Urteil
11 Ca 889/24
Arbeitsgericht Dortmund, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGDO:2024:0408.11CA889.24.00
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Tenor
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 31.10.2023 nicht beendet worden ist.
2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 21.12.2023 aufgelöst worden ist.
3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu den im Arbeitsvertrag vom 28.12.2022 geregelten Arbeitsbedingungen als Betriebsleiter bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Kündigungsschutzanträge weiter zu beschäftigen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
5. Der Streitwert wird auf 21.000,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 31.10.2023 nicht beendet worden ist. 2. Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 21.12.2023 aufgelöst worden ist. 3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger zu den im Arbeitsvertrag vom 28.12.2022 geregelten Arbeitsbedingungen als Betriebsleiter bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Kündigungsschutzanträge weiter zu beschäftigen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 5. Der Streitwert wird auf 21.000,00 € festgesetzt. T a t b e s t a n d Die Parteien streiten über die Wirksamkeit zweier Kündigungen. Der Kläger ist seit dem 01.01.2023 bei der Beklagten als Betriebsleiter zu einem Bruttomonatsgehalt in Höhe von 4.200,00 EUR beschäftigt. Die Beklagte beschäftigt regelmäßig fünf Mitarbeiter. Der Kläger veräußerte als ursprünglicher Betriebsinhaber ein Gelände mit Werkstatt an das Sachverständigenbüro A, der sodann den Kontakt zwischen dem Geschäftsführer der Beklagten und dem Ehemann der Klägerin herstellte. Die Beklagte erwarb sodann von dem Kläger Inventar und Maschinen für knapp 100.000 EUR. Das Gelände mietete die Beklagte vom Sachverständigenbüro. Die Parteien beabsichtigten sodann den Abschluss eines Arbeitsvertrages. Hierzu übersandte der Geschäftsführer der Beklagten der Ehefrau des Klägers, mit der ebenfalls ein Arbeitsvertrag geschlossen werden sollte, am 20.12.2022 per Mail einen Standardarbeitsvertrag von der Innung „zur Vervollständigung“. Die Ehefrau des Klägers nahm sodann Änderungen an dem Standardvertrag vor und legte diesen dem Geschäftsführer der Beklagten zur Unterzeichnung vor. Dieser unterschrieb den Arbeitsvertrag, der das Datum 28.12.2022 aufweist, ohne den Vertrag zu lesen. Der sodann von beiden Parteien unterzeichnete Arbeitsvertrag sieht in § 12 unter anderem folgende Regelung vor: „§ 12 Beendigung des Arbeitsverhältnisses Während der ersten 4 Beschäftigungsjahre ist das Arbeitsverhältnis nur mit Zustimmung des Arbeitnehmers kündbar, danach gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen.“ Die Beklagte übernahm von der B GmbH, deren Geschäftsführer der Kläger ist, zudem einen Drucker und zahlte an diesen Leasingraten. Der Kläger löste den Vertrag zwischenzeitlich vorzeitig auf und verlangt nunmehr von der Beklagten die Zahlung der entsprechenden Ablösesumme für den Drucker. Eine Zahlung der Beklagten erfolgte nicht. Die B GmbH mahnte den Betrag gegenüber der Beklagten sodann mehrmals erfolglos zur Zahlung an. Mit Schreiben vom 31.10.2023 kündigte die Beklagte das zum Kläger bestehende Arbeitsverhältnis ordentlich zum 30.11.2023. Mit Schreiben vom 13.11.2023 erklärte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten in ihrem Namen die Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen arglistiger Täuschung. Zudem sprach die Beklagte unter dem 21.12.2023 gegenüber dem Kläger eine fristlose Kündigung aus, welche diesem am 22.12.2023 zuging. Gegen die ordentliche Kündigung wendet sich der Kläger mit seiner am 06.11.2023 eingegangen und der Beklagten am 09.11.2023 zugestellten Klage. Gegen die außerordentliche Kündigung wendet sich der Kläger mit seiner am 08.01.2024 eingegangen und der Beklagten am 09.01.2024 zugestellten Klageerweiterung. Der Kläger ist der Auffassung, die ordentliche Kündigung sei aufgrund der vertraglich vereinbarten Unkündbarkeit unwirksam. Hierzu behauptet er, die Regelung in § 12 des Arbeitsvertrages entspreche einer zuvor getroffenen Vereinbarung der Parteien. Die Aufnahme der entsprechenden Regelung in den Arbeitsvertrag sei mit dem Geschäftsführer der Beklagten abgesprochen gewesen. Auch die fristlose Kündigung der Beklagten sei unwirksam. Ein Kündigungsgrund bestehe nicht. Ursprünglich hat der Kläger auch einen sog. Schleppnetzantrag gestellt. Diesen hat er in der mündlichen Verhandlung am 08.04.2024 zurückgenommen. Er beantragt nunmehr noch, 1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung der Beklagten vom 31.10.2023 nicht beendet worden ist. 2. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien auch nicht durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 21.12.2023 aufgelöst worden ist. 3. die Beklagte zu verurteilen, ihn zu den im Arbeitsvertrag vom 28.12.2022 geregelten Arbeitsbedingungen als Betriebsleiter bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Kündigungsschutzanträge weiter zu beschäftigen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, sie habe das streitgegenständliche Arbeitsverhältnis wirksam angefochten. Der Kläger habe im Zusammenwirken mit seiner Ehefrau einseitig und absprachewidrig § 12 des Arbeitsvertrages mit einem versteckten vierjährigen ordentlichen Kündigungsverbot für die Beklagte versehen. Der Vertrag sei dem Geschäftsführer der Beklagten im laufenden Geschäftsbetrieb zwischen Tür und Angel zur Unterzeichnung vorgelegt worden. Dieser habe den Vertrag sodann im Vertrauen auf eine absprachegemäße Ausfüllung ungeprüft unterzeichnet. Die fristlose Kündigung werde mit der aus ihrer Sicht rechtswidrigen Inanspruchnahme im Hinblick auf den Drucker am 04.12.2023 und wegen der diesbezüglich geführten Vorgespräche begründet. Das Arbeitsverhältnis habe damit aufgrund unüberbrückbarer Differenzen keine Basis mehr. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.04.2024 Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist begründet. I. Der Kläger hat einen Anspruch auf Feststellung, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 31.10.2023 beendet worden ist. Die Kündigung der Beklagten vom 31.10.2023 ist unwirksam und beendet das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht. 1. Zwischen den Parteien bestand zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung ein Arbeitsverhältnis. Die Parteien haben mit schriftlichem Arbeitsvertrag vom 28.12.2023 ein Arbeitsverhältnis begründet. Dieser ist nicht gemäß § 142 Abs. 1 BGB aufgrund der von der Beklagten am 13.11.2023 erklärten Anfechtung ihrer Annahmeerklärung wegen arglistiger Täuschung nichtig. Nach § 123 Abs. S. 1 Alt. 1 BGB kann eine Willenserklärung anfechten, wer zu ihrer Abgabe durch arglistige Täuschung bestimmt worden ist. Die Beklagte ist vorliegend jedoch nicht durch arglistige Täuschung ihres Geschäftsführers zur Abgabe einer Willenserklärung bestimmt worden. Eine Täuschung kann durch das Vorspiegeln falscher Tatsachen oder das Unterlassen der Aufklärung über Tatsachen erfolgen (Armbrüster in Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl. 2021, § 123, Rn. 28). Eine Vorspiegelung falscher Tatsachen trägt die Beklagte nicht vor. Der Kläger hat auch nicht durch eine unterlassene Aufklärung getäuscht. Eine Täuschung durch Unterlassen ist nur dann tatbestandsmäßig, wenn den Schweigenden eine Pflicht zur Aufklärung bzw. zur Offenbarung trifft (Thüsing in HWK, 10. Aufl. 2022, § 123 Rn. 2; BAG, Urt. v. 06.09.2012, 2 AZR 270/11, Rn. 25). Es gibt keine Pflicht, die Gegenseite über alle möglicherweise für ihn maßgeblichen Umstände aufzuklären. Grundsätzlich gilt die Privatautonomie, dh. jeder ist für sein rechtsgeschäftliches Handeln selbst verantwortlich (Herrler in Staudinger, Stand 2021, § 123 Rn. 10). Eine Offenbarungspflicht kann sich lediglich im Einzelfall aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) ergeben. Eine aus Treu und Glauben abzuleitende Pflicht erfordert allerdings stets eine umfassende Interessenabwägung beider Parteien. Eine solche Pflicht traf den Kläger nach Treu und Glauben nicht. Nach dem offenkundigen Willen der Parteien sollte erst das schriftliche Vertragsdokument den rechtlich verbindlichen Rahmen des Arbeitsverhältnisses bilden. Dem Geschäftsführer der Beklagten war es unproblematisch möglich, vom dem erst durch Überarbeitung eines Vertragsmusters entstandenen konkreten Vertragsdokument, respektive dem Angebot des Klägers vor Annahme Kenntnis zu nehmen. 2. Die Kündigung gilt nicht bereits nach § 7 S. 1 KSchG als rechtswirksam. Der Kläger hat gem. § 4 KSchG rechtzeitig Kündigungsschutzklage bei dem Arbeitsgericht Dortmund erhoben. Danach muss die klagende Partei innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage bei dem Arbeitsgericht erheben. Die Kündigung vom 31.10.2023 ist dem Kläger frühestens am gleichen Tag zugegangen. Die dreiwöchige Klagefrist endete damit frühestens am 21.11.2023. Die Klage ist am 06.11.2023 bei dem Arbeitsgericht Dortmund eingegangen und der Beklagten am 09.11.2023 zugestellt worden. 3. Die Kündigung der Beklagten vom 31.10.2023 ist wegen Verstoßes gegen § 12 des Arbeitsvertrages unwirksam. § 12 des Arbeitsvertrages ist wirksam. Durchgreifende Einwendungen gegen die Wirksamkeit dieser Regelung hat die Beklagte nicht vorgebracht. Zunächst scheidet eine AGB-Kontrolle der Regelung aus, da es sich nicht um eine Allgemeine Geschäftsbedingung handelt. Die Klausel ist nicht für eine Vielzahl von Verträgen vorgesehen ist. Eine Vielzahl bedeutet eine mehr als dreifache Verwendung (BGH, Urt. v. 27.09.2001, VII ZR 388/00). Die Klausel fand jedoch nur zweimal Verwendung, für den Vertrag der Klägerin und für den ihres Ehemannes. Dass eine darüberhinausgehende Verwendung beabsichtigt war, ist nicht ersichtlich. Der Ausschluss der einseitigen ordentlichen Kündigungsmöglichkeit für vier Jahre ist im Wege der Privatautonomie frei vereinbar (arg. ex § 15 Abs. 5 Satz 1 TzBfG). Eine Auslegung nach dem objektiven Empfängerhorizont (§ 157 BGB) ergibt, dass die Klausel nur die ordentliche Kündigungsmöglichkeit ausschließen sollte, da im zweiten Halbsatz auf die im Anschluss geltenden gesetzlichen Kündigungsfristen Bezug genommen wird, sodass das (nicht dispositive) Recht zur fristlosen Kündigung entgegen des weiten Wortlautes von der Klausel nicht umfasst sein sollte. II. Der Kläger hat zudem einen Anspruch auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 21.12.2023 beendet worden ist. Die fristlose Kündigung vom 21.12.2023 ist unwirksam und beendet das bestehende Arbeitsverhältnis nicht. 1. Zwischen den Parteien besteht ein Arbeitsverhältnis. Dieses ist auch nicht durch die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 31.10.2023 beendet worden. Auf die Ausführungen unter I. wird insoweit Bezug genommen. 2. Die Kündigung gilt nicht bereits nach §§ 13 Abs. 1 S. 2, 7 S. 1 KSchG als rechtswirksam. Der Kläger hat gem. § 4 KSchG rechtzeitig Kündigungsschutzklage bei dem Arbeitsgericht Dortmund erhoben. Die Kündigung vom 21.12.2023 ist dem Kläger am 22.12.2023 zugegangen. Die dreiwöchige Klagefrist endete damit 12.01.2024. Die Klageerweiterung ist am 08.10.2024 bei dem Arbeitsgericht Dortmund eingegangen und der Beklagten am 09.01.2024 zugestellt worden. 3. Der Wirksamkeit der fristlosen Kündigung steht bereits § 626 Abs. 2 BGB entgegen. Danach kann die fristlose Kündigung nur innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgeblichen Tatsachen Kenntnis erlangt hat, erfolgen. Diese Frist hat die Beklagte nicht eingehalten. Sie hat im Termin zur mündlichen Verhandlung zu Protokoll erklärt, sie stütze die fristlose Kündigung vom 21.12.2023 auf die aus ihrer Sicht rechtswidrige Inanspruchnahme im Hinblick auf den Drucker am 04.12.2023 und der diesbezüglich geführten Vorgespräche. Damit endete die zweiwöchige Kündigungserklärungsfrist mit Ablauf des 18.12.2023. Die Kündigung ist dem Kläger jedoch erst am 22.12.2023 zugegangen. III. Auch die auf Weiterbeschäftigung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzrechtsstreites gerichtete Klage ist begründet. Der allgemeine Weiterbeschäftigungsanspruch ist für den Fall des Obsiegens des Arbeitnehmers im Kündigungsschutzprozess und des Fehlens eines überwiegenden Interesses des Arbeitgebers an der Suspendierung der Beschäftigung anerkannt (BAG GS 1/84,NZA 1985, 702). Die Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigungen wurde zuvor festgestellt. Ein hinreichendes, überwiegendes Interesse der Beklagten an der Nichtbeschäftigung des Klägers ist weder vorgetragen, noch ersichtlich. IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG, § 91 Abs. 1 ZPO. Als unterlegene Partei hat die klagende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Kostenstreitwert entspricht dem Urteilsstreitwert. Die teilweise Klagerücknahme des Klägers hatte keine Auswirkungen auf die Kostenentscheidung. Der Kläger hat den allgemeinen Feststellungsantrag zurückgenommen. Da dieser im vorliegenden Kündigungsschutzprozess nicht mit einem eigenen Wert zu bemessen war, war auch eine Rücknahme dieses Antrages ohne Auswirkungen auf die Kosten möglich. V. Der Streitwert war gem. § 61 Abs. 1 ArbGG im Urteil festzusetzen. Für den Kündigungsschutzantrag bezüglich der ordentlichen Kündigung ist im Hinblick auf § 42 Abs. 2 S. 1 GKG das dreifache Bruttomonatsgehalt des Klägers und für den Kündigungsschutzantrag betreffend die außerordentliche Kündigung ein Bruttomonatsgehalt für angemessen erachtet worden. Für den Weiterbeschäftigungsantrag ist entsprechend Ziff. 26 des Streitwertkataloges für die Arbeitsgerichtsbarkeit ein Bruttomonatsgehalt berücksichtigt worden. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Hamm Marker Allee 94 59071 Hamm Fax: 02381 891-283 eingegangen sein. Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. §§ 46g Satz 1, 64 Abs. 7 ArbGG grundsätzlich die Pflicht, die Berufung ausschließlich als elektronisches Dokument einzureichen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden sich auf der Internetseite www.justiz.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.