OffeneUrteileSuche
Urteil

10 Ca 754/24

Arbeitsgericht Dortmund, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGDO:2024:0816.10CA754.24.00
14Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

14 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
  • 1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft durch Überlassen in Kopie zu erteilen

  • a. über die Zwecke, für die seine personenbezogenen Daten verarbeitet werden;

  • b. über die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden;

  • c. über die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen personenbezogene Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden;

  • 2. Die Beklagte wird verurteilt, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei dem Kläger erhoben worden sind, dem Kläger Auskunft durch Überlassen in Kopie zu erteilen, über alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten.

  • 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen

  • 4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 75% und die Beklagte zu 25%

  • 5. Der Streitwert wird auf 20.000,00 EUR festgesetzt

Entscheidungsgründe
1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Auskunft durch Überlassen in Kopie zu erteilen a. über die Zwecke, für die seine personenbezogenen Daten verarbeitet werden; b. über die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden; c. über die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber denen personenbezogene Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden; 2. Die Beklagte wird verurteilt, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei dem Kläger erhoben worden sind, dem Kläger Auskunft durch Überlassen in Kopie zu erteilen, über alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen 4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 75% und die Beklagte zu 25% 5. Der Streitwert wird auf 20.000,00 EUR festgesetzt Tatbestand Die Parteien streiten über Auskunfts- und Herausgabeansprüche des Klägers nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), um Schadensersatzansprüche wegen deren Verletzung und um einen Unterlassungsanspruch des Klägers in Bezug auf streitige Äußerungen durch die Beklagte. Der Kläger ist seit dem 01.03.2022 bei der Beklagten als Forschungsgruppenleiter bei der Beklagten beschäftigt. Zuvor war er im Zeitraum zwischen 2013 bis 2019 bei der A B beschäftigt. Im Herbst 2022 wurden an die Beklagte Vorwürfe der sexuellen Belästigung, die von dem Kläger während seiner Beschäftigungszeit an der A B ausgegangen sein sollen, herangetragen. In diesem Zusammenhang sind der Beklagten schriftliche Stellungnahmen übermittelt worden. Die Beklagte führte im Oktober 2022 Gespräche mit dem Kläger zu diesen Vorwürfen. Weitere Maßnahmen wurden von der Beklagten nicht ergriffen. Der Kläger ließ die Beklagte mit E-Mail vom 19.12.2022 und anwaltlichem Aufforderungsschreiben (Bl. 12 d.A.) vom 23.01.2024 zur datenschutzrechtlichen Auskunft gem. Art. 15 DSGVO auffordern. Die Beklagte verweigerte gegenüber dem Kläger eine Auskunftserteilung. Mit am 23.02.2024 beim Arbeitsgericht Dortmund eingegangener Klageschrift verfolgt der Kläger seinen Auskunftsanspruch gem. Art. 15 DSGVO. Mit am 30.04.2024 eingegangener Klageerweiterung verfolgt der Kläger die Zahlung immateriellen Schadensersatzes wegen Verstoßes gegen die DSGVO sowie mit am 12.06.2024 eingegangener Klageerweiterung die Unterlassung von Äußerungen durch die Beklagte. Der Kläger ist der Ansicht, er habe einen vollständigen Anspruch auf Erteilung der datenschutzrechtlichen Auskunft nach der DSGVO. Der Antrag auf Auskunftserteilung ausgerichtet am Gesetzeswortlaut des Art. 15 DSGVO sei hinreichend bestimmt. Da der Kläger aufgrund vollständiger Auskunftsverweigerung keine Kenntnisse der von der Beklagten verarbeiteten personenbezogenen Daten habe, könne eine Beschränkung des Antrages nicht erfolgen. Entgegenstehende Rechte Dritter könnten dem Anspruch im Übrigen nicht entgegenstehen. Der Kläger behauptet in diesem Zusammenhang, die Gerüchte hinsichtlich des Vorwurfs sexueller Belästigungen hätten sich als unwahr herausgestellt und der Kläger sei vollständig entlastet worden. Er ist der Auffassung, wegen der Nichterteilung der Auskunft und der fehlenden Übergabe von Datenkopien stehe ihm ein Schadensersatzanspruch zu. Der Kläger erleide durch die vollständige Auskunftsverweigerung einen fortwährenden Schaden durch Kontrollverlust seiner personenbezogenen Daten, Vertrauensverlust sowie Reputationsverlust. Die Beklagte sei im Übrigen auf Unterlassen in Anspruch zu nehmen, da diese weiterhin behaupte, es sei unzutreffend, dass sich die Gerüchte im Ergebnis als unwahr herausgestellt haben und der Kläger vollständig entlastet worden sei. In diesem Zusammenhang nimmt der Kläger Bezug auf den Schriftsatz der Beklagten an das Gericht vom 28.05.2024. Der Kläger beantragt, 1. Die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft durch Überlassen in Kopie zu erteilen a) über die Zwecke, die seine personenbezogenen Daten verarbeitet werden; b) über die Kategorien personenbezogener Daten, die verarbeitet werden; c) über die Empfänger oder Kategorien von Empfängern, gegenüber den personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden; d) über die geplante Dauer für die personenbezogenen Daten gespeichert werden oder falls dies nicht möglich ist, die Kriterien der Festlegung der Dauer; 2. die Beklagte zu verurteilen, wenn die personenbezogenen Daten nicht bei dem Kläger erhoben worden sind, dem Kläger Auskunft durch Überlassen in Kopie zu erteilen, über alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten; 3. hilfsweise für den Fall, dass der Klageantrag zu Ziffer 2. als zu unbestimmt abgewiesen wird, die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft durch Überlassen in Kopie darüber zu erteilen, von wem und in welcher Form die Gerüchte über den Kläger bezüglich eines angeblichen Fehlverhaltens an der A B an die Beklagte herangetragen worden sind sowie alle weiteren verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten; 4. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 10.000,00 € als Ersatz für den immateriellen Schaden nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen; 5. die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen, wörtlich oder sinngemäß zu behaupten und/oder behaupten zu lassen bzw. zu verbreiten und und/oder verbreiten zu lassen, der Kläger habe jemanden sexuell belästigt oder die Belästigungsgerüchte in Bezug auf den Kläger hätten sich nicht als unwahr herausgestellt. Die Beklagte beantragte, die Klage abzuweisen Die Beklagte ist der Auffassung, den Klageanträgen gerichtet auf Datenauskunft gem. Art. 15 DSGVO fehle bereits die nötige Bestimmtheit, so dass sie im Falle des Obsiegens des Klägers nicht vollstreckungsfähig seien. So gehe aus dem Antrag nicht hinreichend hervor, zu welcher Auskunft die Beklagte verpflichtet werde. Das Auskunftsrecht des Klägers sei durch die Ausnahmetatbestände der DSG NRW im Hinblick auf die entgegenstehenden Interessen Dritter zu beschränken. Die Offenlegung der Daten würde die Privat- und Intimsphäre Dritter verletzen. Eine Anonymisierung der Daten sei nicht möglich, da nicht sichergegangen werden könne, dass der Kläger nicht mehr nachvollziehen könne, welche Personen Vorwürfe gegen ihn erhoben haben. Soweit der Kläger die Einwilligungserklärung einer Frau Dr. C vorlege, könne nicht nachvollzogen werden, welche Daten von Frau Dr. C stammen, sodass eine Herausgabe insoweit ebenfalls mit Blick auf die Interessen Dritter nicht möglich sei. Die Beklagte führt aus, es entziehe sich ihrer Kenntnis, ob die Vorwürfe tatsächlich wahr oder unwahr seien. Wegen des weiteren Sach- und Rechtsvortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsprotokolle ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe A. Die Klage ist hinsichtlich des Unterlassungsantrages unzulässig, im Übrigen zulässig, aber nur teilweise begründet. I. Die Klageanträge zu Ziffer 1 und 2 sind zulässig. 1) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift neben der bestimmten Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs auch einen bestimmten Antrag enthalten. Damit wird der Streitgegenstand abgegrenzt und sogleich eine Voraussetzung für die etwa erforderlich werdende Zwangsvollstreckung geschaffen. Daran gemessen ist ein Klageantrag grundsätzlich hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, da er den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeiten auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 17. März 2021 – 21 Sa 43/20 –, Rn. 41, juris). Vermeidbare Ungenauigkeiten dürfen danach grundsätzlich nicht in das Zwangsvollstreckungsverfahren verlagert werden (BAG 14. Februar 2017 – 9 AZB 49/19 Rn. 10-12 und vom 15. April 2009 - 3 AZB 93/08 Rn. 16 – juris). Dessen Aufgabe ist es zu klären, ob der Schuldner einer festgelegten Verpflichtung nachgekommen ist, nicht aber worin diese besteht. Soweit ist auch das Rechtsstaatsprinzip zu beachten, da der Schuldner wissen muss, in welchen Fällen er mit einem Zwangsmittel zu rechnen hat. 2) Gemessen an diesen Grundsätzen genügt es in den Fällen der Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs gem. Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 2 DSGVO aber grundsätzlich, wenn der Klageantrag dem Wortlaut der Vorschrift entsprechend auf Erteilung einer vollständigen Auskunft über die von der Beklagten verarbeiteten personenbezogenen Daten des Klägers gerichtet ist; eine Spezifizierung dieser Daten ist nicht erforderlich (OLG Köln, Urteil vom 10. August 2023 – I-15 U 184/22 –, Rn. 22, juris; Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), Urteil vom 2. Dezember 2022 – 19 Sa 756/22 –, Rn. 116, juris). 3) Der Kläger begehrt mit seinem Antrag Auskunft über sämtliche bei der Beklagten verarbeiteten personenbezogenen Daten und diejenigen Informationen, die vom Wortlaut des Art. 15 Abs. 1 Halbs. 2 DSGVO umfasst sind. Aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes genügt dieser Antrag. Denn es muss einen Weg geben, den aus Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 2 DSGVO folgenden Anspruch auch prozessual durchzusetzen. Dabei ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass der Anspruchsteller durch sein Auskunftsbegehren erst die Informationen erlangen will, die ihm eine genaue Bezeichnung seiner vom Anspruchsgegner verarbeiteten personenbezogenen Daten ermöglichen (BAG, Urteil vom 16. Dezember 2021 – 2 AZR 235/21 –, BAGE 177, 13-24, Rn. 26). Die Angabe solcher Informationen kann deshalb nicht Voraussetzung für die prozessuale Durchsetzung des Anspruchs sein. Im vorliegenden Fall hat der Kläger gerade keine Kenntnis welche Daten an die Beklagte herangetragen wurden und über welche diese nunmehr verfügt. Im Übrigen hat er im Rahmen seiner Klageschrift und während des gesamten Verfahren durchaus deutlich gemacht, worum es hier grundsätzlich gehen soll. 4) Auch soweit der Kläger die Auskunftserteilung durch Überlassen einer Kopie begehrt, fehlt den Anträgen nicht die hinreichende Bestimmtheit (entgegen BAG, Urteil vom 16. Dezember 2021 – 2 AZR 235/21 –, BAGE 177, 13-24, Rn. 31). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vom 04.05.2023 - C-487/21, EuZW 2023, 575 - legt Art. 15 Abs. 3 DSGVO nämlich nur die praktischen Modalitäten für die Erfüllung der aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO folgenden Auskunftspflicht fest. Art. 15 DSGVO kann deshalb gerade nicht so ausgelegt werden, dass er in seinem Absatz 3 Satz 1 ein anderes Recht als das in Absatz 1 vorgesehene gewährt (vgl. EuGH, a.a.O., Rn. 31 f.). Nach dieser Entscheidung ist insbesondere auch kein Raum mehr für die Annahme des Bundesarbeitsgerichts, ein auf Überlassung einer Datenkopie gemäß Art. 15 Abs. 3 DSGVO gerichteter Antrag müsse erkennen lassen, von welchen personenbezogenen Daten eine Kopie verlangt werde, und ein Anspruchsteller, der zu einer genaueren Bezeichnung außerstande sei, sei deswegen gehalten, im Wege der Stufenklage zunächst eine Auskunft darüber zu verlangen, welche personenbezogenen Daten der Anspruchsgegner verarbeite, um auf dieser Grundlage sodann einen Antrag auf Überlassung einer Kopie der sich aus der Auskunft ergebenden Daten stellen zu können (BAG, Urteil vom 16. Dezember 2021 – 2 AZR 235/21 –, BAGE 177, 13-24, Rn. 31). Art. 15 DSGVO enthält vielmehr nach der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs einen einheitlichen Auskunftsanspruch. Dieser einheitliche Anspruch muss grundsätzlich ohne eine Spezifizierung der personenbezogenen Daten - wie hier - einheitlich geltend gemacht werden können. Da der Anspruch auf eine unvertretbare Handlung gerichtet ist, ist er nach § 888 ZPO zu vollstrecken. Erteilt ein zur Auskunftserteilung verurteilter Schuldner (weitere) Auskünfte und stellt dem Gläubiger Datenkopien zur Verfügung, muss gegebenenfalls im Vollstreckungsverfahren geprüft werden, ob der titulierte Auskunftsanspruch dadurch dann endgültig erfüllt worden ist. Daraus möglicherweise resultierende Schwierigkeiten sind keine datenschutzrechtliche Besonderheit, sondern können in ähnlicher Form auch bei anderen Auskunftsansprüchen auftreten (OLG Köln, Urteil vom 10. August 2023 – I-15 U 184/22 –, Rn. 24, juris). II. Die Klageanträge zu 1) und 2) sind begründet. Die Anspruchsvoraussetzungen nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO sind erfüllt; eine über seinen Antrag hinausgehende Präzisierung der „personenbezogenen Daten“ ist nicht erforderlich. Die einzelnen Informationen, die im Antrag aufgezählt sind, entsprechen den Voraussetzungen des Art. 15 DSGVO und bilden den dort geregelten Auskunftsanspruch ab. 1) Im Rahmen der seit dem 25.05.2018 anzuwendenden Datenschutz-Grundverordnung (Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)) hat der Kläger nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO ein Anspruch auf Erteilung der mit seiner Klage geltend gemachten Auskünfte. Die Beklagte verarbeitet als Verantwortliche personenbezogene Daten über den Kläger, weshalb dieser sowohl die Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 2 DSGVO als auch einen Anspruch auf Herausgabe einer Kopie der Daten nach Art. 15 Abs. 3 S. 1 DSGVO hat. Diese Ansprüche sind im vorliegenden Fall auch nicht durch berechtigte Interessen Dritter eingeschränkt. 2) Die Beklagte verarbeitet als Arbeitgeberin personenbezogene Daten des Klägers. Dies ist zwischen den Parteien unstreitig. Nach Art. 4 Nr. 1 DSGVO sind personenbezogene Daten alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person („betroffene Person”) beziehen. Zur Verarbeitung gehört nach Art. 4 Nr. 2 DS-GVO insbesondere auch das Erheben, das Erfassen, die Organisation, das Ordnen, die Speicherung und die Verwendung. In einem Arbeitsverhältnis verarbeitet der Arbeitgeber zwangsläufig personenbezogene Daten der bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer. Soweit die Beklagte insbesondere über schriftliche Stellungnahmen hinsichtlich dem Kläger vorgeworfener Verhaltensweisen verfügt, handelt es sich hier um die Verarbeitung personenbezogener Daten. 3) Verantwortlicher im Sinne des Art. 82 Abs. 1 DSGVO ist die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet (Art. 4 Ziff. 7 DSGVO). Die Beklagte ist mithin "Verantwortlicher" im Sinne von Art. 4 Nr. 7 Halbsatz 1 DS-GVO und damit gemäß Art. 15 Abs. 1 DS-GVO grundsätzlich auskunftspflichtig. 4) Der Anspruch auf Herausgabe einer Kopie der Daten ergibt sich aus Art. 15 Abs. 3 S. 1 DSGVO. 5) Die Ansprüche auf Auskunft und Herausgabe der personenbezogenen Daten sind im vorliegenden Fall nicht durch berechtigte Interessen Dritter beschränkt. a) Das Auskunftsrecht des Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 2 DSGVO besteht nicht einschränkungslos. Das Auskunftsrecht kann durch Rechte und Freiheiten anderer Personen eingeschränkt sein. Dabei kann dahinstehen, ob sich dies unmittelbar aus der Datenschutz-Grundverordnung (vgl. Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Dezember 2018 – 17 Sa 11/18 –, Rn. 206, juris) oder über die Öffnungsklausel des Art. 23 Abs. 1 lit. i DSGVO erst aus § 29 Abs. 1 Satz 2 BDSG bzw. aus § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 DSG NRW ergibt. Denn in allen genannten Fällen kommt es im vorliegenden Fall im Ergebnis insbesondere darauf an, ob das Interesse des Hinweisgebers an der Geheimhaltung seiner Person das Auskunftsinteresse überwiegt. Denn die Beklagte wendet insbesondere ein, eine Weitergabe der personenbezogenen Daten, die im Zusammenhang mit den Vorwürfen an der A B durch die Beklagte verarbeitet werden, komme aufgrund berechtigter Interessen Dritter nicht in Betracht. b) Soweit die Beklagte die Auskunftsverweigerung auf § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 DSG NRW stützt, wird das Recht auf Auskunft nur eingeschränkt „soweit“ durch die Auskunft Informationen offenbart würden, die nach einer Rechtsvorschrift oder wegen der überwiegenden berechtigten Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen. Gemessen hieran, kann die Beklagte den nach Art. 15 DSGVO im Grundsatz bestehenden Auskunftsanspruch auch in Anwendung von § 12 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 DSG NRW jedenfalls nicht gänzlich verweigern. Nur „soweit“ schützenswerte Interessen Dritter bestehen würden und diese in der gebotenen Einzelfallabwägung gegenüber dem Auskunftsanspruch als gewichtiger einzustufen wären, wäre eine Einschränkung des Auskunftsanspruches anzunehmen. Die für diese Einzelfallabwägung maßgeblichen Tatsachen, die zur Einschränkung des Auskunftsanspruches führen könnten, sind jedoch von der Beklagten nicht vorgetragen worden. Die Beklagte verweist pauschal auf das Schutzbedürfnis der Betroffenen und Zeuginnen, die Urheber der schriftlichen Stellungnahmen sind. Diese würden zum Teil intime Details enthalten. Eine Offenlegung würde Privat- und Intimsphäre verletzen. Mit diesen Erwägungen der Beklagten kann eine gänzliche Einschränkung des Auskunftsanspruchs des Klägers nicht angenommen werden. Soweit die Beklagte mit dem Hinweis auf schützenswerte Interessen Dritter den Auskunftsanspruch verweigert, ist sie für die maßgeblichen Umstände in der Darlegungslast. Sie ist kraft Sachnähe in der Lage, vorzutragen, welche konkreten personenbezogenen Daten nicht herausgegeben werden können, ohne dass schützenswerte Interessen Dritter tangiert werden. Die Beklagte hat sich lediglich hinsichtlich der schriftlichen Stellungnahmen auf die berechtigten Interessen Dritter berufen. Zu sämtlichen weiteren personenbezogenen Daten, wie z.B. der verarbeiteten Stammdaten des Klägers, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Auf diesen Umstand hat das Gericht die Beklagte bereits in der Güteverhandlung am 09.04.2024 hingewiesen. c) Aber auch eine Auskunftsverweigerung der bei der Beklagten verarbeiteten schriftlichen Stellungnahmen kommt vorliegend nicht in Betracht, denn im Einzelfall überwiegen die berechtigten Interessen von Dritten nach Auffassung der Kammer nicht das Auskunftsrecht des Klägers. aa) Erforderlich ist eine dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung tragende Güterabwägung zwischen dem Geheimhaltungsinteresse einerseits und dem Auskunftsinteresse andererseits. Es muss in jedem Einzelfall das konkrete Interesse des Arbeitnehmers an der Auskunftserteilung ermittelt und gegen das betriebliche Interesse des Arbeitgebers an der Auskunftsversagung bzw. den berechtigten Interessen Dritter abgewogen werden. Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass durch eine Auskunftserteilung legitime Interessen des Arbeitgebers oder berechtigte Interesse anderer Mitarbeiter berührt werden. Es kann ein legitimes Interesse an der Geheimhaltung einer Informationsquelle darstellen, wenn der Arbeitgeber zum Zwecke der Aufklärung innerbetrieblichen Fehlverhaltens Hinweisgebern Anonymität zusichert. Bestimmte Arten von Regelverstößen innerhalb einer hierarchischen Struktur können effektiver durch anonyme Meldeverfahren aufgedeckt werden. Allerdings sind auch bei einem im Grundsatz - aus Gründen des Informantenschutzes - anerkennenswerten Geheimhaltungsinteresse Konstellationen denkbar, in denen das Geheimhaltungsinteresse hinter dem Auskunftsinteresse des Arbeitnehmers zurückzutreten hat. Dies kann Fälle betreffen, in welchen etwa ein Informant wider besseres Wissen oder leichtfertig dem Arbeitgeber unrichtige Informationen gegeben hat. In einem solchen Fall dürfte das Auskunftsinteresse des Betroffenen wegen eines dann erhöhten Schutzbedürfnisses ein überwiegendes Gewicht haben (Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Dezember 2018 – 17 Sa 11/18 –, Rn. 207, juris). Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass das Auskunftsrecht gem. Art. 15 Abs. 1 DSGVO erforderlich ist, um es der betroffenen Person gegebenenfalls zu ermöglichen, von dem für die Verarbeitung Verantwortlichen etwa die Berichtigung oder Löschung ihrer Daten zu verlangen (EuGH, Urteil vom 20. Dezember 2017 – C-434/16 –, Rn. 57, juris). Die Pflicht des Verantwortlichen gemäß Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 2 lit. g DSGVO, im Falle der Verarbeitung personenbezogener Daten der betroffenen Person auch alle verfügbaren Informationen über die Herkunft der Daten zur Verfügung zu stellen, soll die betroffene Person in die Lage versetzen, mögliche Rechte auch gegen die Person oder Stelle geltend zu machen, von der die (möglicherweise unrichtigen oder zu Unrecht weitergegebenen) Daten herrühren (BGH, Urteil vom 22. Februar 2022 – VI ZR 14/21 –, Rn. 24, juris). bb) Insbesondere bei der Mitteilung solcher personenbezogenen Daten, die wegen ihres ansehensbeeinträchtigenden Charakters das allgemeine Persönlichkeitsrecht verletzen können, kommt es auf die Richtigkeit der Daten an. Denn dem Auskunftsberechtigten kann gegenüber dem Hinweisgeber, der ansehensbeeinträchtigende Tatsachen über ihn behauptet hat, unter anderem ein Unterlassungsanspruch gem. § 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB iVm. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG zustehen, wenn sein Schutzinteresse die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt. Dies ist bei einer unwahren Tatsachenbehauptung, die anders als in der Regel eine wahre Tatsachenbehauptung nicht hingenommen werden muss, unabhängig vom Verschulden des Hinweisgebers regelmäßig der Fall. Durch die Auskunft über die Identität des Hinweisgebers wird der Auskunftsberechtigte dann in die Lage versetzt, solche Ansprüche gegen die Person, von der die unrichtigen Daten herrühren, geltend zu machen (BGH, Urteil vom 22. Februar 2022 – VI ZR 14/21 –, Rn. 26, juris). cc) Die Darlegungs- und Beweislast für die Umstände, die im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung im Einzelfall die Verweigerung der begehrten Auskunft über die Person des Hinweisgebers rechtfertigen sollen, trägt nach allgemeinen Grundsätzen der auf Auskunft in Anspruch genommene Verantwortliche. Dieser darf sich dabei nicht auf bloße Vermutungen stützten, sondern hat die konkreten Tatsachen zu benennen, die das überwiegende Interesse des Hinweisgebers an seiner Geheimhaltung begründen sollen (BGH, Urteil vom 22. Februar 2022 – VI ZR 14/21 –, Rn. 28, juris). dd) Nach diesen Maßstäben ist nicht davon auszugehen, dass durch die vom Kläger verlangte Auskunft, die sich auf die von der Beklagten angeführten schriftlichen Stellungnahmen erstreckt, die Rechte und Freiheiten der Betroffenen und Zeuginnen beeinträchtigt würden. Die Beklagte hat nicht offengelegt, welche Ausführungen konkret in den schriftlichen Stellungnahmen enthalten sind. Soweit sie sich jedoch auf die Anschuldigung sexueller Belästigung erstrecken, handelt es sich dabei um einen dem Beweis zugänglichen Tatsachenkern. Die darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hat ausdrücklich offengelassen, ob diese Vorwürfe tatsächlich zutreffend sind. Es ist daher für die Kammer der Vortrag des Klägers zu unterstellen, die Behauptungen im Zusammenhang mit einem angeblichen Fehlverhalten an der A B seien unzutreffend gewesen und er sei vollständig entlastet worden. Es ist daher von einer unrichtigen Tatsachenbehauptung auszugehen (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 2022 – VI ZR 14/21 –, Rn. 31, juris). Um mögliche Rechte auch gegenüber den Hinweisgebern bzw. den Verfassern der schriftlichen Stellungnahmen geltend zu machen, von denen die unrichtigen Daten herrühren, und so „die Fehler an der Wurzel anzugehen“, benötigt der Kläger die Information, von wem die Angaben stammen und um welche Angaben es sich konkret handelt. Da es sich bei den Angaben sexuelle Belästigung um ansehensbeeinträchtigende Behauptungen handelt, liegt bei der hier zu unterstellenden Unwahrheit dieser Behauptung ein Anspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB iVm. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG gegen die Hinweisgeber und Verfasser auf Unterlassung der Behauptungen zumindest nahe. ee) Ein konkretes Schutzbedürfnis der Verfasser der schriftlichen Stellungnahmen, das ausnahmsweise trotz sachlicher Unrichtigkeit der von ihnen herrührenden Daten ein das Auskunftsrecht des Klägers überwiegendes Geheimhaltungsinteresse begründen könnte, hat die darlegungs- und beweisbelastete Beklagte nicht dargelegt. Der pauschale Verweis auf die Privat- und Intimsphäre der Betroffenen genügt nicht. Für die Kammer ist auf Basis dieses Tatsachenvortrags keine Abwägung möglich, da allein die Beklagte vorgibt, der Privat- und Intimbereich sei tangiert. Dies stellt keinen hinreichenden Tatsachenvortrag dar. III. Der zulässige Zahlungsantrag gerichtet auf Schmerzensgeld ist unbegründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte bereits dem Grunde nach kein Anspruch auf immateriellen Schadensersatz gem. Art. 82 Abs. 1, 2 DSGVO zu. 1) Gem. Art. 82 Abs. 1 DSGVO steht jeder Person, der wegen eines Verstoßes gegen diese Verordnung ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, ein Anspruch auf Schadensersatz gegen den Verantwortlichen oder gegen den Auftragsverarbeiter zu. Der Kläger hat seinen Auskunftsanspruch unstreitig zunächst durch eine von ihm verfasste E-Mail vom 19.12.2022 und sodann durch seinen Prozessbevollmächtigten mit außergerichtlichen Schriftsatz vom 23.01.2024 gegenüber der Beklagten geltend gemacht. Die Beklagte hat auf das formelhafte Auskunftsverlangen des Klägers nicht innerhalb der Monatsfrist des § 12 Abs. 3 S. 1 DSGVO geantwortet. Sie hat bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung am 28.06.2024 eine Auskunft verweigert. 2) Die nicht fristgerechte Auskunftserteilung allein, führt jedoch zu keinem immateriellen Schadensersatzanspruch (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. Februar 2024 – 5 Sa 154/23 –, Rn. 35, juris). a) Der bloße Verstoß gegen die Vorgaben der DSGVO genügt danach nicht, um einen Schadensersatzanspruch gem. Art. 82 Abs. 1 DSGVO zu begründen. Dafür spricht der Wortlaut des Art. 82 Abs. 1 DSGVO, wonach Personen, denen materieller oder immaterieller „Schaden“ entstanden ist, Anspruch auf Schadensersatz haben. Die reine Sanktionierung von Verstößen ist davon losgelöst durch die Geldbußen nach Art. 83 DSGVO und weiteren Sanktionsmöglichkeiten nach Art. 84 DSGVO geregelt (Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), Urteil vom 2. Dezember 2022 – 19 Sa 756/22 –, Rn. 150, juris). Zwar soll nach Erwägungsgrund 146 Satz 3 der DSGVO der Begriff des Schadens im Lichte der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH 04.05.2023 - C-300/21) auf eine Art und Weise weit ausgelegt werden, die den Zielen der DSGVO in vollem Umfang entspricht. Ein weites Verständnis des Schadensbegriffs bedeutet aber nicht, dass vom Vorliegen eines konkreten Schadens gänzlich abzusehen ist. So beinhaltet Erwägungsgrund 146 Satz 6 DSGVO, dass die betroffenen Personen einen vollständigen und wirksamen Schadenersatz für den erlittenen Schaden erhalten sollen (Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), Urteil vom 2. Dezember 2022 – 19 Sa 756/22 –, Rn. 150, juris). Verspätete Auskünfte an eine Person gemäß Art. 15 Abs. 1 DSGVO als solche sind somit nicht haftungsauslösend (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. Februar 2024 – 5 Sa 154/23 –, Rn. 36, juris; Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 28. November 2023 – 3 Sa 285/23 –, Rn. 35, juris). Dieses Auslegungsergebnis steht im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH, der in seinem Urteil vom 4. Mai 2023 (Rechtssache C-300/21 Österreichische Post) betont hat, dass ein Schadensersatzanspruch das Vorliegen eines „Schadens“ erfordere. Der bloße Verstoß gegen die DSGVO reiche daher nicht aus, um einen Schadensersatzanspruch der betroffenen Person zu begründen (Rn. 42). Ein Schadensersatzanspruch hänge zwar nicht davon ab, dass der betreffende Schaden eine gewisse Erheblichkeit erreiche. Das bedeute allerdings nicht, dass eine Person, die von einem Verstoß gegen die DSGVO betroffen sei, der für sie negative Folgen gehabt habe, vom Nachweis befreit wäre, dass diese Folgen einen immateriellen Schaden iSv. Art. 82 DSGVO darstellen (Rn. 50) (Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 8. Februar 2024 – 5 Sa 154/23 –, Rn. 39, juris). b) Dem Vortrag des Klägers ist die Darlegung eines konkreten immateriellen Schadens nicht zu entnehmen. Der von dem Kläger angeführte „Kontrollverlust“ über seine personenbezogenen Daten stellt keinen ersatzfähigen immateriellen Schaden dar (Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Juli 2023 – 3 Sa 33/22 –, Rn. 82, juris). Im Streitfall ist zudem nicht erkennbar, worin der „Kontrollverlust“ des Klägers bestanden haben soll. Es ist auch nicht erkennbar, dass der Kläger durch die verspätete Auskunftserteilung einen Vertrauensverlust oder einen Reputationsverlust erlitten hat. Bei diesen Ausführungen handelt es sich jeweils um eine bloße Leerformel ohne inhaltliche Substanz und keine Darlegung eines auch nur geringfügigen konkreten immateriellen Schadens. „Bloßer Ärger“ des Betroffenen genügt hierfür genauso wenig wie das bloße Warten auf die Auskunft (Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), Urteil vom 2. Dezember 2022 – 19 Sa 756/22 –, Rn. 152, juris). IV. Der Antrag gerichtet auf Unterlassung bestimmter Äußerungen durch die Beklagte ist unzulässig. Der Klage fehlt insoweit das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Das Rechtsschutzbedürfnis für die Unterlassungsklage fehlt bereits, weil die Beklagte die streitgegenständlichen Äußerungen in einem Schriftsatz an das Gericht im hiesigen Verfahren tätigte, wobei es um die Frage der Auskunftserteilung nach der DSGVO ging. Die Beschränkung von Ehrenschutzklagen im Rahmen gerichtlicher Verfahren führt zur Unzulässigkeit dieser Klage. 1) Ehrenkränkende Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder – verteidigung in einem Gerichtsverfahren oder dessen konkreter Vorbereitung dienen, können in aller Regel nicht mit Ehrenschutzklagen abgewehrt werden. Denn das Gerichtsverfahren soll nicht durch eine Beschneidung der Äußerungsfreiheit der daran Beteiligten beeinträchtigt werden. Vielmehr sollen die Parteien und infolge dessen auch die von ihnen bevollmächtigten Rechtsanwälte alles vortragen dürfen, was sie zur Wahrung der Rechte der Parteien für erforderlich halten, auch wenn hierdurch die Ehre eines anderen berührt wird. Ob das Vorbringen wahr und erheblich ist, soll allein in dem seiner eigenen Ordnung unterliegenden Ausgangsverfahren geprüft werden. Mit den schutzwürdigen Belangen der Betroffenen und mit den Erfordernissen eines sachgerechten Funktionierens der Rechtspflege wäre es unvereinbar, wenn die Kompetenzen des Gerichts des Ausgangsverfahrens durch die Möglichkeit einer Geltendmachung von Abwehransprüchen in einem gesonderten Prozess vor einem anderen Gericht unterlaufen werden könnten. Deshalb fehlt in derartigen Fällen für eine Ehrenschutzklage grundsätzlich das Rechtsschutzbedürfnis (Landesarbeitsgericht Hamm (Westfalen), Urteil vom 5. Februar 2016 – 10 SaGa 35/15 –, Rn. 77, juris; BGH, Urteil vom 16. November 2004 – VI ZR 298/03 –, Rn. 18, juris). 2) Dies gilt auch für den vorliegenden Fall, in dem der Kläger die Unterlassungsklage nicht in einem gesonderten Verfahren, sondern im Wege der Klagehäufung geltend macht (vgl. für den Fall der Widerklage BGH, Urteil vom 9. April 1987 – I ZR 44/85 –, juris). 3) Nach diesen Grundsätzen hat der Kläger keinen Anspruch auf Unterlassung der beanstandeten Behauptungen der Beklagten. Bei den streitgegenständlichen Äußerungen, unabhängig von der Frage, ob diese tatsächlich so wie von dem Kläger vorgetragen, von der Beklagten getätigt wurden, handelt es sich um Prozesserklärungen, die in einem inneren Zusammenhang mit dem von dem Kläger eingeführten Prozessstoff stehen. Der Kläger macht einen Auskunftsanspruch nach der DSGVO geltend, der sich insbesondere auf schriftliche Stellungnahmen bezieht, die der Beklagten im Zusammenhang mit dem Vorwurf der sexuellen Belästigung gegenüber dem Kläger zugetragen worden sind. Die Beklagte hat zur Abwehr des Auskunftsanspruchs entgegenstehende Interessen Dritter eingewendet. In diesem Zusammenhang stellte sich insbesondere die Frage, ob die Vorwürfe begründet sind. Die Beklagte hat sich zu dieser Frage im Rahmen ihrer Schriftsätze geäußert. Für einen Anspruch des Klägers auf Unterlassen der streitgegenständlichen Äußerungen besteht unter diesen Umständen keine rechtliche Grundlage. B. Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 91 Abs. 1 S. 1, 92 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Kosten waren danach gem. § 92 Abs. 1 S. 1 ZPO verhältnismäßig zu teilen, da die Parteien insoweit jeweils teilweise unterlegen waren. Der fiktive Kostenstreitwert in Höhe von 20.000,00 EUR setzt sich zusammen aus dem Nennbetrag des Zahlungsantrages sowie jeweils dem Regelwert in Höhe von 5.000,00 EUR gem. § 23 Abs. 3 S. 2 für die Anträge gerichtet auf Auskunft und Unterlassen. Es handelt sich hier jeweils um nichtvermögensrechtliche Streitigkeiten. C. Der gemäß § 61 ArbGG im Urteil festzusetzende Wert des Streitgegenstandes gründet sich auf § 46 Abs. 2 ArbGG, §§ 3 ff. ZPO. Dabei hat die Kammer den Zahlungsantrag mit dem jeweiligen Nennbetrag bewertet und die Anträge gerichtet auf Auskunft und Unterlassen mit jeweils 5.000,00 EUR. RECHTSMITTELBELEHRUNG Gegen dieses Urteil kann von jeder Partei Berufung eingelegt werden. Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim Landesarbeitsgericht Hamm Marker Allee 94 59071 Hamm Fax: 02381 891-283 eingegangen sein. Für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse besteht ab dem 01.01.2022 gem. §§ 46g Satz 1, 64 Abs. 7 ArbGG grundsätzlich die Pflicht, die Berufung ausschließlich als elektronisches Dokument einzureichen. Gleiches gilt für vertretungsberechtigte Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 46c Abs. 4 Nr. 2 ArbGG zur Verfügung steht. Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden sich auf der Internetseite www.justiz.de. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.