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Urteil

9 Ca 1279/19

Arbeitsgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGDO:2019:0918.9CA1279.19.00
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Tenor
  • 1. Die Klage wird abgewiesen.

  • 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

  • 3. Der Streitwert wird auf 7.600,- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Der Streitwert wird auf 7.600,- € festgesetzt. Tatbestand : Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 01.01.2017 nach der Entgeltgruppe P 8 Fallgruppe 2 TVöD-VKA zu vergüten. Die Klägerin ist seit dem 01.04.1981 als examinierte Gesundheits- und Krankenpflegerin (GuK) bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der TVöD in seiner jeweiligen Fassung Anwendung. Im Februar 2013 beendete die Klägerin erfolgreich eine Weiterbildung zur Praxisanleiterin. Seitdem übernimmt sie auf Weisung der Beklagten in ihrem Arbeitsbereich Tätigkeiten einer Praxisanleiterin. Grundlage für den Einsatz der Klägerin bei der Beklagten sind das Gesetz über die Berufe in der Krankenpflege (Krankenpflegegesetz – KrPflG) vom 16.07.2003, die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Berufe in der Krankenpflege (KrPflAPrV) vom 10.11.2003 sowie zukünftig auch die Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für die Pflegeberufe (PflAPrV) vom 02.10.2018. Zum 01.01.2017 wurde die Klägerin aufgrund der neu vereinbarten Entgeltordnung zum TVöD-K VKA auf Basis des Überleitungstarifvertrages (TVÜ-VKA) von der Entgeltgruppe 7 (alt) in die Entgeltgruppe P7, Fallgruppe 1 der Entgeltordnung, besonderer Teil B, Abschnitt XI TVöD-VKA übergeleitet. Mit Schreiben vom 30.11.2017 und vom 26.09.2018 (Bl. 15 d.A.) beantragte die Klägerin die Höhergruppierung in die Entgeltgruppe P8, Fallgruppe 2. Die Beklagte wies die Anträge der Klägerin mit Schreiben vom 12.03.2018 (Bl. 13 der Akte) und vom 22.10.2018 (Bl. 17 d.A.) zurück und begründete die Ablehnung im Wesentlichen damit, dass es sich bei dem Tarifmerkmal „Praxisanleitung und entsprechende Tätigkeiten“ um ein Tätigkeits- und nicht um ein Funktionsmerkmal handele, welches erfordere, dass mehr als 50 % der Gesamttätigkeiten in der Tätigkeit der Praxisanleitung bestehen, was bei der Klägerin jedoch nicht der Fall sei. Zu den Aufgaben der Klägerin als Praxisanleiterin gehört es, mit jedem Pflegeschüler zu Beginn der Praxisphase ein Eingangsgespräch zu führen. In diesem Gespräch wird besprochen, welche Pflegeinhalte bereits erlernt und eingeübt sind und welche praktischen Lernschritte in der konkreten Praxisphase anstehen. Auf Basis dieser Bestandsaufnahme plant und konzipiert die Praxisanleiterin die gesamte Praxiszeit von Anfang bis Ende über einen Zeitraum von 3-9 Wochen. Sie führt zielgerichtet Anleitungssituationen durch und sorgt dafür, dass die geplanten Lerninhalte auf der Einsatzstation auch tatsächlich anstehen und geeignete Patienten zur Verfügung stehen. Dabei ist sicherzustellen, dass die Praxisanleiterin in den einzuübenden Pflegesituationen vor Ort ist, also selbst Dienst hat oder aber einen Vertreter organisiert hat, um die vorbesprochen Pflegesituationen mit dem Auszubildenden zu erarbeiten. Dabei erklärt sie die zu erlernenden Pflegesituationen und deren Ablauf zunächst theoretisch, weist auf die Gefahren hin und führt der/dem Auszubildenden die Pflegetätigkeiten vor. Mit zunehmendem Fortschreiten der Ausbildung übernimmt der/die Auszubildende die Tätigkeiten unter Aufsicht der Praxisanleiterin selbst. Die Praxisanleiterin ist dabei zuständig für die Kontrolle und Dokumentation des Lernverlaufs. Nach der Hälfte der Ausbildungszeit erfolgt ein Zwischengespräch mit der Praxisanleiterin, in dem der Lernstand besprochen und erörtert wird, welche Bereiche einer Vertiefung bedürfen und wie die gesteckte Lernziele erreicht werden können. Während der gesamten Praxisphase stellt die Praxisanleiterin die Überwachung der Schülerin/des Schülers bei der Arbeit durch sie selbst oder andere examinierte Pflegekräfte sicher. Darüber hinaus stellt die Praxisanleiterin das Bindeglied zwischen der Schule für Gesundheitsberufe und der Einrichtung dar, in der die praktische Ausbildung vollzogen wird. Mit Beendigung der Praxisphase führt die Praxisanleiterin ein Abschlussgespräch durch. Schließlich sind die Praxisanleiter zuständig für die Vorbereitung und Durchführung des praktischen Examens. Die Praxisanleiterin sind nach der KrPflAPrVO verpflichtet, an den praktischen Prüfungen prüfend teilzunehmen. Die Klägerin ist der Auffassung, dass sie in die Entgeltgruppe P8, Fallgruppe 2 eingruppiert sei, da sie von der Beklagten als Praxisanleiterin beschäftigt werde. Bei der Tätigkeit als Praxisanleiterin in der Pflege handele es sich um einen einheitlichen Arbeitsvorgang im Sinne des § 12 Abs. 2 TVöD-VKA, in dem die Tätigkeiten einer Gesundheits- und Krankenpflegerin enthalten seien. Die Tätigkeit der Praxisanleiterin sei deshalb untrennbar mit der geschuldeten Tätigkeit in der Pflege in der Weise verbunden, dass die Praxisanleitung ohne eigene Pflegetätigkeit nicht möglich sei. Die Praxisanleitung sei damit nicht auf die die feststehenden Planungs-, Beratungs- und Bewertungsgespräche, die Prüfungsvorbereitung und -teilnahme sowie die Kontakte mit der Schule reduziert. Vielmehr erfolge die eigentliche fortlaufende Ausbildung in der Praxis durch die täglich auf der Station anfallende Pflege, in die die Schülerin/der Schüler mit Fortschreiten der Ausbildung immer stärker aktiv einbezogen werde. Da die Praxisanleiterin die Schüler ständig zu betreuen habe (und nur in Ausnahmefällen von einem anderen Praxisanleiterin oder einer anderen examinierte Pflegekraft der Station vertreten werde) und deshalb gleichzeitig mit den Auszubildenden zum Dienst eingeteilt sei, um diesen stets als Ansprechpartner zur Verfügung zu stehen, sie zu kontrollieren und zu überwachen, nehme die Praxisanleiterin regelmäßig mit ihrem Dienstbeginn auch ihre Tätigkeit als Praxisanleiterin auf. Nur zu einem geringen Teil - nach Kenntnis der Klägerin vier Tage pro Station pro Jahr - seien Praxisanleiter von der eigenen Pflegeleistung freigestellt, um einzelne Arbeitsschritte mit den Schülern losgelöst vom Pflegegeschehen einüben zu können. Hauptausbildungsart sei damit die tägliche Arbeit am Patienten, die von der Praxisanleiterin stets beobachtet und kontrolliert werden müsse. So entstehe eine untrennbare Verbindung zwischen der pflegenden und der anleitenden Tätigkeit einer Praxisanleiterin im Sinne eines einheitlichen Arbeitsvorgangs; eine Aufspaltung in verschiedene Arbeitsvorgänge sei nicht möglich. Selbst wenn die Klägerin ihre eigenen Pflegeaufgaben wahrnehme, gebe sie ihre Praxisanleiterfunktion nicht zeitweilig ab, sondern müsse ständig damit rechnen, von einer Schülerin/einem Schüler angesprochen und um Rat bzw. konkrete Anleitung gebeten zu werden. Ausgehend von einem einheitlichen Arbeitsvorgang der „Praxisanleitung in der Pflege“ übe die Klägerin allein durch die in der PflAPrV gesetzlich vorgegebene Anleitungszeit von mindestens 10 % der Ausbildungszeit in rechtserheblichem Maße Anleitungszeiten aus, was eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe P8 Fallgruppe 2 TVöD-VKA rechtfertige. Daneben sei ihre Tätigkeit in der Pflege stets von der Anleitung in der Weise geprägt, dass sie jederzeit für Anleitungsaufgaben zur Verfügung zu stehen habe, so dass die Gesamttätigkeit der Klägerin von der Anleitungsfunktion insgesamt geprägt sei. Die Rechtsansicht der Klägerin werde auch von dem Wortlaut der Eingruppierungsnorm (Entgeltgruppe P 8 Fallgruppe 2 TVöD-VKA) gestützt, denn dort finde sich die Formulierung „Praxisanleiterin in der Pflege“. Durch diese Formulierung komme zum Ausdruck, dass die Anleitungspflicht im Rahmen der eigenen Pflegetätigkeit ausgeübt werde, was eine Trennung der verschiedenen Aufgabenbereiche ausschließe. Die Formulierung zeige, dass auch die Tarifvertragsparteien von einer Einheit der pflegerischen und der anleitenden Tätigkeiten der Praxisanleiterin ausgegangen seien. Andernfalls hätten sie eine andere Formulierung gewählt, z.B. „Pflegekräfte, die neben ihrer Pflegetätigkeit Praxisanleiteraufgaben wahrnehmen“. Schließlich sei zu berücksichtigten, dass der Klägerin – wie sie erstmals im Kammertermin vorgetragen hat – fast täglich ein „FSJler“ zugeordnet sei. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin Entgelt ab dem 01.01.2017 nach der Entgeltgruppe P8 Fallgruppe 2 TVöD-VKA zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Auffassung, dass der Klägerin der geltend gemachte Anspruch unter keinem rechtlichen und/oder tatsächlichen Gesichtspunkt zusteht. Der Klägerin seien durch die Beklagte keine Tätigkeiten als Praxisanleiterin in tariflich relevantem Ausmaß gemäß § 12 Abs. 1 und 2 TVöD-K (VKA) übertragen worden. Entgegen der klägerischen Auffassung handele es sich bei Tätigkeit der Praxisanleitung nicht um ein Funktionsmerkmal, so dass eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe P8 der Anl. 1 - Entgeltordnung (VKA), Teil B, besonderer Teil, XI, 1 nicht in Betracht komme. Der Klägerin seien durch die Beklagte keine Tätigkeiten übertragen worden, die mindestens zur Hälfte die Anforderungen des § 12 Abs. 2 S. 2 TVöD-K (VKA) hinsichtlich eines Tätigkeitsmerkmals der Entgeltgruppe P8, Fallgruppe 2 erfüllen. Der Klägerin seien vielmehr die Tätigkeiten einer Gesundheits- und Krankenpflegerin übertragen; als solche sei sie auch bei der Beklagten tätig. Daneben werde die Klägerin zwar zeitweise auch als Praxisanleiterin eingesetzt. Bei der Praxisanleitung handele es sich entgegen der klägerischen Auffassung aber nicht um ein Funktionsmerkmal im Sinne der einschlägigen Tarifvorschrift. Dies ergebe bereits der Wortlaut, wonach in die Entgeltgruppe P8 Fallgruppe 2 die Beschäftigten nur dann als Praxisanleiter eingruppiert seien, wenn auch eine „entsprechende Tätigkeit“ übertragen worden sei. Hätten die Tarifvertragsparteien die Praxisanleitertätigkeit als Funktionsmerkmal verstanden wissen wollen, so hätten sie auf die Voraussetzung einer „entsprechenden Tätigkeit“ verzichtet. Eine Praxisanleitertätigkeit im Sinne eines Tätigkeitsmerkmals verlange, dass die Tätigkeiten als Praxisanleiter in einem tarifrechtlich relevanten Maß ausgeübt würden, was bei der Klägerin nicht der Fall sei. Die Tätigkeit einer „Praxisanleiterin“ stelle entgegen der klägerischen Auffassung auch keinen einheitlichen Arbeitsvorgang im Sinne des § 12 TVöD-K (VKA) dar. Eine Praxisanleitung erfolge bei der Beklagten - wie allgemein üblich - zusätzlich zu der originären Tätigkeit als Gesundheits- und Krankenpflegerin („GuK“) in ihrer jeweiligen Abteilung. Eine personalrechtliche Übertragung erfolge weder im Hinblick auf die Funktion, noch hinsichtlich der Tätigkeit einer Praxisanleitung; auch werde der Arbeitsvertrag nicht abgeändert oder ergänzt. Zwar obliege es der Praxisanleiterin,das Erst-, das Zwischen- und das Abschlussgespräch zu führen sowie die Lernzielplanung und -kontrolle vorzunehmen. Die Unterstützung bei der praktischen Umsetzung der zu erlernten Fähigkeiten sowie deren Überwachung erfolge bei der Beklagten allerdings durch alle examinierten Pflegekräfte. So sei es auch in der gültigen Stellenbeschreibung für Gesundheits- und Krankenpfleger/innen am Klinikum E festgelegt. Entgegen dem klägerischen Vortrag seien die Dienstzeiten der GuK auch nicht eng an die Dienstzeiten der Schüler/-innen geknüpft, wie sich aus den zur Gerichtsakte gereichten Plänen (Bl. 91 ff. d.A.) ergebe. Das liege u.a. daran, dass Pflegekräfte regelmäßig dreischichtig arbeiteten, während die Auszubildenden gemäß § 1 Abs. 3 S. 1 KrPflAPrV ausschließlich im Tagdienst eingesetzt werden dürften. Ferner entstünden durch die komplexe Gesamteinsatzplanung der Schüler/-innen auf den jeweiligen Stationen immer wieder Zeiten, in denen überhaupt keine Schüler/innen eingesetzt seien. Die Bindung der Auszubildenden an die GuKs hänge auch von der Anzahl der Pflegekräfte auf den einzelnen Stationen ab. So hätten Stationen mit mehreren Pflegekräften in der Regel geringere Bindungszeiten an die Schüler/-innen. Vor dem Hintergrund der vielen zu berücksichtigenden Faktoren würden regelmäßig alle examinierten Pflegekräfte auch für die Betreuung, Kontrolle und Überwachung der Schüler/-innen herangezogen. Aus den dargelegten Umständen ergebe sich, dass es sich bei der Praxisanleitung nicht um einen einheitlichen Arbeitsvorgang handele, den die Klägerin zu mehr als 50% ihrer Arbeitszeit ausübe. Die Zeiten, in denen eine Pflegekraft ausschließlich Praxisanleitertätigkeiten ausführe, liege bei der Beklagten aktuell entsprechend den gesetzlichen Vorgaben bei etwa 10%. Als Praxisanleiterin könne die Klägerin nur in den Zeiten tätig werden, in denen sie gemeinsam mit einer auszubildenden Pflegekraft zum Dienst eingeteilt sei. Aus den zur Gerichtsakte gereichten Plänen für das Jahr 2018 ergebe sich für die Klägerin indes, dass sich bei einer Gesamtarbeitszeit von 870,10 Stunden auf ihrer Station eine Überschneidungszeit mit Schüler/-innen von nur 103,6 Stunden ergebe, was einer Quote von nur 11,91% entspreche. Damit habe die Klägerin ca. 88% ihrer Arbeitsleistung erbracht, ohne dass überhaupt gleichzeitig eine Schülerin/ ein Schüler anwesend gewesen seien. Aber auch in diesen Überschneidungszeiten sei die Klägerin nicht stets als Praxisanleiterin tätig gewesen. Anhand einer Auswertung der Anleitungsnachweise von 25 (der insgesamt) 29 Auszubildenden ergebe sich eine Anleitungstätigkeit der Klägerin in 2018 von nur 12,03 Stunden, was 2,36% der insgesamt dokumentierten Anleitungstätigkeit entspreche und nur 1,4% der Gesamtarbeitszeit der Klägerin. Damit erreiche die Klägerin bei weitem nicht das tariflich relevante Maß von über 50% der Arbeitszeit. Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien sowie deren Anlagen und auf die Sitzungsprotokolle verwiesen. . Entscheidungsgründe : I. Die Klage ist als allgemein übliche Eingruppierungsfeststellungsklage (zB BAG, Urteil vom 11. Juli 2018 - 4 AZR 533/17 - Rn. 16 mwN) zulässig. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO notwendige Feststellungsinteresse ist gegeben. Der angestrebte feststellende Ausspruch ist trotz seiner nicht vollstreckbaren Wirkung geeignet, den Streit der Parteien über die Eingruppierung der Klägerin in dem streitgegenständlichen Zeitabschnitt beizulegen und weitere Prozesse zwischen ihnen zu vermeiden. Das rechtfertigt die Annahme eines rechtlichen Interesses. Die Klage weist auch den erforderlichen Gegenwartsbezug auf (vgl. BAG 18. Oktober 2018 - 6 AZR 550/17 - Rn. 20 mwN). II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, der Klägerin seit dem 01.01.2017 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe P8 Fallgruppe 2 TVöD-VKA zu zahlen. Die Klägerin erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Eingruppierung in die Entgeltgruppe P8, Fallgruppe 2. 1. Die Entgeltregelungen des TVöD-K (VKA) finden - was zwischen den Parteien außer Streit steht - Anwendung auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin. Die allgemeinen Grundsätze der Eingruppierung regelt § 12 TVöD-K (VKA). In dessen Absatz 2 heißt es: "Die/ der Beschäftigte ist in der Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihr/ ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Entgeltgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen". Die hier maßgeblichen Vergütungsgruppen sind von den Tarifvertragsparteien wie folgt definiert worden: "Entgeltgruppe P 7 Fallgruppe 1: Pflegerinnen und Pfleger mit mindestens dreijähriger Ausbildung und entsprechender Tätigkeit Entgeltgruppe P 8 .... (2) Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter in der Pflege mit berufspädagogischer Zusatzqualifikation nach bundesrechtlicher Regelung und entsprechender Tätigkeit. ... " 2. Die Klägerin verfügt über eine berufspädagogische Zusatzqualifikation als Praxisanleiterin nach bundesrechtlicher Regelung und füllt damit das subjektive Tatbestandsmerkmal der Entgeltgruppe 8 aus. Das ist zwischen den Parteien ebenfalls unstreitig. 3. Die Klägerin übt nach Auffassung der Kammer jedoch keine „entsprechende Tätigkeit als Praxisanleitung“ im Sinne der Entgeltgruppe P8, Fallgruppe 2 aus. a) Die Klägerin ist bei der Beklagten im NAOZ (Ambulantes Operationszentrum Nord) gemäß der zur Gerichtsakte gereichten Stellenbeschreibung (Bl. 88 d.A.) als Gesundheits- und Krankenpflegerin eingesetzt. Das NAOZ gehört zum Pflegebereich ND8/ NAOZ und ist unter eine gemeinsame pflegerische Leistung gestellt. Daneben sind der Klägerin - sowie einer weiteren Gesundheits- und Krankenpflegerin - für die Station NAOZ auch die Aufgaben einer Praxisanleiterin übertragen, um die Anforderungen des § 4 Abs. 5 S. 3 KrPflG sicherzustellen. § 2 Abs.2 KRPflAPrV bestimmt dazu: "Die Einrichtungen der praktischen Ausbildung stellen die Praxisanleitung der Schülerinnen und Schüler nach § 4 Abs.5 Satz 3 des Krankenpflegergesetzes durch geeignete Fachkräfte sicher. Aufgabe der Praxisanleitung ist es, die Schülerinnen und Schüler schrittweise an die eigenständige Wahrnehmung der beruflichen Aufgaben heranzuführen und die Verbindung mit der Schule zu gewährleisten.“ Allein die Übertragung der Aufgabe der Praxisanleitung rechtfertigt entgegen der klägerischen Rechtsansicht aber nicht bereits für sich genommen als „Funktionsmerkmal“ eine Höhergruppierung in die Entgeltgruppe P8, Fallgruppe 2. Denn bei der „Praxisanleitung“ handelt es sich nicht um ein Funktionsmerkmal, wie sich schon dem Wortlaut der Entgeltgruppe P8 entnehmen lässt. Bei sog. Funktionsmerkmalen (zB Arzt) ist die gesamte Tätigkeit des Angestellten in dieser Funktion als einheitlicher Arbeitsvorgang zu bewerten. Denn die Tarifvertragsparteien haben durch die Vereinbarung des Funktionsmerkmals als Tätigkeitsmerkmal mit für die Gerichte bindender Wirkung bestimmt, dass bei diesen tariflichen Tätigkeitsmerkmalen alle Tätigkeiten tarifrechtlich einheitlich bewertet werden sollen und deshalb auch als ein Arbeitsvorgang anzusehen sind. Erfüllt ein Beschäftigter ein Funktionsmerkmal, so kommt es nicht darauf an, welche Einzeltätigkeiten wahrgenommen werden. Denn der Beschäftigte hat das Funktionsmerkmal für seine gesamte Arbeitszeit, unabhängig von den Aufgaben, die er im Einzelnen wahrnimmt (BAG, Urteil vom 16. Mai 2019 – 6 AZR 93/18 –, Rn. 17, juris). Zur Kennzeichnung eines Funktionsmerkmals wird z.B. der Wortlaut „Arbeitnehmerinnen in folgenden Funktionen“ gewählt, ohne dass es auf die einzelnen Tätigkeiten ankommt. Das ist bei einer Praxisanleitung im Sinne der Entgeltgruppe P8, Fallgruppe 2 nach dem klaren Wortlaut des Tarifvertrages nicht der Fall. Denn der Tarifvertrag macht die Eingruppierung von Praxisanleiterinnen und Praxisanleitern in der Pflege von einer berufspädagogischer Zusatzqualifikation nach bundesrechtlicher Regelung einerseits und einer „entsprechenden Tätigkeit“ andererseits und damit ausdrücklich von einer bestimmten Tätigkeit abhängig. b) Ob die der Klägerin übertragenen und von ihr ausgeübten Tätigkeiten im Zeitraum seit dem 01.01.2017 das Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe P8, Fallgruppe 2 erfüllen, hängt nach § 12 Abs. 2 TVöD-K deshalb davon ab, ob zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen dieses Tätigkeitsmerkmales erfüllen. Das ist vorliegend nicht der Fall. Insbesondere stellt sich entgegen der klägerischen Auffassung nicht ihre gesamte Tätigkeit als ein „einheitlicher Arbeitsvorgang der Praxisanleitung“ dar. aa) Für die Bestimmung eines „Arbeitsvorgangs“ ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts grundsätzlich und allein das Arbeitsergebnis maßgebend (vgl. etwa BAG, Urteil vom 13.05.2015 - 4 AZR 355/13 – mwN, juris). Die tarifliche Wertigkeit der verschiedenen Einzeltätigkeiten oder Arbeitsschritte bleiben dabei zunächst außer Betracht. Erst nachdem die Bestimmung des Arbeitsvorgangs erfolgt ist, ist dieser anhand des in Anspruch genommenen Tätigkeitsmerkmals zu bewerten. Bei der Zuordnung zu einem Arbeitsvorgang können wiederkehrende und gleichartige Tätigkeiten zusammengefasst werden. Dabei kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Nur wenn es tatsächlich möglich ist, Tätigkeiten von unterschiedlicher Wertigkeit abzutrennen, werden diese nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst (BAG, Urteile vom 28. Februar 2018 – 4 AZR 816/16 – Rn. 24, juris; vom 23. September 2009 - 4 AZR 308/08 - Rn. 20 mwN, juris). Zur Tätigkeit rechnen dabei auch die Zusammenhangstätigkeiten. Das sind solche, die aufgrund ihres engen Zusammenhanges mit bestimmten, insbesondere höherwertigen Aufgaben eines Angestellten bei der tariflichen Bewertung zur Vermeidung einer tarifwidrigen „Atomisierung“ der Arbeitseinheiten nicht abgetrennt werden dürfen, sondern diesen zuzurechnen sind. Die unter Berücksichtigung der Zusammenhangstätigkeiten zu einem Arbeitsergebnis führende Tätigkeit muss tatsächlich von der übrigen Tätigkeit des Beschäftigten abgrenzbar und rechtlich selbständig bewertbar sein (BAG, Urteile vom 28. Februar 2018 – 4 AZR 816/16 – Rn. 24; juris; vom 25. August 2010 – 4 AZR 5/09 –, Rn. 22, juris). Innerhalb eines Arbeitsvorgangs müssen die qualifizierenden Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmales nicht ihrerseits wiederum in dem tariflich für den Arbeitsvorgang als solchen grundsätzlich geforderten Umfang von mindestens der Hälfte der Arbeitszeit vorliegen; erforderlich und ausreichend ist es, wenn das qualifizierende Merkmal innerhalb des Arbeitsvorgangs in rechtlich erheblichem Ausmaß vorliegt (BAG, Urteil vom 25. August 2010, a.a.O., Rn. 23; s. zur Praxisanleitung auch s. auch BeckOK TVöD-Steuernagel, EntgO VKA Entgeltgruppe P8 Rn. 14, Stand 01.06.2019). bb) Ausgehend von diesen Grundsätzen können entgegen der Auffassung der Klägerin nicht sämtliche von ihr als Gesundheits- und Krankenpflegerin ausgeübten Tätigkeiten gemeinsam mit den Anleitungsaufgaben so zu einem einheitlichen Arbeitsvorgang zusammengefasst werden, dass die Tätigkeiten der Klägerin sich zu mehr als 50% als solche der Praxisanleitung darstellen. (a) Gemäß § 2 Abs.2 KRPflAPrV ist es Aufgabe der Praxisanleiter, Schülerinnen und Schüler schrittweise an die eigenständige Wahrnehmung der beruflichen Aufgaben heranzuführen und die Verbindung mit der Schule zu gewährleisten. Nach berufenet der Bundesagentur für Arbeit arbeiten Praxisanleiterinnen und Praxisanleiter in der Pflege Auszubildende, Praktikanten und neue Mitarbeiter/innen ein und leiten Fachweiterbildungsteilnehmer/innen in der Praxis an. Sie planen und gestalten Anleitungssequenzen, steuern Lernprozesse und vermitteln den angehenden Pflegefachkräften die nötige Pflegepraxis. Ebenso erstellen sie Konzepte zur Einarbeitung, gliedern die praktische Ausbildung in überschaubare und aufeinander aufbauende Lernschritte und kontrollieren den Fertigkeits- und Kenntnisstand der Schüler/innen. Sie bewerten die Leistungen, beraten in Fragen der Ausbildung und der Pflegedienstorganisation (Schülereinsatz) und unterstützen beim Erlernen der Arbeitsabläufe. Außerdem wirken sie als Fachprüfer/innen bei der Planung, Durchführung und Beurteilung der praktischen Prüfungen mit (BeckOK TVöD-Steuernagel, EntgO VKA Entgeltgruppe P8 Rn. 12, Stand 01.06.2019). Theoretisch könnte zwar die Tätigkeit der Praxisanleitung gerade in Bezug auf den konzeptionellen Teil für sich betrachtet werden. Problematisch ist jedoch, ob die Tätigkeit der Praxisanleitung praktisch von den allgemeinen pflegerischen Arbeiten abtrennbar ist. Denn in der täglichen Aufgabenwahrnehmung laufen die der Praxisanleitung zuzuordnenden Tätigkeiten in der Regel nicht nacheinander oder in festgelegten Blöcken ab, sondern sind ineinander verzahnt (vgl. dazu BeckOK TVöD-Steuernagel, EntgO VKA Entgeltgruppe P8 Rn. 15, Stand 01.06.2019). Denn die Anleitertätigkeit erschöpft sich nicht in Anfangs- und Abschlussgesprächen, der Fachprüfung u.ä., sondern die Anleitung erfolgt in erheblichem Maße auch dadurch, dass die Praxisanleiter/-innen die Auszubildenden bei den durchzuführenden Pflegearbeiten an ihrer Seite haben und ihnen die Arbeitsabläufe erklären mit dem Ziel, dass die Auszubildenden diese erlernen und zunehmend selbst durchführen können. (b) Die Frage, ob danach die Pflegetätigkeiten der Praxisanleitung grundsätzlich losgelöst von der reinen Anleitertätigkeit beurteilt werden kann oder aber als „einheitlicher Arbeitsvorgang“ im Sinne der zitierten Rechtsprechung zu bewerten ist, kann vorliegend jedoch offen bleiben. Denn jedenfalls erfüllt eine Praxisanleitung in diesem Sinne das Tarifmerkmal der Entgeltgruppe P8, Fallgruppe 2 nur dann, wenn die Praxisanleitung auch als einheitlicher Arbeitsvorgang in diesem Sinne tatsächlich mehr als 50% der Tätigkeiten ausmacht. Für die Beurteilung dieser Frage kommt es nach Auffassung der Kammer dabei entscheidend darauf, in welchem zeitlichen Umfang eine Gesundheits- und Krankenpflegerin einerseits Praxisanleitung ausübt, indem ihr entweder Auszubildende in der Pflege an die Seite gestellt sind oder sie sonstige Praxisanleitertätigkeiten ausübt, und in welchem Umfang sie andererseits ihre arbeitsvertraglich geschuldete Tätigkeit als Gesundheits- und Krankenpflegerin alleine ausübt und damit in diesen Zeiten nicht als Anleiterin tätig wird. Gemessen daran hat die insoweit darlegungsverpflichtete Klägerin nicht darzulegen vermocht, dass ihre Tätigkeit als Praxisanleiterin in dem streitgegenständlichen Zeitraum mehr als 50% der von ihr auszuübenden Tätigkeiten ausgemacht hat bzw. ausmacht. Die Beklagte hat unwidersprochen vorgetragen, dass die Klägerin nicht überwiegend gemeinsam mit Auszubildenden in der Pflege eingesetzt war. Anhand der Dienstpläne aus dem Jahr 2018 sei nachvollziehbar, dass die Klägerin bei einer Gesamtarbeitszeit von 810,70 Stunden nur eine dienstplanmäßige Überschneidungszeit mit Pflegeschülern von 103,6 Stunden gehabt habe, was einer Quote von 11,91 % entspreche. Damit sei zu 88,09% ihrer Arbeitszeit kein Auszubildender in der Pflege anwesend gewesen. Selbst wenn die Kammer also der Klägerin in ihrer Rechtsansicht folgen würde, dass die Pflegetätigkeiten, die gemeinsam mit den Auszubildenden in der Pflege bzw. in deren Beisein ausgeführt werden, grundsätzlich einen „einheitlichen Arbeitsvorgang“ der Praxisanleitung darstellen, so sind diese Anleitungstätigkeiten zeitlich und organisatorisch vorliegend klar abgrenzbar von denjenigen Zeiten, in denen die Klägerin allein - und zwar ohne dass ein Auszubildender in der Pflege anwesend war - ihrer arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit als Gesundheits- und Krankenpflegerin nachgegangen ist. In diesen Zeiten war die Klägerin gerade nicht als Praxisanleiterin, sondern nur als Gesundheits- und Krankenpflegerin tätig. Dass die Klägerin auch in diesen Zeiten Praxisanleitertätigkeiten ausgeübt haben will und in welchem zeitlichen Umfang dies der Fall gewesen sein soll, dazu fehlt von der Klägerin jeder Vortrag. Sie kann sich insbesondere vor dem Hintergrund des Beklagtenvorbringens zu den dokumentierten Überschneidungszeiten nicht pauschal darauf berufen, dass sie immer als Ansprechpartner zur Verfügung stehen musste. Denn wenn keine Auszubildenden im Dienst waren, musste die Klägerin sich auch nicht zur Beantwortung von Fragen bereit halten. (c) Soweit die Klägerin sich auf den Standpunkt stellt, dass ihre gesamte Tätigkeit ungeachtet des zeitlichen Umfangs der tatsächlichen Praxisanleitung einen einheitlichen Arbeitsvorgang der „Praxisanleitung“ darstellt, vermag die Kammer dem aus den dargelegten Gründen nicht zu folgen. Schließlich rechtfertigt auch die Tatsache eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe P8, Fallgruppe 2 nicht, dass die Klägerin – ihren Vortrag als zutreffend unterstellt – in der Verhandlung vor der Kammer vorgetragen hat, dass ihr während ihrer Tagschichten jeweils ein „FSJler“ an die Seite gestellt war und ist. Denn bei der Betreuung eines „FSJlers“ werden nicht Praxisanleitertätigkeiten im Sinne der Tarifnorm ausgeübt. Nach dem bereits oben zitierten § 2 Abs. 2 KrPflAPrV ist es Aufgabe der Praxisanleitung, „die Schülerinnen und Schüler schrittweise an die eigenständige Wahrnehmung der beruflichen Aufgaben heranzuführen und die Verbindung mit der Schule zu gewährleisten“. Praxisanleiter sind somit dafür zuständig, eine geordnete Ausbildung von Beginn an bis zur Durchführung der Prüfung zu begleiten, auch unter Einbeziehung der Schule. Bei Durchführung ihrer arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit als Gesundheits- und Krankenpfleger sind die Praxisanleiter/-innen dafür zuständig, den Auszubildenden die anfallenden Aufgaben in der täglichen Arbeit am Patienten beizubringen mit dem Ziel, dass die Auszubildenden diese Tätigkeiten zum Ende der Ausbildung selbst beherrschen. Völlig anders geartet ist die Situation bei „FSJlern“ im Rahmen des Bundesfreiwilligendienstes. Wie die Klägerin selbst in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, üben diese einen freiwilligen sozialen Dienst aus, indem sie das Pflegepersonal bei den täglich anfallenden Aufgaben außerhalb der Pflege - wie der Zubereitung von Brötchen, Austeilen des Essens etc. - unterstützen. Viele „FSJlern“ erhoffen sich von einem solchen Jahr auch eine berufliche Orientierung. Sie erhalten in dieser Zeit jedoch in keiner Weise eine Ausbildung und dürfen nicht am Patienten arbeiten (abgesehen von Tätigkeiten wie Fieber messen und Blutdruck messen, bei denen kein Schaden angerichtet werden kann). Begleitet deshalb ein Jugendlicher im Bundesfreiwilligendienst eine Pflegekraft im Rahmen ihrer Tätigkeit als Gesundheits- und Krankenpflegerin, so ist er nicht „anzuleiten“ im Hinblick auf die pflegerischen Tätigkeiten, sondern darf nur zusehen, um sich ein Bild von den Pflegetätigkeiten zu machen. Eine Pflegekraft wird dann in keiner Weise als „Praxisanleitung“ im Sinne der Tarifnorm tätig, was nicht zuletzt dadurch bestätigt wird, dass „FSJler“ nicht nur von Praxisanleiter/-innen, sondern von jedem Pflegemitarbeiter betreut werden können. Nach alledem machen die Tätigkeit der Klägerin als Praxisanleiterin, selbst wenn man einen einheitlichen Arbeitsvorgang "Praxisanleitung" anerkennt, im streitigen Zeitraum ab dem 01.01.2017 zeitlich nicht mindestens die Hälfte der Gesamtarbeitszeit der Klägerin aus. Die Tätigkeit der Klägerin ist damit nicht zu mehr als der Hälfte ihrer Arbeitszeit tariflich dem Tätigkeitsmerkmal der Entgeltgruppe P 8, Fallgruppe 2 zuzuordnen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 Abs. 1 ZPO. Die Klägerin hat als unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Streitwert wurde gem. §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 42 Abs. 1, Abs. 3 GKG, 3 ff ZPO auf insgesamt 7.600,00 € festgesetzt. Hierbei war der dreifache Jahresbetrag der geltend gemachten Differenz von 200,00 € monatlich in Ansatz zu bringen. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Hamm Marker Allee 94 59071 Hamm Fax: 02381 891-283 eingegangen sein. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.