Urteil
9 Ca 2939/16
Arbeitsgericht Dortmund, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGDO:2016:1214.9CA2939.16.00
9Zitate
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 199,44 € brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 %- Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2016 zu zahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 14% und die Beklagte zu 86%.
4. Der Streitwert für diese Entscheidung wird auf 238,14 € festgesetzt.
5. Die Berufung wird für die Beklagte zugelassen.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 199,44 € brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 %- Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1. Juli 2016 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 14% und die Beklagte zu 86%. 4. Der Streitwert für diese Entscheidung wird auf 238,14 € festgesetzt. 5. Die Berufung wird für die Beklagte zugelassen. Tatbestand : Die Parteien streiten über die Höhe des für 2016 zu zahlenden zusätzlichen Urlaubsgeldes. Der Kläger ist bei der Beklagten als Diplom-Ingenieur tätig. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge der metallverarbeitenden Industrie NRW Anwendung. Die wöchentliche Arbeitszeit des Klägers betrug bis zum 31.3.2016 40 Stunden in der Woche. Gemäß § 3.3 Abs. 4 des einheitlichen Manteltarifvertrages in der Metall-und Elektroindustrie Nordrhein-Westfalen (EMTV) wurde diese Arbeitszeit ab dem 01.04.2016 auf 35 Stunden in der Woche verringert. Die Urlaubsvergütung bestimmt sich nach § 14 EMTV. Dort heißt es: Urlaubsvergütung 1. Den Beschäftigten und Auszubildenden wird während des Urlaubs das regelmäßige Arbeitsentgelt/ die regelmäßige Ausbildungsvergütung weitergezahlt (berechnet nach § 16). Sie erhalten darüber hinaus eine zusätzliche Urlaubsvergütung, die bei 30 Urlaubstagen gemäß § 13 Nr. 1 je Urlaubstag 2,4 % des monatlichen regelmäßigen Arbeitsentgelts/ der regelmäßigen Ausbildungsvergütung ausmacht. In Fällen des § 13 Nr. 4 ist der Prozentsatz wertgleich anzupassen. Berechnungsgrundlage der zusätzlichen Urlaubsvergütung sind die festen Entgeltbestandteile des laufenden Monats zuzüglich des Monatsdurchschnitts der gemäß § 16 Nr. 1 zu berücksichtigenden variablen Entgeltbestandteile der letzten sechs abgerechneten Monate. 2. Die Urlaubsvergütung ist auf Wunsch des/der Beschäftigten/Auszubildenden vor Antritt des Urlaubs zu zahlen, sofern der Urlaub mindestens zwei Wochen umfasst. Statt der Urlaubsvergütung kann ein entsprechender Abschlag geleistet werden. Fällt ein Zahlungstermin für Entgelt oder Ausbildungsvergütung in die Urlaubszeit, so ist das Entgelt oder die Ausbildungsvergütung auf Wunsch des/der Beschäftigten/Auszubildenden vor Beginn des Urlaubs auszuzahlen. Stattdessen kann ein entsprechender Abschlag geleistet werden. 3. Durch freiwillige Betriebsvereinbarung kann festgelegt werden, dass die zusätzliche Urlaubsvergütung für das gesamte Urlaubsjahr spätestens mit der Abrechnung für den Monat Juni, bei Eintritt im Laufe des Urlaubsjahres mit der Abrechnung für den Monat Dezember ausgezahlt wird. … Bei der Beklagten besteht eine Betriebsvereinbarung vom 20.12.2005 gemäß § 14 Ziffer 3 EMTV, mit der der Auszahlungszeitraum für das zusätzliche tarifliche Urlaubsgeld auf Mai eines jeweiligen Jahres festgelegt wird. Der Kläger hat im März 2016 neun Urlaubstage genommen. Mit der Abrechnung für den Monat Mai 2016 erhielt der Kläger das Urlaubsgeld für das gesamte Jahr 2016 berechnet auf Basis einer 35-Stunden-Woche. Dadurch erhielt der Kläger für die neun im März in Anspruch genommenen Urlaubstage im Mai ein Urlaubsgeld, das um 199,44 € brutto niedriger ausfiel als bei Berechnung des Urlaubsgeldes auf Basis der im März 2016 geltenden 40- Stunden-Woche. Wegen der Berechnung des Klägers wird auf seine E-Mail vom 13.7.2016 (Bl. 14 der Akte), mit der der Kläger die Differenz des Urlaubsgeldes i.H.v. 199,40 € brutto vergeblich geltend gemacht hat, verwiesen. Mit seiner bei Gericht am 27.07.2016 eingegangenen Klage verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter. Mit der bei Gericht am 20.10.2016 eingegangenen Klageerweiterung (Klageantrag zu 2)) begehrt er darüber hinaus die Zahlung einer weiteren zusätzlichen Urlaubsvergütung für die ab Juli 2016 genommenen Urlaubstage aufgrund der zum 01.07.2016 in Kraft getretenen Tariflohnerhöhung. Der Kläger vertritt die Auffassung, dass die Urlaubsvergütung für März 2016 auf Basis einer 40-Stunden-Woche abzurechnen und zu vergüten sei. Aufgrund der Akzessorietät zwischen der Inanspruchnahme des Urlaubs und der dafür zu zahlenden zusätzlichen Urlaubsvergütung nach § 14 Ziff. 1 Abs.2 MTV sei die zusätzliche Urlaubsvergütung zu berechnen auf der Basis der regelmäßigen Wochenarbeitszeit, die zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Urlaubs galt. Eine andere Handhabung scheitere am Tarifvorbehalt gem. § 4 TVG. Denn § 14 Abs. 3 EMTV ermögliche zwar, durch Betriebsvereinbarung eine abweichende Regelung zum Fälligkeitszeitpunkt, nicht jedoch zur Höhe des zu zahlenden Urlaubsgeldes zu treffen; der tarifliche Vorbehalt beziehe sich allein auf den Fälligkeitszeitpunkt. Die Beklagte könne sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass eine solche Handhabung mit einem zu hohen Verwaltungsaufwand verbunden sei. Denn § 16 Nr. 1b) erfordere ohnehin, das Urlaubsgeld auf Basis der letzten sechs abgerechneten Monate und nicht pauschal zu berechnen. Ferner sei an den Kläger eine weitere, mit dem Klageantrag zu 2) geltend gemachte zusätzliche Urlaubsvergütung zu zahlen, da die nach der Auszahlung des Urlaubsgeldes zum 01.07.2016 in Kraft getretene Tariflohnerhöhung bei der Berechnung des zusätzlichen Urlaubsgeldes für die nach dem 01.07.2016 genommenen Urlaubstage ebenfalls zu berücksichtigen sei. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 199,44 € brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 1.7.2016 zu zahlen, 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 38,70 € brutto nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.10.2016 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte vertritt die Auffassung, dass der Kläger für die im März 2016 genommenen Urlaubstage keinen Anspruch auf Zahlung eines weiteren zusätzlichen tariflichen Urlaubsgeldes auf Basis einer 40-Stunden-Woche habe. Vielmehr sei das Urlaubsgeld, das gemäß § 3 der Betriebsvereinbarung im Mai eines jeden Jahres fällig werde, auf Grundlage der zum Auszahlungszeitpunkt geltenden Arbeitszeit zu berechnen. Schon aus dem Wortlaut von § 3 der Betriebsvereinbarung ergebe sich, dass für die Berechnung des Urlaubsgeldes das Stichtagsprinzip, bezogen auf den konkreten Auszahlungsmonat Mai, Anwendung finde. Denn § 3 der Betriebsvereinbarung lege fest, dass das zusätzliche Urlaubsgeld als Einmalbetrag für das gesamte Urlaubsjahr gezahlt werde. Die Betriebsvereinbarung greife insoweit die Sprachregelung des § 14 Abs. 3 EMTV auf. Durch die Möglichkeit der Festsetzung eines einheitlichen Auszahlungszeitpunktes werde auch die Höhe des zusätzlichen Urlaubsgeldes automatisch geregelt. Nach § 14 Ziffer 1 Abs. 3 EMTV i.V.m. § 16 Nr. 1 sei dabei die Vergütung des Auszahlungsmonats Mai (einschließlich der variablen Entgeltbestandteile der letzten sechs abgerechneten Monate) zugrunde zu legen. Es werde fingiert, dass der gesamte Urlaub im Auszahlungsmonat genommen werde. Eine etwaige Nachberechnung, bezogen auf das jeweilige Entgelt im Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Urlaubs, sei gerade nicht vorgesehen. Dies gelte sowohl für die Frage, inwieweit spätere Tariflohnerhöhungen zu berücksichtigen seien, als auch für Veränderungen der Wochenarbeitszeit. Dies sei von den Tarifvertragsparteien bewusst so geregelt worden, um den großen Verwaltungsaufwand, der mit andernfalls anzustellenden Nachberechnungen erforderlich würde, zu vermeiden. Der Klageantrag zu 2) sei schon deshalb abzuweisen, da der Kläger die Forderung nicht schlüssig dargelegt habe. Die Berechnung des zusätzlichen Urlaubsgeldes habe auf Basis der letzten sechs abgerechneten Monate unter Berücksichtigung auch der variablen Entgeltbestandteile zu erfolgen. Der Kläger lege weder dar, wann er ab Juli 2016 Urlaub in welchem Umfang genommen habe, noch welche variablen Entgeltbestandteile demzufolge zu berücksichtigen seien. Auch dem Grunde nach stehe dem Kläger der Anspruch nicht zu. Es sei nicht erkennbar, zu welchem Zeitpunkt – die klägerische Rechtsansicht als zutreffend unterstellt - eine Nachberechnung zu erfolgen habe, insbesondere auch unter Berücksichtigung der tarifvertraglichen Ausschlussfristen. § 14 Abs. 3 EMTV sehe als spätesten Auszahlungszeitpunkt, der durch Betriebsvereinbarung vereinbart werden könne, den Monat Juni vor. Auch dieser Anspruch unterliege der dreimonatigen Ausschlussfrist des § 19 Ziffer 2 b) EMTV. Nehme ein Arbeitnehmer seinen Urlaub erst zum Ende des Jahres, so führe die klägerische Rechtsansicht zu dem Ergebnis, dass der Kläger seinen Anspruch auf Nachberechnung aufgrund der Fälligkeit des zusätzlichen Urlaubsgeldes im Juni eines jeden Jahres schon geltend machen müsse, bevor er seinen Urlaub angetreten habe, um nicht der Ausschlussfrist des § 19 Ziffer 2 b) EMTV zu unterfallen. Die von dem Kläger zitierte Rechtsprechung des LAG Hamm sei nicht einschlägig, da diese zum alten EMTV ergangen sei, der eine den § 14 Ziffer 1 Abs. 3 und Ziffer 3 entsprechende Regelung nicht kannte. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die Akzessorietät zwar an die Inanspruchnahme des Urlaubs und damit an den Anspruch dem Grunde nach anknüpfe, aber keinen Einfluss habe auf die Höhe des Anspruchs. Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze und deren Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle verwiesen. Entscheidungsgründe : Die zulässige Klage ist mit dem Klageantrag zu 1) begründet, im Übrigen unbegründet. I. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung einer zusätzlichen Urlaubsvergütung für die neun im März 2016 genommenen Urlaubstage i.H.v. 199,44 € brutto. Denn auch die zusätzliche Urlaubsvergütung ist auf Basis der zu diesem Zeitpunkt geltenden regelmäßigen Arbeitszeit, mithin auf der Basis von 40 Wochenstunden, zu zahlen. Dies ergibt die Auslegung der tariflichen Regelungen. Danach ist auch die zusätzliche Urlaubsvergütung streng akzessorisch zu dem in Anspruch genommenen Urlaub und der für diesen Zeitraum geschuldeten Urlaubsvergütung (1.). Daran ändert sich nichts dadurch, dass der Auszahlungszeitpunkt für die gesamte zusätzliche Urlaubsvergütung durch Betriebsvereinbarung auf Mai eines jeden Jahres festgelegt worden ist und damit vorliegend auf einen Zeitpunkt, in dem der Kläger nicht mehr in einer 40-Stunden-Woche, sondern in einer 35-Stunden-Woche beschäftigt war. 1. Die Auslegung des Tarifvertrages ergibt, dass die zusätzliche Urlaubsvergütung streng akzessorisch zu dem in Anspruch genommenen Urlaub und der für diesen Zeitraum geschuldeten Urlaubsvergütung ist. a) Den Tarifvertragsparteien steht es frei, eine von der konkreten Arbeitsleistung und dem Urlaubsanspruch unabhängige Sonderzahlung in Form eines „Urlaubsgeldes“ zu vereinbaren. Ob eine solche tarifvertraglich geregelte Zahlung von „Urlaubsgeld“ streng als akzessorisch oder unabhängig von der Höhe des Urlaubs geregelt worden ist, muss jeweils anhand des einzelnen Tarifvertrages beurteilt werden. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien ist über den reinen Wortlaut hinaus zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lassen sich auch so zuverlässige Auslegungsergebnisse nicht gewinnen, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge auf weitere Anhaltspunkte wie die Tarifgeschichte, die Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrags und die praktische Tarifübung zurückgreifen. Auch auf die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen fachgerechten zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 18.08.1999 – 4 AZR 247/98 – NZA 2000, 432, 433; BAG, Urteil vom 28.07.1999 – 4 AZR 175/98 – NZA 2000, 41,42; BAG, Urteil vom 11.11.1998 – 5 AZR 63/98 – NZA 1999, 605; BAG, Urteil vom 16.06.1998 – 5 AZR 97/97 – NZA 1998, 1288, 1290). b) Vorliegend ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 14 Ziff. 1 MTV die Akzessorietät der zusätzlichen Urlaubsvergütung zu dem in Anspruch genommenen Urlaub und dem regelmäßigen Arbeitsentgelt als Urlaubsvergütung. Zwar kann nicht allein wegen der tariflichen Bezeichnung als zusätzliche „Urlaubsvergütung“ auf eine Akzessorietät zum Erholungsurlaub geschlossen werden (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 15.04.2003 – 9 AZR 137/02 – NZA 2004, 47; BAG, Urteil vom 19.01.1999 - 9 AZR 158/98 - NZA 1999, 832). Die Abhängigkeit von dem Urlaub ergibt sich vorliegend jedoch schon aus der Überschrift des § 14 MTV „Urlaubsvergütung", die sich zusammensetzt aus dem regelmäßigen Arbeitsentgelt als Urlaubsgrundvergütung gemäß § 14 Ziffer 1 Abs. 1 EMTV sowie aus der zusätzlichen Urlaubsvergütung gemäß § 14 Ziff. 1 Abs. 2 EMTV. Dabei erfolgt eine enge Verknüpfung zwischen der Urlaubsgrundvergütung und der zusätzlichen Urlaubsvergütung, indem diese prozentual von der Urlaubsgrundvergütung zu berechnen ist (2,4 % des monatlichen regelmäßigen Arbeitsentgelts pro Urlaubstag, mithin ca. 50 % des regelmäßigen Arbeitsentgelts, zzgl. des Monatsdurchschnitts der zu berücksichtigenden variablen Bestandteile bezogen auf die letzten sechs Monate). Dadurch wird deutlich, dass auch die zusätzliche Urlaubsvergütung streng akzessorisch ist zur Inanspruchnahme des Urlaubs (und der dafür zu zahlenden Urlaubsgrundvergütung) ist. Weiter ist im und durch den Zusammenhang mit den Regelungen in den §§ 11 bis 13 MTV erkennbar, dass es sich bei der gesamten in § 14 MTV geregelten Urlaubsvergütung um die Vergütung für den gewährten Urlaub handelt (siehe auch Ziepke/Weiss, Kommentar zum MTV Metall NRW, 4. Aufl., § 14 Anm. 1). Dies ergibt sich auch aus § 14 Ziff. 2 MTV, wo geregelt ist, dass die Urlaubsvergütung auf Wunsch vor Antritt des Urlaubs zu zahlen ist, sofern der Urlaub mindestens zwei Wochen umfasst. Voraussetzung des Anspruchs auf die Urlaubsvergütung sowie die zusätzliche Urlaubsvergütung sind damit der Anspruch des Arbeitnehmers auf Erholungsurlaub sowie die Höhe des Urlaubsanspruchs (LAG Hamm, Urteil vom 15.09.2004 – 18 Sa 389/04 – Rn. 54, juris). Das betrifft sowohl das als Urlaubsgrundvergütung zu zahlende regelmäßige Arbeitsentgelt gemäß § 14 Ziff. 1 Abs. 1 EMTV als auch die gemäß § 14 Ziff. 1 Abs. 2 EMTV zu zahlende zusätzliche Urlaubsvergütung. Da der Kläger die neun Urlaubstage im März zu einem Zeitpunkt genommen hat, zu dem er noch auf Basis von 40 Wochenstunden beschäftigt war, sind aufgrund der Akzessorietät sowohl die Urlaubsgrundvergütung – wie erfolgt – und auch die zusätzliche Urlaubsvergütung auf der Basis von 40 Wochenstunden zu zahlen. 2. Entgegen der Auffassung der Beklagten führt die Tatsache, dass die zusätzliche Urlaubsvergütung aufgrund der Betriebsvereinbarung regelmäßig zu einem festen Zeitpunkt, nämlich im Mai eines jeden Jahres, ausgezahlt wird, zu keinem anderen Ergebnis. Dadurch ist zwar eine Fälligkeitsregelung getroffen worden; diese kann die Akzessorietät zwischen dem Urlaubsanspruch und der Urlaubsvergütung einschließlich der zusätzlichen Urlaubsvergütung jedoch nicht aufheben. a) Mit der Öffnungsklausel in § 14 Ziffer 3 EMTV wird es die Betriebsparteien ermöglicht, für die Zahlung der zusätzlichen Urlaubsvergütung aufgrund freiwilliger Betriebsvereinbarung einen Stichtag festzulegen. Ihnen ist damit gestattet, für die Auszahlung dieser tariflichen Leistung einen vom Tarifvertrag abweichenden Termin zu vereinbaren. Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, so betrifft eine entsprechende Vereinbarung allein den Zeitpunkt, zu dem der Arbeitnehmer die Leistung verlangen kann, seine Forderung also im Sinne des § 271 BGB fällig wird und vom Arbeitgeber geschuldet wird (vgl. BAG, Urteil vom 24.10. 2000 - 9 AZR 610/99 – Rn. 26, juris; LAG Hamm, Urteil vom 15.09.2004 – 18 Sa 389/04 – Rn. 58 f., juris). b) Weitergehende Rechtsfolgen lassen sich den Tarifvertrag nicht entnehmen. Insbesondere hebt eine solche Fälligkeitsregelung die Akzessorietät zwischen dem Urlaub und der (zusätzlichen) Urlaubsvergütung nicht auf; die Leistung des zusätzlichen tariflichen Urlaubsgeldes wird dadurch nicht zu einer vom Urlaubsanspruch unabhängigen Gratifikation oder Sonderzahlung (vgl. BAG, Urteil vom 24. Oktober 2000 – 9 AZR 610/99 –, Rn. 25, juris; LAG Hamm, Urteil vom 15.09.2004 – 18 Sa 389/04 – Rn. 58 f., juris). Aufgrund der Akzessorietät entsteht der Anspruch auch auf das zusätzliche Urlaubsgeld mit der Gewährung des Urlaubs (vgl. z.B. BAG, Urteil vom 01.10.2002 - 9 AZR 215/01 - BAGE 103, 45-53, Rn. 36) und der für diesen Zeitraum gezahlten Urlaubsgrundvergütung. Damit ist der Anspruch auf Zahlung des zusätzlichen Urlaubsgeldes vorliegend im März 2016, und zwar auf Basis des für diesen Zeitraum gezahlten Arbeitsentgelts für 40 Wochenstunden entstanden. Allein eine durch Betriebsvereinbarung festgelegte Fälligkeitsregelung kann nicht dazu führen, dass dieser Anspruch teilweise wieder untergeht, weil sich die regelmäßige Wochenarbeitszeit bis zum Auszahlungszeitpunkt reduziert. 3. Der Kläger hat seinen Anspruch, den die Beklagte der Höhe nach bestritten hat, auch rechtzeitig mit seiner email vom 14.06.2016 geltend gemacht. II. Mit dem Klageantrag zu 2) ist die Klage hingegen unbegründet. 1. Der Anspruch scheitert vorliegend schon daran, dass der Kläger ihn nicht rechtzeitig geltend gemacht hat. Die zusätzliche Urlaubsvergütung war fällig bereits im Mai 2016. Der Kläger begehrt eine weitere Zahlung i.H.v. 38,70 € brutto aufgrund der zum 01.07.2016 in Kraft getretenen Tariflohnerhöhung. Damit lief die dreimonatige Ausschlussfrist gemäß § 19 EMTV, wenn nicht bereits seit Auszahlung der zusätzlichen Urlaubsvergütung im Mai 2016, so jedenfalls seit dem 01.07.2016. Die erst am 20.10.2016 bei Gericht eingegangene Klage wahrt die dreimonatige Ausschlussfrist nicht. 2. Auch in der Sache hat der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung einer weiteren Urlaubsvergütung aufgrund der zum 01.07.2016 in Kraft getretenen Tariflohnerhöhung. Die Tarifvertragsparteien haben die Handhabung von Tariflohnerhöhungen, die nach dem Auszahlungstag in Kraft treten, nicht gesondert geregelt. Mangels einer abweichenden tariflichen Regelung muss es hier bei dem Stichtagsprinzip bleiben, also einer Berechnung der Urlaubsvergütung anhand der Verhältnisse des Auszahlungsmonats (Weiß, Kommentar zum EMTV Metall NRW, 5. Aufl. 2012, § 14 Anmerkung 7). Die tariflich vorgesehene Auszahlung en bloc wäre abrechnungstechnisch sinnlos, wenn dennoch wegen der Tariflohnerhöhung die Höhe der Vergütung anhand der konkreten Lage der Urlaubsname nachgerechnet werden müsste; die in den Tarifvertragsverhandlungen diskutierte Abschlagszahlung auf eine am Jahresende dann schlussabzurechnende zusätzliche Urlaubsvergütung haben die Tarifvertragsparteien als unpraktikabel verworfen (Weiß, a.a.O.). 3. Dieses Ergebnis steht nicht im Widerspruch zu den Ausführungen unter Ziffer I. § 14 EMTV ist eine Berechnungsvorschrift und keine Anspruchsnorm (Weiß, Kommentar zum EMTV Metall NRW, 5. Aufl. 2012, § 14 Anmerkung 3); er regelt den Anspruch der Höhe, nicht aber dem Grunde nach. Während die Berechnung der zusätzlichen Urlaubsvergütung auf Basis der zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme geltenden Wochenarbeitszeit den Anspruch dem Grunde nach betrifft – nämlich für wie viele Stunden während des Urlaubszeitraums ein Anspruch auf Zahlung einer Urlaubsvergütung gemäß § 14 Ziffer 1 Abs. 1 EMTV und akzessorisch dazu einer zusätzlichen Urlaubsvergütung gemäß § 14 Ziffer 1 Abs. 2 EMTV überhaupt entstanden ist -, betrifft die Frage, inwieweit Tariflohnerhöhungen bei der Berechnung des zusätzlich zu zahlenden Urlaubsgeldes zu berücksichtigen sind, allein die Höhe der pro Stunde gemäß § 14 Ziffer 1 Abs. 1 EMTV zu zahlenden Urlaubsvergütung und der gemäß § 14 Ziffer 1 Abs. 2 EMTV zu zahlenden zusätzlichen Urlaubsvergütung. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 Satz 1, 46 Abs. 2 ArbGG. Die Festsetzung des Urteilsstreitwertes erfolgte nach §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 3 ZPO und entspricht der Höhe nach den zur Entscheidung gestellten bezifferten Ansprüchen. IV. Die Berufung war für den Klageantrag zu 1) gemäß § 64 Abs. 3 Ziffer 2 b) ArbGG zuzulassen. Der Rechtstreit betrifft die Auslegung des §§ 14 EMTV und damit eines Tarifvertrages, der über den Bezirk des Arbeitsgerichts Dortmund hinaus Anwendung findet. Hinsichtlich des Klageantrages zu 2) war die Berufung nicht zuzulassen, da dieser Anspruch schon aufgrund der Versäumung der Ausschlussfristen nicht besteht.