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Urteil

5 Ca 2517/16

Arbeitsgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGDO:2016:1129.5CA2517.16.00
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Tenor
  • 1. Die Klage wird abgewiesen.

  • 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

  • 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten um einen Feststellungsanspruch des Klägers gegenüber der Beklagten dahingehend, dass eine Betriebsvereinbarung zwischen der S F AG und dem Betriebsrat vom 26.06.2007 auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien anwendbar ist. Der 1966 geborene, verheiratete und 2,5 Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger ist bei der Beklagten und deren Rechtsvorgängerinnen seit dem 01.01.1992 als Referent tätig. Bis zum 31.08.2009 war der Kläger bei der S F AG beschäftigt. Gleichzeitig übte er auch die Funktion des Betriebsratsvorsitzenden der S F AG aus. Unter dem 26.06.2007 schlossen der Betriebsrat der S F AG und die S F AG eine Betriebsvereinbarung über die Gewährung von Kleindarlehen, wegen deren Einzelheiten auf Bl. 7 bis 10 d.A. entsprechend Anlage 1 der Klageschrift Bezug genommen wird. In dieser Betriebsvereinbarung heißt es: „Ein Kleindarlehen gemäß dieser Betriebsvereinbarung kann bei der Personalbetreuung beantragt und begründet werden. Es ist nicht an einen spezifischen Zweck gebunden und zinslos.Die S F AG behält sich die Prüfung vor.Die Darlehensgewährung erfolgt nicht während der Probezeit bei einer vorliegenden Pfändung sowie für geringfügig Beschäftigte. Weiterhin erfolgt keine Neugewährung von Kleindarlehen an Mitarbeiter mit ruhenden Arbeitsverhältnissen für diese Mitarbeiter eventuell bestehende Kleindarlehen können fortgeführt werden. § 4 Geltungsdauer Diese Betriebsvereinbarung tritt am 15. August 2007 in Kraft. Sie kann mit einer Frist von drei Monaten zum Ablauf eines Kalenderjahres frühestens zum Ablauf des 31.12.2012 gekündigt werden. Nach ihrem Ablauf gelten ihre Regelungen nicht weiter.“ Bei Auflösung der Betriebsorganisation der S F AG wurde am 18.06.2009 ein Interessenausgleich abgeschlossen, wegen deren Einzelheiten auf Bl. 11 bis 18 d.A. entsprechend Anlage 2 der Klageschrift Bezug genommen wird. In § 3 dieses Interessenausgleichs heißt es: „Danach werden allen Mitarbeitern ihre Sozialstandards, sozialen Leistungen wie die Fortgeltung der Inhalte von Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen und betrieblichen Regelungen zugesichert. Unbefristet beschäftigten Mitarbeitern werden ihre Vergütung und vergütungsrechtlichen Leistungen (in der Höhe, nicht der Art), die Altersversorgungsanwartschaften in ihren jeweiligen spezifischen Rentenwerken sowie die sonstigen bereits erdienten Rechte zugesichert.Dies gilt unbeschadet der Möglichkeit der jeweiligen künftig zuständigen Kollektivparteien, insbesondere Anpassungen vorzunehmen und zur Vereinheitlichung der Arbeitsbedingungen ersetzende Regelungen zu vereinbaren.“ Unter dem 01.09.2009 ging das Arbeitsverhältnis des Klägers auf die S W AG über. Insofern wird auf das Unterrichtungsschreiben hinsichtlich dieses Übergangs vom 29.07.2009, Bl. 19 bis 24 d.A., entsprechend Anlage 3 der Klageschrift, Bezug genommen. Die S W AG gewährte an den Kläger auf Grundlage der Betriebsvereinbarung vom 26.06.2007 2 Kleindarlehen mit Verträgen vom 15.01.2014 und vom 17.02.2012 in Höhe von jeweils 2.450,00 €. Wegen der Einzelheiten dieser Darlehensverträge wird auf Bl. 25/26 d.A. und 27/28 d.A. bzw. auf die entsprechenden Anlagen der Klageschrift Bezug genommen. Mit Schreiben vom 28.05.2015 informierte der Gesamtbetriebsrat der S W AG die Arbeitnehmer über die Kündigung der Betriebsvereinbarung über die Gewährung von Kleindarlehen zum 31.12.2015. Wegen der Einzelheiten dieses Informationsschreibens wird auf Bl. 29 d.A., entsprechend Anlage 5 der Klageschrift, verwiesen. Unter dem 01.04.2016 ging das Arbeitsverhältnis des Klägers nach Informationsschreiben vom 29.03.2016, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 30 bis 35 d.A. Bezug genommen wird, auf die S J S.E. über. Diese firmierte im Verlaufe des Rechtsstreits in die „J1 SE“, die nunmehrige Beklagte, um. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig geblieben. Unter dem 07.03.2016 beantragte der Kläger die Gewährung eines Darlehens in Höhe von 2.450,00 €, was von der ursprünglichen Beklagten des vorliegenden Rechtsstreits, der S J S.E. unter dem 01.06.2016 wegen der erfolgten Kündigung der Betriebsvereinbarung vom 26.06.2007 abgelehnt wurde. Wegen der Einzelheiten des Ablehnungsschreibens wird auf Bl. 36 d.A. Bezug genommen. Die Beklagte trägt unwidersprochen vor, dass mit Schreiben vom 12.05.2015 auch gegenüber dem lokalen Betriebsrat, nämlich dem Betriebsrat Mitte der S W AG, dem der Kläger angehört, eine Kündigung der Betriebsvereinbarung zur Gewährung von Kleindarlehen ausgesprochen worden ist. Insofern wird auf das Kündigungsschreiben vom 12.05.2015, Bl. 111 d.A. bzw. Anlage 1 des Schriftsatzes der Beklagten vom 19.09.2016, Bezug genommen. Mit Schreiben vom 03.06.2016 teilte der Kläger der S J S.E. mit, ihm gegenüber sei eine Kündigung der Betriebsvereinbarung nicht erfolgt. Wegen der Einzelheiten dieses Schreibens per E-Mail wird auf Bl. 37 d.A. Bezug genommen. Mit seiner am 29.06.2016 beim Arbeitsgericht Dortmund eingegangenen Klage verlangt der Kläger die Feststellung, dass auf das Arbeitsverhältnis zwischen ihm und der Beklagten weiterhin die Betriebsvereinbarung zur Gewährung von Kleindarlehen vom 26.06.2007 Anwendung findet. Er geht davon aus, dass ein Feststellungsinteresse für diese Feststellung gegeben ist, da die Beklagte die entsprechende Anwendung auf das Arbeitsverhältnis ablehnt. Dies gelte unabhängig von der Frage, ob er tatsächlich ein Kleindarlehen gemäß dieser Betriebsvereinbarung aktuell in Anspruch nehmen wolle, was nicht mehr der Fall sei. Der Kläger ist der Auffassung, der Betriebsübergang von der S F AG auf die S W AG habe keine identitätswahrende Wirkung gehabt. Der Neubetrieb sei aus Mitarbeitern entstanden, die bis dahin in verschiedenen Gesellschaften des S Konzerns beschäftigt gewesen seien. Eine identitätswahrende Wirkung des Teilbetriebsübergangs und damit auch eine kollektiv-rechtliche Bindung des Betriebserwerbers an die Betriebsvereinbarungen scheide aus. Es habe eine Transformation in Individualarbeitsrecht stattgefunden. Die Betriebsvereinbarung vom 26.06.2007 sei in das Individualverhältnis zwischen dem Kläger und der jetzigen Beklagten transformiert worden. Eine Kündigung hätte daher nur im Rahmen der Änderungskündigung erfolgen können. Eine solche sei ihm gegenüber unstreitig nicht erklärt worden. Überdies sei der Gesamtbetriebsrat auch bei kollektivrechtlicher Weitergeltung der falsche Kündigungsadressat. Aus dem Unterrichtungsschreiben vom 29.07.2009 hinsichtlich des Übergangs seines Arbeitsverhältnisses auf die S W AG ergebe sich, dass die Betriebsvereinbarung Inhalt des Individualarbeitsvertrages geworden sei und damit eine individualrechtliche Transformation erfolgt sei. Die von der Beklagten angenommene Kündigungsmöglichkeit der Betriebsvereinbarung finde in Gesetz und Rechtsprechung keine Stütze. Auch im Jahr 2016 seien noch Kleindarlehen an Arbeitnehmer des Konzerns ausgezahlt worden. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass die Betriebsvereinbarung über die Gewährung von Kleindarlehen zwischen der S F AG und dem Betriebsrat der S F AG vom 26.06.2007 auf das Arbeitsverhältnis der Parteien Anwendung findet. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist darauf, dass nach Ziffer 1 Abs. 2 und 3 der Betriebsvereinbarung vom 26.06.2007 die Bedingungen für die Darlehensgewährung ausdrücklich unter einen Prüfungsvorbehalt der Beklagten gestellt würden. Die in § 1 Abs. 3 der Betriebsvereinbarung genannten Ablehnungskriterien müssten um den Aspekt der finanziellen Situation der Arbeitgeberin ergänzt werden. Insofern trägt die Beklagte vor, der S Konzern sei aufgrund der Energiewende in einer prekären Lage. Darüber hinaus seien auch die Arbeitnehmer nicht mehr auf zinslose Darlehen angewiesen, da die Darlehenszinsen auch auf dem Kapitalmarkt zurzeit extrem niedrig seien. Insofern sei konzernweit eine Kündigung solcher Darlehensvereinbarungen bzw. Betriebsvereinbarungen, die die Gewährung solcher Arbeitgeberdarlehen regelten, erfolgt. Darüber hinaus sei die Betriebsvereinbarung vom 26.06.2007, auf die sich der Kläger berufe, auf das Arbeitsverhältnis nicht mehr anwendbar, da diese wirksam gekündigt worden sei. Die Ansicht des Klägers, nach der die Betriebsvereinbarung in das Individualarbeitsverhältnis transformiert worden sein solle und eine Kündigungsmöglichkeit nicht mehr bestehe, finde in der Rechtsprechung des BAG keine Stütze. Vor allem solle ein Betriebserwerber nicht schlechter gestellt werden als der vorherige Betriebsinhaber. Daher müsse auch dem Betriebserwerber eine vereinbarte Kündigungsmöglichkeit unabhängig von der rechtlichen Qualifikation der Transformation der Betriebsvereinbarung zustehen. Die Beklagte habe gegenüber dem Gesamtbetriebsrat und gegenüber dem lokalen Betriebsrat die Betriebsvereinbarung wirksam zum 31.12.2015 gekündigt, so dass die Betriebsvereinbarung vom 26.06.2007 ab dem 01.01.2016 nicht mehr auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien anwendbar sei und daher auch keine Anspruchsgrundlage für Darlehensgewährungsansprüche des Klägers mehr bilden könne. Insofern verweist die Beklagte auf das Kündigungsschreiben vom 12.05.2015 gegenüber dem lokalen Betriebsrat, nämlich dem Betriebsrat Mitte der S W AG. Auch in dem Interessenausgleich der S F AG vom 18.06.2009 und dem bei dieser bestehenden Betriebsrat finde sich keine Stelle, aus der man eine Besserstellung der Arbeitnehmer bei der aufnehmenden Gesellschaft ableiten könne oder eine Kündigungsmöglichkeit ausgeschlossen sei. Vielmehr heiße es in § 3 Ziff. 3 Abs. 2 des Interessenausgleiches, dass dies „unbeschadet der Möglichkeit der jeweiligen künftig zuständigen Kollektivparteien insbesondere Anpassungen vorzunehmen und zur Vereinheitlichung der Arbeitsbedingungen ersetzende Regelungen zu vereinbaren“ gelte. Dem Kläger sei mit E-Mail vom 01.06.2016 darüber hinaus diese Intention des Interessenausgleichs erläutert worden. Für den Fall, dass ein Betriebsübergang nach § 613 a BGB nicht vorliege, sei die Betriebsvereinbarung ohnehin nicht mehr anwendbar. Eine betriebliche Übung als Anspruchsgrundlage scheide aus, da die Beklagte keinen über die Verpflichtungen aus der Betriebsvereinbarung vom 26.06.2007 hinausgehenden Leistungswillen in irgendeiner Form offenbart habe. Darüber hinaus habe der Kläger selbst die Information des Gesamtbetriebsrates aus Mai 2015 vorgelegt, so dass etwaige Ansprüche verwirkt seien. Mitte 2016 habe die Beklagte nicht mehr mit einer Inanspruchnahme durch den Kläger rechnen müssen. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen voll inhaltlich Bezug genommen. Darüber hinaus wird auf die Sitzungsniederschriften des Gütetermins vom 05.08.2016 und des Kammertermins vom 29.11.2016 verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Der in der letzten mündlichen Verhandlung gestellte Klageantrag, mit dem der Kläger die Feststellung der weiteren Anwendbarkeit der am 26.06.2007 zwischen der S F AG und dem bei dieser bestehenden Betriebsrat geschlossenen Betriebsvereinbarung über die Gewährung von Kleindarlehen auf sein Arbeitsverhältnis begehrt, ist zulässig. Der Kläger hat an der entsprechenden Feststellung ein Feststellungsinteresse nach §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 256 Abs. 1 ZPO. Insofern ist jedes tatsächliche, wirtschaftliche Interesse ausreichend, sofern sich Rechtsfolgen aus dem Rechtsverhältnis, dessen Feststellung begehrt wird, ergeben. Aus der Anwendbarkeit der entsprechenden Betriebsvereinbarung vom 26.06.2007 auf das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten ergeben sich nach dem unstreitigen Vorbringen der Parteien Rechtsfolgen, nämlich ggf. Ansprüche auf die Gewährung der dort geregelten Kleindarlehen. Der Vorrang der Leistungsklage ist unbeachtlich, da der Kläger nicht etwa die konkrete aktuelle Gewährung eines Kleindarlehens begehrt, sondern grundsätzlich die Feststellung der Anwendbarkeit der entsprechenden Betriebsvereinbarung auf sein Arbeitsverhältnis. II. Der zulässige Klageantrag ist hingegen unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die entsprechende Feststellung, nämlich die Feststellung der Weitergeltung der Betriebsvereinbarung vom 26.06.2007 auf das Arbeitsverhältnis zwischen ihm und der Beklagten, da die entsprechende Betriebsvereinbarung wirksam zum 31.12.2015 gekündigt worden ist und damit ab dem 01.01.2016 nicht mehr auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien Anwendung findet. Diese Rechtsfolge gilt unabhängig von der Frage, ob im Rahmen der Betriebsübergänge vom 01.09.2009 des Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger, der ursprünglich bei der S F AG beschäftigt war auf die S W AG und des weiteren des Übergangs des Arbeitsverhältnis am 01.04.2016 auf die S J S.E., die nunmehr in die Beklagte umfirmiert wurde, die entsprechende Betriebsvereinbarung auf kollektivrechtlicher oder individualrechtlicher Ebene nach § 613 a Abs. 1 S. 2 bis 4 BGB individualrechtlich oder kollektivrechtlich im Rahmen der erfolgten Betriebsübergänge in das Arbeitsverhältnis transformiert wurde. Grundsätzlich werden Einzelbetriebsvereinbarungen in ihrer Geltung und in ihrem Inhalt durch eine Übertragung des Betriebes auf einen neuen Inhaber nicht berührt. Sie gelten im Anschluss an den Inhaberwechsel unverändert als Kollektivrecht fort (BAG, Beschluss vom 05.02.1991, 1 ABR 32/90 in AP Nr. 89 zu § 613 a BGB; BAG, Beschluss vom 27.07.1994, 7 ABR 37/93 in AP Nr. 118 zu § 613 a BGB). Anderes gilt hingegen dann, wenn infolge organisatorischer Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Inhaberwechsel die betriebsverfassungsrechtliche Identität des Betriebes verloren geht. In diesem Fall wird hingegen der Inhalt der Betriebsvereinbarung nach § 613 a Abs. 1 S. 2 bis 4 BGB gleichwohl aufrechterhalten. Grundsätzlich gilt eine Einzelbetriebsvereinbarung auch im Falle einer Übertragung von Betriebsteilen auf einen neuen Inhaber als Kollektivrecht fort, wenn dieser den übertragenen Betriebsteil als betriebsverfassungsrechtlich selbstständige Einheit weiterführt (BAG, Entscheidung vom 18.09.2002, 1 ABR 54/01 in NZA 2003, 670). Soweit der Kläger vorträgt, bei dem Übergang zum 01.09.2009 auf die S W AG, die die Betriebsvereinbarung gegenüber dem lokalen Betriebsrat in E und dem Gesamtbetriebsrat unstreitig gekündigt hat, sei keine identitätswahrende Übertragung gegeben, widerspricht dies eindeutig dem Unterrichtungsschreiben vom 29.07.2009, das der Kläger vorlegt. Da der Kläger keine konkreten Anhaltspunkte dafür eingebracht hat, dass die betriebsverfassungsrechtliche Identität des zuvor von der S F geführten Betriebes bei der Übertragung auf die S W AG verloren gegangen ist, ist insofern nach Auffassung der erkennenden Kammer von einer kollektivrechtlichen Fortgeltung der Betriebsvereinbarung vom 26.06.2007 auch nach dem Betriebsübergang zum 01.09.2009 auszugehen. Die S F AG hat von dem in der Betriebsvereinbarung ausdrücklich eingeräumten Kündigungsrecht sowohl gegenüber dem lokalen Betriebsrat als auch gegenüber dem Gesamtbetriebsrat wirksam zum 31.12.2015 Gebrauch gemacht, so dass die Betriebsvereinbarung ab dem 01.01.2016 nicht mehr auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien Anwendung findet. Der entsprechende Klageantrag auf Feststellung der Anwendbarkeit der Betriebsvereinbarung unterlag damit der Abweisung. Auch wenn man zugunsten des Klägers die Fortgeltung der Betriebsvereinbarung vom 26.06.2007 nach Übergang des Arbeitsverhältnisses von der S F AG auf die S W AG nur auf individualrechtlicher Ebene mangels identitätswahrender Übertragung unterstellt, kann hingegen der Bestand der Betriebsvereinbarung vom 26.06.2007 auch nach der Übertragung und den Betriebsübergang nach § 613 a Abs. 1 BGB nicht weiter geschützt sein, als er bei Fortbestehen der Betriebsidentität und kollektivrechtlicher Weitergeltung geschützt wäre (so ausdrücklich für den Fall der individualrechtlich wirkenden Transformation: BAG, Urteil vom 14.08.2001, 1 AZR 619/00 in BAGE 98, 323 ff.). Auch im Fall der individualrechtlichen Transformation nach dem Betriebsübergang am 01.09.2009 wäre hingegen gemäß § 4 der Betriebsvereinbarung vom 26.06.2007 die Kündigungsmöglichkeit mit einer Frist von 3 Monaten zum Ablauf des Kalenderjahres gegeben gewesen. Daher ist nach § 613 a Abs. 1 S. 2 BGB die fortgeltende Wirkung der Betriebsvereinbarung wegen des Betriebsüberganges nicht weiter vor der Kündigungsmöglichkeit geschützt, als die es bei Betriebsidentität und Fortbestand des Arbeitsverhältnisses zwischen dem Kläger und der S F AG gewesen wäre. Auch bei Annahme einer lediglich individualrechtlich wirkenden Transformation der Betriebsvereinbarung vom 26.06.2007 auf das Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der S W AG wäre eine solche Kündigungsmöglichkeit gegeben gewesen, von der die S W AG, wie oben ausgeführt, wirksam Gebrauch gemacht hat. Die nach diesem Zeitpunkt, nämlich nach der Kündigung liegenden Übergänge des Arbeitsverhältnisses des Klägers auf die S J S.E. bzw. die J1 SE sind insofern unerheblich, da zu diesem Zeitpunkt die Betriebsvereinbarung bereits gekündigt war und daher auf die nunmehr erfolgten Übergänge des Arbeitsverhältnis des Klägers keine Auswirkung mehr hatte. Da aus diesem Grund im Arbeitsverhältnis zwischen dem Kläger und der jetzigen Beklagten die genannte Betriebsvereinbarung keine Anwendung findet, unterlag, wie ausgeführt, der Feststellungsanspruch des Klägers der Abweisung. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 ZPO. Die Kosten des Rechtsstreits waren vom Kläger als unterlegener Partei zu tragen. Das Gericht hat den Streitwert nach §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 3 ZPO auf Grundlage des halben sogenannten Regelstreitwertes nach § 23 RVG auf 2.500,00 € festgesetzt. Die Streitwertfestsetzung erfolgte nach § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil.