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Urteil

5 Ca 3981/23

Arbeitsgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGDO:2024:0326.5CA3981.23.00
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Tenor
  • 1. Die Beklagte wird verurteilt, einen Betrag in Höhe von 1.500,00 Euro in das Wertguthaben nach § 7 b SGB IV zugunsten der Klägerin einzustellen.

  • 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

  • 3. Der Streitwert wird auf 1.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, einen Betrag in Höhe von 1.500,00 Euro in das Wertguthaben nach § 7 b SGB IV zugunsten der Klägerin einzustellen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 3. Der Streitwert wird auf 1.500,00 Euro festgesetzt. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten um einen Anspruch der Klägerin, die hälftige Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 1.500,00 € in das Wertguthaben der Klägerin hinsichtlich der Passivphase ihrer Altersteilzeit einzustellen. Die Klägerin ist seit dem 01.08.1981 bei der Beklagten als Bankkauffrau beschäftigt. Zuletzt hat sie in der Aktivphase des Altersteilzeitverhältnisses im Blockmodell, in der sie sich bis zum 31.05.2025 befindet, bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 19,5 Stunden 2.475,18 EUR brutto verdient. Auf das Altersteilzeitverhältnis zwischen den Parteien ist der Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte vom 27.02.2010 (TV Flex) anwendbar. Wegen der Einzelheiten dieses Tarifvertrages wird auf Bl. 23 – 29 d.A. bzw. der Anlage der Klageschrift Bezug genommen. In § 7 Abs. 2 dieses Tarifvertrages heißt es es: Beschäftigte erhalten während der Arbeitsphase des Altersteilzeitarbeitsverhält- nisses im Blockmodell …das Tabellenentgelt und alle sonstigen Entgeltbestand teile in Höhe der Hälfte des Entgeltes, dass sie jeweils erhalten würden, wenn sie mit der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit (…) weitergearbeitet hätten; die andere Hälfte des Entgelts fließt in das Wertguthaben (§ 7 b SGB IV) und wird in der Freistellungsphase ratierlich ausgezahlt. Das Wertguthaben erhöht sich bei allgemeinen Tariferhöhungen in der von den Tarifvertragsparteien be- reits festzulegenden Höhe. … Auf das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien findet darüber hinaus der Tarifvertrag Inflationsausgleich vom 22.04.2023 Anwendung, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 14 – 18 d.A. Bezug genommen wird. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 des TV Inflationsausgleich beträgt der Inflationsausgleich für das Jahr 2023 insgesamt 3.000,00 EUR für Vollzeitbeschäftigte, von denen 1.240,00 EUR im Juni des Jahres 2023 und weitere insgesamt 1.760,00 EUR in acht Monatsbeträgen à 220,00 EUR geleistet werden sollen. Die Beklage zahlte an die Klägerin die Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 620,00 EUR und weiteren 880,00 EUR mithin insgesamt 1.500,00 EUR in einer Summe mit der Abrechnung für den Monat Mai 2023 aus. Mit Geltendmachungsschreiben vom 05.09.2023, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 38/39 der elektronischen Akte Bezug genommen wird, machte die Beklagte einen Anspruch auf Einstellung weiterer 1.500,00 EUR, nämlich der hälftigen Inflationsausgleichsprämie für das Jahr 2023, in das Wertguthaben gemäß § 7 b IV in Verbindung mit § 7 Abs. 2 TV Flex geltend. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 15.09.2023, wegen dessen Einzelheiten auf Bl. 32 d.A. Bezug genommen wird, ab. Mit ihrer am 16.11.2023 beim Arbeitsgericht Dortmund eingegangenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf Einstellung der hälftigen Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 1.500,00 € in das Wertguthaben nach § 7 b SGB IV weiter. Hierzu trägt sie vor, die Vorschrift des § 7 Abs. 2 des TV Flex sei eindeutig. Hier sei bereits vom Wortlaut ausgehend klar definiert, das 50 % aller Entgeltbestandteile, die in der Aktivphase der Altersteilzeit fällig würden, in das Wertguthaben nach § 7 b SGB IV einzustellen seien und in der Freistellungsphase des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses dann ratierlich auszuzahlen seien. Weder in der Niederschrift, noch nach dem Wortlaut des TV Inflationsausgleich hätten die Tarifvertragsparteien für Beschäftigte in der Aktivphase eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses hinsichtlich der Inflationsausgleichsprämie, die klar Entgeltbestandteil sei, eine abweichende Regelung getroffen. Im Gegenteil sei in der Niederschrifterklärung ein zusätzlicher Anspruch für Beschäftigte in der Passivphase der Altersteilzeit geregelt worden. Eine vom TV Flex abweichende Regelung sei zumindest in keiner Weise durch Auslegung dem Tarif TV Inflationsausgleich zu entnehmen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte zu verurteilen, einen Betrag in Höhe von 1.500,00 EUR in das Wertguthaben der Klägerin gemäß § 7 b SGB IV einzustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte trägt insofern vor, dass die Klägerin, die zuvor vollzeitig gearbeitet habe, nach § 3 Abs. 2 S. 3 TV Inflationsausgleich i.V.m. § 24 TVÖD nunmehr nach § 6 Abs. 2 Satz 1 TV Flex die Hälfte der bisherigen Arbeitszeit in der Aktivphase des Altersteilzeitarbeitsmodels im Blockmodell, nämlich die Hälfte der Vollzeitarbeit, ableiste. Daher stehe ihr, da sie nur mit 50 % ihrer Arbeitszeit tätig sei, nur die Hälfte der Inflationsausgleichsprämie nach dem TV Inflationsausgleich zu. Diesen Inflationsausgleich nach §§ 2, 3 TV Inflationsausgleich habe sie, die Beklagte, auch voll ausgezahlt. Insofern ist die Beklagte der Auffassung, es sei auf die Halbierung der gesamten Arbeitszeit im gesamten Altersteilzeitarbeitsverhältnis abzustellen. Diese Auffassung vertrete auch der 9. Senat des BAG. Den Anspruch auf Zahlung einer hälftigen Inflationsausgleichsprämie für den hier streitgegenständlichen Zeitraum habe sie, die Beklagte, erfüllt. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschriften des Gütetermins vom 08.12.2023 und des Kammertermins vom 26.03.2024 vollinhaltlich Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : I. Der in der letzten mündlichen Verhandlung gestellte Antrag auf Einstellung von 1.500,00 Euro in das Wertguthaben der Klägerin nach § 7 b SGB IV für die Passivphase der Altersteilzeit, die zum 01.06.2025 hinsichtlich der Klägerin beginnt, ist als Leistungsantrag zulässig. II. Der zulässige Klageantrag ist auch begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Einstellung der hälftigen Inflationsausgleichsprämie nach § 2 Abs. 2 Satz 1 des TV Inflationsausgleich vom 22.04.2023 i.V.m. § 7 Abs. 2 TV Flex vom 27.02.2010. Die Klägerin befindet sich in der Arbeitsphase der Altersteilzeit i.S.d. TV Flex vom 27.10.2010, sie arbeitet nach § 7 Abs. 2 TV Flex während der Altersteilzeit für die Hälfte des Tabellenentgeltes, dass sie erhalten würde, wenn sie mit der bisherigen (Vollzeit) wöchentlichen Arbeitszeit nach § 6 Abs. 2 Satz 2 TV Flex weitergearbeitet hätte. Insofern bestimmt § 7 Abs. 2 TV Flex ausdrücklich, dass sie die Hälfte des Tabellenentgeltes und sonstigen Entgeltbestandteile erhält, zu denen unstreitig auch die Inflationsausgleichsprämie nach § 2 Abs. 2 Satz 1 TV Inflationsausgleich vom 22.04.2023 zählt, ausgezahlt erhält, was im Mai 2023, durch Auszahlung einer Inflationsausgleichsprämie in Höhe von 1.500,00 €, nämlich der Hälfte von 3.000,00 EUR, in einem Betrag auch geschehen ist. Die andere Hälfte des Entgeltes und der sonstigen Entgeltbestandteile fließt nach der eindeutigen Bestimmung des TV Flex in das Wertguthaben nach § 7 b SG IV ein. Daher ist die Hälfte der Inflationsausgleichprämie, somit ein Betrag in Höhe von 1.500,00 EUR, wie von der Klägerin verlangt, in das entsprechende Wertguthaben einzustellen. Daran ändert sich nichts durch die Rechtsprechung des BAG (vgl. BAG, Az.: 9 AZR 332/22) nach der für die gesamte Altersteilzeit bzw. für das gesamte Altersteilzeitarbeitsverhältnis eine Beschäftigungsquote in Höhe des Durchschnitts zu ermitteln ist, obgleich in der Aktivphase der Altersteilzeit im Blockmodell voll gearbeitet wird und in der Passivphase keine Arbeitsleistung erbracht wird. Unabhängig von der Betrachtungsweise des BAG ist nämlich in § 7 Abs. 2 TV Flex ausdrücklich geregelt, dass im Blockmodell der Altersteilzeit das Entgelt und die Entgeltbestandteile hälftig ausgezahlt werden und hälftig in das Wertguthaben für die Passivphase eingestellt werden. Der Klägerin ist darüber hinaus zuzustimmen, dass für den Fall, das die Tarifvertragsparteien für den Inflationsausgleich bzw. die Inflationsausgleichsprämie, die sie hinsichtlich der Voraussetzungen der Auszahlungen ausdrücklich im TV Inflationsausgleich vom 22.04.2023 geregelt haben, keine abweichende Regelung bestimmt haben. Daher ist bereits nach dem eindeutigen Wortlaut die Inflationsausgleichsprämie ein sonstiger Entgeltbestandteil i.S.d. § 7 Abs. 2 TV Flex, so dass, was geschehen ist, die Hälfte der Inflationsausgleichsprämie nach dem genannten Tarifvertrag auszuzahlen ist und die Hälfte wertmäßig in das Wertguthaben für die Passivphase einzustellen ist. Weder aus dem Wortlaut des TV Inflationsausgleiches, noch aus Protokollnotizen ergibt sich insofern ein Ansatzpunkt für eine abweichende Auslegung. Die Auffassung des 9. Senates des BAG, dass hinsichtlich der Beschäftigungsquote auf den Gesamtzeitraum der Altersteilzeit abzustellen ist, ergibt entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten keinen Anhaltspunkt dafür, dass hierdurch die eindeutig dem Wortlaut entsprechende Anwendung tarifvertraglicher Vorschriften in Frage gestellt oder abbedungen werden soll. Daher war der Klage, wie tenoriert, stattzugeben. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 91 ZPO. Die Kosten des Rechtsstreits waren der Beklagten als unterlegener Partei aufzuerlegen. Das Gericht hat den Streitwert auf Grundlage der §§ 46 Abs. 2 ArbGG, 3 ZPO i.H.d. einzustellenden Wertguthabens auf 1.500,00 EUR festgesetzt. Die Streitwertfestsetzung erfolgt nach § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Hamm Marker Allee 94 59071 Hamm Fax: 02381 891-283 eingegangen sein. Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. §§ 46g Satz 1, 64 Abs. 7 ArbGG grundsätzlich die Pflicht, die Berufung ausschließlich als elektronisches Dokument einzureichen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden sich auf der Internetseite www.justiz.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.