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Urteil

13 Ca 1531/03 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGD:2003:1107.13CA1531.03.00
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Leitsätze

.

Tenor

1.Die Klage wird abgewiesen.

2.Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.Der Streitwert wird festgesetzt auf 273,71 Euro.

4.Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: . 1.Die Klage wird abgewiesen. 2.Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 3.Der Streitwert wird festgesetzt auf 273,71 Euro. 4.Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand: Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche des Klägers aufgrund seiner Eingruppierung in die Tarifverträge des Baugewerbes. Der Kläger ist seit August 1999 bei der Beklagten, einem Unternehmen des Straßen- und Leitungsbaus, als Lkw-Fahrer beschäftigt. Der Kläger hatte vor seiner Einstellung erfolgreich am Berufskraftfahrer-Lehrgang teilgenommen. Er ist seit Oktober 2002 Mitglied der Industriegewerkschaft C.-B.-V.. Unter § 2 des Arbeitsvertrags vom 29.7.1999 vereinbarten die Parteien: "Die Bezahlung erfolgt nach Tarifgruppe M 4/2 mit einem Stundenlohn von z.Zt. DM 24,74. Es gelten der Bundesrahmentarifvertrag des Baugewerbes sowie alle zutreffenden Lohn- und Zusatztarifverträge. Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen, die T. Arbeitsordnung und die gültigen T.-Betriebsvereinbarungen." Wegen des weiteren Inhalts des Arbeitsvertrags wird auf die Ablichtung, Bl. 32 d.A., Bezug genommen. Die Beklagte entlohnte den Kläger zwischenzeitlich bis einschließlich August 2002 nach der Tariflohngruppe M III 2 des Bundesrahmentarifvertrags für das Baugewerbe in der bis zum 31.8.2002 geltenden Fassung (BRTV a.F.). Der Gesamtstundenlohn betrug 14,24 €. Die Berufsgruppen M III und M IV 1 waren wie folgt im BRTV a.F. festgelegt: "Berufsgruppe M III - Baumaschinenführer-: M III 1Dies sind Arbeitnehmer, die die Prüfung als Baumaschinenführer mit Erfolg abgelegt haben. M III 2Dies sind ferner Arbeitnehmer gemäß M IV 1 nach zweijähriger Tätigkeit. M III 3Dies sind ferner Arbeitnehmer gemäß M IV 2 mit der Befähigung, selbständig Reparaturen auszuführen. M III 4 Dies sind ferner Arbeitnehmer, die die nachstehenden Tätigkeitsmerkmale des ausgeübten Berufes erfüllen und sich dies bis zum 31. Dezember 1979 betrieblich unter Gegenzeichnung des Betriebsrats bestätigen lassen. Der Fertigkeitsnachweis ist von den bezirklichen Organisationen der Tarifvertragsparteien zu unterzeichnen. (...)" Berufsgruppe M IV - Baugeräteführer, Baumaschinenwarte, Kraftfahrer-: M IV 1Dies sind Arbeitnehmer, die in dem anerkannten Ausbildungsberuf "Baugeräteführer" eine bestandene Abschlussprüfung nachweisen können, ferner Arbeitnehmer, die Baumaschinen und Geräte warten, betreuen und in Stand setzen und einen dafür notwendigen Ausbildungsberuf im Sinne des Berufsbildungsgesetzes erlernt haben, sowie Arbeitnehmer, die die Prüfung als Berufskraftfahrer abgelegt haben. M IV 2Dies sind ferner als Kraftfahrer beschäftigte Arbeitnehmer gemäß M V 3 mit dreijähriger Fahrpraxis im Personen- oder Güterverkehr. M IV 3 Dies sind ferner Arbeitnehmer gemäß M V 1 und M V 2 nach zweijähriger Tätigkeit. Zum 1.9.2002 traten der Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe vom 4.7.2002 (BRTV n.F.), der Tarifvertrag zur Einführung neuer Lohnstrukturen für die gewerblichen Arbeitnehmer des Baugewerbes vom 4.7.2002 (TV Einführung Lohnstrukturen) und der Tarifvertrag zur Regelung der Löhne und Ausbildungsvergütungen im Baugewerbe im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme der fünf neuen Länder und des Landes Berlin vom 4.7.2002 (TV Lohn West) in Kraft. Unter "§ 5 Lohn" des BRTV n.F. ist unter anderem geregelt: "Lohngruppe 3 - Facharbeiter/Baugeräteführer/Berufskraftfahrer- Tätigkeit: Facharbeiten des jeweiligen Berufsbilds Regelqualifikation: - (...) - Prüfung als Berufskraftfahrer - (...) Lohngruppe 4 - Spezialfacharbeiter/Baumaschinenführer- Tätigkeit: Selbständige Ausführung der Facharbeiten des jeweiligen Berufsbildes Regelqualifikation: -baugewerbliche Stufenausbildung in der zweiten Stufe ab dem zweiten Jahr der Tätigkeit -Prüfung als Baumaschinenführer -Berufsausbildung zum Baugeräteführer ab dem dritten Jahr der Tätigkeit -Durch langjährige Berufserfahrung erworbene gleichwertige Fertigkeiten" Im TV Einführung Lohnstrukturen heißt es unter "§ 2 Übergang in die neuen Lohngruppen": (1)Zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe vom 4. Juli 2002 gehen die gewerblichen Arbeitnehmer wie folgt in die neuen Lohngruppen über: 1.(...) 2.Berufsgruppen M I bis M VI (...) 2.3 Berufsgruppe M IIIin die Lohngruppe 4 (M III 1 - M III 4) (...) Unter "§ 3 Lohnanspruch nach Übergang" ist geregelt: (1)Ist der sich nach dem Übergang in die neue Lohnstruktur ergebende neue Gesamttarifstundenlohn niedriger als der bisherige Gesamttarifstundenlohn des gewerblichen Arbeitnehmers, so behält der Arbeitnehmer auch nach In-Kraft-Treten der neuen Lohnstruktur den Anspruch auf seinen bisherigen Gesamttarifstundenlohn (Besitzstandsregelung). Dieser nimmt an zukünftigen tariflichen Lohnerhöhungen teil. Die Tarifvertragsparteien veröffentlichen die sich hieraus ergebenen Löhne. (2)(...)" Im TV Lohn West ist unter "§ 2 Lohnregelung" vereinbart: "(2) Die am 31. August 2002 geltenden Tarifstundenlöhne werden mit Wirkung vom 1. September 2002 (Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der neuen Lohnstruktur nach § 5 Nr. 3 BRTV) um 3,2 v.H. und die am 31. März 2003 geltenden Tarifstundenlöhne mit Wirkung vom 1. April 2003 um 2,4 v.H. erhöht. (...)" In § 2 Abs. 6 ist für die Berufsgruppe M III ab dem 1. April 2002 ein Gesamtstundenlohn von 14,24 € vereinbart. In Abs. 7 ist für die Zeit ab dem 1. September 2002 - soweit sich aus den Bezirkslohntarifen nicht etwas anderes ergibt - für die Lohngruppe 4 ein Gesamtstundenlohn von 14,43 € und für die "Baumaschinenführer der Lohngruppe 4" ein Gesamtstundenlohn von 14,70 € vereinbart. Ab dem 1. April 2003 erhöht sich aufgrund von § 2 Abs. 8 der Gesamtstundenlohn für die Lohngruppe 4 auf 14,78 € und für die "Baumaschinenführer der Lohngruppe 4" auf 15,05 €. Unter "§ 8 Bezirkslohntarifverträge (Lohntabellen)" ist bestimmt: "Die Landes- bzw. Bezirksorganisationen der Tarifvertragsparteien sind verpflichtet, unverzüglich die Lohntarifverträge (Lohntabellen) ihres Gebietes nach Maßgabe dieses Tarifvertrages zu erstellen. In diese ist auch eine Sonderlohngruppe für Berufskraftfahrer aufzunehmen." Ein Bezirkslohntarifvertrag, dem das Arbeitsverhältnis der Parteien unterfällt, wurde nicht vereinbart. Die Beklagte rechnete das Arbeitsverhältnis des Klägers in den Monaten September und Oktober 2003 mit einem Stundenlohn von 14.70 € ab. Ab November zahlte sie nur einen Gesamtstundenlohn von 14,43 € brutto. Der Kläger ist der Ansicht, er sei nach der Vergütungsgruppe 4 Sonderlohngruppe Baumaschinenführer zu vergüten. Jedenfalls habe er einen Anspruch auf Zahlung eines Gesamtstundenlohn in Höhe von 14,70 € aufgrund der tariflichen Besitzstandswahrungsregel in § 3 TV Einführung Lohnstrukturen. Im Tarifvertrag Lohn West sei in § 2 Abs. 2 eindeutig festgelegt, dass zum gleichen Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen Lohnstruktur der am 31.8.2002 geltende Tarifstundenlohn um 3,2% erhöht werde, was ausgehend von dem Tariflohn der Berufsgruppe M III in Höhe von 14,24 € dem Betrag von 14,70 € entspräche. Der von der Beklagten gezahlte Lohn nach der neuen Lohngruppe 4 betrage aber nur 14,43 €, so dass der neue Gesamttarifstundenlohn niedriger liege als der bisherige Gesamttarifstundenlohn. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 273,71 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank aus 75,95 € seit dem 21. Februar 2003, aus weiteren 37,28 € seit dem 5. Mai 2003, aus weiteren 76,55 € seit dem 22. Mai 2003 sowie aus weiteren 83,93 € seit dem 18. Juli 2003 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht der Kläger erfülle als Berufskraftfahrer nicht die Voraussetzungen der Sonderlohngruppe Baumaschinenführer. Nach Ansicht der Beklagten kann auch die Besitzstandswahrung nicht greifen, da der TV Einführung Lohnstrukturen am 1.9.2002 in Kraft getreten sei. Bis zum 30.8.2002 habe der Kläger einen Stundenlohn von 14.24 € erhalten, ab dem 1.9.2002 habe er einen Stundenlohn von 14,43 € erhalten. Da die Besitzstandswahrung nur eingreife, wenn der neue Stundenlohn niedriger sei, der Kläger aber mehr erhalte, könne er sich nicht auf die Regelung berufen. Das Arbeitsgericht hat eine tarifliche Auskunft zur Auslegung der einschlägigen Tarifverträge bei den Tarifvertragsparteien eingeholt. Wegen des Ergebnisses wird auf das Schreiben des Zentralverbands des Deutschen Baugewerbes vom 15.8.2003, Bl. 75 ff. d.A., das Schreiben des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie e.V. vom 18.8.2003, Bl. 78 ff. d.A., und auf das Schreiben der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt vom 8.9.2003, Bl. 82 ff. d.A., Bezug genommen. Die Parteien haben im Termin vor der Kammer am 18.7.2003 streitig verhandelt und die oben genannten Anträge gestellt. Im Kammertermin vom 17.10.2003 ist für die Beklagte niemand erschienen. Der Kläger hat daraufhin eine Entscheidung nach Lage der Akten beantragt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. Entscheidungsgründe I. Das Gericht konnte nach Lage der Akten gem. §§ 331a, 251a ZPO entscheiden. Die Beklagte war im Termin am 17.10.2003 säumig, der Kläger hat eine Entscheidung nach Lage der Akten beantragt. Die Sache war entscheidungsreif. II. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger hat für die Monate November 2002 bis einschließlich April 2003 keinen Anspruch auf Nachzahlung der sich zu einem Gesamtstundenlohn von 14,70 € bzw. 15,05 € ergebenden Lohndifferenz. Die Beklagte vergütet die Arbeitsleistung des Klägers zu Recht nach der Lohngruppe 4 des TV Lohn West. Die Eingruppierung des Klägers in die Lohngruppe 4 folgt aus § 2 Abs. 1 Ziff. 2.3 des TV Einführung Lohnstrukturen, wonach die gewerblichen Arbeitnehmer der Berufgruppe M III (M III 1 - M III 4) in die Lohngruppe 4 übergehen. Der Kläger war aufgrund seiner abgelegten Prüfung als Berufskraftfahrer sowie seiner mehr als zweijährigen Tätigkeit nach BRTV a.F. bis zum 31.8.2002 nach der Berufsgruppe M III 2 zu entlohnen. 1.Das Arbeitsverhältnis der Parteien fällt nicht unter die Lohngruppe "Baumaschinenführer der Lohngruppe 4" im Sinne der Abs. 7 und 8 des TV Lohn West vom 4.7.2002. Der Tarifvertrag Lohn West ist dahingehend auszulegen, dass unter die genannte Sonderlohngruppe nur Baumaschinenführer im Sinn der Lohngruppe 4 des BRTV n.F. vom 4.7.2002 und nicht auch Berufskraftfahrer im Sinne der Lohngruppe 3 des BRTV n.F. zu fassen sind. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folgt die Auslegung des normativen Teiles eines Tarifvertrages den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln (vgl. BAG v. 6.12.1995 - 10 AZR 210/95, n.v., unter II. 2.b), zit. nach juris; BAG v. 21.7.1993 - 4 AZR 468/92, AP Nr. 144 zu § 1 TVG Auslegung, unter II.1. a) aa)). Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen. Zu erforschen ist der maßgebliche Wille der Erklärung, ohne am Buchstaben der Tarifnorm zu haften. Soweit der Tarifwortlaut nicht eindeutig ist, ist der in den tariflichen Normen zum Ausdruck kommende wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mitzuberücksichtigen, soweit er in den Tarifvorschriften seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien, wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages oder die praktische Tarifübung hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt. Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, so ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 2 des TV Lohn West, dass der Kläger nicht unter die Sonderlohngruppe Baumaschinenführer der Lohngruppe 4 fällt. Nach allgemeinen Begriffsverständnis würde dies voraussetzen, dass der Kläger Baumaschinen führt. Dies ist nicht der Fall, er fährt Lastkraftwagen. Der Kläger kann sich auch nicht auf eine von dem allgemeinen Begriffsverständnis abweichende Verwendung des Begriffs Baumaschinenführer aufgrund des Gesamtzusammenhangs der fraglichen Tarifverträge berufen. Zunächst kann nicht im Sinne einer historischen Auslegung des TV Lohn West auf die Berufsgruppeneinteilung nach dem BRTV a.F. zurückgegriffen werden. Zwar ist es richtig, dass nach der Definition der Berufsgruppe M III auch Berufskraftfahrer unter die mit "Baumaschinenführer" überschriebene Berufsgruppe fielen (vgl. M III 2 i.V.m. M IV 1). Auf diese Einteilung kann aber zur Auslegung des TV Lohn West nicht mehr zurückgegriffen werden. Denn nach dem BRTV n.F., der unter dem gleichen Datum wie der TV Lohn West vereinbart wurde, wurden die Lohngruppen neu eingeteilt. Nach der auch auf Tarifverträge anwendbaren Regel, dass das jüngere Gesetz das ältere verdrängt (lex posterior derogat legi priori; vgl. Wiedemann-Wank, TVG, 6. Aufl. 1999, § 4 Rn. 261), kann zur Auslegung nur noch der BRTV n.F. herangezogen werden. Nach dem BRTV n.F. unterfallen Berufkraftfahrer (Lohngruppe 3) nicht mehr der gleichen Lohngruppe wie Baumaschinenführer (Lohngruppe 4). Auch ein Aufstieg von Berufskraftfahrern in die Lohngruppe 4 aufgrund mehrjähriger Tätigkeit ist nicht mehr vorgesehen. Nach dem den Tarifverträgen vom 4.7.2002 zugrundeliegenden Begriffsverständnis unterfallen die Berufskraftfahrer auf keinen Fall den Baumaschinenführern. Der Kläger kann sich auch nicht auf einen abweichenden Willen der Tarifvertragsparteien berufen, dass unter die Sonderlohngruppe Baumaschinenführer auch Berufskraftfahrer fallen. Selbst wenn man die Angaben der Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt dahingehend versteht, was wiederum durch die Schreiben des Hauptverbandes der Deutschen Bauindustrie und des Zentralverbandes des Deutschen Baugewerbes nicht bestätigt wurde, so hat ein solcher Wille jedenfalls keinen ausreichenden Niederschlag in dem Text des Tarifvertrags gefunden hat. Die Kammer verkennt nicht, dass das von dem Kläger suggerierte Verständnis zu einem sinnvollen Ergebnis führen würde, das insbesondere im Einklang mit der Aussage des § 2 Abs. 2 des Tarifvertrags Lohn West stehen würde, wonach der Lohn um 3,2% erhöht werden sollte. Die allgemeine Aussage in § 2 Abs. 2 hinsichtlich einer Lohnerhöhung von 3,2% wird in dem Tarifvertrag sodann durch die weiteren Regelungen in den Absätzen 7 und 8 näher für jede Lohngruppe gesondert ausgestaltet. Diese konkrete Ausgestaltung geht der allgemeinen Aussage im Absatz 2 als die speziellere Regelung vor (lex specialis derogat legi generali). Entscheidend gegen einen übereinstimmenden Willen der Tarifvertragsparteien dahingehend, dass auch Berufskraftfahrer unter die Sonderlohngruppe Baumaschinenführer fallen, spricht die Regelung des § 8 Satz 2 des Tarifvertrags Lohn West. Indem die Tarifvertragsparteien dort geregelt haben, dass in den Bezirkslohntarifverträgen eine Sonderlohngruppe für Berufskraftfahrer aufzunehmen sei, wird zugleich zum Ausdruck gebracht, dass die Berufkraftfahrer keine Baumaschinenführer im Sinne der Sonderlohngruppe in § 2 Abs. 7 und 8 sind. Sonst käme § 8 Satz 2 kein Regelungsgehalt zu. 2.Dem Kläger steht auch keine Anspruch auf einen Gesamtstundenlohn in Höhe von 14,70 bzw. 15,05 € aufgrund der Besitzstandsregelung in § 3 des Tarifvertrags Einführung Lohnstruktur zu. Die Regelung greift im vorliegenden Fall nicht ein. Der Kläger erhält ab dem 1.9.2003 einen höheren Gesamtstundenlohn. Nach § 3 TV Einführung Lohnstruktur sind gegenüber zu stellen der "bisherige Gesamttarifstundenlohn" und der "sich nach dem Übergang in die neue Lohnstruktur ergebende neue Gesamttarifstundenlohn". Letzterer betrug wie dargestellt 14,43 €. Nach dem eindeutigen Wortlaut ist dieser zu vergleichen mit dem bis einschließlich 31.8.2002 gezahlten Gesamtstundenlohn. Dieser betrug 14,23 €. Die vom Kläger geltend gemachte Erhöhung des Gesamtstundenlohns um 3,2% nach § 2 Abs. 2 TV Lohn West wirkt erst ab dem 1.9.2002, kann also nicht unter den Begriff des "bisherigen Gesamttarifstundenlohns" gefasst werden. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO i.V.m. § 46 Abs. 2 ArbGG. Der Streitwert wurde gem. § 61 Abs. 1 ArbGG i.V.m. § 3 ZPO im Urteil festgesetzt. Die Zulassung der Berufung beruht auf § 64 Abs. 3 Nr. 2 b) ArbGG. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei B e r u f u n g eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: (0211) 7770 - 2199 eingegangen sein. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. § 9 Abs. 5 ArbGG bleibt unberührt. Die Berufungsschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. gez. L.