeschreibung für die Eingruppierung vor. Er muss daher Kenntnisse bzgl. der einzelnen Eingruppierungsmerkmale haben, sonst könnte er die Stelle nicht beschreiben. Dass der Fachbereich vorliegend derartige Kenntnisse besitzt, wird durch die Orientierung am konkreten Wortlaut der Eingruppierungsvorschriften deutlich. Nicht zuletzt vermag der Fachbereich die Tätigkeit des Klägers am besten zu beschreiben, da ihm am besten bekannt ist, welche Aufgaben genau von dem Stelleninhaber gemacht werden. Dies gilt vorliegend gerade auch deshalb, weil nach den Angaben der Beklagten im Kammertermin keine Begehung des Arbeitsplatzes durch den Personalbereich erfolgt ist. Der Personalbereich bewertet nach Vorlage der Stellenbeschreibung diese an Hand der eingruppierungsrechtlichen Vorschriften, nimmt also auf Basis der durch die Fachabteilung beigebrachten Tatsachen eine rechtliche Bewertung vor. Auf Grund der genauen und ausführlichen Beschreibung der Stelle hinsichtlich der einzelnen Aufgaben, der diesbezüglichen Fachkenntnisse, der vorhandenen Selbständigkeit und des Maßes der Verantwortung musste der Kläger nach Ansicht der Kammer in die Entgeltgruppe 9.2 Anlage 1 TV-V eigruppiert werden. e) Dass es sich bei der Stellenbeschreibung lediglich um einen Antrag gehandelt hat, wie die Beklagte im Kammertermin zu verstehen gegeben hat, ändert ebenfalls nichts an der Wertung der Kammer. Denn die Beklagte hat keine Arbeitsplatzbegehung vorgenommen. Die Stelle ist beschrieben worden und vor diesem Hintergrund eine andere Bewertung der Stelle als bisher beantragt worden. Der Vorgesetzte des Klägers hat die Stellenbeschreibung unterschrieben. Die beantragte Bewertung der Stelle war zwar nicht erfolgreich. Es kam nicht zu der beantragten Eingruppierung in die Entgeltgruppe 8 TV-V. Die Stellenbeschreibung ist jedoch von ihrem Wortlaut nicht korrigiert worden. Die Kammer geht daher davon aus, dass die Stellenbeschreibung korrekt ist. Lediglich hinsichtlich der Bewertung der Beschreibung bestehen rechtliche Divergenzen. e) Ebenso ist unproblematisch, dass der Kläger keines der unter 9.4.1 zur Entgeltgruppe 9 der Anlage 1 TV-V aufgeführten Beispiele erfüllt. Dies führt nicht dazu, die Entgeltgruppe 9.1 Anlage 1 TV-V nicht als erfüllt anzusehen. Denn dann ist die Prüfung an Hand der allgemeinen Merkmale vorzunehmen, wie geschehen. 3. Die Tätigkeiten des Klägers umfassen ausweislich der Stellenbeschreibung auch mehr als 50 % Tätigkeiten der Entgeltgruppe 9.1 der Anlage 1 TV-V. Danach umfassen die Wartungs- und Störungsbeseitigungsarbeiten von Erdgas- und Ölfeuerungsanlage, Fernwärmeübergabestationen, Lüftungsanlagen, Warmwasserspeichern, Tafelwasseranlagen und anderen haustechnischen Anlagen insgesamt 80 % der Gesamtaufgaben und damit mehr als die Hälfte der regelmäßig auszuübenden Tätigkeiten, wie § 5 Abs. 1 S. 1 TV-V verlangt. III. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 46 Abs. 2 ArbGG i. V. m. § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Der Streitwert war gem. § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil auf 28.800 Euro festzusetzen. Dies ist auch der Verfahrensstreitwert. Er ergibt sich aus § 42 Abs. 3 S. 2 GKG. Die Parteien haben im Kammertermin übereinstimmend erklärt, dass sich die monatliche Vergütungsdifferenz zwischen Entgeltgruppe 7 und 9 auf ca. 800 Euro brutto belaufe. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim Landesarbeitsgericht Hamm Marker Allee 94 59071 Hamm eingegangen sein. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.