Urteil
2 Ca 1882/19
Arbeitsgericht Dortmund, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGDO:2021:0216.2CA1882.19.00
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Tenor
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 01.01.2017 nach der Entgeltgruppe 9c EGO TVÖD VKA zu vergüten und die sich insoweit ergebenden Differenzbeträge für die Monat ab Juni 2017 auf den jeweiligen Fälligkeitstag folgenden Tag mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Der Streitwert wird auf 7.416,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 01.01.2017 nach der Entgeltgruppe 9c EGO TVÖD VKA zu vergüten und die sich insoweit ergebenden Differenzbeträge für die Monat ab Juni 2017 auf den jeweiligen Fälligkeitstag folgenden Tag mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. 2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3. Der Streitwert wird auf 7.416,00 EUR festgesetzt. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über die Eingruppierung der Klägerin. Seit Juli 2000 ist die Klägerin bei dem Beklagten beschäftigt, derzeit in Teilzeit mit 30 Stunden je Woche. Seit 4/2013 ist sie Verwaltungsfachwirtin. Auf das Arbeitsverhältnis findet der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst für den Dienstleistungsbereich Verwaltung der Vereinigung der Kommunalen Arbeitgeberverbände Anwendung. Die Klägerin wird seit dem 15.11.2016 als Sachbearbeiterin im Fachbereich Arbeit & Soziales, Sachgebiet Schwerbehindertenangelegenheiten, eingesetzt. Für die Stelle der Klägerin liegt eine Stellenbeschreibung vor. Danach gliedert sich die Tätigkeit in drei Arbeitsvorgänge: - Bearbeitung von Widersprüchen (Nummer 1) - Bearbeitung von Nachprüfungen nach § 48 SGB X (Nummer 2) und - die Bearbeitung von weiteren Verfahren nach den SGB I-X (Nummer 3) Die Zeitanteile betragen ab August 2018: Nummer 1 50%, Nummer 2 40 % und Nummer 3 10%. Zuvor betrugen sie: Nummer 1 40 %, Nummer 2 50 % und Nummer 3 10%. Wegen der weiteren Einzelheiten der Stellenbeschreibung 2018, insbesondere der dort genannten Teiltätigkeiten, wird auf die Darlegungen der Klägerin, Bl. 4 f. d.A., sowie den Inhalt der Stellenbeschreibung, Bl. 21 f. d.A., Bezug genommen. Bis zum 31.12.2016 erhielt sie eine Vergütung nach EG 9 TVöD unter Anwendung der Anlage 1a BAT. Mit Inkrafttreten der neuen Engeltordnung (EGO-VKA) und des Tarifvertrages zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts in der Fassung des ÄnderungsTV Nr. 11 (TVÜ-VKA) am 1.1.2017 wurde sie in die Entgeltgruppe 9b übergeleitet. Sie wird derzeit nach EG 9b, Stufe 4 vergütet. Mit Schreiben vom 13.11.2017 stellte die Klägerin einen Antrag auf Höhergruppierung in die EG 9 c TVöD VKA. Die Beklagte lehnt die Höhergruppierung ab. Der zuständige Sachgebietsleiter des Beklagten, Herr A, bat mit Schreiben vom 20.8.2018 um Überprüfung verschiedener Stellen, u.a. der Klägerin. Mit Schreiben vom 11.2.2019 bat die Klägerin nunmehr durch die Gewerkschaft vertreten erneut um Überprüfung der Eingruppierung. Am 15.3.2019 lehnte der Beklagte eine Höhergruppierung ab. Die Entgeltordnung bestimmt zu den Entgeltgruppen: „ Entgeltgruppe 9b 1. Beschäftigte mit abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Beschäftigte, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben. 2. Beschäftigte, deren Tätigkeit gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen erfordert. (Gründliche, umfassende Fachkenntnisse bedeuten gegenüber den in den Entgeltgruppen 6 bis 9a geforderten gründlichen und vielseitigen Fachkenntnissen eine Steigerung der Tiefe und der Breite nach.) Entgeltgruppe 9c Beschäftigte, deren Tätigkeit sich dadurch aus der Entgeltgruppe 9b heraushebt, dass sie besonders verantwortungsvoll ist .“ Die Klägerin begehrt mit der bei Gericht am 24.4.2019 eingegangenen Klage die Feststellung, dass sie seit dem 1.1.2017 nach der Entgeltgruppe 9c EGO TVöD-VKA zu vergüten ist. Sie ist der Ansicht, sie habe zu diesem Zeitpunkt nicht in die EG 9b, sondern in die EG 9c übergeleitet werden müssen. Die Klägerin habe ihre Stelle nach Einführung des TVöD, aber vor Einführung der EGO übertragen bekommen, so dass sich die Eingruppierung nach Anlage 3 zum TVÜ-VKA richte. Sie weist auf die Entscheidung des BAG vom 28.2.2018 (4 AZR 816/16) hin. Gemäß dem danach zur Anwendung kommenden § 22 Abs. 2 BAT erfolge die Eingruppierung entsprechend der Tätigkeitsmerkmale, die der gesamten auszuübenden Tätigkeit entsprechen. Dies sei der Fall, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Die Klägerin habe die Tätigkeitsmerkmale der VG IVb Fallgruppe 1a BAT erfüllt. So dass sie bei der Einführung der EGO von der EG 9 in die EG 9c überzuleiten gewesen sei. Die Tätigkeiten der Klägerin hätten sich aus der VG Vb Fallgruppe 1a herausgehoben, da sie besonders verantwortungsvoll seien. Sämtliche Arbeitsvorgänge der Klägerin erfüllten und erfüllen das Heraushebungsmerkmal. Die besondere Verantwortung beziehe sich vorliegend zunächst auf den Adressatenkreis, den die Entscheidungen der Klägerin betreffe, das heißt insbesondere auf Bürger, denen eine Schwerbehinderteneigenschaft gewährt oder nicht gewährt werde oder nicht mit dem gewünschten Grad zuerkannt werde oder denen aus bestimmten Gründen die Schwerbehinderteneigenschaft usw. zu entziehen sei. Durch die Entscheidungen der Klägerin kämen die Bürger insbesondere in den Genuss von besonderem Kündigungsschutz, Zusatzurlaub, besondere Rentenarten, steuerliche nachteilsausgleiche und sonstigen Vorschriften und Schutzvorschriften für schwerbehinderte Menschen. Die Klägerin sei „die letzte Instanz“ für den Kreis B. Auch der Sachgebietsleiter habe bereits darauf hingewiesen, dass über ¼ der Bewohner des Kreises bereits einen oder mehrere Anträge zur Feststellung der Schwerbehinderteneigenschaft gestellt hätten. Auch für öffentliche und nicht öffentliche Stellen hätten die Entscheidungen der Klägerin erhebliche Auswirkungen. Sie überprüfe die Entscheidungen der Erstentscheider des Beklagten. Sie sei auch für Nachfragen der Stabstelle Rechtsangelegenheiten zuständig, so dass ihre Arbeit auch für die Tätigkeit der dortigen Mitarbeiter von besonderer Bedeutung sei. Auch die Vorbereitung der Widerspruchsentscheidungen für die Bezirksregierung habe besondere Auswirkungen. Die Klägerin würde über die Kosten im Klage- und Widerspruchsverfahren entscheiden und dort etwa prüfen, ob die Beiziehung eines Bevollmächtigten erforderlich gewesen sei. Sie erlasse Kostenfestsetzungsbeschlüsse, was auf die Ausgaben des Kreises unmittelbare Auswirkungen habe. Die Entscheidungen der Klägerin seien nicht nur singulär auf bestimmte Sach- oder Geldleistungen gerichtet, sondern hätten weitreichende Folgen. Die Entscheidungen würden den Leben des Bürgers daher erheblich gestalten. Anders als bei den Erstentscheidern sei sie für die Entscheidungen die letzte Instanz bei dem Beklagten. Sie sei daher nicht auf derselben Verantwortungsebene wie diese. Die Klägerin sei dabei auch nicht allein auf Gutachten angewiesen, da diese oft Empfehlungen enthielten. Sie weiche hiervon zudem auch teilweise ab und begründet dies. Sie sei für Widerspruchsverfahren mitverantwortlich im Sinne der Rechtsprechung und für den Fall der Abhilfe sei sie allein verantwortlich. Die Beschreibungen gelten für alle Arbeitsbereiche der Klägerin. Da die Klägerin nach der EG 9b vergütet werde, stehe fest, dass ihre Tätigkeiten die entsprechenden Tätigkeitsmerkmale erfüllten. Ihre Tätigkeiten würden sich jedoch als besonders verantwortungsvoll darstellen. Die Klägerin sei schon vor dem Zeitpunkt der Überleitung falsch eingruppiert worden. Die Klägerin habe aber zudem einen Antrag nach § 29 b TVÜ gestellt. Die Stelle der Klägerin sei vor Einführung der EGO nach Stellenplan mit VG IVb 1a bewertet worden. Die Klägerin trägt hierzu weiter vor. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin ab dem 1.1.2017 nach Entgeltgruppe 9c EGO TVöD-VKA zu vergüten und die sich insoweit ergebenden Differenzbeträge für die Monate ab Juni 2017 ab dem auf den jeweiligen Fälligkeitstag folgenden Tag mit fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hält die Klage für unschlüssig und auch unbegründet. Die Klägerin habe das Vorliegen der Voraussetzungen für die EG 9b nicht dargelegt, was zur Unschlüssigkeit führe. Eine Überleitung von EG 9 in die EG 9c sei in den Überleitungsvorschriften nicht vorgesehen. Die Klägerin habe zwar einen Antrag auf Höhergruppierung innerhalb der Jahresfrist nach § 29 b Abs. 1 TVÜ-VKA gestellt. Dieser sei aber mangels Vorliegens der Voraussetzungen abgelehnt worden. Die von der Klägerin auszuübenden Tätigkeiten würden sich nicht zu mindestens 50 % als besonders verantwortungsvoll aus den nach der EG 9b auszuübenden Tätigkeiten herausheben. Die Klägerin habe keine Leitungsfunktion gegenüber anderen inne. Die Entscheidungen der Klägerin im Bereich des Schwerbehindertenrechts führten nicht zu einer besonderen Verantwortung im Tarifsinne. Letztendlich treffe die Widerspruchsbehörde – also die Bezirksregierung – die Entscheidungen über einen Widerspruch. Die Entscheidungen der Klägerin wirkten sich daher nicht unmittelbar auf die Antragsteller aus, so dass die Entscheidung schon allein deshalb nicht von erheblicher Tragweite sein könne. Der Beklagte trägt hierzu weiter vor. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der Sitzungsprotokolle ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage ist zulässig und begründet. I.Die Klägerin ist richtigerweise in die EG 9c der EGO TVöD-VKA einzugruppieren. Die ihr zugewiesenen Tätigkeiten heben sich aus der EG 9b hervor, da sie besonders verantwortungsvoll sind. Eine Höhergruppierung ist jedenfalls deshalb vorzunehmen, da die Klägerin innerhalb der Jahresfrist nach § 29 b TVÜ-VKA einen entsprechenden Antrag gestellt hat. Die Tätigkeiten der Klägerin entsprechen zumindest unstreitig denen der EG 9b, so dass sich weitergehender Vortrag der Klägerin zur Schlüssigkeit der Klage erübrigte. Auch der Beklagte geht davon aus, dass diese Grundvoraussetzung vorliegt. Die Tätigkeiten der Klägerin heben sich aber aus diesen hervor, weil sie im Tarifsinne besonders verantwortungsvoll sind. Bei dem Heraushebungsmerkmal der „besonders verantwortungsvollen“ Tätigkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist unter „Verantwortung“ im Sinne des zur Beurteilung stehenden Tarifmerkmals zunächst die Verpflichtung der Angestellten zu verstehen, dafür einstehen zu müssen, dass in dem ihr übertragenen Dienst- oder Arbeitsbereich die dort - auch von anderen Bediensteten - zu erledigenden Aufgaben sachgerecht, pünktlich und vorschriftsgemäß ausgeführt werden (grdl. BAG 29. Januar 1986 - 4 AZR 465/84 - BAGE 51, 59; vgl. auch 9. Mai 2007 - 4 AZR 351/06 - Rn. 26). Im Anschluss an diese Bestimmung des Begriffes der „Normalverantwortung“ hat das BAG beispielhaft eine Reihe von Kriterien entwickelt, die nach seiner Ansicht geeignet sein können, die tariflich geforderte herausgehobene besondere Verantwortung der Angestellten zu begründen. Je nach der Lage des Einzelfalles kann sie sich auf andere Mitarbeiter oder dritte Personen, Sachen, Arbeitsabläufe, zu gewinnende wissenschaftliche Resultate oder auf technische Zusammenhänge beziehen (BAG 21. Februar 2001 - 4 AZR 40/00 -; 24. Februar 1999 - 4 AZR 8/98 -). Soweit es um Entscheidungen über Leistungen an Dritte geht, kann die besondere Verantwortung darin liegen, dass sie auf die betroffenen Antragsteller Auswirkungen von erheblicher Tragweite haben (BAG 9. Mai 2007 - 4 AZR 351/06 - Rn. 29; 12. Mai 2004 - 4 AZR 371/03 - zu I 1 f bb (3) der Gründe). Nach Ansicht der Kammer haben die Entscheidungen der Klägerin in allen Arbeitsbereichen erhebliche Auswirkungen für Dritte und stellen sich daher als von besonders erheblicher Tragweite dar. Dies folgt für die Kammer insbesondere daraus, dass die Klägerin im Bereich derWiderspruchsbearbeitung über die Frage der Abhilfe allein und verbindlich entscheidet. Zwar ist dem Beklagten zuzugestehen, dass bei Nichtabhilfe durch die Klägerin die abschließende Entscheidung durch die Bezirksregierung erfolgt. Allerdings ist es Aufgabe der Klägerin, zu entscheiden, ob ein Widerspruch überhaupt der Bezirksregierung vorgelegt wird. Sie entscheidet über Abhilfe oder Nichtabhilfe und damit – soweit dem Widerspruch abgeholfen wird – auch abschließend für die Antragsteller und den Beklagten. Die Entscheidungen der Klägerin sind daher von erheblicher Tragweite. Bei Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft oder Zuerkennung eines höheren GdB hat dies für die Bürger erhebliche Auswirkungen. Wie die Klägerin zu Recht ausführt, ist die Anwendung der Schutzvorschriften für schwerbehinderte Menschen von der Anerkennung der Schwerbehinderteneigenschaft abhängig. Diese Entscheidung kann die Klägerin in den Fällen eines aus ihrer Sicht begründeten Widerspruchs allein treffen. Ihre Tätigkeit ist daher gegenüber den Erstentscheidern und den T ätigkeiten der EG 9b als besonders verantwortungsvoll anzusehen. Dies gilt aus Sicht der Kammer für alle von der Klägerin im Rahmen ihrer Zuständigkeit bearbeitenden Fälle, insbesondere auch für die Nachprüfungen nah § 48 SGB X. Daher sind mindestens 50 % der Tätigkeiten der Klägerin als besonders verantwortungsvoll zu betrachten. II. Der Beklagte trägt als unterlegene Partei die Kosten des Rechtsstreits. Der Streitwert wurde im Urteil festgesetzt und entspricht der 36-fachen Monatsdifferenz der beiden Entgeltgruppenvergütungen. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Hamm Marker Allee 94 59071 Hamm Fax: 02381 891-283 eingegangen sein. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.