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Urteil

6 Ca 2767/19

Arbeitsgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGDO:2020:0528.6CA2767.19.00
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Tenor
  • 1. Die Klage wird abgewiesen.

  • 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtstreits.

  • 3. Der Streitwert wird auf 22.061,69 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtstreits. 3. Der Streitwert wird auf 22.061,69 € festgesetzt. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten um die Zahlung von weiterer Vergütung für die praktische Tätigkeit (§ 5 Abs. 1 PsychThG) der Klägerin im Rahmen ihrer Ausbildung zur Psychologischen Psychotherapeutin. Die Klägerin schloss am 07.12.2016 ihr fünfjähriges Studium der Psychologie an der Westfälischen X-Universität N mit dem akademischen Grad Master of Science ab. Am 01.01.2017 begann sie die Ausbildung zur Psychologischen Psychotherapeutin (PIA) mit dem Schwerpunkt der Verhaltenstherapie am Institut für Psychologische Psychotherapieausbildung (IPP) in N. Zwischen den Parteien wurde am 06.02.2017 ein Praktikantenvertrag für den Zeitraum vom 09.02.2017 bis 08.02.2018 geschlossen, auf den ergänzend Bezug genommen wird (Bl. 22 ff d. A.). Nach § 1 des Vertrages wurde sie während der praktischen Tätigkeit nach der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung als psychologische Psychotherapeutin in Ausbildung bei dem Beklagten beschäftigt. Nach § 3 des Vertrages galten die Bestimmungen des Tarifvertrages für Praktikanten/Praktikantinnen des öffentlichen Dienstes (TVPÖD) vom 27.10.2009 in jeweils gültiger Fassung in analoger Anwendung. Der Beklagte zahlte der Klägerin eine Praktikumsvergütung unter Einordnung ihrer Tätigkeit als „Erzieherin im Praktikum“ i.H.v. 1.170,41 EUR brutto. Die Klägerin wurde für 30 Stunden die Woche auf der Station XX der allgemeinen Psychiatrie 1 der Klinik eingesetzt. Die Klägerin betreute Patienten sowohl in Einzel- als auch in Gruppentherapien unter der Leitung der Supervisorin C... Sie führte die Dokumentation ihrer Einzelgespräche und durchgeführten Gruppentherapieangebote und trug diese im KIS (Krankenhausinformationssystem) mit dem Zusatz „PIA“ ein. Diese wurden von der zuständigen Oberärztin Frau O.. einer Prüfung, Besprechung und ggf. Korrektur unterzogen, wobei der Umfang und die Einzelheiten streitig sind. Sie nahm ein- bis zweimal wöchentlich an der Oberarztvisite und an Patientenübergaben, Team- und Hausbesprechungen und einmal wöchentlich an der Klinikkonferenz teil. Im Rahmen der Visiten und Patientenübergaben wurden die Befindlichkeiten der Patienten in therapeutischer, pflegerischer und medizinischer Hinsicht erörtert und Fragen der Patienten geklärt. Regelmäßig fanden Übergaben im multiprofessionalen Team, auch im Beisein der Oberärztin statt. An einer zweiten wöchentlichen Visite der Oberärztin am Donnerstag nahm die Klägerin – nach Vortrag des Beklagten trotz mehrfacher Aufforderung, das zu unterlassen – nicht teil. Sie nutzte die Zeit für Einzelgespräche mit Patienten. Der Beklagte bot der Klägerin alle vier bis sechs Wochen eine Teamsupervision und etwa einmal in der Woche eine Gruppensupervision der PIAs an, an welchen die Klägerin teilnahm. Die Klägerin verzichtete auf die Möglichkeit, eigene Anliegen in der Gruppensupervision der PIAs einzubringen. Die Klägerin behandelte nach Auffassung der Beklagten durchschnittlich 6-8 Patienten, unter fachärztlicher Anleitung und Supervision, nach Auffassung der Klägerin 10 der 26 Patienten der Station regelmäßig, teilweise 18 Patienten, selbständig, wobei unstreitig nie eine unmittelbare Aufsicht bei der Behandlung stattfand. Zu ihren Aufgaben gehörten zumindest die Gesprächsgruppen „Kieseler Kreis“ und „offene Gesprächsgruppen“ (jeweils 60 Minuten 1 x wöchentlich). Im Rahmen einer Vertretung führte sie auch Gruppentherapieangebote wie Psychoedukation, Depression und Angst sowie Achtsamkeit durch. Die Beklagte bestreitet den Vortrag der Klägerin, dass sie 2-5 Gruppentherapien von 60-90 Minuten durchführte. Die Stellen der PIAs werden in der Personalstatistik nicht entsprechend ihrem Stundenanteil, also 0,78 einer Vollzeitkraft erfasst, sondern mit einem Wert von 0,1948, welcher von den Personalcontrollern festgelegt wurde. Die Klägerin machte mit Schreiben vom 23.07.2018 (Bl. 82 ff. d. A.) Differenzvergütung in Höhe von 19.351,52 € brutto erfolglos gegenüber dem Beklagten geltend. Mit ihrer am 24.07.2019 bei dem Arbeitsgericht Dortmund eingegangenen Klage begehrt sie die Lohndifferenz von 20.040,72 € brutto zwischen ihrer Vergütung und die einer M. Sc. Psychologin, sowie geleistete Überstunden i.H.v. 515,81€ brutto, sowie eine Jahressonderzuzahlung von 2017 i.H.v. 1567,39€ brutto. Auf die Forderungsberechnung der Klägerin in der Klageschrift (Bl. 3 f. d. A.) wird Bezug genommen. Sie ist der Ansicht, sie sei nach dem TVöD mit dem Einstiegsgehalt einer M.Sc. Psychologin nach E13, Stufe 1 mit 3.657,34 € in Vollzeit = 2.849,80 € für 30 Stunden zu vergüten. Es habe kein Praktikum, sondern ein reguläres Arbeitsverhältnis bestanden. Die Klägerin behauptet, sie habe das gleiche Maß an Verantwortung für ihre therapeutische Tätigkeit wie ihre ärztlichen Kolleginnen getragen, da diese in ihrer Weiterbildung zu Fachärzten nicht weiter als sie gewesen seien. Sie habe selbstständig und eigenverantwortlich gearbeitet und ihr seien die Tätigkeiten einer M.Sc Psychologin übertragen worden. Sie sei während des Praktikums genauso eingesetzt worden wie eine angestellte Psychologin. Sie ist der Ansicht, sie habe die Verantwortung getragen, da sie die einzige Psychologin auf der Station war. Ferner sei bei ihren Tätigkeiten nie von der Oberärztin beaufsichtigt worden. Auch eine Anleitung für ihre therapeutische Arbeit habe sie nie durch die Oberärztin erhalten. Sie behauptet hierzu, sie könne in ihrem eigenen Ermessen die Therapiesitzungen gestalten. Eine Überprüfung ihres Vorgehens habe zu keinem Zeitpunkt stattgefunden. Auch sei ihr keine Hospitation bei anderen angeboten worden, was lehrreicher gewesen wäre. Ein Vier-Augen-Gespräch mit der Oberärztin habe sie nur ein einziges Mal während ihrer Tätigkeit geführt. Eine ständige /regelmäßige telefonische Erreichbarkeit sei ihr nicht kommuniziert worden. Sie sei tatsächlich für alle im Team gleich nichterreichbar gewesen. Sie behauptet sie habe i.d.R. wöchentlich 10 Einzeltherapiegespräche á 50 Minuten und zwei bis fünf Gruppentherapiesitzungen á 60-90 Minuten selbstständig durchgeführt. Die Zuteilung der Patienten sei zufällig reihum erfolgt. Sie habe kein Mitspracherecht bei der Auswahl geeigneter Patienten gehabt. Die Klägerin behauptet, sie habe u.a. Arztbriefe verfasst (die von der Oberärztin Frau O.. einer Prüfung und ggf. Korrektur unterzogen wurde), schriftliche Dokumentation der Therapieinhalte und Fortschritte, selbstständige Vor- und Nachbereitungen ihrer Einzel- und Gruppentherapien, Einschätzung der Suizidalität von Patienten, alleinige Durchführung von Diagnostik, Vorbereitung und Protokollierung der Stationssupervision, Beratung des Stationsteams, Vorbereitung und Durchführung von Angehörigengesprächen getätigt. Sie behauptet ferner, dass vergleichbare Personen nicht im Rahmen eines Praktikums, sondern im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses bei der Beklagten tätig seien. Auf den Vortrag und die Auflistung im Schriftsatz vom 27.02.2020 wird ergänzend Bezug genommen. Der einzige Unterschied sei, dass diese Psychologen ihre Praktische Tätigkeit bereits absolviert haben. Die Unterscheidung sei willkürlich. Sie behauptet, sie sei die einzige M.Sc. Psychologin auf der Station gewesen. Hierzu führte sie aus, dass auf der Internetseite der Beklagten mit einer Psychologin auf der Station XX geworben werde, womit nur sie gemeint werden könne. Sie behauptet, sie habe 75 Überstunden leisten müssen. Die Klägerin ist der Ansicht, der Vertrag sei sittenwidrig da sie für die Beklagte wirtschaftlich verwertbare Leistungen eines Psychotherapeuten bzw. Psychologen und nicht als Praktikantin erbracht habe. Zudem sei die Einordnung als Erzieherin im Praktikum fehlerhaft, da sie Psychologin und keine Erzieherin ist. Im Ergebnis habe zwischen den Parteien kein Praktikumsverhältnis, sondern ein Arbeitsverhältnis bestanden. Die Klägerin trägt dazu weiter umfangreich tatsächlich und rechtlich vor, worauf ausdrücklich Bezug genommen wird. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 22.061,69 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 31.08.2018 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin sei als Praktikantin tätig gewesen und trägt dazu ebenfalls umfangreich vor. Er behauptet, er habe der Klägerin keinesfalls die Kompetenz und die Aufgaben einer Stationsärztin übertragen. Sämtliche Diagnosestellungen und Therapiemaßnahmen der Klägerin seien fachärztlich überprüft worden. Die Überprüfung sei im Rahmen von Visiten, Übergaben, Verlaufskonferenzen sowie Einzelgesprächen mit der Oberärztin erfolgt. Auch die Dokumentation der Klägerin sei durch die Oberärztin überprüft und bei Bedarf besprochen und korrigiert worden. Der Klägerin sei zu keiner Zeit die Fallverantwortung für einen Patienten übertragen worden. Die Ausbildungsordnung mache deutlich, dass eine praktische Tätigkeit erforderlich sei, die gerade nicht auf ein Zuschauen und Mitlaufen beschränkt werden könne. Die Ärzte in der Weiterbildung seien entgegen der Ansicht der Klägerin nicht auf ihrem Ausbildungsstand, da sie anders als Psychologen, mit dem Studienabschluss bereits über eine Approbation verfügen. Der Oberärztin verfügt streitlos über die Fachkunde in Psychiatrie und Psychotherapie. Sie decke deshalb den Bedarf der Station ab, auch wenn es streitlos keine Psychologin gibt. Der Oberärztin obliegt letztlich die Gesamtverantwortung und Entscheidung über die Therapieverläufe. Sie sei, ebenso wie bei Abwesenheit weitere, im Hause tätige Oberärzte oder Assistenzärzte, bei Fragen jederzeit persönlich oder telefonisch ansprechbar gewesen. Auch habe die Klägerin keine Arzt- und Entlassungsbriefe verfasst und unterzeichnet, wohl aber zu Ausbildungszwecken an der Erstellung mitgewirkt. Die Gruppentherapieangebote wie Psychoedukation „Depression“, „Angst“ sowie „Achtsamkeit“ werden (streitlos) regelhaft durch entsprechend fortgebildetes Pflegepersonal wahrgenommen. Die Klägerin habe hier nur in Einzelfällen Abwesenheitsvertretungen übernommen. Eine Anweisung hierzu sei nicht erfolgt. Die Gesprächsgruppe „Kieseler Kreis“ sei in Abwesenheit der Klägerin von der pflegerischen Stationsleitung vertreten worden. Der Beklagte behauptet, er habe die Klägerin zu keinem Zeitpunkt aufgefordert, länger als 6 Stunden ohne Pause zu arbeiten. Er ist der Ansicht, auszubildende Mitarbeiterinnern und Mitarbeiter werden grundsätzlich anders eingesetzt und mit Arbeit belastet als solche mit abgeschlossener Weiterbildung. Der Beklagte behauptet, es seien keine vergleichbaren Personen beschäftigt, die anders als die Klägerin vergütet werden. Insbesondere die von der Klägerin benannten Psychologen seien nicht vergleichbar, da sie auch nach dem Vortrag der Klägerin den Ausbildungsabschnitt der praktischen Tätigkeit bereits abgeschlossen haben. Der Beklagte ist der Ansicht, die Vergütung der Klägerin sei angemessen. Sie überschreitet die Vergütung, die derzeit im Rahmen einer Reform der Ausbildung vorgesehene Vergütung von 1.000, - €. Schließlich beruft sich der Beklagte für Ansprüche aus der Zeit vor dem 31.12.2017 auf die sechsmonatige tarifliche Verfallsfrist sowie auf Verwirkung, nachdem die Klägerin ihre Ansprüche nach der Geltendmachung ein Jahr lang nicht weiterverfolgt hat. Wegen des weiteren Vortrags der Parteien sowie der geäußerten Rechtsansichten wird auf die umfangreichen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist unbegründet und war abzuweisen. I. Die Klägerin hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf die geltend gemachte Vergütung. Ein solcher ergibt sich weder aus den spezialgesetzlichen Regelungen bezüglich der Psychotherapeuten in Ausbildung noch aus §§ 611 a, 612 i.V.m § 138 II BGB oder aus Art. 3 I GG. 1. Die Klägerin hat keinen Anspruch aus einem Arbeitsverhältnis. Nach Auffassung der erkennenden Kammer ist das Praktikumsverhältnis entgegen der Ansicht der Klägerin nicht als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren. a. Der Vertrag vom 06.02.2017 enthält keine Regelungen, welche typisch für ein Arbeitsverhältnis sind. Der Ausbildungszweck stand tatsächlich im Vordergrund, denn die praktische Tätigkeit der Klägerin ist Voraussetzung für die Erlangung ihrer Approbation. Auch das gelebte Rechtsverhältnis der Parteien ist deshalb nach Auffassung der Kammer nicht als Arbeitsverhältnis ausgestaltet worden. Die Kammer nimmt insoweit auf die zutreffenden rechtlichen Ausführungen der 17. Kammer des LAG Hamm im Urteil vom 09.04.2015 – 17 Sa 1615/14 – Bezug. Arbeitnehmer ist, wer aufgrund eines privatrechtlichen Vertrags im Dienste eines anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter Arbeit in persönlicher Abhängigkeit verpflichtet ist. Der Arbeitnehmer erbringt die vertraglich geschuldete Leistung im Rahmen einer vom Dritten bestimmten Arbeitsorganisation. Seine Eingliederung in diese Organisation zeigt sich insbesondere daran, dass er einem Weisungsrecht bzgl. Inhalt, Ort, Zeit, Dauer und Durchführung der Tätigkeit unterliegt (vgl. insoweit LAG Hamm, Urteil vom 09.04.2015 – 17 Sa 1615/14 – zitiert nach juris, Rn. 89; BAG 13.03.2003 – 6 AZR 564/01 – Rdnr. 34, EzB Vj. BBiG § 19 Nr. 33 a). Demgegenüber ist ein Praktikant in der Regel vorübergehend in dem Betrieb praktisch tätig, um sich die zur Vorbereitung auf einen – meist akademischen – Beruf notwendigen praktischen Kenntnisse und Erfahrungen anzueignen. Allerdings findet in dem Praktikantenverhältnis keine systematische Berufsausbildung statt. Vielmehr wird eine darauf beruhende Tätigkeit häufig Teil einer Gesamtausbildung sein und beispielsweise für die Zulassung zum Studium oder Beruf benötigt (LAG Hamm, aaO. Rn. 90; BAG 13.03.2003 a.a.O. Rdnr. 35). Die Parteien haben in § 1 des von ihnen geschlossenen Praktikantenvetrages die Beschäftigung der Klägerin als psychologische Psychotherapeutin in Ausbildung vereinbart. Das Praktikum war streitlos ein Teil einer Gesamtausbildung. Gem. § 5 I PsychThG besteht die Ausbildung, die in Vollzeit mindestens drei Jahre, in Teilzeit mindestens fünf Jahre beträgt, aus einer praktischen Tätigkeit, die von theoretischer und praktischer Ausbildung begleitet wird. Die Vereinbarung des Vertrages ist entgegen der Auffassung der Klägerin nicht typisch für ein Arbeitsverhältnis, da solche, insbesondere eine Probezeit, auch regelmäßig während eines Praktikums vereinbart werden. Auch Praktikanten haben im öffentlichen Dienst tariflich Anspruch auf bezahlten Urlaub (§10 TVPÖD), auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (§11 TVPÖD), oder auf Entgeltzahlungen in anderen Fällen (§12 TVPÖD), auf Zahlung von vermögenswirksamer Leistungen (§13 TVPÖD) und auf Zahlung einer Jahressonderleistung (§14 TVPÖD). Gem. § 2 I PsychTh-AprV dient die praktische Tätigkeit dem Erwerb praktischer Erfahrungen in der Behandlung von Störungen mit Krankheitswert i.S.d. § 1 III S. 1 PsychTh-G sowie von Kenntnissen anderer Störungen, bei denen Psychotherapie nicht indiziert ist. Sie steht dabei unter fachkundiger Anleitung und Aufsicht. Nach § 2 III S.1 PsychTh-AprV ist der Ausbildungsteilnehmer während der praktischen Tätigkeit in der psychiatrischen klinischen Einrichtung jeweils über einen längeren Zeitraum an der Diagnostik und der Behandlung von mindestens 30 Patienten zu beteiligen. Gem. § 2 III S. 3 PsychTh-AprV hat er dabei Kenntnisse und Erfahrungen über akute, abklingende und chronifizierte Symptomatik unterschiedlicher psychiatrischer Erkrankungen zu erwerben sowie die Patientenbehandlung fallbezogen unter Angabe von Umfang und Dauer zu dokumentieren. Entgegen der Ansicht der Klägerin lag die Behandlung der Patienten mit Fallverantwortung dabei zu keinem Zeitpunkt bei ihr. Die Klägerin mag eine solche Verantwortung empfunden haben, allerdings ist ihr eine solche nach Auffassung der Kammer nie von der Beklagten übertragen worden. Eine solche Verantwortung durfte ihr auch streitlos nicht übertragen werden, da die Klägerin über keine Approbation verfügt. Wenn die Klägerin einzelne Tätigkeiten bereits selbständig durchgeführt hat, spricht dies für ihre Fähigkeiten, aber nicht gegen den Ausbildungszweck, der ja gerade durch die praktische Arbeit an die selbständige und dann eigenverantwortliche Tätigkeit heranführen soll. Allein die Tatsache, dass die Klägerin einzelne Therapiegespräche mit Patienten selbst durchgeführt hat, läuft diesem Zweck nicht entgegen, sondern fördert diesen. Entscheidendes Gewicht kommt dabei aber der Tatsache zu, dass die Fallverantwortung gerade nicht bei der Klägerin lag. Kern der psychotherapeutischen Tätigkeit ist die Durchführung von Therapiegesprächen mit den jeweiligen Patienten. Im Rahmen der Ausbildung eines Psychologischen Psychotherapeuten ist es daher erforderlich, dass der jeweilige Auszubildende auch selbst "aktiv" wird und Beratungsgespräche durchführt. Die Klägerin wurde dabei von der Oberärztin beaufsichtigt, indem sie ihre Dokumentationen u.a. der Einzelgespräche und Gruppentherapien überprüft und ggf. korrigiert hat. Diese Dokumente wurden regelmäßig von der Klägerin mit der Kennzeichnung „PiA“ unterzeichnet. Für die Einordnung der Tätigkeit der Klägerin kommt es nicht darauf an, in welcher Intensität eine solche Kontrolle tatsächlich stattgefunden hat. Da die Verantwortung für die Behandlungen der Patienten bei den approbierten Kräften der Station lag, lag dort auch die Verantwortung dafür, sich die nötigen Informationen im benötigten Umfang zu verschaffen. Es musste jeder therapeutische Schritt mit der Oberärztin unter der Gesamtverantwortung des zuständigen Chefarztes besprochen werden. Es stand täglich eine entsprechende Ansprechperson zur Verfügung. Dabei kommt es nach Auffassung der Kammer nicht darauf an, in welchem Umfang die Klägerin von der Möglichkeit der Rückfrage Gebrauch gemacht hat. Hätte sie in einer bestimmten Situation nicht gewusst, welche Maßnahmen sie einleiten soll, hätte sie sich einen verantwortlichen Ansprechpartner suchen müssen. Dem Beklagten oblag die Organisation, dass ein solcher immer zur Verfügung steht. Dass die Klägerin zu keiner Zeit eine solche Rücksprache gesucht hat, spricht für ihre im Studium erworbene fachliche Kompetenz, führt aber nicht dazu, dass ihr die Verantwortung für ihr Tun übertragen worden ist. Eigenverantwortliche Entscheidungen durfte die Klägerin nicht treffen. Sämtliche Therapiemaßnahmen der Klägerin wurden im Rahmen von Visiten, Patientenübergaben, Verlaufskonferenzen sowie Einzelgesprächen mit der Oberärztin von dieser im von ihr für geboten gehaltenen Umfang überprüft, jedenfalls rechtlich in vollem Umfang verantwortet, was die Klägerin letztlich auch selbst einräumt. Die Tatsache, dass sich die Arbeit mit den Patienten im Praktikum und im Arbeitsverhältnis nur wenig unterscheidet, reicht allein nicht aus, um das Praktikum als Arbeitsverhältnis zu qualifizieren (vgl. insoweit LAG Hamm, Urteil vom 09.04.2015 – 17 Sa 1615/14 – zitiert nach juris, Rn. 124). Wie ausgeführt, hat die Klägerin als psychologische Psychotherapeutin in Ausbildung Patienten zu behandeln, um praktische Erfahrungen in der Diagnostik und Therapie zu sammeln. Die entsprechende Verantwortung bleibt bei der Oberärztin. Es liegt in der Natur der Sache, dass Praktikanten ganz gewöhnliche Arbeitsaufgaben erledigen, wie sie auch von den sonstigen Arbeitnehmern des Betriebes verrichtet werden. Der Zweck des Praktikums besteht auch nicht darin bei der Arbeit anderer zuzuschauen. Aufgrund ihrer universitären Ausbildung war die Klägerin in der Lage bereits anspruchsvolle Tätigkeit auszuüben und sich dadurch praktische Kenntnisse und Fähigkeiten anzueignen. Auch die Tatsache, dass die Klägerin eine Praktikumsbescheinigung der Z unterschrieb führt nicht zu der Annahme, dass die Klägerin als M. Sc. Psychologin anzusehen ist. Unerheblich ist hierbei, ob sie als M. Sc. Psychologin unterschrieb. In der vorgelegten Praktikumsbescheinigung steht, dass sie von der Klägerin als Psychotherapeutin in Ausbildung begleitet wurde. Die rechtliche Verantwortung lag bei der Abteilungsleitung, Herrn Prof. Dr. B.. Auch die weiteren von der Klägerin vorgetragenen Tatsachen sprechen nicht für die tatsächliche Ausgestaltung des Vertragsverhältnisses als Arbeitsvertrag. 2. Die Klägerin hat auch keinen Zahlungsanspruch unter Gleichbehandlungsgesichtspunkten. a. Die Klägerin kann sich nicht mit den auf der Station tätigen Assistenzärztinnen vergleichen. Eine Ungleichbehandlung von wesentlich Gleichem i.S.d. Art 3 I GG liegt nicht vor. Da das Studium der Psychologie nicht zur Ausübung der Heilkunde berechtigt, erhalten Psychologische Psychotherapeuten die Approbation gem. § 2 I PsychThG erst nach Abschluss ihrer Ausbildung. Die streitgegenständliche Tätigkeit der Klägerin war gerade Teil dieser Ausbildung. Mediziner erhalten ihre Approbation i.d.R. nach dem erfolgreichen Abschluss des 6-jährigen Medizinstudiums. Somit waren die auf der Station tätigen Assistenzärztinnen während ihrer Weiterbildung zum Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie anders als die Klägerin berechtigt, die Heilkunde selbstständig auszuüben. b. Die Klägerin kann sich auch nicht mit angestellten Psychologen vergleichen. Ein erheblicher Unterschied zwischen ihrem Praktikumsverhältnis und dem Arbeitsverhältnis der von ihr genannten „vergleichbaren“ Personen besteht nach ihrem eigenen Vortrag darin, dass die festangestellten Psychologen schon vorher ihre PT1 mit mindestens 1200 Stunden beim Beklagten (oder einer anderen psychiatrisch klinischen Einrichtung) abgeleistet haben und über entsprechende praktische Erfahrungen verfügen, die die Klägerin im Rahmen der streitgegenständlichen praktischen Tätigkeit erst erworben hat. Insoweit fehlt es bereits an einem gleichgelagerten Sachverhalt. 3. Soweit die Klägerin behauptet, sie habe Überstunden / Mehrarbeit geleistet, so fehlt es an einem schlüssigen Vortrag zu einer Anordnung des Beklagten. Sie hat auch nicht substantiiert vorgetragen, wer wann tatsächlich Überstunden/ Mehrarbeit für einen konkreten Zeitraum angeordnet hat. 4. Es bestehen auch keine Ansprüche der Klägerin auf eine übliche Vergütung aufgrund der Sittenwidrigkeit ihres Vertragsverhältnisses. Das Vertragsverhältnis ist entgegen der Ansicht der Klägerin nicht nach § 138 II BGB sittenwidrig und somit auch nicht nichtig. Die Voraussetzungen des § 138 II BGB liegen nicht vor. Es liegt nach Auffassung der Kammer kein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vor. Da es an einer Approbation der Klägerin fehlt, konnte der Klägerin keine Verantwortung für ihre Tätigkeit und keine verantwortliche Behandlung von Patienten übertragen werden. Der Beklagte musste sicherstellen, dass die Behandlung der Patienten durch eine approbierte Kraft zu jeder Zeit sichergestellt ist. Die Kammer vermag nicht festzustellen, dass der Beklagte dieser Verantwortung nicht nachgekommen wäre. Die Verantwortung lag bei den approbierten Ärzten der Station, nicht bei der Klägerin. Die Klägerin räumt für einige Tätigkeiten selbst ein, dass die Leitung von Gruppen im Nachgang ihrer Tätigkeit von Pflegekräften übernommen worden ist. Die Kammer hat zwar keinen Zweifel daran, dass die Klägerin diese Tätigkeiten mit einem größeren akademischen Hintergrundwissen qualifizierter ausgeübt hat. Dennoch diente diese Tätigkeit ihrer praktischen Erfahrung, mithin ihrer Ausbildung. Der Beklagte hat durch diese Tätigkeit keine Leistung erhalten, die er ansonsten durch eine approbierte Kraft hätte ausführen lassen. 5. Auch die weiteren Argumente der Klägerin führen nach Auffassung der Kammer unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu einem Zahlungsanspruch gegen den Beklagten. II. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 II ArbGG i.V.m. 91 I S.1 ZPO. Die unterlegene Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes war gem. § 61 I ArbGG i.V.m. § 3 ZPO in Höhe der geltend gemachten Forderungen festzusetzen. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Hamm Marker Allee 94 59071 Hamm Fax: 02381 891-283 eingegangen sein. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.