Leitsatz: ./. 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Klägera) 5.381,72 € brutto abzüglich abgeführter Sozialversicherungsbeiträge einschließlich der Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 839,25 € sowie abzüglich 159,52 € netto (vermögenswirksame Leistungen) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem Restbetrag seit dem 2.7.2002b) 5.162,24 € brutto abzüglich abgeführter Sozialversicherungsbeiträge einschließlich der Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 839,25 €, abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.517,98 €sowie abzüglich 159,52 € netto (vermögenswirksame Leistungen) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem Restbetrag seit dem 2.8.2002c) 5.387,58 € brutto abzüglich abgeführter Sozialversicherungsbeiträge einschließlich der Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 839,25 €, abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.517,98 €sowie abzüglich 159,52 € netto (vermögenswirksame Leistungen) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem Restbetrag seit dem 2.9.2002d) 5.737,83 € brutto abzüglich abgeführter Sozialversicherungsbeiträge einschließlich der Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 839,25 €, abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.517,98 €sowie abzüglich 159,52 € netto (vermögenswirksame Leistungen) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem Restbetrag seit dem 2.10.2002e) 5.769,47 € brutto abzüglich abgeführter Sozialversicherungsbeiträge einschließlich der Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 839,25 €, abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.517,98 €sowie abzüglich 159,52 € netto (vermögenswirksame Leistungen) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem Restbetrag seit dem 2.11.2002f) 5.618,03 € brutto abzüglich abgeführter Sozialversicherungsbeiträge einschließlich der Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 839,25 €, abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.517,98 €sowie abzüglich 159,52 € netto (vermögenswirksame Leistungen) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem Restbetrag seit dem 2.12.2002g) 5.271,80 € brutto abzüglich abgeführter Sozialversicherungsbeiträge einschließlich der Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 839,25 €, abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.517,98 €sowie abzüglich 159,52 € netto (vermögenswirksame Leistungen) nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem Restbetrag seit dem 2.1.2003h) 5.336,91 € brutto abzüglich abgeführter Sozialversicherungsbeiträge einschließlich der Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 932,11 € sowie abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.478,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem Restbetrag seit dem 2.2.2003i) 5.370,93 € brutto abzüglich abgeführter Sozialversicherungsbeiträge einschließlich der Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 932,11 € sowie abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.478,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem Restbetrag seit dem 2.3.2003j) 5.291,56 € brutto abzüglich abgeführter Sozialversicherungsbeiträge einschließlich der Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 932,11 € sowie abzüglich erhaltenen Arbeitslosengeldes in Höhe von 1.478,70 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem Restbetrag seit dem 2.4.2003k) 2.168,10 € brutto abzüglich abgeführter Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 261,42 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem Restbetrag seit dem 2.5.2003l) 4.646,43 € brutto abzüglich abgeführter Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 386,20 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem Restbetrag seit dem 2.6.2003zu zahlen. 2. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. 3. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu 54 %,die Beklagte zu 46 % zu tragen. 4. Streitwert: 94.296,95 €. T A T B E S T A N D : Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche. Der Kläger ist bei der Beklagten seit Dezember 1989 als Flugzeugführer angestellt. Im Zuge eines Rechtsstreits schlossen die Parteien am 29. Mai 2001 vor dem Landesarbeitsgericht G. einen Vergleich. Dieser sah unter anderem eine Austrittsoption vor, welche der Kläger mit Wirkung zum 31. Mai 2002 ausüben konnte. Mittels Telefax vom 29. April 2002 erklärte der Kläger die Ausübung der im Vergleich vereinbarten Austrittsoption. Durch Anwaltsschreiben vom 27. Mai 2002 stellte er sich auf den Standpunkt, die Beklagte sei dennoch zur Weiterbeschäftigung verpflichtet und ließ vorsorglich die Ausübung der Option anfechten. Mit Schreiben vom 29. Mai 2002, welches sein damaliger Bevollmächtigter am gleichen Tag erhielt, teilte die Beklagte ihm folgendes mit: ... in vorbezeichneter Angelegenheit nehmen wir Bezug auf Ihr Schreiben vom 27.5.2002. Wie Sie wissen, hat Ihr Mandant auf der Basis des seinerzeit vor dem Arbeitsgericht G. getroffenen Vergleichs auf Ausscheiden optiert. Das Beschäftigungsverhältnis zwischen Q. und Herrn J. ist damit definitiv beendet... Anhaltspunkt für die von Ihnen erklärte Anfechtung der Austrittsoption sehen wir nicht... Damit ist die Angelegenheit für uns abgeschlossen. Mit einer der Beklagten am 20. September 2002 zugestellten Klage reklamierte der Kläger unter anderem den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses sowie seine Beschäftigung als Co-Pilot. Mit Urteil vom 21. Februar 2003 stellte das Arbeitsgericht G. (1 Ca 7810/02) fest, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsverhältnis besteht und verurteilte die Beklagte, den Kläger als Co-Pilot tatsächlich zu beschäftigten sowie ihm ab dem 1. Juni 2002 monatlich Abrechnungen über die Vergütungsansprüche als Co-Pilot zu erteilen. Die Berufung der Beklagten wies das Landesarbeitsgericht G. (6 Sa 561/03) durch am 1. Juli 2003 verkündetes Urteil zurück. Im Zeitraum vom 1. Juni 2002 bis zum 30. September 2003 beschäftigte die Beklagte den Kläger nicht. Von Juli 2002 bis März 2003 erhielt der Kläger Arbeitslosengeld. Von April 2003 bis September 2003 ging der Kläger einer anderweitigen Tätigkeit als Flugkapitän nach. Wegen der dortigen Einkünfte wird auf die überreichten Abrechnungen (Blatt 95 ff der Akte) verwiesen. Die Höhe der Bruttovergütung, welche die Beklagte dem Kläger geschuldet hätte, wenn sie ihn im Zeitraum vom 1. Juni 2002 bis zum 30. September 2003 beschäftigt hätte, ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Beklagte erteilte dem Kläger insoweit Abrechnungen (Blatt 58 ff. der Akte). Die in den Abrechnungen aufgeführten Sozialversicherungsbeiträge, die Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung sowie die Steuern führte sie ab (dabei die Steuern für 2002 in einem Betrag auf der Abrechnung Januar 2003). Außerdem führte sie in den Monaten Juli bis Dezember 2002 absprachegemäß vermögenswirksame Leistungen ab. Zahlungen an den Kläger selbst erbrachte sie nicht. Im Einzelnen ergeben sich folgende Zahlen (Beträge in Euro): 1 2 3 4 5 6 7 Im Fall der Beschäftigung geschuldetes Bruttogehalt Sozialversicherungs- beitrag Freiwillige Kranken- u. Rentenvers. Steuern (inkl. Solidaritätszuschlag) Erhaltenes Arbeitslosen- geld Gezahlte vermögens- wirksame Leistungen Anderweitiger Verdienst Juni 2002 5.381,72 576,- 263,25 1.517,98 159,52 Juli 2002 5.162,54 576,- 263,25 1.517,98 159,52 August 2002 5.387,58 576,- 263,25 1.517,98 159,52 September 2002 5.737,83 576,- 263,25 1.517,98 159,52 Oktober 2002 5.769,47 576,- 263,25 1.517,98 159,52 November 2002 5.618,03 576,- 263,25 1.517,98 159,52 Dezember 2002 5.271,80 576,- 263,25 1.517,98 159,52 Januar 2003 5.336,91 663,- 269,11 20.285,77 (inkl. 2002) 1.478,70 Februar 2003 5.370,93 663,- 269,11 1.050,01 1.478,70 März 2003 5.291,56 663,- 269,11 1.015.18 1.478,70 April 2003 5.498,53 663,- 269,11 1.108,45 3.350,50 Mai 2003 7.976,93 663,- 269,11 2.370,51 3.350,50 Juni 2003 5.680,40 663,- 269,11 1.262,11 7.586,08 Juli 2003 5.909,94 663,- 269,11 1.302,73 6.867,06 August 2003 5.983,10 663,- 269,11 1.338,01 7.403,85 September 2003 6.019,68 663,- 269,11 1.355,83 10.676,59 Mit seiner am 26. August 2004 eingegangenen Klage verlangt der Kläger Zahlung der Vergütung für den Zeitraum der Nichtbeschäftigung. Mit Schriftsatz vom "6.10.2004", bei Gericht eingegangen am 1. Dezember 2004, der Beklagten zugestellt am 6. Dezember 2004, hat er eine weitere Forderung in die Klage einbezogen. Insoweit beruft er sich darauf, er habe Aufwendungen in Höhe von € 2.900,- für den Erwerb der Musterberechtigung gehabt, um die anderweitige Tätigkeit ausüben zu können. Der Kläger beantragt zuletzt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn für Juni 2002 5.381,72 Euro brutto nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 02.07.2002; für Juli 2002 5.162,54 Euro brutto nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 02.08.2002; für August 2002 5.387,58 Euro brutto nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 02.09.2002; für September 2002 5.737,83 Euro brutto nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 02.10.2002; für Oktober 2002 5.769,47 Euro brutto nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 02.11.2002; für November 2002 5.618,03 Euro brutto nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 02.12.2002; für Dezember 2002 5.271,80 Euro brutto nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 02.01.2003; für Januar 2003 5.336,91 Euro brutto nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 02.02.2003; für Februar 2003 5.370,93 Euro brutto nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 02.03.2003; für März 2003 5.291,56 Euro brutto nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 02.04.2003; für April 2003 5.498,53 Euro brutto nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 02.05.2003; für Mai 2003 7.976,93 Euro brutto nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 02.06.2003; für Juni 2003 5.680,40 Euro brutto nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 02.07.2003; für Juli 2003 5.909,94 Euro brutto nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 02.08.2003; für August 2003 5.983,10 Euro brutto nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 02.09.2003; für September 2003 6.019,68 Euro brutto nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 02.10.2003 zu zahlen. 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.900,- Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.08.2004 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Eine Einwilligung zur klägerseits vorgenommenen Klageänderung (Antrag zu 2.) hat die Beklagte verweigert. Sie meint, von den Ansprüchen des Klägers eigene Ansprüche in Abzug bringen zu können. Insoweit verweist sie darauf, sie habe im Hinblick auf die vom Kläger ausgeübte Austrittsoption im Mai 2002 eine Abfindung von € 8.008,08 netto und nach einer Beanstandung des Klägers einen weiteren Abfindungsbetrag von € 13.130,83 netto an diesen ausgezahlt. Im Hinblick auf das Obsiegen des Klägers im Vorprozess seien diese Zahlungen ohne Rechtsgrund geleistet worden. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E : Die zulässige Klage ist nur im ausgeurteilten Umfang begründet. I. Die Ansprüche des Klägers für den Zeitraum Juni 2002 bis Mai 2003 beruhen auf §§ 611, 615 BGB. Für Juni bis September 2003 steht ihm keine Zahlung zu. 1. Ab dem 1. Juni 2002 befand sich die Beklagte mit der Annahme der Arbeitsleistung des Klägers in Verzug. Dieser dauerte über den gesamten streitgegenständlichen Zeitraum an. a) Nach § 296 BGB bedarf es keines Angebots des Arbeitnehmers, wenn der Arbeitgeber eine von ihm vorzunehmende Handlung, für die eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, nicht rechtzeitig vornimmt. Die nach dem Kalender bestimmte Mitwirkungshandlung des Arbeitgebers besteht darin, dem Arbeitnehmer für jeden Arbeitstag einen funktionsfähigen Arbeitsplatz zur Verfügung zu stellen. Ihm obliegt es als Gläubiger der geschuldeten Arbeitsleistung, dem Arbeitnehmer die Leistungserbringung zu ermöglichen. Insbesondere nach einer unwirksamer Kündigung muss deshalb der Arbeitgeber, wenn er nicht in Annahmeverzug geraten will, dem Arbeitnehmer die Arbeit wieder zuweisen (ständige Rechtsprechung des BAG, vgl. nur 9. August 1984 - 2 AZR 374/83 - AP Nr. 34 zu § 615 BGB, zu II 5 b der Gründe; 21. März 1985 - 2 AZR 201/84 - AP Nr. 35 zu § 615 BGB; 19. April 1990 - 2 AZR 591/89 - AP Nr. 45 zu § 615 BGB; 21. Januar 1992 - 2 AZR 309/92 - AP Nr. 53 zu § 615 BGB; 24. November 1994 - 2 AZR 179/94 - AP Nr. 60 zu § 615 BGB, 21. Januar 1994 - 2 AZR 584/93 - AP Nr. 32 zu § 2 KSchG 1969; 21. November 1996 - 2 AZR 660/95 - RzK I 13 b Nr. 31; vom 28. Mai 1998 - 2 AZR 496/97 - n.v., 19. Januar 1999 - 9 AZR 679/97 - AP Nr 79 zu § 615 BGB). Gleiches gilt für alle anderen Fälle, in denen der Arbeitgeber erkennen lässt, dass er seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt und von einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgeht (ErfK-Preis, 5. Aufl., § 615 BGB Rdnr. 32). b) Ende Mai 2002 befanden sich die Parteien in Streit darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats endete. Am 29. Mai 2002 erklärte die Beklagte insofern, sie sehe das Arbeitsverhältnis "definitiv als beendet" an und die Angelegenheit sei für sie abgeschlossen. Es war deshalb nach den dargestellten Grundsätzen überflüssig, dass der Kläger am 1. Juni 2002 der Beklagten seine Arbeit anbot, nur um festzustellen, dass sie ihn im Flugplan nicht berücksichtigt hatte. c) Anhaltspunkte dafür, dass der Annahmeverzug vor Ablauf des streitgegenständlichen Zeitraums beendet war, insbesondere indem die Beklagte die versäumte Arbeitsaufforderung nachholte, hat sie nicht vorgetragen. 2. Nach § 615 Satz 1 BGB hat der Kläger daher grundsätzlich Anspruch auf die Vergütung, die er erhalten hätte, wenn er gearbeitet hätte. Damit wird der ursprüngliche Erfüllungsanspruch nach § 611 Absatz 1 BGB aufrechterhalten. Die Höhe dieser Annahmeverzugsansprüche ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Beklagte hat dem Kläger insoweit Abrechnungen erteilt. Entgegen der im Kammertermin geäußerten Ansicht der Beklagten sind die Ansprüche des Klägers auch nicht nach der eventuell anzuwendenden tariflichen Ausschlussfrist verfallen. Der Manteltarifvertrag für das Bordpersonal der Beklagten sieht nämlich nur eine einstufige Ausschlussfrist (formlose Geltendmachung binnen sechs Monaten nach Fälligkeit) vor. Bei einer derartigen Ausschlussfrist ist eine Bestandsschutzstreitigkeit zur fristgerechten Geltendmachung der Zahlungsansprüche ausreichend (BAG 9. August 1990 - 2 AZR 579/89 - AP § 615 BGB Nr. 46 = NZA 1991, 226 mwN). Die älteste Forderung stammt aus Juni 2002. Mit der im September 2002 der Beklagten zugestellten Klage (ArbG G. 1 Ca 7810/02) hat der Kläger die Ausschlussfrist daher gewahrt. Den Ansprüchen des Klägers steht auch nicht die Verrechnung mit den vermeintlichen Gegenansprüchen entgegen. Eine derartige Aufrechnung ist beklagtenseits nicht zulässig erklärt worden. Nach § 394 BGB wäre sie nämlich nur in Höhe der pfändbaren Bezüge möglich. Annahmeverzugsansprüche unterliegen wie jeder Vergütungsanspruch den Pfändungsvorschriften der §§ 850 ff ZPO (Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht/Boewer § 76, 45). Insoweit hat die Beklagte nicht vorgetragen. Es ist deshalb nicht erkennbar, welche der beiden vermeintlichen Rückforderungsansprüche sie welchen Vergütungsansprüchen des Klägers entgegen setzen will. Die Aufrechnung ist daher mangels Bestimmtheit unzulässig. 3. Allerdings stehen die Bruttoansprüche dem Kläger nicht (mehr) ungeschmälert zu. Insoweit gilt im einzelnen Folgendes: a) Der Kläger hat im Zeitraum April bis September 2003 durch Einsatz der frei gewordenen Arbeitskraft anderweitigen Verdienst erzielt. Die Vergütungsansprüche des Klägers werden hierdurch nach § 615 Satz 2 BGB bereits in ihrer Entstehung beschränkt (allgemeine Ansicht, vgl. nur Palandt-Weidenkaff, BGB, 64. Aufl., § 615, 18). Nach Auffassung der erkennenden Kammer ist insoweit allerdings entgegen der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (1. März 1958 - 2 AZR 533/55 - AP Nr. 9 zu § 615 BGB im Anschluss an RG 12. Juli 1904 - Rep. III. 146/04 - RGZ 58, 402; zuletzt 24. August 1999 - 9 AZR 804/98 - AP Nr. 1 zu § 615 BGB Anrechnung) keine Berechnung über die gesamte Dauer des Annahmeverzugs durchzuführen, sondern eine solche nach Zeitabschnitten. Das Bundesarbeitsgericht lässt außer Acht, dass der Annahmeverzugsanspruch des Arbeitnehmers kein Gesamtanspruch ist. Er setzt sich vielmehr wie der normale Erfüllungsanspruch aus vielen selbstständigen Ansprüchen zusammen. Die Methode der Gesamtberechnung verkennt insoweit den synallagmatischen Inhalt der geschuldeten Leistungen. Darüber hinaus hinterlässt das System der Gesamtberechnung ungelöste Fragestellungen und führt zu Friktionen im Steuer- und Sozialversicherungsrecht (vgl. im einzelnen H. RdA 2004, 31 ff). Letzteres zeigt gerade auch der vorliegende Sachverhalt. Wären die anderweitig vom Kläger erzielten Einkünfte - nach welchem Schlüssel auch immer - auf die vorangegangenen Monate zu verteilen, hätte die Beklagte für diese Monate eine geringere Vergütung geschuldet und damit zwangsläufig lediglich geringere Sozialversicherungsbeiträge abführen dürfen. Unklar ist zudem - zumindest für die erkennende Kammer - wie das Bundesarbeitsgericht einen teilweisen Anspruchsübergang nach § 115 SGB X bei einer Gesamtberechnung berücksichtigen möchte. Für den Monat April 2003 reduziert sich daher der Anspruch des Klägers unter Berücksichtigung des anderweitigen Verdienstes zunächst auf € 2.168,10 brutto, für Mai 2003 auf € 4.646,43 brutto. Für die Monate Juni bis September 2003 hat der Kläger keinen Anspruch gegenüber der Beklagten, da der anderweitige Verdienst deren Zahlungspflichten übersteigt. Entgegen der Ansicht des Klägers ist der anderweitige Verdienst mit dem Betrag zu berücksichtigen, welchen er für die Tätigkeit als Flugkapitän erzielt hat. Es ist nicht lediglich ein fiktives Copiloten-Gehalt anzurechnen. Anrechnungspflichtig nach § 615 Satz 2 BGB ist jeder Verdienst, für dessen Erzielung das Freiwerden der Arbeitskraft kausal war (BAG 6. September 1990 - 2 AZR 165/90- AP § 615 BGB Nr. 47 = NZA 1991, 221). Der Betrag des anderweitigen Verdienstes ist hingegen nicht um eventuelle Aufwendungen zu schmälern, welche der Kläger zur Erzielung desselben hatte, beispielsweise die von ihm vorgetragenen Kosten für den Erwerb der Musterberechtigung. Entgegen der Ansicht von Preis (ErfK, 5. Auflage, § 615 Randnummer 94) ist eine derartige Verrechnung der vom Kläger aus seinem versteuerten Einkommen bezahlten Kosten mit dem anderweit erzielten Bruttoverdienst nicht möglich. Vielmehr hat der Arbeitnehmer in einem derartigen Fall einen Aufwendungsersatzanspruch gem. §§ 683, 679, 670 BGB gegenüber seinem (Haupt-) Arbeitgeber. Die gegenteilige Ansicht führte dazu, dass der Arbeitnehmer wirtschaftlich die Aufwendungen selbst zu tragen hätte, wenn er bei dem neuen Arbeitgeber wider Erwarten keine diese übersteigenden Einkünfte erzielt (beispielsweise bei einer Erkrankung unmittelbar nach Arbeitsaufnahme und anschließender Kündigung in einer vereinbarten Probezeit). b) Im Zeitraum von Juli bis Dezember 2002 hat der Kläger monatlich € 1.517,98 Arbeitslosengeld erhalten. Aufgrund dessen sind seine Ansprüche in der genannten Höhe nach § 115 Absatz 1 SGB X auf die Bundesagentur für Arbeit übergegangen, so dass der Kläger nicht mehr aktivlegitimiert ist. Für den Zeitraum Januar bis März 2003 gilt Entsprechendes für das erhaltene Arbeitslosengeld in Höhe von monatlich € 1.478,70. c) Die Beklagte hat die Sozialversicherungsbeiträge unstreitig abgeführt. Nach § 23 Absatz 1 Satz 2 SGB IV waren die Beiträge zu den monatlich entstehenden Vergütungsansprüchen des Klägers spätestens am 15. des Folgemonats fällig, und zwar unabhängig davon, dass er Nettozahlungen nicht erhalten hat (sog. Entstehungsprinzip). Damit hat die Beklagte den Anspruch des Klägers auf Arbeitsentgelt jeweils erfüllt, soweit die Abführung auf einer entsprechenden Beitragspflicht beruhte. Für den Zeitraum von Juni 2002 bis einschließlich März 2003 bestehen insoweit keine Bedenken. Auch die Abführung der Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung entsprach für diesen Zeitraum den Abreden der Parteien. Anderes gilt jedoch für April und Mai 2003. Die Ansprüche des Klägers auf Vergütung gegenüber der Beklagten gemäß oben I. 3. a) überstiegen zusammen mit dem anderweitigen Erwerb die Beitragsbemessungsgrenzen. Nach § 22 Absatz 2 SGB IV vermindern sich deshalb die für das einzelne Arbeitsverhältnis abzuführenden Beiträge nach dem Verhältnis ihrer jeweiligen Höhe so zueinander, dass sie zusammen höchstens die Beitragsbemessungsgrenze erreichen. Für April 2003 fielen daher Sozialversicherungsbeiträge lediglich in Höhe von € 261,42 (Summe der Einkünfte € 5.498,60, davon Beklagte € 2.168,10, entspricht 39,43 %, zu rechnen auf den Höchstbetrag von € 663,-) und für Mai in Höhe von € 386,20 (Summe der Einkünfte € 7.976,93, davon Beklagte € 4.646,43, entspricht 58,25 %, zu rechnen auf den Höchstbetrag von € 663,-) an. Nur insoweit ist Erfüllung des Klageanspruchs eingetreten. Die Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung hatte bereits der anderweitige Arbeitgeber des Klägers abgeführt, wie die Beklagte aus dessen Abrechnungen unschwer hätte entnehmen können. Über eine doppelte Abführung liegt eine Absprache der Parteien nicht vor. d) Für die Monate Juni bis Dezember 2002 hat die Beklagte absprachegemäß monatlich € 159,52 netto auf das Konto des Klägers für vermögenswirksame Leistungen überwiesen. In Vollziehung der Abrede hat sie damit dessen Zahlungsansprüche in der genannten Höhe erfüllt. e) Hingegen ist durch die seitens der Beklagten erfolgte Abführung der Steuern an die Finanzbehörden keine Erfüllung der klägerischen Ansprüche eingetreten. Den Leistungen lag nämlich keine Steuerschuld zu Grunde. Anders als die Beitragspflicht im Sozialversicherungsrecht entsteht die Lohnsteuer erst in dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitslohn dem Arbeitnehmer zufließt (§ 38 Absatz 2 Satz 2 in Verbindung mit § 11 Absatz 1 Satz 1 Einkommensteuergesetz). Es kommt nicht darauf an, für welchen Zeitraum der Lohn gezahlt wird. Entscheidend ist vielmehr, dass der Kläger noch keine Zahlungen erhalten hat. Dass auch kein Zufluss in Form einer wirksamen Aufrechnung erfolgte, wurde oben bereits dargelegt. Auch hat die Beklagte nicht vorgetragen, dass durch den Zufluss in Form der Abführung vermögenswirksamer Leistungen im Jahr 2002 der Grundfreibetrag nach § 32 a EStG überschritten war. II. Die auf Zahlung von € 2900,- gerichtete Klageänderung ist unzulässig. Für die erst etwa 1 Woche vor dem Kammertermin anhängig gemachte und der Beklagten erst drei Tage vor dem Termin zugestellte Forderung bildet der bisherige Prozessstoff keine verwertbare Entscheidungsgrundlage (vgl. zu diesem Kriterium BAG 15.01.1992 - 7 AZR 194/91 - AP Nr. 84 zu § 37 BetrVG unter I. 1.), so dass die Kammer eine Sachdienlichkeit iSv § 263 ZPO verneint hat. Zu möglicherweise dem Kläger im Zusammenhang mit der Erzielung anderweitigen Verdienstes entstandenen Aufwendungen sowie deren Erforderlichkeit war beiderseits bislang keinerlei Vortrag erfolgt. Eine Einwilligung hat die Beklagte ausdrücklich verweigert. III. Die Zinsansprüche beruhen auf §§ 288 Abs. 1, 286 BGB. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Der Streitwert war gemäß §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 63 Abs. 2 GKG im Urteil festzusetzen.