Urteil
8 Ca 4028/20
Arbeitsgericht Dortmund, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGDO:2021:1011.8CA4028.20.00
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Tenor
- 1.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.166,81 € netto zu zahlen.
- 2.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.108,58 € brutto zu zahlen.
- 3.
Die Widerklage wird abgewiesen.
- 4.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
- 5.
Der Streitwert wird auf 5.075,20 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.166,81 € netto zu zahlen. 2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 1.108,58 € brutto zu zahlen. 3. Die Widerklage wird abgewiesen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 5. Der Streitwert wird auf 5.075,20 € festgesetzt. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten um Auszahlung eines einbehaltenen Nettobetrages für August 2020, die Auszahlung eines Urlaubsentgeltes für das Jahr 2020 sowie widerklagend um Schadensersatz wegen Ausführungsmängel. Der Kläger war vom 01.09.2019 bis zum 17.09.2020 bei der Beklagten als Küchen- und Möbelmonteur zu einem Festgehalt von 3.200 € brutto eingestellt. Die Montage vor Ort nahm der Kläger grundsätzlich mit einem weiteren Mitarbeiter vor. Der Beklagte betreibt ein Unternehmen, das unter anderem Küchen und Möbel im Auftrag von Möbelhäusern aufstellt. Der Kläger arbeitete unstreitig für Aufträge des Einrichtungshauses A GmbH & Co.KG. Werden von Mitarbeitern des Beklagten bei Kunden des Einrichtungshauses die Küchen oder Möbel beschädigt oder falsch montiert, gibt das Einrichtungshaus A GmbH & Co.KG. diese Belastung an den Beklagten weiter. Mit der Abrechnung für August 2020 wurde vom Nettoverdienst des Klägers ein Betrag in Höhe von 1.166,81 € netto in Abzug gebracht. Als Bezeichnung wurde in der Abrechnung angegeben „Abzug verursachter Schaden“. Der Beklagte trug vor, der Abzug sei gerechtfertigt, weil der Kläger schwerste Montage und Ausführungsfehler getätigt habe oder zumindest grob fahrlässig bzw. einfach in Kauf genommen habe. Darüber hinaus macht der Kläger einen Urlaubsabgeltungsanspruch für das Jahr 2020 geltend. Zwischen den Parteien wurde ein Urlaub von 30 Tagen pro Kalenderjahr vereinbart. Dem Kläger steht unstreitig für das Jahr 2020 insgesamt 22,5 Urlaubstage zu. Zwischen den Parteien ist streitig, wie viele Urlaubstage der Kläger genommen hat. Der Kläger behauptet, er habe 15 Urlaubstage genommen. 7,5 Arbeitstage seien daher noch zu erstatten. Insbesondere habe der Kläger vom 17.08.2020 bis zum 31.08.2020 Urlaub genommen. Am 11.08.2020 habe er keinen Urlaub genommen. Der Kläger beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.166,81 € netto zu zahlen. 2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.108,58 € brutto zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte behauptet der Kläger habe am 11.8.2020 Urlaub genommen. Es seien daher nur noch 6,5 Urlaubstage abzugelten. Der Beklagte trug vor, der Kläger habe Belastungen in Höhe von insgesamt 3.966,62 € verursacht. 1.166,81 € seien daher mit der Abrechnung August 2020 in Abzug gebracht worden. Probleme hätten sich insbesondere bei fünf Kunden ergeben: Bei dem Kunden B. habe der Kläger den Auftrag gehabt, den Wasserhahn zuschließen. Neben dem Kläger sei auch Herr C. bei dem Kunden anwesend gewesen. Der Wasserhahn habe jedoch nicht funktioniert. Nachträglich habe sich herausgestellt, dass die Armatur falsch angeschlossen war. Dazu habe das Einrichtungshaus A dem Beklagten ein Betrag i.H.v. 200 € in Rechnung (Blatt 64 d.A.) gestellt. Bei dem Kunden D. seien der Kläger und Herr E. anwesend gewesen. Bei dem Kunden sei die Erstmontage am 16.01.2020 mangelhaft ausgeführt worden. Die komplette Küche habe demontiert werden und um 4 cm nach links verletzt werden müssen. Dazu habe das Einrichtungshaus A dem Beklagten einen Betrag i.H.v. 1.250,00 € in Rechnung gestellt (Blatt 65 d.A), weil der Kunde aufgrund das Ausfühlungsmängel einen Nachlass erhalten habe. Bei dem Kunden F. habe der Kläger eine Spüle falsch montiert. Es habe eine neue Spüle bestellt und geliefert werden müssen. Daher habe das Einrichtungshaus A dem Beklagten ein Betrag i.H.v. 316,62 € in Rechnung gestellt (Blatt 66 d.A.). Bei dem Kunden H. sei der Kläger der einzige Monteur gewesen. Der Kläger habe Hochschränke durchbohrt, die Ausschnitte der Schränke seien unsauber und nicht fachgerecht durchgeführt worden und Zubehörteile seien nicht installiert worden. Der Wasseranschluss sei falsch angeschlossen worden. Die Arbeitsplatteninstallation sei nicht nach Plan durchgeführt worden. Es habe eine neue Platte bestellt werden müssen, weil diese zu kurz war. Der nachträgliche Einbau einer Zwischenwage sei nicht möglich gewesen. Das Einrichtungshaus A habe dem Beklagten einen Betrag in 700 € in Rechnung gestellt (Blatt 68 d.A.). Bei dem Kunden G. habe der Kläger die Küche nicht fachgerecht montiert. Die Küche habe komplett abgebaut und neue installiert werden müssen. Das Einrichtungshaus A habe daher einen Betrag in Höhe von 1.500,00 € berechnet. Widerklagend macht der Beklagte die weiteren Belastungen in Höhe von 2.799,81 € geltend. Der Beklagte beantragt, den Kläger zu verurteilen, an den Beklagten 2.799,81 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Widerklagezustellung zu zahlen. Der Kläger beantragt, die Widerklage abzuweisen. Der Kläger trug vor, hinsichtlich des Kunden B. habe nicht der Kläger, sondern Herr C. den Wasserhahn angeschlossen. Bei dem Kunden D. habe der Kläger die Erstmontage nicht durchgeführt, sondern ein anderer Mitarbeiter. Er habe gemeinsam mit Herrn E. nur die Mängel dokumentiert und anschließend beseitigt. Die Ausführungen hinsichtlich der Kunden F., H. und G. seien vollkommen unsubstantiiert und teilweise widersprüchlich. Der Kläger ist der Auffassung, sei bereits völlig unklar, inwieweit der Kläger für die geltend gemachten Fehler verantwortlich sei. Insbesondere sei zu berücksichtigen, dass der Kläger nicht alleine gearbeitet habe. Außerdem sei nicht vorgetragen worden, dass und wie der Kläger angebliche Fehler verursacht haben soll. Es fehle auch am Vortrag hinsichtlich der Entstehung und der Höhe des Schadens. Bei dem Abzug seien auch die Pfändungsvorschriften nicht berücksichtigt worden. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Klage ist begründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Zahlungsansprüche zu. Die Widerklage ist zulässig, aber unbegründet. I. Die Klage ist begründet. 1. Der Kläger hat einen Anspruch auf Auszahlung des mit der Augustabrechnung 2020 einbehaltenen Nettolohns in Höhe von 1.166,81 € netto. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch aus § 611a Abs. 1 BGB zu. Abgesehen von der Frage, ob in der Verrechnung der Beklagten mit dem Vergütungsanspruch des Klägers August 2020 überhaupt eine stillschweigende Aufrechnungserklärung nach § 388 Satz 1 BGB gesehen werden kann, und der Frage, ob die Aufrechnung nach § 394 Satz 1 BGB i.V.m. den §§ 850 Abs. 1, Abs. 2, 850c, 850e ZPO (Pfändungsfreigrenzen) ausgeschlossen ist, fehlt es jedenfalls an einem aufrechenbaren Gegenanspruch der Beklagten und damit einer Aufrechnungslage (s. § 387 BGB). Der Beklagte hat nämlich weder einen Anspruch auf Schadensersatz gem. §§ 280 Abs. 1, 611a Abs. 1 BGB noch aus einer anderer Anspruchsgrundlage. Ungeachtet der Frage, ob ein ersatzfähiger Schaden überhaupt hinreichend substantiiert dargetan worden ist, ist es dem – insoweit beweisbelasteten – Beklagten schon nicht gelungen, eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung des Klägers darzulegen. a) Zu diesen Nebenpflichten zählt insbesondere die Pflicht der Arbeitsvertragsparteien zur Rücksichtnahme auf die berechtigten Interessen des jeweils anderen Teils (§ 241 Abs. 2 BGB). Danach hat der Arbeitnehmer seine Arbeitspflichten so zu erfüllen und die im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehenden Interessen des Arbeitgebers so zu wahren, wie dies von ihm unter Berücksichtigung seiner Stellung und Tätigkeit im Betrieb, seiner eigenen Interessen und der Interessen der anderen Arbeitnehmer des Betriebs nach Treu und Glauben verlangt werden kann (Vgl. BAG vom 18.12.2014 - 2 AZR 265/14, Rn. 15). Ob eine Leistung als Schlechtleistung anzusehen ist, beurteilt sich nach den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien. Ist die Arbeitsleistung im Vertrag, wie meistens, der Menge und der Qualität nach nicht oder nicht näher beschrieben, so richtet sich der Inhalt des Leistungsversprechens zum einen nach dem vom Arbeitgeber durch Ausübung des Direktionsrechts festzulegenden Arbeitsinhalt und zum anderen nach dem persönlichen, subjektiven Leistungsvermögen des Arbeitnehmers. Der Arbeitnehmer muss tun, was er soll, und zwar so gut, wie er kann. Die Leistungspflicht ist nicht starr, sondern dynamisch und orientiert sich an der Leistungsfähigkeit des Arbeitnehmers (BAG, Urteil vom 17. Januar 2008 – 2 AZR 536/06 –, BAGE 125, 257-266, Rn. 15, juris). Nach § 619 a BGB liegt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Kläger vorwerfbar seine Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verletzt hat und nach § 280 Abs. 1 BGB dem Beklagten zum Schadensersatz verpflichtet ist, bei dem Beklagten. Dies gilt sowohl für die Pflichtverletzung als auch für das Vertretenmüssen des Klägers (BAG, Urt. v. 21.5.2015 – 8 AZR 116/14, 8 AZR 867/13, Rn. 25, juris). b) Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Beklagte die Pflichtverletzungen des Klägers nicht hinreichend darlegt. So ergibt sich aus dem Vortrag des Beklagten schon nicht, welche genauen Pflichtverletzungen der Kläger bei den einzelnen Kunden vorgenommen haben soll. Der Beklagte trägt lediglich vor, was bei den Kunden möglicherweise schiefgelaufen ist. Dazu legt der Beklagte unter anderem Montageprotokolle vor. Aus diesen Montageprotokollen ergibt sich allerdings nicht, dass der Kläger bei Aufbau der Küchen eine arbeitsvertragliche Haupt- oder Nebenpflicht verletzt hat. Es ergibt sich daraus nur, dass die Küche bei Abnahme durch den Kunden nicht beanstandungsfrei war. Ob dies auf einer Pflichtverletzung des Klägers, eines anderen Mitarbeiters oder aufgrund eines Fehlers bei der Lieferung beruhte, ergibt sich daraus nicht. Hinsichtlich des Kunden B. ergibt sich aus dem Protokoll vom 6.8.2020 (Blatt 95 d.A.) lediglich, dass der Kläger sowie Herr C. bei dem Kunden anwesend waren. Weiter geht aus dem Protokoll hervor, dass Möbelfronen, Korpusse sowie Arbeitsplatten nicht ohne Beanstandungen seien. Ein Beweis für eine Pflichtverletzung des Klägers oder eines anderen Mitarbeiters ergibt sich daraus nicht. Aus dem Protokoll des D., H. vom 16.07.2020 (Blatt 97 d.A.) ergibt sich, dass der Kläger alleine bei den Kunden war und eine neue Arbeitsplatte bestellt werden musste. Als Grund wird im Protokoll angegeben, dass die ursprüngliche Arbeitsplatte 2,0 cm zu kurz war. Weiter ist dort aufgeführt, dass Restarbeiten durchgeführt werden müssen. Eine Pflichtverletzung des Klägers ist daraus nicht erkennbar. Hinsichtlich der Kunden D. und F. ergibt sich aus den Protokollen (Blatt 98, 103 und 104 d.A.), dass der Kläger gemeinsam mit Herrn E. die Kunden aufgesucht hat. Die aufgenommenen Beanstandungen in den Protokollen lassen keinen Rückschluss darauf zu, dass der Kläger seine arbeitsvertraglichen Pflichten vernachlässigt hat. Der Kläger hat darauf hingewiesen, dass er bei dem Kunden D keine Erstmontage durchgeführt habe, sondern lediglich die Mängel aufgenommen und diese beseitigt habe. Dies deckt sich mit dem Protokoll vom 16.08.2020 (Blatt 98 d.A.), wonach der Kläger und Herr E. lediglich von 10.30 – 12.00 Uhr bei dem Kunden vor Ort waren. Diese Zeit dürfte nicht ausreichend sein, um eine ganze Küche (mangelhaft) aufzubauen. Aus dem Protokoll des Kunden F. (Blatt 104 d.A.) ergibt sich lediglich, dass die Wasseranschlüsse nicht erstellt oder nicht überprüft wurden. Der Beklagte hat auch insoweit nicht dargelegt, welche Pflichtverletzungen vom Kläger begangen worden sein sollen. Konkretisierter Vortrag hinsichtlich des Kunden G. fehlt völlig. Weiter decken sich die Angaben des Beklagten nicht mit den im Protokoll enthaltenen Informationen. So führt der Beklagte aus, bei dem Kunden B. habe der Kläger einen Wasserhahn falsch angeschlossen. Aus dem entsprechenden Protokoll (Blatt 95 d.A.) ergibt sich dies jedoch nicht. 2. Der Kläger hat einen Anspruch auf Urlaubsabgeltung von 7,5 Tagen in Höhe von 1.108,58 € brutto. Nach § 7 Abs. 4 BUrlG ist Urlaub abzugelten, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden kann. Das Arbeitsverhältnis des Klägers endete zum 17.09.2020. Der Beklagte hat nicht substantiiert vorgetragen und unter Beweis gestellt, dass er dem Kläger für den 11.08.2020 Urlaub gewährt hat. Urlaub wird durch eine Erklärung des Arbeitgebers gewährt, mit der er den Arbeitnehmer für eine bestimmte Zeit von der vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung befreit, § 7 Abs. 1 BUrlG. Der Arbeitgeber ist Schuldner des Urlaubsanspruchs, den er durch die Abgabe einer so genannten Freistellungserklärung zu erfüllen hat (BAG, Urteil vom 15. Januar2013 - 9 AZR 430/11, juris). Beruft sich der Arbeitgeber auf die Erfüllung seiner urlaubsrechtlichen Freistellungsverpflichtung, muss er im Einzelnen darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass er gegenüber dem Arbeitnehmer eine entsprechende Freistellungserklärung abgegeben hat und diese Erklärung dem Arbeitnehmer zugegangen ist (ErfK-Gallner, 14. Aufl. 2014, § 7 BurlG Rn. 8). Diesen Anforderungen genügt der Beklagte nicht. Er hat lediglich vorgetragen der Kläger habe am 11.08.2020 Urlaub genommen. Er hat nicht vorgetragen, wann der Kläger den Urlaub angemeldet haben soll oder wann er dem Kläger durch entsprechenden Urlaubsantrag Urlaub gewährt haben soll. Der Beklagte stellte lediglich die Behauptung auf, der Kläger habe am 11.08.2020 Urlaub genommen und konkretisiert den Vortrag nicht. II. Die Widerklage ist zulässig, aber unbegründet. Der Beklagte hat gegen den Kläger keinen Schadensersatzanspruch – weder aus §§ 280 Abs. 1, 611 Abs. 1 BGB noch aus einer anderer Anspruchsgrundlage. Ungeachtet der Frage, ob ein ersatzfähiger Schaden überhaupt hinreichend substantiiert dargetan worden ist, ist es dem – insoweit beweisbelasteten – Beklagten schon nicht gelungen, eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung des Klägers darzulegen (s.o.). Ohne entsprechende Pflichtverletzung besteht kein Anspruch auf Schadensersatz. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Als unterlegene Partei trägt der Beklagte die Kosten des Rechtsstreits. IV. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG und § 3 ZPO. Der Wert des Streitgegenstandes entspricht dem Nennwert des eingeklagten Betrages. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Hamm Marker Allee 94 59071 Hamm Fax: 02381 891-283 eingegangen sein. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.