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Urteil

3 Ca 1606/20

Arbeitsgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGDO:2020:1204.3CA1606.20.00
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Tenor
  • 1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger über die am 26.09.2019 erbrachte Zahlung in Höhe von 1.908,95 EUR eine Abrechnung zu erteilen.

  • 2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger über die am 28.10.2019 erbrachte Zahlung in Höhe von 2.063,04 EUR eine Abrechnung zu erteilen.

  • 3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger über die am 27.11.2019 erbrachte Zahlung in Höhe von 3.509,80 EUR eine Abrechnung zu erteilen.

  • 4. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger über die am 23.12.2019 erbrachte Zahlung in Höhe von 2.098,00 EUR eine Abrechnung zu erteilen.

  • 5. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger über die am 29.01.2020 erbrachte Zahlung in Höhe von 2.068,45 EUR eine Abrechnung zu erteilen.

  • 6. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger über die am 26.02.2020 erbrachte Zahlung in Höhe von 2.086,77 EUR eine Abrechnung zu erteilen.

  • 7. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger über die am 30.03.2020 erbrachte Zahlung in Höhe von 1.971,44 EUR eine Abrechnung zu erteilen.

  • 8. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger über die am 29.04.2020 erbrachte Zahlung in Höhe von 2.106,18 EUR eine Abrechnung zu erteilen.

  • 9. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger über die am 28.05.2020 erbrachte Zahlung in Höhe von 2.019,97 EUR eine Abrechnung zu erteilen.

  • 10. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger über die am 26.06.2020 erbrachte Zahlung in Höhe von 2.007,92 EUR eine Abrechnung zu erteilen.

  • 11. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger über die am 29.07.2020 erbrachte Zahlung in Höhe von 2.142,33 EUR eine Abrechnung zu erteilen.

  • 12. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger über die am 27.08.2020 erbrachte Zahlung in Höhe von 2.008,80 EUR eine Abrechnung zu erteilen.

  • 13. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger über die am 28.09.2020 erbrachte Zahlung in Höhe von 2.015,27 EUR eine Abrechnung zu erteilen.

  • 14. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger über die am 28.10.2020 erbrachte Zahlung in Höhe von 1.795,14 EUR eine Abrechnung zu erteilen.

  • 15. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger über die am 27.11.2020 erbrachte Zahlung in Höhe von 3.381,56 EUR eine Abrechnung zu erteilen.

  • 16. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  • 17. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 68% und die Beklagte zu 32%.

  • 18. Der Streitwert wird auf 1.659,16 EUR festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger über die am 26.09.2019 erbrachte Zahlung in Höhe von 1.908,95 EUR eine Abrechnung zu erteilen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger über die am 28.10.2019 erbrachte Zahlung in Höhe von 2.063,04 EUR eine Abrechnung zu erteilen. 3. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger über die am 27.11.2019 erbrachte Zahlung in Höhe von 3.509,80 EUR eine Abrechnung zu erteilen. 4. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger über die am 23.12.2019 erbrachte Zahlung in Höhe von 2.098,00 EUR eine Abrechnung zu erteilen. 5. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger über die am 29.01.2020 erbrachte Zahlung in Höhe von 2.068,45 EUR eine Abrechnung zu erteilen. 6. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger über die am 26.02.2020 erbrachte Zahlung in Höhe von 2.086,77 EUR eine Abrechnung zu erteilen. 7. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger über die am 30.03.2020 erbrachte Zahlung in Höhe von 1.971,44 EUR eine Abrechnung zu erteilen. 8. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger über die am 29.04.2020 erbrachte Zahlung in Höhe von 2.106,18 EUR eine Abrechnung zu erteilen. 9. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger über die am 28.05.2020 erbrachte Zahlung in Höhe von 2.019,97 EUR eine Abrechnung zu erteilen. 10. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger über die am 26.06.2020 erbrachte Zahlung in Höhe von 2.007,92 EUR eine Abrechnung zu erteilen. 11. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger über die am 29.07.2020 erbrachte Zahlung in Höhe von 2.142,33 EUR eine Abrechnung zu erteilen. 12. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger über die am 27.08.2020 erbrachte Zahlung in Höhe von 2.008,80 EUR eine Abrechnung zu erteilen. 13. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger über die am 28.09.2020 erbrachte Zahlung in Höhe von 2.015,27 EUR eine Abrechnung zu erteilen. 14. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger über die am 28.10.2020 erbrachte Zahlung in Höhe von 1.795,14 EUR eine Abrechnung zu erteilen. 15. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger über die am 27.11.2020 erbrachte Zahlung in Höhe von 3.381,56 EUR eine Abrechnung zu erteilen. 16. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 17. Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 68% und die Beklagte zu 32%. 18. Der Streitwert wird auf 1.659,16 EUR festgesetzt. Tatbestand Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger Abrechnungen für erfolgte Lohnzahlungen zu erteilen. Der Kläger ist bei der Beklagten seit dem 01.12.2000, zuletzt als Mitarbeiter im Fuhrpark, zu einem Bruttogehalt von durchschnittlich etwa 2.900,00 EUR beschäftigt. Die Beklagte informierte den Kläger mit Schreiben vom 08.03.2019 darüber, dass die Verdienstabrechnungen künftig verschlüsselt in dem neuen Online-Portal „ProForma“ bereit gestellt, und nicht wie bis dahin in ausgedruckter Form zur Verfügung gestellt werden würden. Um diese Umstellung zu gewährleisten, war eine erstmalige Anmeldung im Online-Portal durch die Mitarbeiter innerhalb von drei Monaten erforderlich, um ein eigenes, personalisiertes Passwort zu setzen. Anschließend war der Abruf, der Ausdruck und das Abspeichern von Lohnabrechnungen von zu Hause aus oder an eigens auf dem Betriebsgelände bereitgestellten Terminals möglich. Der von der Beklagten eingeführten Form der Ausstellung der Lohnabrechnungen widersprach der Kläger jedenfalls ausdrücklich durch Schreiben des Verfahrensbevollmächtigten vom 28.10.2019. In der Folge wurden dem Kläger seit September 2019 die seinem Lohn entsprechenden Abrechnungen nicht mehr ausgedruckt zur Verfügung, sondern - wie angekündigt - in digitaler, elektronischer Form im Online-Portal der Beklagten bereit gestellt. Der Kläger druckte sich seine Lohnabrechnungen indes nicht selbst aus. Er ist der Meinung, dass ein Bereitstellen der Lohnabrechnung in elektronischer Form seiner Zustimmung bedürfe und es nicht ausreichend sei, die Lohnabrechnungen in digitaler bzw. elektronischer Form in einem Online-Portal hochzuladen. Vielmehr müsse eine Abrechnung in Textform erteilt werden. Der Textform genüge das Bereitstellen in einem Online-Portal gerade nicht. Die Möglichkeit des Abrufs der Lohnabrechnungen durch den Kläger selbst werde diesem Erfordernis nicht gerecht und erfülle mithin nicht die gesetzlichen Voraussetzungen. Ursprünglich hat der Kläger auch beantragt, festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, ihm seine Gehaltsabrechnungen in elektronischer Form ohne seine Zustimmung zur Verfügung zu stellen. Diesen Antrag hat er in der mündlichen Verhandlung vom 04.12.2020 zurückgenommen. Nunmehr beantragt der Kläger noch, 1. die Beklagte zu verurteilen, ihm über die am 26.09.2019 erbrachte Zahlung in Höhe von 1.908,95 EUR eine Abrechnung in Papierform zu erteilen. 2. die Beklagte zu verurteilen, ihm über die am 28.10.2019 erbrachte Zahlung in Höhe von 2.063,04 EUR eine Abrechnung in Papierform zu erteilen. 3. die Beklagte zu verurteilen, ihm über die am 27.11.2019 erbrachte Zahlung in Höhe von 3.509,80 EUR eine Abrechnung in Papierform zu erteilen. 4. die Beklagte zu verurteilen, ihm über die am 23.12.2019 erbrachte Zahlung in Höhe von 2.098,00 EUR eine Abrechnung in Papierform zu erteilen. 5. die Beklagte zu verurteilen, ihm über die am 29.01.2020 erbrachte Zahlung in Höhe von 2.068,45 EUR eine Abrechnung in Papierform zu erteilen. 6. die Beklagte zu verurteilen, ihm über die am 26.02.2020 erbrachte Zahlung in Höhe von 2.086,77 EUR eine Abrechnung in Papierform zu erteilen. 7. die Beklagte zu verurteilen, ihm über die am 30.03.2020 erbrachte Zahlung in Höhe von 1.971,44 EUR eine Abrechnung in Papierform zu erteilen. 8. die Beklagte zu verurteilen, ihm über die am 29.04.2020 erbrachte Zahlung in Höhe von 2.106,18 EUR eine Abrechnung in Papierform zu erteilen. 9. die Beklagte zu verurteilen, ihm über die am 28.05.2020 erbrachte Zahlung in Höhe von 2.019,97 EUR eine Abrechnung in Papierform zu erteilen. 10. die Beklagte zu verurteilen, ihm über die am 26.06.2020 erbrachte Zahlung in Höhe von 2.007,92 EUR eine Abrechnung in Papierform zu erteilen. 11. die Beklagte zu verurteilen, ihm über die am 29.07.2020 erbrachte Zahlung in Höhe von 2.142,33 EUR eine Abrechnung in Papierform zu erteilen. 12. die Beklagte zu verurteilen, ihm über die am 27.08.2020 erbrachte Zahlung in Höhe von 2.008,80 EUR eine Abrechnung in Papierform zu erteilen. 13. die Beklagte zu verurteilen, ihm über die am 28.09.2020 erbrachte Zahlung in Höhe von 2.015,27 EUR eine Abrechnung in Papierform zu erteilen. 14. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger über die am 28.10.2020 erbrachte Zahlung in Höhe von 1.795,14 EUR eine Abrechnung in Papierform zu erteilen. 15. die Beklagte zu verurteilen, ihm über die am 27.11.2020 erbrachte Zahlung in Höhe von 3.381,56 EUR eine Abrechnung in Papierform zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass ein Hochladen der Lohnabrechnung in das entsprechende Online-Portal den gesetzlichen Vorgaben genüge und das Textformerfordernis erfüllt sei. Eine PDF-Datei oder eine E-Mail erfüllten auch das Textformerfordernis. Daher seien die Möglichkeit eines Ausdrucks oder einer Speicherung dazu ausreichend und geeignet. Letztlich könne der Kläger nicht verlangen, dass ihm Lohnabrechnungen postalisch zugesendet würden. Dem persönlichen Aushändigen von ausgedruckten Abrechnungen stehe es indes gleich, dass das Online-Portal geschaffen worden sei, um die hochgeladenen Abrechnungen selbst auszudrucken. Es bestünde kein Zustimmungserfordernis des Klägers. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im Übrigen unbegründet. I. Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung der jeweiligen Lohnabrechnung für das in den Anträgen 1.-15. ausgewiesene Arbeitsentgelt gemäß § 108 Abs. 1 S. GewO. Danach ist dem Arbeitnehmer bei Zahlung des Arbeitsentgeltes eine Abrechnung in Textform zu erteilen. 1. Zwischen den Parteien ist es unstreitig, dass die, den von dem Kläger vorgelegten Kontoauszügen (Bl. 85 ff. d. A.) zu entnehmenden Zahlungen, durch die Beklagte an ihn geleistet worden sind. Für die in den Monaten September 2019 bis einschließlich November 2020 geleitsteten Zahlungen hat die Beklagte dem Kläger daher Abrechnungen zu erteilen. 2. Der Anspruch ist auch nicht durch Erfüllung gemäß § 362 Abs. 1 BGB erloschen. Das Hochladen und Bereitstellen der Lohnabrechnungen in dem Online-Portal der Beklagten stellt keine dem § 108 Abs. 1 S. 1 GewO entsprechende Leistung dar. Zwar ist die in § 108 Abs. 1 S. 1 GewO vorausgesetzte Textform gewahrt. § 126b BGB kodifiziert dabei die Erfordernisse, die an die Textform zu stellen sind. Demnach ist eine lesbare Erklärung erforderlich, die den Erklärenden ausweist und auf einem dauerhaften Datenträger abgegeben wird. Ein dauerhafter Datenträger ist dabei ein jedes Medium, das es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraumes zugänglich ist und die gleichzeitig geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben. Kann bereits das Bereitstellen von Informationen auf Internetseiten diesem Erfordernis genügen, sofern diese verbraucherrechtlichen Anforderungen genügen und gespeichert und ausgedruckt werden können (vgl. MüKo, § 126b BGB, Rn. 6), so ist dies grundsätzlich erst recht der Fall, wenn es dem Kläger möglich ist, seine Lohnabrechnungen in einem angemessenen Zeitraum dem in sich geschlossenen Online-Portal der Beklagten durch Ausdruck oder Speicherung zu entnehmen. Dass der Kläger die Abrechnungen tatsächlich nicht ausgedruckt hat, ist für die Bewertung des Textformerfordernisses zunächst irrelevant. Letztlich fehlt es aber am erforderlichen Einverständnis des Klägers, die Lohnabrechnungen in digitaler Form bereitgestellt zu bekommen. Die Textform setzt nicht nur die bloße Zurverfügungstellung der Lohnabrechnungen durch die Beklagte voraus, die ein aktives Tun des Klägers als Erklärungsempfänger bedingt. Vielmehr ist ein Zugang in Textform an den Erklärungsempfänger erforderlich (BT-Drucksache 17/12637, S.44; ArbG Oldenburg, 3 Ca 223/16, Rn. 46 - juris). In diesem Sinne richtet sich der Zugang der Lohnabrechnungen nach § 130 BGB. Zwar handelt es sich bei der Lohnabrechnung nicht um eine Willens- sondern um eine Wissenserklärung. Gleichwohl ist die Vorschrift entsprechend auf Wissenserklärungen anwendbar. Damit ist Voraussetzung, dass die Lohnabrechnung von der Beklagten als Arbeitgeberin so auf den Weg zum Kläger als Arbeitnehmer gebracht werden muss, dass sie in seinen Machtbereich gelangt und der Kläger unter gewöhnlichen Umständen von der Erklärung Kenntnis nehmen kann. Ein Zugang in elektronischer Form ist aber nur dann zu bejahen, wenn dieser Art des Zugangs ausdrücklich oder konkludent zugestimmt wurde (ErfK/Preis, § 127 BGB, Rn. 30b m.w.N.; Jauernig, § 126b BGB, Rn. 3; ArbG Oldenburg, 3 Ca 223/16, Rn. 46 - iuris). Der Kläger hat der von der Beklagten gewählten Zugangsform nicht zugestimmt - weder konkludent, noch ausdrücklich. Vielmehr hat er der elektronischen Zugangsform ausdrücklich durch das Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 28.10.2019 widersprochen. Erfüllung ist auch nicht etwa dadurch eingetreten, dass der Kläger die begehrten Abrechnungen tatsächlich erhalten hat. Er hat bisher keine eigenen Lohnabrechnungen zu Hause ausgedruckt oder sich der arbeitgeberseitig zu Verfügung gestellten Terminals bedient. II. Hingegen steht dem Kläger kein Anspruch auf Erteilung der jeweiligen Lohnabrechnungen für die in den Anträgen 1.-15. ausgewiesenen Arbeitsentgelte gemäß § 108 Abs. 1 S. 1 GewO in Papierform zu. Insoweit ist die Klage unbegründet, sodass eine Teilklageabweisung erfolgte. Der Wortlaut der Vorschrift ist insoweit eindeutig, als dass der Anspruch des Klägers gesetzlich in der Textform des § 126b BGB erfüllt werden muss. Eine Ausdehnung des Tatbestands auf die „Papierform“ lässt sich dem gesetzgeberischen Willen nicht entnehmen, zumal er sich bewusst für die Kodifizierung der Textform entschieden hat, also keine Regelungslücke lassen und gleichzeitig einen Formzwang schaffen wollte. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG, §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3 1. HS. ZPO. Da die Parteien jeweils zum Teil unterlagen, waren die Kosten gem. § 92 Abs. 1 ZPO verhältnismäßig zu teilen. Für die Anträge des Klägers auf Erteilung der entsprechenden Lohnabrechnungen sind jeweils 5 Prozent des abzurechnenden Betrages, insgesamt also 1.659,16 EUR berücksichtigt worden. Die Kammer wertet das Unterliegen des Klägers bezüglich seines Begehrens der Erteilung der Abrechnungen in Papierform mit 10%. Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, hat er gem. § 269 Abs. 3 ZPO die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Für den zurückgenommenen Feststellungsantrag hat die Kammer einen Wert in Höhe von 2.880,00 EUR für angemessen erachtet. Hierbei wurde entsprechend § 42 I 1 GKG der Wert für 36 zu erteilende Abrechnungen berücksichtigt, wobei der Wert für eine Abrechnung mit 100,00 EUR angesetzt und ein Abschlag von 20% vorgenommen wurde, da es sich um einen Feststellungsantrag handelt. Der Kostenstreitwert beträgt damit insgesamt 4.459,16 EUR. IV. Der Streitwert war gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen. Für den Wert der Erteilung einer jeden Lohnabrechnung sind jeweils 5 Prozent des abzurechnenden Betrages, insgesamt also 1.659,16 EUR berücksichtigt worden. V. Für den Kläger ist gegen dieses Urteil die Berufung nicht zulässig, § 64 Abs. 2 b) ArbGG. Er unterlag lediglich mit seinem Begehren, die geforderten Lohnabrechnungen in Papierform zu erhalten. Die Kammer hat dies mit einem Umfang von 10% des gesamten Begehrens gewertet, was gemessen an einem Gesamtstreitwert für das noch streitgegenständliche Begehren in Höhe von 1.659,16 EUR, lediglich einem Wert von 165,92 EUR entspricht. Gründe, die Berufung zuzulassen, § 64 Abs. 2 a), 3 ArbGG, lagen nicht vor. Da eine Aufnahme in den Tenor unterblieben ist, wird auf § 64 Abs. 3a S. 2 ArbGG hingewiesen. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der Beklagten Berufung eingelegt werden. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Hamm Marker Allee 94 59071 Hamm Fax: 02381 891-283 eingegangen sein. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.