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Urteil

8 Ca 3598/21

Arbeitsgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGDO:2022:0912.8CA3598.21.00
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Tenor
  • 1.

    Die Klage wird abgewiesen.

  • 2.

    Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

  • 3.

    Der Streitwert wird auf 16.002,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Der Streitwert wird auf 16.002,00 € festgesetzt. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin nach den AVR Caritas. Die 1964 geborene Klägerin ist seit dem 01.10.2011 beim Beklagten beschäftigt. Seit dem 01.10.2017 ist die Klägerin mit einem Stellenanteil von 75 % als Pflegehelferin im Altenzentrum A tätig. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme die Richtlinien für Arbeitsverträge des Deutschen Caritasverbandes (AVR) Anwendung. Anhang D zur Anlage 32 der AVR lautet auszugsweise I. Mitarbeiter in der Pflege Vorbemerkungen 1. Die Bezeichnung "Pflegehelfer" umfasst auch Gesundheits- und Krankenpflegehelfer sowie Altenpflegehelfer. […] a) Entgeltgruppen zu Anhang B Entgeltgruppe P 4 Pflegehelfer mit entsprechender Tätigkeit. (Hierzu Anmerkungen Nrn. 1 bis 3) Entgeltgruppe P 6 Pflegehelfer mit mindestens einjähriger Ausbildung und entsprechender Tätigkeit. (Hierzu Anmerkungen Nrn. 1 bis 3) Die Klägerin wird vom Beklagten entsprechend der Entgeltgruppe P4 des Anhangs D der Anlage 32 der AVR vergütet und erhält entsprechend der Erfahrungsstufe 4 ein monatliches Entgelt von 1.833,06 € brutto. Die Differenz zur begehrten Vergütung nach der Entgeltgruppe P6 beträgt monatlich 444,50 €. Die Klägerin ist seit dem 01.08.2006 staatlich anerkannte Familienpflegerin (Anlage 6, Bl. 11 der Gerichtsakte). Vor Aufnahme der Tätigkeit beim Beklagten absolvierte die Klägerin vom 09.03.2009 bis zum 21.04.2009 auf Veranlassung der Agentur für Arbeit eine Trainingsmaßnahme zur Eignungsfeststellung – Pflege und nahm vom 02.06.2009 bis zum 25.08.2009 an der Qualifizierungsmaßnahme zur „Alltagsmanagerin in der Alten- Kranken- und Behindertenpflege inklusive Betreuungskraft SGB II § 87 SGB XI“ teil. Die Bezirksregierung Arnsberg lehnte eine Gleichstellung der Ausbildung der Klägerin mit der Ausbildung zur generalistischen Pflegefachassistentin ab und verwies die Klägerin auf die Möglichkeit, die theoretische und praktische Prüfung zur Erlangung der Berufsbezeichnung abzulegen. Das ist für die Klägerin jedoch keine Option. Die Klägerin machte die Eingruppierung in die Entgeltsgruppe 6 mit Schreiben vom 17.05.2021 geltend, der Beklagte lehnte das Ansinnen mit Schreiben vom 31.05.2021 ab. Die Klägerin meint, dass für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe P6 bereits eine Ausbildung im Pflegebereich genüge. Überdies gehe der Ausbildungsumfang einer Familienpflegerin über den Ausbildungsumfang einer Pflegehelferausbildung deutlich hinaus. Die Klägerin meint, dass ihre Ausbildung sie zu allen Tätigkeiten einer Pflegehelferin befähige. So würden die Ausbildungen jeweils zur selbstständigen Haushaltsführung, zur Erfüllung der pflegerischen Grundversorgung befähigen. Auf den vergleichenden detaillierten Vortrag der Klägerin betreffend die Aufgaben und Tätigkeiten der Ausbildungen im Übrigen wird Bezug genommen (Bl. 12 ff., Bl. 33 ff., 47 ff. der Gerichtsakte). Die Einsatzbereiche von Familienpflegerinnen und Altenpflegerinnen würden sich auch bei der Caritas überschneiden. Die Klägerin verweist auf andere kirchliche Träger, die staatlich anerkannte Familienpflegerinnen mit der Tätigkeit von Pflegehelferinnen nach der Entgeltgruppe P6 vergüten. Die Klägerin beantragt, festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin seit dem 01.01.2021 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe P6 der Anlage 32 Anhang D der Richtlinie für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hält die Ausbildung zur Familienpflegerin mit der von Altenpflegehelfern, bzw. Krankenpflegehelfern im Ergebnis für nicht vergleichbar. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist unbegründet. A. Die Klage ist als Eingruppierungsfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 1 ZPO iVm. § 46 Abs. 2 ArbGG zulässig. Die Eingruppierung stellt einen abgrenzbaren Anspruch und damit ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis dar. Das für die Klage erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich daraus, dass das angestrebte Feststellungsurteil geeignet ist, den Konflikt der Parteien endgültig, auch für noch künftig entstehende Zahlungsverpflichtungen, beizulegen (vgl. BAG, Urt. v. 27.01.2011, Az. 6 AZR 382/09). B. Die Klage ist unbegründet. Es kann nicht festgestellt werden, dass die Klägerin nach der Entgeltgruppe P6 des Anhangs D der Anlage 32 der AVR zu vergüten ist, da die Klägerin nicht in die Entgeltgruppe 6 eingruppiert ist. Die Klägerin ist gemäß § 12 AVR iVm Anlage 1 I Abs. (a) iVm Anlage 32 Anhang D nicht nach der Entgeltgruppe P6 zu vergüten. I. Die AVR finden kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme Anwendung auf das Arbeitsverhältnis der Parteien. II. Die Eingruppierung der Klägerin richtet sich gemäß § 11 Satz 1 Anlage 32 der AVR nach dem Anhang D der Anlage 32, da die Klägerin Mitarbeiterin im Sinne von § 1 Abs. 1 Buchst. a der Anlage 32 ist, da die Klägerin ihre Arbeitsleistung in einem Altenheim und damit einer Pflegeeinrichtung erbringt. Die Klägerin erfüllt nicht die Voraussetzungen der Entgeltgruppe P6. 1. Die Entgeltgruppe P6 stellt eine Aufbaufallgruppe der Entgeltgruppe P4 dar, deren Voraussetzungen die Klägerin erfüllt. Zwischen den Parteien steht nicht im Streit, dass die von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit vollumfänglich der einer Pflegehelferin genügt. 2. Darauf aufbauend ist für die Entgeltgruppe P6 erforderlich, dass die Mitarbeiterin mit der Tätigkeit als Pflegehelferin eine mindestens einjährige Ausbildung absolviert hat. Die Aufbaufallgruppe erfordert ein persönliches Merkmal, das die berufliche Qualifikation betrifft. a. Eine Auslegung der AVR ergibt, dass die mindestens einjährige Ausbildung auf die ausgeübte Tätigkeit als Pflegehelfer bezogen sein muss. aa. Der Klägerin zuzugeben ist, dass dem Wortlaut der AVR insoweit keine Einschränkung zu entnehmen ist. bb. Systematisch bezieht sich der Begriff der Ausbildung auf die Tätigkeit als Pflegehelfer (Pflegehelfer mit mindestens einjähriger Ausbildung), was dafür spricht, nur Ausbildungen zum Pflegehelfer bzw. den nach den Vorbemerkungen gleichgestellten Ausbildungsberufen anzuerkennen. cc. Sinn und Zweck der Regelung der Aufbaufallgruppe ist es, die von einer entsprechend qualifizierten Fachkraft ausgeübte Tätigkeit gegenüber einem in Bezug auf die ausgeübte Tätigkeit ungelernten Arbeitnehmer vergütungsrechtlich besser zu stellen. Insoweit geht der Wortlaut der Regelung nach Sinn und Zweck zu weit, wenn jede mindestens einjährige Ausbildung, gleich aus welchem Bereich zu einer Eingruppierung in die Entgeltgruppe P6 führen würde, wenn nur die Tätigkeiten eines Pflegehelfers ausgeübt werden. Es gibt keinen ersichtlichen Grund oder Anlass, Ausbildungen ohne jeden Bezug zur ausgeübten Tätigkeit und damit auch ohne abstrakte Steigerung der Wertigkeit der ausgeübten Tätigkeit durch die Ausbildung eingruppierungsrechtlich zu berücksichtigen. Dies erkennt auch die Klägerin an, wenn sie nur eine Ausbildung aus dem „Bereich der Pflege“ als relevant erachtet. Zieht man die Vorbemerkungen in Rahmen einer systematischen und teleologischen Betrachtung der Vorschriften mit ein, ergibt sich, dass die AVR mit dem Begriff des Pflegehelfers unter Einbeziehung der Gesundheits- und Krankenpflegehelfer bzw. Altenpflegehelfer (seit 2021 in NRW nunmehr: generalistisch ausgebildete Pflegefachassistentinnen) ein Tätigkeitsbild durch gesetzlich normierte Ausbildungsberufe definiert, sodass entsprechend für die vergütungsrechtlich relevante Qualifikation auch eine solche spezifische Ausbildung zu fordern ist. b. Die von der Klägerin erfolgreich absolvierte Ausbildung zur Familienpflegerin ist keine solche Ausbildung. Sie entspricht den geforderten Ausbildungen vom Inhalt auch nicht in hinreichender Weise. aa. Dafür spricht fernab rechtlicher Erwägungen bereits, dass die zuständige Bezirksregierung Arnsberg eine Gleichstellung mangels Deckungsgleichheit der Ausbildungsinhalte nicht vorgenommen hat, sondern von der Klägerin die Ablegung der theoretischen und praktischen Prüfung zur Verleihung der geschützten Berufsbezeichnung als generalistische Pflegefachassistentin verlangt hat. Insoweit hätte die Klägerin es in der Hand, die entsprechenden Prüfungen abzulegen, wenn sie meint, die dafür erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten aufgrund ihrer höherwertigeren Ausbildung zu besitzen. bb. Etwas anderes folgt auch nicht aus einer Gegenüberstellung der Ausbildungsziele der Ausbildung zur generalistisch ausgebildeten Pflegefachassistentin bzw. den vorangehenden Regelungen zur Ausbildung zur Familienpflegerin. Die Ausbildung zur generalistisch ausgebildeten Pflegeassistentin soll unter anderem dazu befähigen, Pflegefachpersonen bei der Erfüllung pflegerischer Aufgaben zu unterstützen, und durchgeführte Maßnahmen zu dokumentieren und entsprechende Informationen weiterzuleiten. Ziel ist es, dass Menschen aller Altersstufen auch in komplexen Pflegesituationen – bis zur Endphase des Lebens – gemeinsam und unter Anleitung von Pflegefachpersonal gepflegt werden können (§ 3 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für den Beruf der generalistisch ausgebildeten Pflegefachassistentin). Dazu zählt auch die Mitwirkung an medizinisch diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen (vgl. Anlage 1 zu § 5 Abs. 3 Teil A III Ziff. 2), wie Blutentnahmen und patientennaher Diagnostik von Blut-, Harn- und Stuhl. Es werden beispielsweise auch subkutane Injektionen verabreicht und diese entfernt. Der praktische Teil der Ausbildung erfolgt im Krankenhaus, in stationären Pflegeeinrichtungen oder in ambulanten Pflegeeinrichtungen (§ 7). Das Ausbildungsziel einer Ausbildung zur Familienpflegerin ist es gemäß der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Familienpflegerinnen und Familienpfleger unter anderem, Familien, bzw. Einzelpersonen zu Hause selbstständig im hauswirtschaftlichen, erzieherischen und pflegerischen Bereich – vorübergehend – zu unterstützen bzw. zu vertreten (§ 1 Abs. 1), wobei die Ausbildung Im Pflegebereich darauf ausgerichtet ist, die pflegerische Grundversorgung behinderter, kranker, pflegebedürftiger und alter Menschen zu Hause gewährleisten zu können (§ 1 Abs. 2). Der praktische Teil der Ausbildung kann in stationären, bzw. teilstationären Einrichtungen der Familien-, Behinderten-, oder Jugendhilfe erfolgen, es genügt aber auch ein bloßer Einsatz in Familien oder sozialpflegerischen Einrichtungen mit familienähnlichen Wohngruppenstrukturen (§ 5 Abs. 2). Ungeachtet der zahlreichen, von der Klägerin dargestellten Gemeinsamkeiten der Ausbildungsberufe, ist die Ausbildung zur Familienpflegerin nur auf eine selbstständige Gewährleistung der pflegerischen Grundversorgung, aber nicht auch auf die Teilnahme an komplexeren Pflegesituationen unter Anleitung von Fachpersonal gerichtet. Eine Mitwirkung an therapeutischen Maßnahmen ist nicht ersichtlich Teil der Ausbildung, ebenso wenig wie Dokumentationsaufgaben und die Begleitung in der Sterbephase. Die erhöhten Anforderungen, die sich aus der Wahrnehmung komplexerer Aufgaben im Zusammenspiel mit geschultem Fachpersonal ergeben, spiegeln auch die erforderlichen Praxisphasen der Ausbildung. Die Praxis kann von einer Familienpflegerin in einer Familie absolviert werden, während für generalistisch ausgebildete Pflegefachassistentinnen deutlich höhere Mindestanforderungen bestehen. Zutreffend führt die Klägerin aus, dass die Ausbildung zur Familienpflegerin an einigen Stellen auch weiterreichende Kompetenzen als die Ausbildung zur generalistischen Pflegeassistentin vermittelt, allerdings sind zum Beispiel die pädagogischen, musischen, und kulturellen Inhalte nicht für die Tätigkeit eines Pflegehelfers von Bedeutung. C. Als unterlege Partei hat die Klägerin die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, § 91 Abs. 1 ZPO iVm § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG. D. Der gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzende Streitwert bestimmt sich entsprechend § 3 ZPO iVm § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG iVm § 42 Abs. 2 Satz 2 GKG nach dem dreijährigen Unterschiedsbetrag zwischen der gezahlten und der begehrten Vergütung. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei Berufung eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Hamm Marker Allee 94 59071 Hamm Fax: 02381 891-283 eingegangen sein. Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. §§ 46g Satz 1, 64 Abs. 7 ArbGG grundsätzlich die Pflicht, die Berufung ausschließlich als elektronisches Dokument einzureichen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.justiz.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.