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Beschluss

2 BV 60/19

Arbeitsgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGDO:2021:0302.2BV60.19.00
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Tenor

Es wird festgestellt, dass die am 30./31.07.2019 stattgefundene Wahl der Arbeitnehmervertreter zum Aufsichtsrat der A GmbH nichtig ist.

Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass die am 30./31.07.2019 stattgefundene Wahl der Arbeitnehmervertreter zum Aufsichtsrat der A GmbH nichtig ist. G r ü n d e I. Die Beteiligten streiten über die Frage einer wirksamen erstmaligen Wahl von Arbeitnehmervertretern in den Aufsichtsrat der Beteiligten zu 4). Die Antragsteller 1) – 3) sind die Geschäftsführer der Beteiligten zu 4). Die Beteiligte zu 4) erbringt Call-Center Dienstleistungen. Sie ist ein Tochterunternehmen der B GmbH. Weiteres Tochterunternehmen der B GmbH war die D GmbH. Die Beteiligte zu 4) und die D GmbH unterhielten mehrere Betriebe in Deutschland. Es bestand ein Konzernbetriebsrat. Die Beteiligte zu 4) ist nach Maßgabe eines Verschmelzungsvertrages vom 9.7.2018 als übernehmender Rechtsträger mit der D GmbH verschmolzen. Die Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister erfolgte am 20.8.2018. Ein Konzernbetriebsrats bestand seit dem nicht; ein Gesamtbetriebsrat besteht weiter. Insgesamt unterhielt die Beteiligte zu 4) zum Zeitpunkt der Antragstellung sieben Standorte in Deutschland; ab dem 1.9.2019 noch sechs Standorte, da der Betrieb in C zu diesem Zeitpunkt stillgelegt wurde. Die Beteiligte zu 4) hatte bislang keinen Aufsichtsrat. Die Satzung sieht die Errichtung eines solchen nicht vor. Die Beteiligte zu 4) beschäftigte nach der Verschmelzung der D Communications GmbH zunächst mehr als 2000 Arbeitnehmer (Mitte Juni 2019: 2.026 Arbeitnehmer). Aufgrund der Stilllegung des Standorts C reduzierte sich die Anzahl zum 31.08.2019 auf mehr als 500, aber weniger als 2.000 Arbeitnehmer (Stand 1.9.2019: 1.831 Arbeitnehmer). Mit Bekanntmachung vom 21.11.2018 informierte die Antragstellerin zu 4) ihre Mitarbeiter darüber, dass ein Aufsichtsrat nach dem Mitbestimmungsgesetz zu wählen ist. Wegen der Einzelheiten wird auf die zur Gerichtsakte gereichte Ablichtung, Bl. 222 d.A., Bezug genommen. Im Januar 2019 wurden ein Unternehmenswahlvorstand (Hauptwahlvorstand) und Betriebswahlvorstände gebildet. Unter dem 25.01.2019 hängten die Betriebswahlvorstände in den Betrieben der Beteiligten zu 4) eine Bekanntmachung über die Einreichung von Wahlvorschlägen aus. Danach seien nach den Regeln des Mitbestimmungsgesetzes sechs Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer zu wählen. Wegen des Inhalts des Ausschreibens wird auf die zur Gerichtsakte gereichte Ablichtung, Bl. 17 ff. d.A., Bezug genommen. Als Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen wurde eine Frist bis zum 8.3.2019, 18 Uhr, gesetzt. Mit weiterem Aushang vom 25.1.2019 machten die Betriebswahlvorstände in den Betrieben die Art der Wahl bekannt. Darin führte der Unternehmenswahlvorstand aus, dass Voraussetzung für die Beschlussfassung über einen Antrag auf eine Wahl durch Delegierte eine Beteiligung von mindestens der Hälfte der Wahlberechtigten an der Abstimmung sei und wies darauf hin: „ das sind 1190 Wahlberechtigte “. Wegen der Einzelheiten wird auf die Ablichtung Bl. 18 d.A. verwiesen. Unter dem gleichen Datum hängten die Betriebswahlvorstände auf Anweisung des Unternehmenswahlvorstands in den Betrieben der Beteiligten zu 4) eine Bekanntmachung über die Abstimmung für den Wahlvorschlag der leitenden aus. Als Frist für die Einreichung von Wahlvorschlägen wurde eine Frist bis zum 8.2.2019, 18 Uhr, gesetzt. Der zunächst Beteiligte zu 7) reichte beim Unternehmenswahlvorstand zunächst eine Vorschlagsliste („Liste E.“ ein, die den gesetzlichen Anforderungen nicht entsprach. Auf die Beschwerde des vom zunächst Beteiligten zu 7) beauftragten Rechtsanwalts beschloss der Unternehmenswahlvorstand am 5.4.2019, das Wahlverfahren „auf die 6. Wahlwoche zurückzusetzen“. Er teilte der Geschäftsführung der Beteiligten zu 4) unter dem 7.4.2019 und den Betriebswahlvorständen am 8.4.2019 mit, dass der ursprüngliche Wahltermin vom 29. und 30.4.2019 verschoben worden sei und zwar auf den 30. und 31.7.2019. Die bisherigen Listen der Kandidaten seien damit ungültig und neu einzureichen. Die Verantwortlichen der „Liste E.“ reichten einen erneuten Wahlvorschlag ein. Am 23.5.2019 informierte die Beteiligte zu 4) u.a. den Betriebsrat und die Mitarbeiter des Standort C, dass der Betrieb zum 31.8.2019 geschlossen werden solle. In der Folge wurden Verhandlungen mit dem Betriebsrat geführt, die am 18.6.2019 durch den Abschluss eines Interessenausgleichs und eines Sozialplans beendet wurden. Dort war die Schließung des Standorts zum 31.8.2019 vorgesehen. Am 23.7.2019 wurde der Unternehmenswahlvorstand durch die Beteiligte zu 4) darauf aufmerksam gemacht, dass der Wahlvorstand von einer unzutreffenden Arbeitnehmeranzahl ausgehen würde. Die Zahl der in der Regel beschäftigten sei unter 2.000 gesunken. Der Wahlvorstand wurde aufgefordert, die Wahl abzubrechen oder zurückstellen. Dies lehnte der Wahlvorstand mit Schreiben vom 23.7.2019 ab (Bl. 25 R. d.A.). Mit Email vom gleichen Tag wies der G. der Beteiligten zu 4), Herr Dr. F., den Unternehmenswahlvorstand auf die zu erwartende Nichtigkeit der Wahl hin, da ein Statusverfahren nicht durchgeführt worden sei und die Frage im Streit stehe, ob ein mitbestimmter Aufsichtsrat nach dem Mitbestimmungsgesetz oder nach dem Drittelbeteiligungsgesetz zu bilden sei. Es wurde darauf hingewiesen, dass eine Prognose ergebe, dass weniger als 2000 Arbeitnehmer beschäftigt würden. Wegen der Einzelheiten der Email wird auf die Ablichtung, Bl. 25 d.A., Bezug genommen. Den Wunsch nach Abbruch wies der Unternehmenswahlvorstand mit anwaltlichem Schreiben vom 28.7.2019 zurück (Bl. 26 ff. d.A.). Am 30. und 31.07.2019 fanden sodann in den Betrieben der Beteiligten zu 4) erstmals Wahlen zu einem mitbestimmten Aufsichtsrat statt. Als Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer wurden die zunächst Beteiligten zu 5) bis 7) gewählt. Die zunächst Beteiligten zu 5) bis 7) sind während des Verfahrens aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden und waren daher nicht mehr am Verfahren zu beteiligen – auf den Beschluss vom 2.3.2021 wird Bezug genommen (Bl. 393 d.A.). Im Wahlgang der leitenden Angestellten wurde der Beteiligte zu 8) durch Losentscheid gewählt. Als Aufsichtsratsmitglieder, die von den Gewerkschaften vorgeschlagen wurden, sind die Beteiligten zu 9) und 10) gewählt worden. Die Beteiligten zu 1) bis 4) haben mit Antragsschrift vom 28.8.2019 die Wahl zum Aufsichtsrat angegriffen. Sie halten sie für nichtig, jedenfalls sei sie aber als unwirksam zu erklären. Sie verweisen darauf, dass bei Unstimmigkeiten über die Art der Zusammensetzung des Aufsichtsrats ein Statusfeststellungsverfahren notwendig sei, bevor eine Wahl durchgeführt werde. Dies führe zur Nichtigkeit der Wahl. Die Antragsteller tragen hierzu unter zu weiteren rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten vor, aus denen sich auch die Unwirksamkeit der Wahl ergeben soll. Die Antragsteller beantragen, 1) festzustellen, dass die Wahl zum Aufsichtsrat der A GmbH vom 30./31.07.2019 nichtig ist. 2) die Wahl zum Aufsichtsrat der A GmbH vom 30./31.07.2019 für unwirksam zu erklären. Die Beteiligten zu 8) bis 11) beantragen, die Anträge abzuweisen. Die Beteiligten zu 8) bis 11) gehen nicht von der Nichtigkeit der Wahl aus. Sie verweisen insbesondere darauf, dass das Unternehmen, also die Beteiligte zu 4) das Verfahren durch Bekanntmachung vom 21.11.2018 eingeleitet und hierbei auf die nach dem Mitbestimmungsgesetz vorzunehmende Wahl hingewiesen hat. Es sei nicht Aufgabe der Arbeitnehmervertretungen vor Bildung der Wahlvorstände die rechtlichen Voraussetzungen zu prüfen. Wenn die Anzahl der Arbeitnehmer nach der Wahl unter den Schwellenwert sinke, habe das Unternehmen die Möglichkeit über § 97 AktG vorzugehen. Dies sei aber nicht geschehen. Der Beteiligte zu 8) verweist darauf, dass nicht in Streit stehe, ob überhaupt ein Aufsichtsrat zu bilden sei, sondern lediglich die Zusammensetzung streitig war. Dies führe aber nicht zur Nichtigkeit der Wahl. Die Beteiligten zu 8) bis 11) tragen hierzu und zu den weiteren von der Antragstellerseite vorgebrachten Punkten vor. Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den Inhalt der Sitzungsprotokolle ergänzend Bezug genommen. II. Der Antrag ist zulässig und begründet. 1.Der Antrag ist zulässig, insbesondere sind die Antragsteller zu 1) bis 4) antragsberechtigt. Die Antragsteller begehren mit ihrem Hauptantrag die Feststellung der Nichtigkeit der durchgeführten Wahl, weil die Voraussetzungen für die Bildung eines mitbestimmten Aufsichtsrats nach dem Mitbestimmungsgesetz in ihrem Unternehmen nicht erfüllt seien und deshalb für die Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer nicht das Mitbestimmungsgesetz die Rechtsgrundlage bilde. Anders als bei einem Wahlanfechtungsverfahren, bei dem nach § 22 Abs. 2 MitbestG dem zur gesetzlichen Vertretung des Unternehmens befugten Organ die Antragsbefugnis zukommt, kann die Nichtigkeit der Wahl hingegen von jedermann jederzeit geltend gemacht werden, sofern hieran ein rechtliches Interesse besteht (vgl. etwa Ulmer/Habersack/Henssler Mitbestimmungsrecht 2. Aufl. § 11 DrittelbG Rn. 9; ErfK/Oetker 8. Aufl. § 11 DrittelbG Rn. 8, jeweils mwN; vgl. zur Betriebsratswahl: BAG 21. Juli 2004 - 7 ABR 57/03 - AP BetrVG 1972 § 4 Nr. 15 = EzA BetrVG 2001 § 4 Nr. 1, zu B II 1 a der Gründe) . Dies ist sowohl bei den antragstellenden Geschäftsführern als auch der Antragstellerin zu 4) der Fall. 2.Der Antrag ist auch begründet. Unabhängig von der Frage, ob die von den Antragstellern weiter dargelegten behaupteten Pflichtverstöße vorlagen und ob diese sodann zu einer Nichtigkeit oder einer Anfechtbarkeit geführt hätten, liegt eine schwerwiegende Verletzung der Wahlvorschriften vor. Diese führt zur Nichtigkeit der durchgeführten Wahl. Die erfolgte Wahl der Beteiligten zu 5) bis 11) als Aufsichtsratsmitglied der Arbeitnehmer zum Aufsichtsrat der Antragstellerin ist nichtig. Die Voraussetzungen für eine Wahl lagen nicht vor. Da in dem Unternehmen der Antragstellerin bislang kein Aufsichtsrat bestand und zwischen den Antragstellern und dem bei gebildeten Unternehmenswahlvorstand streitig ist, ob die Antragstellerin die Voraussetzungen des Mitbestimmungsgesetzes oder des Drittelbeteiligungsgesetzes zur Bildung eines Aufsichtsrats erfüllt, hätte diese Frage vor der Durchführung einer Wahl nach § 27 EGAktG, § 98 Abs. 1 AktG in einem Statusverfahren bei dem dafür ausschließlich zuständigen Landgericht geklärt werden müssen. In einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit in der Regel mehr als 500 Arbeitnehmern ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 DrittelbG ein Aufsichtsrat zu bilden. Beschäftigt die Gesellschaft in der Regel mehr als 2.000 Arbeitnehmer ist ein Aufsichtsrat nach den Regelungen des Mitbestimmungsgesetz zu bilden. Der zu bildende Aufsichtsrat setzt sich nach § 1 Abs. 1 Nr. 3 DrittelbG, § 96 Abs. 1 AktG bzw. § 7 Abs. 1 und 2 MitbestG aus Aufsichtsratsmitgliedern der Anteilseigner und der Arbeitnehmer zusammen. Nach § 27 EGAktG sind die unmittelbar nur für Aktiengesellschaften geltenden Regelungen in § 96 Abs. 2, §§ 97 bis 99 AktG auf Gesellschaften mit beschränkter Haftung sinngemäß anzuwenden. Ist streitig oder ungewiss, nach welchen gesetzlichen Vorschriften der Aufsichtsrat zusammenzusetzen ist, entscheidet hierüber nach § 98 Abs. 1 Satz 1 AktG auf Antrag ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. Antragsberechtigt für ein derartiges Statusverfahren nach §§ 98, 99 AktG sind u.a. der Gesamtbetriebsrat der Gesellschaft oder, wenn in der Gesellschaft nur ein Betriebsrat besteht, der Betriebsrat (§ 98 Abs. 2 Nr. 4 AktG) sowie der Gesamtbetriebsrat eines anderen Unternehmens, dessen Arbeitnehmer nach den gesetzlichen Vorschriften, deren Anwendung streitig oder ungewiss ist, an der Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern der Gesellschaft teilnehmen oder, wenn in dem anderen Unternehmen nur ein Betriebsrat besteht, der Betriebsrat (§ 98 Abs. 2 Nr. 6 AktG). Diese Frage der anwendbaren gesetzlichen Regelungen kann nicht in dem vorliegenden, auf Feststellung der Nichtigkeit der Wahl des Aufsichtsratsmitglieds der Arbeitnehmer gerichteten arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren entschieden werden. Die in § 27 EGAktG angeordnete sinngemäße Anwendung von § 96 Abs. 2, §§ 97 bis 99 AktG auf Gesellschaften mit beschränkter Haftung erfasst auch die erstmalige Bildung eines Aufsichtsrats bei einer GmbH (BAG, Beschluss vom 16.4.2008, 7 ABR 6/07, juris). Ist streitig oder ungewiss, ob bei einer bislang aufsichtsratslosen GmbH überhaupt ein Aufsichtsrat zu bilden ist, ist diese Frage vorab in einem Statusverfahren nach §§ 98, 99 AktG zu klären (vgl. etwa Ulmer/Habersack/Henssler Mitbestimmungsrecht 2. Aufl. § 6 MitbestG Rn. 11; WWKK/Kleinsorge Mitbestimmungsrecht 3. Aufl. § 1 DrittelbG Rn. 18; MünchArbR/Wißmann 2. Aufl. § 376 Rn. 3; Zöllner/Noack in Baumbach/Hueck GmbHG 18. Aufl. § 52 Rn. 15; Scholz/Schneider GmbHG 9. Aufl. § 52 Rn. 35; Göz ZIP 1998, 1523, 1524). Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist es in einem derartigen Fall nicht zulässig, ohne vorheriges Statusverfahren ein Aufsichtsratsmitglied der Arbeitnehmer zu wählen. Dies wäre mit Sinn und Zweck des nach § 96 Abs. 2 AktG geltenden Kontinuitätsprinzips und des in §§ 98, 99 AktG bestimmten Statusverfahrens nicht zu vereinbaren. Streitentscheidend ist daher aus Sicht der Kammer allein die Frage, ob nach Einleitung der Wahl und Errichtung des Unternehmenswahlvorstands streitig oder ungewiss wurde, nach welchen gesetzlichen Vorschriften der Aufsichtsrat zusammenzusetzen ist und ob das Auftreten dieser Unsicherheit („streitig oder ungewiss“) vor der Wahl zum Abbruch der Wahl bzw. Aussetzen der Wahl hätte führen müssen. Dies ist aus Sicht der Kammer der Fall. Zwar hat die Antragstellerin zu 4) mit Bekanntmachung vom 21.11.2018 (Bl. 222 d.A.) über die Errichtung eines Aufsichtsrats und die anstehenden Wahlen nach dem Mitbestimmungsgesetz informiert und hierbei auf 2450 Arbeitnehmer verwiesen. Dies führt aber nicht dazu, dass bei Veränderungen der Sachlage eine Bindung hieran besteht. Die Antragstellerin zu 4) ist mit der Bekanntmachung ihrer Pflicht zur Bekanntgabe entsprechend § 2 der 3. WahlOMitbestG nachgekommen und hat hierbei ausgehend von der damaligen Prognose auch die Zahl der zu wählenden Arbeitnehmervertreter mit sechs angegeben. Die Einleitung und Durchführung der Wahl obliegt allerdings nicht der Antragstellerin zu 4), sondern nach § 3 Abs. 1 3. WO MitbestG dem bei ihr gebildeten Unternehmenswahlvorstand (Hauptwahlvorstand). Wesentliche tatsächliche Veränderungen sind nach Ansicht der Kammer bis zum Wahltag durch den Wahlvorstand zu berücksichtigen. Dies ergibt sich aus § 12 Abs. 1 S. 3 3. WOMitbestG und § 9 Abs. 2 Nr. 4 3. WOMitbestG, wonach ein befristeter Einspruch gegen „Berichtigungen und Ergänzungen der Wählerliste“ zulässig ist und der Wahlvorstand hierauf hinzuweisen hat. Die Berichtigung der Wählerliste ist daher nach dem Gesetz vorgesehen. Daher ist es die Pflicht des Wahlvorstands, die Richtigkeit der Wählerliste fortlaufend – auch nach der Einleitung der Wahl – zu prüfen und Änderungen zu beachten. Hierzu führt das Bundesarbeitsgericht (27.01.1993, 7 ABR 37/02, juris; zu einer früheren Wahlordnung) aus: „ Der Wahlvorstand hat von Amts wegen auch nach Ablauf der Einspruchsfrist laufend die Richtigkeit der Wählerliste zu überprüfen (Kreutz, GK-BetrVG, 4. Aufl., § 4 WahlO 1972 Rz 12 ff.; Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, BetrVG, 17. Aufl., § 4 WahlO 1972 Rz 10). Dies ergibt sich notwendig aus der Tatsache, daß die Wählerliste zwar formell gemäß § 2 Abs. 3 WahlO 1953 das Wahlrecht begründet, jedoch keinen Einfluß auf die materiell-rechtliche Wahlberechtigung gemäß § 7 BetrVG hat. Der Wahlvorstand kann jedoch die Wählerliste nach Ablauf der Einspruchsfrist nur eingeschränkt unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 WahlO 1953 bei Schreibfehlern oder offenbaren Unrichtigkeiten berichtigen. Die meisten Fälle werden hiervon erfaßt sein. Liegen diese Voraussetzungen hingegen nicht vor, so muß der Wahlvorstand die Wahl abbrechen und durch Erlaß eines neuen Wahlausschreibens neu einleiten (Dietz/Richardi, BetrVG, 6. Aufl., § 4 WahlO 1972 Rz 11).“ Spätestens seit Zustandekommen des Interessenausgleichs und des Sozialplans zur Schließung des Standorts C am 18.6.2019 war die mit Einleitung der Wahl getätigte Prognose der „in der Regel“ beschäftigten Arbeitnehmer hinfällig geworden. Die Schließung des Standorts war zum 31.8.2019 beschlossen, so dass mit Zustandekommens des Interessenausgleichs feststand oder absehbar war, dass die Zahl der Beschäftigten unter 2000 fallen würde. Ob eine nach dem MitbestG anzustellende Prognose damals objektiv ergeben hätte, dass „in der Regel“ mehr als 2000 Arbeitnehmer beschäftigt werden, ist durch das Gericht vorliegend nicht zu bewerten. Dies ist durch ein Statusfeststellungsverfahren zu klären. Für die Kammer ist jedoch entscheidend, dass noch vor der Wahl und zwar deutlich vor der Wahl objektive Änderungen hinsichtlich der voraussichtlichen Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmer eingetreten waren, die den Wahlvorstand dazu hätten veranlassen müssen, die Bewertung der rechtlichen Grundlagen neu vornehmen zu lassen. Dies kann jedoch bei aufkommendem Streit und Unsicherheit allein durch ein Statusfeststellungsverfahren erfolgen. Ob die Wahl solange ausgesetzt oder abgebrochen werden muss, ist nicht zu beantworten. Jedenfalls aber leidet die trotz der bestehenden Unsicherheit durchgeführte Wahl an erheblichen Mängel; sie verstößt evident gegen wesentliche Grundsätze der Wahl und ist daher als nichtig zu erklären. Mit dem Grundsatz der Kontinuität eines Aufsichtsrats wäre es nicht zu vereinbaren, wenn ein solcher „sehenden Auges“ zunächst nach nicht einschlägigen Vorschriften besetzt würde und erst in einem nachgelagerten Verfahren die Änderung der Besetzung erreicht werden müsste. 3.Über den Hilfsantrag war nicht zu entscheiden, da dieser nur für den Fall des Unterliegens mit dem Hauptantrag zur Entscheidung angestanden hätte. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen diesen Beschluss kann von den Beteiligten zu 5) bis 12) Beschwerde eingelegt werden. Für die/den Beteiligte/n zu 1) bis 4) ist gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel gegeben. Die Beschwerde muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Hamm Marker Allee 94 59071 Hamm Fax: 02381 891-283 eingegangen sein. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Beschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.