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Beschluss

1 BV 38/16

Arbeitsgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGDO:2016:0907.1BV38.16.00
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Tenor

Die Beteiligte zu 2) wird verpflichtet, die durch die Inanspruchnahme von Rechtsanwalt Dr. A, B, entstehenden Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 3.455,02 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.05.2016 zu tragen und den Beteiligten zu 1) insoweit durch Zahlung der Rechtsanwaltsgebührennote vom 27.04.2016 in dieser Höhe freizustellen.

Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen.

Entscheidungsgründe
Die Beteiligte zu 2) wird verpflichtet, die durch die Inanspruchnahme von Rechtsanwalt Dr. A, B, entstehenden Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 3.455,02 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12.05.2016 zu tragen und den Beteiligten zu 1) insoweit durch Zahlung der Rechtsanwaltsgebührennote vom 27.04.2016 in dieser Höhe freizustellen. Im Übrigen wird der Antrag abgewiesen. I. Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beteiligte zu 2) den Mitgliedern des Gesamtbetriebsrates Zugang zu allen Betriebsräumen in allen Betriebsstätten gewähren muss. Der Beteiligte zu 1) ist der auf Unternehmensebene gebildete Gesamtbetriebsrat im Unternehmen der Beteiligten zu 2), die an sechs Betriebsstätten Betriebe mit jeweils örtlichen Betriebsräten betreibt. Der Beteiligte zu 1) besteht aus 12 Mitgliedern. Aus den sechs Betriebsstätten wurden jeweils 2 Mitglieder des lokalen Betriebsrates in den Gesamtbetriebsrat entsandt. In der weiteren Betriebsstätte C, die seit April 2016 55 Arbeitnehmer hat, wurde bisher kein Betriebsrat gebildet. Die örtlichen Betriebsräte haben in jeder der Betriebsstätten unbeschränkten Zugang zu allen Arbeitsplätzen der am jeweiligen Standort tätigen Arbeitnehmer. Die Gesamtbetriebsratsmitglieder haben Zugang wie andere Besucher auch. Von den Beteiligten wurden die Rahmengesamtbetriebsvereinbarung „Personaldatenverarbeitung“ vom 22.10.2010 (Bl. 70 d. A.), die „Richtlinie Identifikationskarten“ vom 13.7.2011 (Bl. 71 ff. d. A.), die Rahmengesamtbetriebsvereinbarung „Contact Center Management System (CCMS)“ vom 23.11.2010 (Bl. 74 ff. d. A.), die Gesamtbetriebsvereinbarung „zentrale Datenhaltung – Datacenter“ vom 22.12.2010 (Bl. 90 ff.), die „Clean Desk Gesamtbetriebsvereinbarung“ vom 20.1.2016 (Bl. 93 ff. d. A.) geschlossen. Die dazu dem Gericht vorgelegten Beschlüsse der Betriebsräte enthalten die Beauftragung an den Gesamtbetriebsrat zur Ausarbeitung und Verhandlung. Zum Teil haben sich die Betriebsräte die Entscheidung über den Abschluss vorbehalten. Insofern wird auf Bl. 96 ff. d. A. verwiesen. Am 9.12.2015 beantragte der Beteiligte zu 1) erstmals die Freischaltung der Zugangsberechtigung. Dem widersprach die Beteiligte zu 2) mit email vom 10.12.2015 (Bl. 7 d. A.). Am 19.1.2016, zugegangen bei der Beteiligten zu 2) am 26.1.2016, fasste der Gesamtbetriebsrat folgenden Beschluss: Beschluss: Der Gesamtbetriebsrat der D KG bittet den Arbeitgeber um Freischaltung der Zugangsberechtigungen für alle Gesamtbetriebsratsmitglieder: E, E1, E2, E3, E4, E5, E6, E7, E8, E9, E10, E11 für alle Betriebsräume aller Betriebe des Unternehmens, innerhalb einer Frist bis zum 5. Februar 2016. Die Zugangsberechtigungen sind notwendig für die Einholung von Informationen und für Kontrollen im Rahmen der Gesamtbetriebsratstätigkeit. Sollten wir bis zum Ablauf der Frist vom Arbeitgeber eine schriftliche Zustimmung nicht erhalten und/oder sollten die Zugangsberechtigungen bis dahin nicht freigeschaltet sein, gehen wir davon aus, dass der Arbeitgeber den Anträgen aus diesem Beschluss nicht entspricht. In diesem Fall beauftragt der Gesamtbetriebsrat den Rechtsanwalt Herrn Dr. A, F straße XX, XXXXX B, ein arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren einzuleiten, mit dem Ziel, den Arbeitgeber zu verpflichten, die Zugangsberechtigungen dauerhaft freizuschalten und die Kosten des dafür etwaig notwendigen Verfahrens und der Rechtsanwaltskosten zu tragen. Der Gesamtbetriebsrat beauftragt Herrn Dr. A dann außerdem, ihn in diesem Verfahren als Verfahrensbevollmächtigter zu vertreten, sowie mit der Wahrnehmung der Rechte des Gesamtbetriebsrats. Mit Schreiben vom 5.4.2016 (Bl. 9 f. d. A.) wurde die Beteiligte zu 2) unter Fristsetzung zum 15.4.2016 aufgefordert, den Zugang freizuschalten. Am 26.4.2016 ging der Antrag vom 20.4.2016 im Beschlussverfahren beim Arbeitsgericht ein. Der Antrag wurde von Rechtsanwältin G unterzeichnet. Mit Datum vom 27.4.2016 erstellte der Verfahrensbevollmächtigte eine Vorschussrechnung, wegen deren Inhalts auf Bl. 25 d. A. verwiesen wird. Als der Gesamtbetriebsratsvorsitzende am 26.4.2016 gemeinsam mit einem Ersatzmitglied des Gesamtbetriebsrates die Betriebsstätte C aufsuchen wollte, sollte er eine Erklärung in englischer Sprache unterschreiben, um Zugang zu den operativen Bereichen und den Arbeitsplätzen zu erhalten. Diese Geheimhaltungserklärung, die durch den Kunden H vorgegeben ist, hat am Standort C jeder Besucher vor Zutritt zu unterzeichnen. Alle am Standort C beschäftigten Mitarbeiter haben diese Erklärung unterzeichnet. Als sich der Gesamtbetriebsratsvorsitzende weigerte, die Erklärung zu unterzeichnen, erhielt er keinen Zugang zu den operativen Bereichen. Es war möglich, mit ca. 15 Arbeitnehmern zu sprechen. Am 16.6.2016 wurde zur Gesamtbetriebsratssitzung am 21./22.6.2016 eingeladen. Insofern wird auf Einladung, Tagesordnung und Protokollauszug (Bl. 151 ff. d. A.) verwiesen. Der Gesamtbetriebsrat fasste folgenden Beschluss: Der Gesamtbetriebsrat hat folgenden Beschluss Nr. GBR101/16 am 21.06.2016 gefasst: Beschluss: Im Anschluss und in Übereinstimmung mit dem Beschluss Nr. GBR012/16 vom 26. Januar 2016 beschließt der Gesamtbetriebsrat und stellt fest, dass die Einleitung des Beschlussverfahrens vor dem Arbeitsgericht Dortmund zu dem Az. 1 BV 38/16 durch Antragsschrift vom 20. April 2016 der Rechtsanwaltskanzlei A aus B, die Antragsschrift unterzeichnet durch die in der vorbezeichneten Rechtsanwaltskanzlei tätige Rechtsanwältin G, von dem Beschluss Nr. GBR012/16 vom 19. Januar 2016 in vollem Umfang gedeckt war und ist. Der Gesamtbetriebsrat hat folgenden Beschluss NR. GBR102/16 am 21.06.2016 gefasst: Beschluss: Vorsorglich beschließt der Gesamtbetriebsrat und stellt klar, dass die gesamte Prozessführung in dem vor dem Arbeitsgericht Dortmund geführten arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren zu dem dortigen Az. 1 BV 38/16 durch die in und für die Rechtsanwaltskanzlei A, B, tätigen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, namentlich durch die Rechtsanwälte Dr. A und I sowie die Rechtsanwältinnen G und J, einschließlich der den vorbezeichneten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten erteilten Prozessvollmacht nach §§ 80, 81 ZPO, ausdrücklich und uneingeschränkt genehmigt wird. Der Beteiligte zu 1) trägt vor, dass der Zutritt aller Gesamtbetriebsratsmitglieder zu allen Betrieben und Betriebsräumen erforderlich sei, da es diesen möglich sein müsse, ohne vorherige Ankündigung Arbeitnehmer an ihren Arbeitsplätzen zu besuchen, um sich über die Einhaltung arbeitsschutzrechtlicher Vorschriften zu informieren. Der Verweis auf die lokalen Gesamtbetriebsratsmitglieder sei nicht ausreichend, um die Aufgabe im erforderlichen Umfang wahrnehmen zu können. Das Recht auf diese Art von Betriebsrundgängen entstehe aus der allgemeinen Aufgabe gemäß § 80 BetrVG sowie aus dem Beteiligungsrecht des Betriebsrates bei Arbeits- und Umweltschutz aus § 89 BetrVG. Eine Delegation der Kontrollrechte an die jeweils lokalen Gesamtbetriebsratsmitglieder biete nicht gleichermaßen die Kontrollmöglichkeit, da es oft erst betriebsfremden Personen auffalle, wenn Probleme auftauchen. Die lokalen Gesamtbetriebsratsmitglieder könnten für diverse Missstände „betriebsblind“ sein. Die Beauftragung des Prozessbevollmächtigten sei erforderlich i. S. d. § 40 Abs. 1 BetrVG. Das Zutrittsrecht aller Gesamtbetriebsratsmitglieder zu allen Arbeitsplätzen in den Betriebsräumen der Betriebsstätten sei erforderlich, da der Gesamtbetriebsrat originär für die Behandlung von Angelegenheiten, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen, zuständig sei. Dies gelte für den Bereich des Datenschutzes. Vor Ort müsse sich der Gesamtbetriebsrat selbst überzeugen können, dass keine Daten weitergegeben werden. Er müsse die Möglichkeit haben, in die PCs einzusehen und zu eruieren, was in die Datenbanken geschrieben werde. Durch Rahmengesamtbetriebsvereinbarungen und Gesamtbetriebsvereinbarungen werde der Datenschutz tangiert. Dazu gehören die Rahmendienstvereinbarung über die Personaldatenverarbeitung, die Rahmengesamtbetriebsvereinbarung über die Einführung und Anwendung von CCMS, die Gesamtbetriebsvereinbarung über die Einführung und Anwendung von „zentrale Datenhaltung – Datacenter“, und die Gesamtbetriebsvereinbarung „Clean Desk“ vom 20.1.2016. Die Personalabteilungen würden von den einzelnen Standorten nach K zusammengeführt. Eine Zuständigkeit der lokalen Betriebsräte sei somit nicht mehr gegeben. Es werde eine digitale Personalakte und ein sog. „E-Recruitment“ (elektr. Bewerberplattform) eingeführt. Es werde das Entwicklungsprogramm „Jump“ zentral aus K bearbeitet. Es würden an mehreren Standorten Aufträge derselben Auftraggeber erfüllt. Ergebe sich aus der umfassenden Datenerhebung, dass ein Standort schlechtere Erfolge erziele, werde das Volumen des Auftrags an einen anderen Standort verschoben. Der Gesamtbetriebsrat habe daher die Aufgabe zu beobachten, ob eine Strukturveränderung vorliege. Es reiche nicht aus, wenn dem Gesamtbetriebsratsvorsitzenden und seiner Stellvertreterin das Zugangsrecht eingeräumt werde. Dadurch würden die Rechte der übrigen Gesamtbetriebsratsmitglieder unterwandert. Der Beteiligte zu 1) habe am 18.2.2016 beschlossen, einen Ausschuss für soziale Angelegenheiten und einen für „Datenschutz IT“ zu bilden. Diesen Ausschüssen gehören jeweils 6 Gesamtbetriebsratsmitglieder an. Der Beteiligte zu 1) sei aufgrund von Delegationsbeschlüssen der einzelnen lokalen Betriebsräte mit weiteren Angelegenheiten betraut. (Betriebsvereinbarung zum Meldeprozess bei Arbeitsunfähigkeit, Betriebsvereinbarung über die Bestimmung und Beschränkung der technischen Mittel zur Zeiterfassung, Betriebsvereinbarung zur Bestimmung und Regelung der Entgeltgruppen). Der Gesamtbetriebsrat sei für die Betriebsstätte C orginär zuständig, da es dort keinen Betriebsrat gebe. Seit April 2016 gebe es dort 55 Arbeitnehmer. Erwartet werde, dass 400 neue Arbeitsplätze an diesem Standort geschaffen werden. Der Gesamtbetriebsrat bestelle den Wahlvorstand. Dazu habe der Gesamtbetriebsrat ein Zutrittsrecht. Dieses sei dem Vorsitzenden und des Ersatzmitglied der Beteiligten zu 1 durch die Beteiligte zu 2 verwehrt worden. Der Gesamtbetriebsrat beantragt, 1. Die Beteiligte zu 2) wird verpflichtet, den zwölf Mitgliedern des Beteiligten zu 1)- E- E1- E2- E3- E4- E5- E6- E7- E8- E9- E10- E11Zugang zu allen Arbeitsplätzen in den Betriebsräumen der Betriebsstätten der Beteiligten zu 2) an den Standorten- D Germany K, -Straße 6, XXXXX K, zu jeder Zeit,- D Germany M, platz XX-XX, XXXXX M, während der Betriebszeit von 06:00 Uhr bis 24:00 Uhr,- D Germany N, winkel XX, XXXXX N, während der Betriebszeit von 05:00 Uhr bis 01:00 Uhr,- D Germany O, straße XXX-XXX, XXXXX O, zu jeder Zeit,- D Germany P, Straße XX, XXXXX P, während der Betriebszeit von 06:00 Uhr bis 24:00 Uhr,- D Germany R, straße XX, XXXXX R, zu jeder Zeit,- D Germany C, Allee XX, XXXXX C, zur Betriebszeit/betrieblichen Produktionszeitzu gewähren; 2. die Beteiligte zu 2) wird verpflichtet, die durch die Inanspruchnahme von Rechtsanwalt Dr. A, B, entstehenden Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 3.455,02 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. Mai 2016 zu tragen und den Beteiligten zu 1) insoweit durch Zahlung der Rechtsanwaltsgebührennote vom 27. April 2016 in dieser Höhe freizustellen, hilfsweise hierzu wird festgestellt, dass die Beteiligten zu 1) durch Zahlung von der vorbezeichneten Gebührennote freizustellen. Die Beteiligte zu 2) beantragt, die Anträge abzuweisen. Die Beteiligte zu 2) trägt vor, es könne nicht männlichen und weiblichen Personen unterschiedslos Zugang zu allen Betriebsräumen gegeben werden. Dies gelte für die Sanitärräume und auch für Betriebsräume, in denen ausschließlich Mitarbeiter der Beteiligten zu 2) tätig seien, die nicht vom Gesamtbetriebsrat vertreten würden. Jeder Gesamtbetriebsrat könne als Besucher einer anderen Betriebsstätte sich anmelden und so das angestrebte Ziel erreichen. Das Informationsrecht nach § 80 Abs. 2 BetrVG enthalte auch ein Zugangsrecht zu den Arbeitsplätzen der Belegschaftsangehörigen. Dies gelte jedoch nicht für die Mitglieder des Gesamtbetriebsrates, sondern für Mitglieder des örtlichen Betriebsrates. Nur dem Betriebsrat stehe das Überwachungsrecht aus § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG zu. Die Aufgaben des Gesamtbetriebsrates regle § 50 Abs. 1 BetrVG. Es bestehe kein Über- und Unterordnungsverhältnis, mithin keine übergeordnete Überwachungsfunktion des Gesamtbetriebsrates im Hinblick auf lokale Angelegenheiten. Die Rechnung vom 20.4.2015 sei nicht unterzeichnet. Es sei nicht ersichtlich, woraus sich der Gegenstandswert von 60.000,- € ergeben soll. Wegen des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. II. 1. Die Anträge sind zulässig. Der Gesamtbetriebsrat verfolgt sein Begehren zu Recht im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren gem. § 2 a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG. Auch die Streitigkeit, die sich aus der Anwendung des § 40 BetrVG ergibt, ist im Beschlussverfahren gem. §§ 2 a, 80 ff. ArbGG zu entscheiden. Die Anträge sind unter Berücksichtigung der im Beschlussverfahren anwendbaren Vorschrift des § 253 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO hinreichend bestimmt. Insofern hat der Beteiligte zu 1) seinen Antrag zu Ziff. 1 näher präzisiert und neben den benannten Gesamtbetriebsratsmitgliedern auch die Betriebsstätten benannt, zu denen er Zugang begehrt. Zur Einleitung eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens und der Beauftragung eines Rechtsanwalts sind nach § 33 BetrVG ordnungsgemäß gefasste Beschlüsse des Beteiligten zu 1) erforderlich. Andernfalls ist der Beteiligte zu 1) nicht wirksam vertreten. Die für ihn gestellten Anträge wären unbeachtlich und als unzulässig abzuweisen. Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Gesamtbetriebsrat die Einleitung des Verfahrens und die Beauftragung seines Verfahrensbevollmächtigten wirksam beschlossen hat. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Mitglieder des Gesamtbetriebsrates unter Beifügung der entsprechenden Tagesordnung nicht ordnungsgemäß unter Berücksichtigung des § 29 Abs. 2 und 3 BetrVG geladen wurden. Ferner ist nach dem Vortrag der Beteiligten davon auszugehen, dass der Beschluss zur Beauftragung des Verfahrensbevollmächtigten vom 19.1.2016 ordnungsgemäß erfolgt ist. Es führt insofern nicht zur Unzulässigkeit des Antrags, wenn die Antragsschrift von der in der Kanzlei des Verfahrensbevollmächtigten tätigen Rechtsanwältin G unterzeichnet wurde. Dies ergibt sich insbesondere unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Betriebsrat die Beauftragung des Rechtsanwalts als solche sowie den Gegenstand der Beauftragung beschließen muss, es jedoch nicht grundsätzlich erforderlich ist, den Namen des zu beauftragenden Rechtsanwalts festzulegen. Die Auswahl des Rechtsanwalts kann im Rahmen dieses Beschlusses auch etwa auf den Betriebsratsvorsitzenden übertragen werden. (Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20. September 2001 – 5 TaBV 8/01). 2. Der Antrag des Gesamtbetriebsrates gerichtet auf das Zugangsrecht aller Gesamtbetriebsratsmitglieder zu allen Arbeitsplätzen in den Betriebsräumen aller Betriebsstätten der Beteiligten zu 2) ist unbegründet. a) Der Gesamtbetriebsrat ist nicht Träger des in Betracht kommenden Überwachungsrechts aus § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG. Für dessen Wahrnehmung ist allein der Betriebsrat zuständig. aa) Nach § 80 Abs. 2 S. 1 BetrVG hat die Arbeitgeberin den Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben rechtzeitig und umfassend zu unterrichten und nach Satz 2 HS 1 auf Verlangen die zur Durchführung der Aufgaben erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Mit dieser Verpflichtung geht ein entsprechender Anspruch des Betriebsrats einher, soweit die begehrte Information zur Aufgabenwahrnehmung erforderlich ist. Zu den Aufgaben des Betriebsrats i. S. v. § 80 Abs. 2 S. 1 BetrVG gehört es auch, nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden. Diese Überwachungsaufgabe ist weder von einer zu besorgenden Rechtsverletzung der Arbeitgeberin beim Normvollzug noch vom Vorliegen besonderer Mitwirkungs- oder Mitbestimmungsrechte abhängig (BAG Beschluss vom 24.1.2006 – 1 ABR 60/04). § 80 Abs. 2 BetrVG enthält keine abschließende Regelung dahin, dass sich der Betriebsrat nur über den Arbeitgeber Informationen beschaffen kann. Im Rahmen dieses allgemeinen Informationsrechts des Betriebsrates gegenüber dem Arbeitgeber besteht nach § 80 Abs. 2 S. 1 BetrVG ein Zugangsrecht des Betriebsrates zu den Arbeitsplätzen der Beschäftigten (u. a. BAG Beschluss vom 13.6.1989 – 1 ABR 4/88; BAG Beschluss vom 15.10.2014 – 7 ABR 74/12). bb) Die Abgrenzung der Zuständigkeit zwischen den auf der Betriebs- und Unternehmensebene errichteten Arbeitnehmervertretungen richtet sich nach § 50 BetrVG. Dem Gesamtbetriebsrat ist nach § 50 Abs. 1 S. 1 BetrVG nur die Behandlung von Angelegenheiten zugewiesen, die das Gesamtunternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können. Die Zuständigkeitsverteilung nach dieser Vorschrift betrifft aber nur die im Betriebsverfassungsgesetz geregelten Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte, bei denen Arbeitgeber und Betriebsrat eine Regelungsbefugnis eröffnet ist. Bei Beteiligungssachverhalten, die einer weiteren Ausgestaltung durch die Betriebsparteien nicht zugänglich sind oder einer solchen nicht bedürfen, findet § 50 Abs. 1 S 1 BetrVG keine Anwendung, so dass es bei der Zuständigkeit des Betriebsrats verbleibt. Zu diesen Beteiligungssachverhalten gehört auch die Wahrnehmung des Überwachungsrechts nach § 80 Abs. 1 BetrVG. Dessen Ausübung ist nicht von einer Vereinbarung oder einem Einvernehmen mit dem Arbeitgeber, sondern ausschließlich von dem Vorliegen zumindest eines der dort aufgeführten Katalogtatbestände des § 80 Abs. 1 BetrVG abhängig. Zu diesen zählt die in § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG normierte Pflicht, darüber zu wachen, dass die zugunsten der Arbeitnehmer geltenden Betriebsvereinbarungen durchgeführt werden. Das Überwachungsrecht ist nicht vom Vorliegen besonderer Mitwirkungs- oder Mitbestimmungsrechte abhängig. Der Betriebsrat entscheidet allein, ob und auf welche Weise er seine Überwachungsaufgabe wahrnimmt. Die gesetzliche Aufgabenzuweisung an den Betriebsrat bleibt bestehen, wenn der Gesamtbetriebsrat im Rahmen seiner Zuständigkeit nach § 50 Abs. 1 S. 1 BetrVG in einer mitbestimmungspflichtigen Angelegenheit eine Betriebsvereinbarung abschließt (BAG Beschluss vom 20.12.1988 – 1 ABR 63/ 87). Für dieses Verständnis spricht, dass der Betriebsrat nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG nicht nur über die Einhaltung seiner eigenen Regelungen zu wachen hat, sondern auch über die anderer Normgeber (BAG Beschluss vom 16.8.2011 – 1 ABR 22/10; LAG Köln Beschluss vom 18.2.2016 – 8 TaBV 48/15). cc) Die einzelnen Betriebsräte haben den Gesamtbetriebsrat nicht nach § 50 Abs. 2 BetrVG damit beauftragt, die Frage der Überwachung der Durchführung der Betriebsvereinbarungen bzw. der Gesamtbetriebsvereinbarungen, die – wie bereits ausgeführt - in die originäre Zuständigkeit des Betriebsrats gehören, für sie jeweils zu regeln. Eine Bevollmächtigung insofern seitens der Betriebsräte liegt nicht vor. Diese haben zwar in den Beschlüssen zur Delegation der Aufgaben an den Gesamtbetriebsrat die Ausarbeitung und Verhandlung sowie in einzelnen Fällen auch den Abschluss von Betriebsvereinbarungen delegiert. Eine Delegation der dann folgenden Überwachungsaufgaben liegt in keinem dem Gericht bekannt gewordenen Fall vor. dd) Die Zuständigkeit zur Überwachung der vom Gesamtbetriebsrat geschlossenen Gesamtbetriebsvereinbarungen folgt auch nicht aus § 51 Abs. 5 BetrVG. Danach gelten die Vorschriften über die Rechte und Pflichten des Betriebsrats entsprechend für den Gesamtbetriebsrat, soweit dieses Gesetz keine besonderen Vorschriften enthält. § 51 Abs. 5 BetrVG erklärt in Form einer Generalklausel die für den Betriebsrat bestehenden Geschäftsführungsvorschriften für entsprechend anwendbar, soweit diese nicht bereits an anderer Stelle im Betriebsverfassungsgesetz ausgestaltet worden sind. § 51 Abs. 5 BetrVG regelt nicht die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats, sondern nach der Regelungssystematik der für ihn geltenden Vorschriften nur seine Geschäftsführung. Der Gesamtbetriebsrat wird nur Träger der dem Betriebsrat zustehenden Rechte und Pflichten, wenn er entweder nach § 50 BetrVG oder nach anderen Vorschriften für die Behandlung der Angelegenheit zuständig ist (BAG Beschluss vom 16.8.2011 – 1 ABR 22/10). b) Ein Zugangsrecht des Gesamtbetriebsrates folgt auch nicht aus § 89 Abs. 1 BetrVG. Insofern verstärkt § 89 Abs. 1 BetrVG die Verpflichtung der Überwachung für den Bereich des gesetzlichen Arbeitsschutzes, indem dem Betriebsrat ausdrücklich auferlegt wird, sich für die Durchführung der Vorschriften über den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung im Betrieb sowie des betrieblichen Umweltschutzes einzusetzen. Insofern sind dem Betriebsrat ein eigenständiges Überwachungsrecht und eine Überwachungspflicht auferlegt. c) Auch im Hinblick auf die bisher betriebsratslose Betriebsstätte C ergibt sich keine Abweichung. Das von dem Beteiligten zu 1) geforderte uneingeschränkte Zugangsrecht für alle Gesamtbetriebsratsmitglieder während der gesamten Betriebszeit bzw. betrieblichen Produktionszeit im Hinblick auf die Betriebsstätte C besteht nicht. aa) Ist die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates nach § 50 Abs. 1 BetrVG begründet, nimmt er gem. Abs. 1 S. 1 HS 2 die Rechte auch für solche Betriebe wahr, in denen kein Betriebsrat besteht (dazu BAG Beschluss vom 9.12.2009 – 7 ABR 46/08). Die im Rahmen seiner originären Zuständigkeit bestehenden Beteiligungs- und Mitbestimmungsrechte des Gesamtbetriebsrats nach Abs. 1 S. 1 HS 2 begründen insofern die Erforderlichkeit, mit den von ihm repräsentierten Arbeitnehmern in betriebsratslosen Betrieben zu kommunizieren (BAG a. a. O.). Der Gesamtbetriebsrat kann auch im Rahmen seiner originären Zuständigkeit Gesamtbetriebsvereinbarungen für die betriebsratslosen Betriebe abschließen. Da die Überwachungspflichten und -rechte, die sich aus § 80 Abs. 1 BetrVG ergeben, jedoch Aufgaben der jeweiligen Betriebsräte sind, und keine originären Aufgaben des Gesamtbetriebsrates, kann der Gesamtbetriebsrat trotz der bestehenden Betriebsratslosigkeit der Betriebsstätte C dort keine Überwachungsfunktionen u. a. durch Wahrnehmung eines uneingeschränkten Zutrittsrechts wahrnehmen. Es bleibt der betriebsratslosen Betriebsstätte insofern unbenommen, einen Betriebsrat zu wählen. bb) Das geforderte uneingeschränkte Zugangsrecht für alle zwölf Gesamtbetriebsratsmitglieder zu allen Betriebsräumen der Betriebsstätte C zur Beriebszeit/betrieblichen Produktionszeit ergibt sich auch nicht aus § 17 Abs. 1 BetrVG. Nach § 17 Abs. 1 BetrVG wird der Wahlvorstand durch den Gesamtbetriebsrat bestellt, wenn in einem betriebsratsfähigen Betrieb kein Betriebsrat besteht. Für die Bestellung des Wahlvorstandes durch den Gesamtbetriebsrat gilt § 16 Abs. 1 BetrVG entsprechend. Die Wahrnehmung seines Bestellungsrechtes setzt dabei voraus, dass dem Gesamtbetriebsrat das Zutrittsrecht zu dem Betrieb zusteht, in dem er den Wahlvorstand bestellen will. Er muss insofern, wenn ihm nicht schon entsprechende Kenntnisse vorliegen, vor Ort erkunden können, welche wahlberechtigten Arbeitnehmer in der Lage sein dürften, die Betriebsratswahlen erfolgreich durchzuführen. Mit dieser Aufgabe kann der Gesamtbetriebsrat einzelne Mitglieder beauftragen. (Fitting BetrVG 27. Auflage § 16 Rn. 80). Zwar hat der Beteiligte zu 1) vortragen lassen, dass sein Vorsitzender nebst einem Ersatzmitglied wegen der Nichtunterzeichnung der geforderten Erklärung keinen Zugang zu den operativen Bereichen erhalten hätten und es kann aus dem Vortrag des Beteiligten zu 1) geschlussfolgert werden, dass diese beiden Gesamtbetriebsräte die Betriebsstätte zur Vorbereitung der Bestellung eines Wahlvorstandes aufsuchen wollten. Das Erfordernis, einen Wahlvorstand zu bestellen und zunächst vor Ort zu eruieren, wer dazu bereit und in der Lage ist, ergibt sich jedoch nur im Hinblick auf den Zeitraum bis zum Abschluss der Wahl. Damit scheidet ein uneingeschränktes und damit auch dauerhaftes Zutrittsrecht im Rahmen der Betriebszeit – wie dies der Antrag des Beteiligten zu 1) auch insofern vorsieht – über den Zeitraum der Wahl aus. Insbesondere ist hier auch zu berücksichtigen, dass der Beteiligte zu 1) im Rahmen seiner Beschlussfassung nicht explizit an eine Bestellung eines Wahlvorstandes für C geknüpft hat, sondern allgemein ein Zugangsrecht zur Einholung von Informationen und für Kontrollen im Rahmen der Gesamtbetriebsratstätigkeit anstrebt und die „dauerhafte Freischaltung der Zugangsberechtigungen“ verlangt. 3. Der Antrag auf Freistellung des Gesamtbetriebsrates von der Kostenvorschussrechnung vom 27.4.2016 des von ihm im Verfahren zugezogenen Prozessbevollmächtigten ist begründet. Der Gesamtbetriebsrat ist gem. § 40 Abs. 1 BetrVG von den Kosten in beantragter Höhe freizustellen. a) Der Freistellungsantrag ist nicht deshalb unbegründet, weil ihm kein ordnungsgemäßer Beschluss des Gesamtbetriebsrates zugrunde gelegen hat. Der Arbeitgeber hat nur diejenigen Kosten einer anwaltlichen Tätigkeit zu tragen, die auf eine Beauftragung aufgrund eines ordnungsgemäßen Betriebsratsbeschlusses zurückgehen. Der Betriebsrat muss sich als Gremium mit dem entsprechenden Sachverhalt befasst und durch Abstimmung eine einheitliche Willensbildung herbeigeführt haben (BAG Beschluss vom 29.7.2009 – 7 ABR 95/07; BAG, Beschluss vom 18. März 2015 – 7 ABR 4/13). Der Gesamtbetriebsrat hat in der Sitzung vom 19.1.2016 einen ordnungsgemäßen Beschluss zur Beauftragung seines Verfahrensbevollmächtigten gefasst. Der Beschluss, der sich aus dem Protokoll des Gesamtbetriebsrates ergibt, reicht für eine ordnungsgemäße Bevollmächtigung aus. b) Nach § 40 Abs. 1 BetrVG trägt der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrats entstehenden Kosten. Hierzu gehören auch die Honorarkosten für einen Rechtsanwalt, dessen Heranziehung der Betriebsrat in Wahrnehmung seiner betriebsverfassungsrechtlichen Rechte für erforderlich halten durfte. Die Prüfung der Erforderlichkeit hat der Betriebsrat nicht allein anhand seiner subjektiven Bedürfnisse vorzunehmen. Er ist vielmehr gehalten, die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamts einerseits und die berechtigten Interessen des Arbeitgebers andererseits gegeneinander abzuwägen. Der Betriebsrat darf bei der Wahl seiner Rechtsverfolgung das Interesse des Arbeitgebers an der Begrenzung seiner Kostentragungspflicht nicht missachten. Er hat wie jeder, der auf Kosten eines anderen handeln kann, die Maßstäbe einzuhalten, die er anwenden würde, wenn er selbst bzw. seine beschließenden Mitglieder die Kosten tragen müssten. Die Kostentragungspflicht des Arbeitgebers entfällt bei einer offensichtlich aussichtslosen oder mutwilligen Rechtsverfolgung des Betriebsrats. Offensichtlich aussichtslos ist die Rechtsverfolgung, wenn die Rechtslage unzweifelhaft ist und das eingeleitete Beschlussverfahren zu einem Unterliegen des Betriebsrates führen muss (BAG Beschluss vom 29.7.2009 – 7 ABR 95/07). Mutwilligkeit kann vorliegen, wenn das Interesse des Arbeitgebers an der Begrenzung seiner Kostentragungspflicht missachtet wird. Dies ist ex ante im Zeitpunkt des Beschlusses zu beurteilen, in dem die Kosten ausgelöst worden sind (BAG Beschluss vom 18.7.2012 – 7 ABR 23/11). Der Betriebsrat darf bei der Wahl der Rechtsdurchsetzung unter mehreren gleich geeigneten Möglichkeiten nur die für den Arbeitgeber kostengünstigere Lösung für erforderlich halten. Wählt der Betriebsrat unter mehreren gleichermaßen in Betracht kommenden Möglichkeiten bei der Durchführung eines Beschlussverfahrens nicht den für den Arbeitgeber kostengünstigsten Weg, ist die gewählte Form der Rechtsdurchsetzung insoweit mutwillig. Der Freistellungsanspruch des Gesamtbetriebsrates entfällt nicht deshalb, weil die Einleitung des Beschlussverfahrens von vornherein offensichtlich aussichtslos oder mutwillig war. Der Gesamtbetriebsrat hatte sich vor Einleitung des Verfahrens um eine außergerichtliche Einigung bemüht, die ergebnislos verlief. Der Gesamtbetriebsrat konnte bei pflichtgemäßer und verständiger Abwägung der zu berücksichtigenden Umstände die Zuziehung eines Rechtsanwalts zu seiner Verfahrensvertretung für notwendig erachten. Darüber hinaus ist zwar der Gesamtbetriebsrat davon ausgegangen, dass er für die Überwachung der unter seiner Beteiligung geschlossenen Gesamtbetriebsvereinbarungen zuständig sei, was angesichts der Regelungen im BetrVG nicht zutrifft. Insofern hat er die Beschlüsse des BAG vom 20.12.1988 – 1 ABR 63/87 und vom 16.8.2011 – 1 ABR 22/10 nicht berücksichtigt. Dies führt jedoch nicht zur Annahme einer offensichtlichen Aussichtslosigkeit des eingeleiteten Verfahrens, insbesondere da bei entsprechender Delegation durch die einzelnen Betriebsräte an den Gesamtbetriebsrat eine solche Überwachungsaufgabe durch den Gesamtbetriebsrat denkbar wäre. c) Der Freistellungsantrag ist nicht deshalb unbegründet, weil die Beteiligte zu 2) sich auf das Fehlen einer förmlichen Rechnung berufen könnte. In Fällen der Vergütung von Rechtsanwälten wird gemäß § 10 Abs. 1 S. 1 RVG zwingend eine unterzeichnete und dem Auftraggeber mitgeteilte Berechnung mit dem Inhalt des § 10 Abs. 2 RVG vorausgesetzt. Dies gilt auch für die Vorschussrechnung nach § 9 RVG. Solange diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, braucht der Auftraggeber nicht zu zahlen, und eine darauf gerichtete Klage ist abzuweisen (BGH 13.7.1984 – III ZR 136/83; - BGH 02.07.1998 – IX RZ 63/97). Zwar trägt die Beteiligte zu 2) insofern vor, dass die „als Anlage AST 4 vorgelegte Rechnung vom 20.4.2016“ nicht unterzeichnet sei. Tatsache ist, dass die dem Schriftsatz des Verfahrensbevollmächtigten vom 20.4.2016 beigefügte Kopie der Rechnung vom 20.4.2016 keine Unterschrift trägt. Auch die dem Schriftsatz vom 20.5.2016 beigefügte Kopie der korrigierten Rechnung vom 27.4.2016 trägt auf dem als Anlage beigefügten Exemplar keine Unterschrift. Dass die letztere korrigierte Abrechnung vom 27.4.2016 auf dem an die Beteiligte zu 2) übersandten Exemplar nicht unterzeichnet ist, wird von Seiten der Beteiligten zu 2) nicht behauptet. d) Ausgehend von einem Verfahrenswert von 60.000,- €, der im Hinblick auf das Zugangsbegehren für zwölf Gesamtbetriebsräte unter Berücksichtigung des § 23 Abs. 3 S. 1 RVG zugrunde gelegt wurde, bestehen keine Bedenken im Hinblick auf die Berechnung der Liquidation vom 27.4.2016. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen diesen Beschluss kann von allen Beteiligten Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Hamm Marker Allee 94 59071 Hamm eingegangen sein. Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Beschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.