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Urteil

2 Ca 5091/03

Arbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:ARBGD:2003:1218.2CA5091.03.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1.Die Klage wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3.Streitwert: 23.490,22 €. Zugleich Festsetzung nach § 25 Abs. 2 GKG. T a t b e s t a n d: Der Kläger macht einen Anspruch auf Lohnerhöhung unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung geltend. Der 39jährige Kläger ist bei der Beklagten seit dem 1. Juni 1999 als Prozessingenieur/Kaizentrainer zu einem monatlichen Bruttogehalt von zuletzt 3.555,71 Euro beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis finden die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie NRW Anwendung. Der Kläger ist in die Gehaltsgruppe T 5 des Gehaltsabkommens eingruppiert. Der Kläger ist nicht freigestelltes Mitglied des bei der Beklagten gebildeten fünfzehnköpfigen Betriebsrats, der aus 12 Arbeitern und drei Angestellten besteht. Zur Gehaltsfindung von Betriebsratsmitgliedern findet die Richtlinie vom 12. Juli 1972 Anwendung (Kopie Bl. 6 f. d.A.). Der Kläger ist der Auffassung, er werde in gleichheitswidriger Weise geringer vergütet als die anderen Betriebsratsmitglieder. Die beiden anderen Angestellten im Betriebsrat bezögen Gehälter, die deutlich über der Vergütung vergleichbarer Arbeitnehmer lägen. So erhalte der seit 38 Jahren im Betrieb beschäftigte Herr I. 815,65 Euro monatlich mehr als er. Herr L. verdiene sogar rund 20.000 Euro jährlich mehr als Herr I.. Auch die Arbeiter T., F. und M. hätten erhebliche Lohnerhöhungen erhalten. Der Kläger beantragt, 1.die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.078,75 € brutto nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 31.01.2003 aus 815,65 € brutto, seit dem 01.02.2003 aus 815,65 € brutto, seit dem 01.03.2003 aus 815,65 € brutto, seit dem 01.04.2003 aus 815,65 € brutto, seit dem 01.05.2003 aus 815,65 € brutto, seit dem 01.06.2003 aus 815,65 € brutto zu zahlen; 2.festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm ab dem 01.06.2003 ein um 815,65 € brutto monatlich erhöhtes Gehalt zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verweist darauf, dass das Gleichbehandlungsgebot bei individuellen Gehaltserhöhungen nicht anwendbar sei. Die höhere Vergütung von Herrn I. beruhe auf seiner langen Betriebszugehörigkeit und einer gegenüber dem Kläger höheren Leistungsbeurteilung. Herr L. sei am 1. Juli 2002 zum Teamleiter berufen worden. Mit dieser Tätigkeit sei eine außertarifliche Vergütung verbunden. 1 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 2 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 3 Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Gehaltserhöhung. Seinem auf dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung gestützten Begehren steht entgegen, dass er eine unzutreffende Vergleichsgruppe gebildet hat. Als Betriebsratsmitglied ist er nicht mit den anderen Mitgliedern des Betriebsrats zu vergleichen, sondern mit den Mitarbeitern der Beklagten, die nicht Mitglied des Betriebsrats sind. 4 Im Einzelnen gilt Folgendes: 5 I.Der Anspruch des Klägers ergibt sich nicht aus § 37 Abs. 4 BetrVG. 6 1.Nach § 37 Abs. 4 BetrVG darf das Arbeitsentgelt von Mitgliedern des Betriebsrats nicht geringer bemessen werden als das Arbeitsentgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Vergleichbar sind die Arbeitnehmer, die im Zeitpunkt der Übernahme des Betriebsratsamtes eine im Wesentlichen gleich qualifizierte Tätigkeit wie das Betriebsratsmitglied ausgeübt haben (BAG 15. Januar 1992 - 7 AZR 194/91 - EzA § 37 BetrVG 1972 Nr. 110). 7 § 37 Abs. 4 BetrVG ist eine Ausprägung des Benachteiligungs- und Begünstigungsverbots des § 78 Satz 2 BetrVG (BAG 15. Januar 1992 - 7 AZR 194/91 - aaO). Dieser Vorschrift schreibt vor, dass Mitglieder des Betriebsrats wegen ihrer Tätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden dürfen. 8 Vor diesem Hintergrund verstößt der Arbeitgeber, der Mitglieder des Betriebsrats höher vergütet als vergleichbare Mitarbeiter, die nicht Mitglied des Betriebsrats sind, gegen § 37 Abs. 4 iVm. § 78 Satz 2 BetrVG. Ein Betriebsratsmitglied, dass an der unzulässigen Begünstigung der anderen Betriebsratsmitglieder nicht teilnimmt, kann nicht verlangen, ebenso wie seine Betriebsratskollegen rechtswidrig begünstigt zu werden. Denn damit träte eine Perpetuierung der rechtswidrigen Praxis ein. Der Arbeitgeber kann nicht dazu gezwungen werden, eine als rechtswidrig erkannte Begünstigung fortzusetzen. 9 2.Danach besteht kein Anspruch des Klägers auf Gehaltserhöhung aus § 37 Abs. 4 BetrVG, weil er die Anspruchsvoraussetzungen nicht schlüssig dargelegt hat. Dies gilt nach allgemeinen Grundsätzen der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast zu seinen Lasten, weil er für die anspruchsbegründenden Tatsachen darlegungs- und beweispflichtig ist. 10 Dabei lässt es das Gericht ausdrücklich offen, ob die beiden anderen Angestellten, die Mitglied des Betriebsrats sind, Gehälter erhalten, die deutlich über der Vergütung vergleichbarer Arbeitnehmer liegen, wie der Kläger meint. Selbst wenn dem so wäre, könnte der Kläger eine Erhöhung seiner Vergütung nicht verlangen, weil es keine Verpflichtung des Arbeitgebers gibt, eine rechtswidrige Praxis auf andere Arbeitnehmer zu erstrecken. Ausführungen zu der Vergütung von vergleichbaren Mitarbeitern, die nicht im Betriebsrat sind, hat der Kläger nicht gemacht. 11 II.Aus den gleichen Erwägungen besteht kein Anspruch des Klägers aus dem Gesichtspunkt des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes. 12 Eine gegen § 78 Satz 2 BetrVG verstoßende Gehaltserhöhung stellte keine Gleichbehandlung des Klägers dar, sondern eine unzulässige Ungleichbehandlung (Besserstellung) gegenüber seinen nicht im Betriebsrat befindlichen vergleichbaren Kollegen. 13 III.Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 2 ArbGG iVm. § 91 Abs. 1 S.1 ZPO. 14 Die Streitwertfestsetzung hat ihre gesetzliche Grundlage in § 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 S. 1 ArbGG, 3 ZPO. 15 Rechtsmittelbelehrung 16 Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei 17 B e r u f u n g 18 eingelegt werden. 19 Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. 20 Die Berufung muss 21 innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat 22 beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: (0211) 7770 - 2199 eingegangen sein. 23 Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. § 9 Abs. 5 ArbGG bleibt unberührt. 24 Die Berufungsschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt. 25 * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. 26 gez. E.