Beschluss
14 BV 169/04
ARBG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Arbeitgeberverband kann seine Satzung so ausgestalten, dass nur bestimmte Mitglieder (T-Mitglieder) tarifzuständig sind und andere Mitglieder (OT-Mitglieder) von der Tarifbindung ausgenommen werden, sofern die Abgrenzung der Mitgliederkreise klar ist und OT-Mitglieder keinen Einfluss auf die tarifpolitische Willensbildung haben.
• § 3 Abs. 1 TVG bestimmt die gesetzliche Legitimation zur Normsetzung durch Tarifvertragsparteien, steht aber einer satzungsrechtlichen Beschränkung der persönlichen Tarifzuständigkeit nicht entgegen.
• Ein Feststellungsantrag zur Tarifzuständigkeit ist zulässig, wenn konkrete Mitglieder des Verbandes von der streitigen Mitgliedschaftsform Gebrauch gemacht haben und damit ein konkretes rechtliches Interesse besteht.
• Ein prozessual an den Hauptantrag geknüpfter Hilfsantrag auf Auskunft über den Mitgliedschaftsstatus ist im Beschlussverfahren unzulässig, weil er nicht die Tarifzuständigkeit, sondern den Bestand einzelner Mitgliedschaften betrifft.
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit und Grenzen satzungsseitiger Beschränkung der Tarifzuständigkeit von Arbeitgeberverbänden • Ein Arbeitgeberverband kann seine Satzung so ausgestalten, dass nur bestimmte Mitglieder (T-Mitglieder) tarifzuständig sind und andere Mitglieder (OT-Mitglieder) von der Tarifbindung ausgenommen werden, sofern die Abgrenzung der Mitgliederkreise klar ist und OT-Mitglieder keinen Einfluss auf die tarifpolitische Willensbildung haben. • § 3 Abs. 1 TVG bestimmt die gesetzliche Legitimation zur Normsetzung durch Tarifvertragsparteien, steht aber einer satzungsrechtlichen Beschränkung der persönlichen Tarifzuständigkeit nicht entgegen. • Ein Feststellungsantrag zur Tarifzuständigkeit ist zulässig, wenn konkrete Mitglieder des Verbandes von der streitigen Mitgliedschaftsform Gebrauch gemacht haben und damit ein konkretes rechtliches Interesse besteht. • Ein prozessual an den Hauptantrag geknüpfter Hilfsantrag auf Auskunft über den Mitgliedschaftsstatus ist im Beschlussverfahren unzulässig, weil er nicht die Tarifzuständigkeit, sondern den Bestand einzelner Mitgliedschaften betrifft. Die Gewerkschaft (Antragstellerin) schließt Tarifverträge für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen mit einem Arbeitgeberverband (Beteiligte zu 2.). Der Verband ermöglicht in seiner Satzung zwei Mitgliedsarten: Mitgliedschaft mit Verbandstarifbindung (T-Mitglied) und ohne Verbandstarifbindung (OT-Mitglied). Mehrere Arbeitgeber haben OT-Mitgliedschaften gewählt. Tarifpolitische Entscheidungen werden ausschließlich vom tarifpolitischen Ausschuss getroffen, an dem nur T-Mitglieder teilnehmen; OT-Mitglieder sind von Benennungs-, Stimm- und Beschlussrechten ausgeschlossen. Die Antragstellerin verlangt Feststellung, dass der Verband auch für OT-Mitglieder tarifzuständig sei, hilfsweise Auskunft über den Mitgliedschaftsstatus einzelner Mitglieder. Der Verband hält die Beschränkung der Tarifzuständigkeit auf T-Mitglieder für zulässig und beantragt Zurückweisung. • Zulässigkeit: Das Beschlussverfahren ist nach § 97 ArbGG i.V.m. § 2a Abs.1 Nr.4 ArbGG zur Feststellung der Tarifzuständigkeit eröffnet; die Antragstellerin ist antragsbefugt und hat ein konkretes Feststellungsinteresse, weil bereits OT-Mitglieder vorhanden sind. • Auslegung von § 3 Abs.1 TVG: Die Norm legitimiert die Normsetzungsbefugnis der Tarifvertragsparteien, trifft aber keine zwingende Regelung, die eine satzungsrechtlich bestimmte Beschränkung der personellen Tarifzuständigkeit ausschlösse. • Koalitionsfreiheit und Satzungsautonomie: Art.9 Abs.3 GG schützt die Organisations- und Satzungsautonomie der Koalitionen; innerhalb dieser Autonomie kann ein Verband den persönlichen Geltungsbereich seiner Tarifzuständigkeit bestimmen, sofern die Grenzen gewahrt werden. • Voraussetzungen der Zulässigkeit: Eine personelle Beschränkung ist zulässig, wenn der Kreis der OT-Mitglieder aus der Satzung klar abgrenzbar ist und die Satzung ein Verfahren gewährleistet, das OT-Mitgliedern jede Einflussnahme auf die tarifpolitische Willensbildung verwehrt. • Prüfung der konkreten Satzung: Die Satzung des Verbands stellt organisatorische Trennung sicher (Benennungs- und Entsenderecht, Ausschluss tarifpolitischer Tagesordnungspunkte für OT-Mitglieder, ausschließliche Zuständigkeit des tarifpolitischen Ausschusses für Tariffragen). Beratende Stimmen und Beitragsgestaltung begründen keine unzulässige Einflussnahme. • Tarifbindung und Tariffähigkeit: Die Tariffähigkeit des Verbandes bleibt unberührt; die OT-Mitgliedschaft betrifft allein die Rechtsfolge der Tarifbindung für einzelne Mitglieder, nicht die Fähigkeit des Verbandes, Tarifpartner zu sein. • Hilfsantrag Auskunft: Der Antrag auf Auskunft über den Mitgliedschaftsstatus ist im Beschlussverfahren unzulässig, weil er nicht die Feststellung der Tarifzuständigkeit (räumlich/fachlich/persönlich) betrifft, sondern den aktuellen Bestand einzelner Mitgliedschaften, sodass er in seiner Verknüpfung mit dem Hauptantrag unselbständig ist. Der Antrag der Gewerkschaft wird zurückgewiesen. Das Gericht stellt fest, dass die satzungsmäßige Beschränkung der persönlichen Tarifzuständigkeit des Arbeitgeberverbands auf Mitglieder mit Verbandstarifbindung (T-Mitglieder) zulässig ist und daher keine Tarifzuständigkeit für Mitglieder ohne Verbandstarifbindung (OT-Mitglieder) besteht. Die Satzung des Verbands gewährleistet nach Auffassung des Gerichts eine klare Abgrenzung der Mitgliederkreise und ein Verfahren, das OT-Mitgliedern jeglichen Einfluss auf die tarifpolitische Willensbildung verwehrt. Der hilfsweise gestellte Auskunftsantrag ist unzulässig, weil er nicht in der Zuständigkeit des Beschlussverfahrens zur Tarifzuständigkeit liegt; daher war auch diese Nebenforderung zurückzuweisen. Insgesamt hat die Beklagte (der Verband) gewonnen, weil ihre Satzungsautonomie und die konkreten satzungsrechtlichen Schutzmechanismen die von der Gewerkschaft gerügten Gefahren für die Tarifautonomie nicht begründen.