Beschluss
14 BV 27/05 – Arbeitsrecht
Arbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGD:2005:0425.14BV27.05.00
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Leitsätze
./.
Tenor
Die Anträge werden zurückgewiesen
Entscheidungsgründe
Leitsatz: ./. Die Anträge werden zurückgewiesen Gründe: I. Die Beteiligten streiten über Mitbestimmungsrechte des Antragstellers nach Kündigung einer Konzernbetriebsvereinbarung und über die Wirkung der Kündigung. Am 21.08.1989 schlossen die Beteiligten zur Regelung eines Sterbegeldverfahrens eine Konzernbetriebsvereinbarung. Diese wurde durch Konzernbetriebsvereinbarung vom 01.03.1996 nebst Nachträgen als Rahmenvereinbarung für das Sterbegeld-Verfahren in der Q. ersetzt. Nach § 1 dieser Vereinbarung war die Mitgliedschaft für die beteiligten Gesellschaften der Beteiligten zu 2.) und auch für deren Arbeitnehmer freiwillig. Die empfangsberechtigte Person erhielt im Todesfalle des am Sterbeverfahren beteiligten Arbeitnehmers ein einmaliges Sterbegeld in Höhe von 1.278,23 € bei Erwachsenen und 639,11 € bei Kindern. Hiervon trug die Beteiligte zu 2.) 511,29 € bei Erwachsenen und 255,65 € bei Kindern. Der verbliebene Betrag wurde mittels eines Umlageverfahrens von den am Sterbegeldverfahren beteiligten Arbeitnehmern getragen. Die Höhe der Umlage war variabel und betrug für die aktiven Mitglieder 0,20 € pro Todesfall bei Erwachsene und 0,10 € bei Kindern. Für die am Sterbegeldverfahren beteiligten Rentner betrug die Umlage pauschal 17,00 € im Jahr. Für aktive Mitglieder wurde des Weiteren eine Pauschale von zuletzt 28,00 € erhoben. Auf den Inhalt der Rahmenvereinbarung für das Sterbegeld-Verfahren, Bl. 10 ff d.A., wird Bezug genommen. In den letzten Jahren kam es aufgrund der Tatsache, dass einzelne Gesellschaften nicht mehr der Beteiligten zu 2.) angehörten und dadurch, dass immer weniger Arbeitnehmer dem Verfahren beitraten, zu einer Unterdeckung. In den Jahren 2002 bis 2004 entstand eine Unterdeckung in Höhe von insgesamt über 100.000,00 €. Hätte diese Unterdeckung durch Umlagezahlungen ausgeglichen werden müssen, wären von den einzelnen Mitgliedern allein in den Jahren 2002 bis 2004 Umlagen in Höhe von 180,00 € zu zahlen gewesen. Mit Schreiben vom 25.11.2004 kündigte die Beteiligte zu 2.) gegenüber dem Antragsteller die Konzernbetriebsvereinbarung zum Sterbegeldverfahren mit sämtlichen Nachträgen zum 28.02.2005. Die Wirksamkeit der Kündigung selbst ist zwischen den Beteiligten unstreitig. Die Beteiligten dieses Verfahrens haben daraufhin in dem weiteren Verfahren vor dem Arbeitsgericht L., 6 BV 33/05, im Wege des Vergleichs eine Einigungsstelle mit dem Thema „Neuverteilung bzw. Änderung des Sterbegeldumlageverfahrens nach Kündigung der Sterbegeldrichtlinie“ eingesetzt. Der Antragsteller ist der Ansicht, dass ihm ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht über die durch die Kündigung der Konzernbetriebsvereinbarung notwendige Änderung bzw. Neugestaltung des Sterbegeldumlageverfahrens zustehe. Die Frage der zukünftigen Gestaltung des Verfahrens sei eine nach § 87 BetrVG mitbestimmungspflichtige Angelegenheit, so dass die eingesetzte Einigungsstelle zuständig sei. Unter Hinweis auf den Beschluss des BAG vom 17.08.1999, 3 ABR 55/98, NZA 2000, 498 ff, sei er zudem antragsbefugt bezüglich der Feststellung, welche Wirkung die wirksame Kündigung der Konzernbetriebsvereinbarung hinsichtlich der bereits beschäftigten Arbeitnehmer habe. Diese vom BAG zur betrieblichen Altersversorgung ergangene Rechtsprechung sei entsprechend auf das Sterbegeldverfahren anwendbar. Die aktiven Beschäftigten hätten durch ihr Arbeitsverhältnis und die Zugehörigkeit zum Sterbegeldverfahren einen Anspruch auf eine entsprechende Leistung erworben. In Unterscheidung zu anderen Versorgungszahlungen ergebe sich der Charakter des Sterbegeldes als betriebliche Altersversorgung daraus, dass er durch ein biologisches Ereignis ausgelöst werde. Entsprechend der BAG-Rechtsprechung zur betrieblichen Altersversorgung seien daher die Kündigungsgründe der Konzernbetriebsvereinbarung gegenüber den Bestandsschutzinteressen der betroffenen Arbeitgeber abzuwägen. Die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit würden es nicht rechtfertigen, den Anspruch auf Sterbegeld vollständig und ersatzlos mit Ablauf der Kündigungsfrist der Konzernbetriebsvereinbarung entfallen zu lassen. Dies gelte insbesondere für Arbeitnehmer, die jahrelang am Umlageverfahren beteiligt gewesen seien und bei ersatzlosem Wegfall des Sterbegeldverfahrens mit eigenen Ansprüchen nunmehr ausgeschlossen seien. Die von der Beteiligten zu 2.) angeführten Gründe zur Kündigung der Konzernbetriebsvereinbarung seien nicht geeignet, um in die Besitzstände der an dem Sterbegeldverfahren beteiligten Arbeitnehmer – bestehend aus den bis zum 28.02.2005 erworbenen Sterbegeldansprüchen – einzugreifen. Selbst für den Fall, dass es sich bei den Sterbegeldern nicht um betriebliche Altersversorgung handele, begrenze der Grundsatz des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit die Wirkung der Kündigung für die bereits an dem Sterbegeldverfahren beteiligten Arbeitnehmer durch deren schutzwürdige Vertrauensposition. Der Antragsteller beantragt, festzustellen, dass ihm ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht über die durch die Kündigung der Konzernbetriebsvereinbarung notwendige Änderung bzw. Neugestaltung des Sterbegeldumlageverfahrens zusteht. hilfsweise, für den Fall des Unterliegens mit dem Hauptantrag beantragt der Antragsteller, festzustellen, dass durch die Kündigung der Rahmenvereinbarung für das Sterbegeldverfahren in der T. vom 25. November 2004 nicht zum 28. Februar 2005 in die Besitzstände der an dem Sterbegeldverfahren beteiligten Arbeitnehmer – bestehend aus den bis zum 28. Februar 2005 erworbenen Sterbegeldansprüchen – eingegriffen wurde. Die Beteiligte zu 2.) beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Die Beteiligte zu 2.) ist der Ansicht, dass dem Antragsteller kein erzwingbares Mitbestimmungsrecht in dieser Frage zustehe und die eingesetzte Einigungsstelle daher unzuständig sei. Ein Mitbestimmungsrecht ergebe sich weder aus § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG, da der Antragsteller die Schließung einer Sozialeinrichtung nicht verhindern könne. Auch nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG ergebe sich kein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers, da es sich bei der Sterbegeldrichtlinie nicht um betriebliche Altersversorgung handele und auch wegen des fehlenden Entgeltcharakters nicht mit der betrieblichen Altersversorgung vergleichbar sei. Die Beteiligte zu 2.) sei in der Entscheidung frei, eine freiwillige Leistung abzuschaffen. Rechtsfolge der Kündigung der Konzernbetriebsvereinbarung sei deren vollständiger Wegfall. Für die Zeit nach Ablauf der Kündigungsfrist wirke die Konzernbetriebsvereinbarung mangels erzwingbaren Mitbestimmungsrechtes des Antragstellers auch nicht nach § 77 Abs. 6 BetrVG fort. Soweit der Antragsteller mit dem Hilfsantrag die Feststellung der Wirkung der Kündigung im Hinblick auf die Besitzstände der an dem Sterbegeldverfahren beteiligten Arbeitnehmern begehre, sei der Antragsteller im Hinblick auf die mögliche Verletzung von individualrechtlichen Positionen der Arbeitnehmer nicht antragsbefugt, zudem fehle es am eigenen Interesse an der begehrten Feststellung. Im Übrigen sei die Wirkung der Kündigung auch nicht durch die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit begrenzt. Diese Grundsätze, die im Bereich der betrieblichen Altersversorgung entwickelt worden seien, könnten auf das Sterbegeld nicht angewandt werden, da mit dem Sterbegeld nicht die Versorgung der Hinterbliebenen beabsichtigt sei. Ein beliebiger Dritter sei zum Empfang des Geldes berechtigt, sofern er die Beerdigungskosten getragen habe. Zudem werde das Sterbegeld und dessen Höhe nicht wie bei der betrieblichen Altersversorgung in Abhängigkeit zur Betriebszugehörigkeitsdauer gezahlt. Im Übrigen wird auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. II. 1. Der Antrag auf Feststellung eines erzwingbaren Mitbestimmungsrechtes über die durch die Kündigung der Konzernbetriebsvereinbarung notwendige Änderung bzw. Neugestaltung des Sterbegeldumlageverfahrens ist zulässig, aber unbegründet. a) Streitigkeiten zwischen Betriebsverfassungsorganen und Arbeitgeber über das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts, insbesondere darüber, ob ein Fall der obligatorischen Mitbestimmung nach § 87 BetrVG gegeben ist, entscheiden die Arbeitsgerichte im Beschlussverfahren (§ 2 a ArbGG). Der Antragsteller ist antragsbefugt, da er die Feststellung eines eigenen Mitbestimmungsrechtes über die Änderung und Neugestaltung des Sterbegeldumlageverfahrens begehrt. Die hinreichende Bestimmtheit des Antrags ergibt sich bereits daraus, dass eine Einigungsstelle zu dem im Antrag genannten Thema und Inhalt eingesetzt worden ist. Der Antragsteller hat auch ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung im Sinne des – entsprechend anwendbaren - § 256 Abs. 1 ZPO. Feststellungsanträge im Beschlussverfahren sind gerichtet auf die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines betriebsverfassungsrechtlichen Rechtsverhältnisses (Fitting, BetrVG, 22. Auflage 2004, nach § 1 Rdnr. 17). Um ein Rechtsverhältnis geht es insbesondere auch dann, wenn zwischen den Betriebsparteien über das Bestehen oder Nichtbestehen von Mitbestimmungsrechten oder deren Umfang gestritten wird (BAG 19.02.2002, AP Nr. 27 zu § 1 TVG Tarifverträge: Lufthansa). Bei Bestehen des von dem Antragsteller behaupteten Mitbestimmungsrechtes würde dieses zwischen den Beteiligten ein Rechtsverhältnis begründen und dazu führen, dass die von den Beteiligten eingesetzte Einigungsstelle mit dem Thema „Neuverteilung bzw. Änderung des Sterbegeldumlageverfahrens nach Kündigung der Sterbegeldrichtlinie“ zuständig wäre. Es ist auch zulässig, ein arbeitsgerichtliches Beschlussverfahren, in dem über das Bestehen eines Mitbestimmungsrechtes des Betriebsverfassungsorgans und damit auch über die Zuständigkeit der Einigungsstelle in einer bestimmten Angelegenheit gestritten wird neben dem Einigungsstellenverfahren durchzuführen (BAG 24.11.1981, 1 ABR 42/79, AP Nr. 11 zu § 76 BetrVG 1972). Denn es liegt im rechtlichen Interesse der Beteiligten, wenn die Frage nach dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsverfassungsorgans, von der die Zuständigkeit der Einigungsstelle abhängt, nicht während des gesamten Einigungsstellenverfahrens in der Schwebe bleibt und dadurch das Verfahren, die Betriebspartner und letztlich auch die betroffenen Arbeitnehmer belastet, sondern wenn sie möglichst frühzeitig einer gerichtlichen Klärung zugeführt wird. Dies hat das BAG bereits wiederholt entschieden (siehe BAG AP Nr. 5 zu § 111 BetrVG 1972, BAG AP Nr. 11 zu § 76 BetrVG) und entspricht auch der im Schrifttum herrschenden Meinung (Fitting, BetrVG, 22. Auflage 2004, § 76 Rdnr. 123). Zwar kann die Einigungsstelle auch die Vorfrage ihrer Zuständigkeit selbst prüfen und mitentscheiden (BAG AP Nr. 1 zu § 111 BetrVG 1972; AP Nr. 2 zu § 87 BetrVG 1972), die Entscheidung der Einigungsstelle über diese Vorfrage und damit auch über ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers entfaltet aber keine bindende Wirkung zwischen den Betriebspartnern. Denn die Zuständigkeitsfrage ist eine Rechts- und keine Regelungsfrage, so dass hierüber letztlich nur die Gerichte eine die Betriebspartner bindende Entscheidung treffen können. b) Der Antrag ist unbegründet, da nach der Kündigung der Konzernbetriebsvereinbarung zur Regelung eines Sterbegeldverfahrens zum 28.02.2005 dem Antragsteller kein erzwingbares Mitbestimmungsrecht über eine Änderung oder Neugestaltung des Sterbegeldumlageverfahrens zusteht. Das Sterbegeldverfahren ist durch die Kündigung des Beteiligten zu 2.) mit Schreiben vom 25.11.2004 mangels anderweitiger Vereinbarung mit Ablauf der dreimonatigen Kündigungsfrist des § 77 Abs. 5 BetrVG zum 28.02.2005 beendet worden. aa) Ein Mitbestimmungsrecht über eine Änderung oder Neugestaltung des Sterbegeldumlageverfahrens steht dem Antragsteller nicht nach § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG zu. Es kann zu Gunsten des Antragstellers unterstellt werden, dass es sich bei dem Sterbegeldverfahren um eine Sozialeinrichtung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 8 BetrVG handelt. Ein Mitbestimmungsrecht erstreckt sich dann jedoch nur auf Form, Ausgestaltung und Verwaltung bestehender Sozialeinrichtungen, nicht jedoch auf die Errichtung (BAG 13.03.1973, AP Nr. 1 zu § 87 BetrVG 1972 Werkmietwohnungen; 26.04.1988 AP Nr. 16 zu § 87 BetrVG 1972 Altersversorgung). Dieser Ausschluss des Mitbestimmungsrechtes für die Errichtung einer Sozialeinrichtung gilt zwingend umgekehrt auch für deren Schließung. Das Betriebsverfassungsorgan kann die Schließung einer Sozialeinrichtung mit Hilfe eines Mitbestimmungsrechtes nicht verhindern (Fitting BetrVG, 22. Auflage 2004, § 87 Rdnr. 354). Bei unterstellter Eigenschaft des Sterbegeldumlageverfahrens als Sozialeinrichtung hat die Kündigung der Konzernbetriebsvereinbarung zum Sterbegeldverfahren die Wirkung deren Schließung. Die mit Ablauf der Kündigungsfrist eingetretene Einschränkung der finanziellen Mittel durch die Beteiligte zu 2.) steht daher im Ergebnis gerade der Schließung einer Sozialeinrichtung gleich. bb) Eine andere Beurteilung lässt sich auch nicht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG herleiten. Auch nach dieser Vorschrift besteht kein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers über eine Änderung oder Neugestaltung des Sterbegeldumlageverfahrens. Das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG betrifft Fragen der Lohngestaltung. Dabei ist bereits fraglich, ob es sich bei dem Sterbegeldumlageverfahren um Lohn im Sinne dieser Vorschrift handelt, da damit nur Leistungen des Arbeitgebers gemeint sind, die er als Gegenleistung für die von den Arbeitnehmern erbrachten Leistungen gewährt (BAG Gs 16.09.1986, AP Nr. 17 zu § 77 BetrVG 1972). Nach der Ausgestaltung der gekündigten Konzernbetriebsvereinbarung besteht der Anspruch auf Sterbegeld unabhängig von Gegenleistungen der Arbeitnehmer. Anspruchsvoraussetzung bei Tod des beteiligten Arbeitnehmers ist allein der Beitritt zum Sterbegeldverfahren. Im Ergebnis kommt es darauf jedoch nicht an, da durch die Kündigung der Konzernbetriebsvereinbarung zum Sterbegeldverfahren jedenfalls die Leistungen der Beteiligten zu 2.) insgesamt weggefallen sind und damit der Dotierungsrahmen durch die Beteiligten zu 2.) auf Null gekürzt wurde. Der Arbeitgeber kann frei von Mitbestimmungsrechten des Betriebsverfassungsorgans entscheiden, ob und in welchem Umfang er zusätzlich Leistungen erbringen will oder nicht. Dabei ist der Dotierungsrahmen die Summe aller Leistungen, die der Arbeitgeber zu erbringen hat (Fitting, BetrVG 22. Auflage 2004 § 87, Rdnr. 445). Die Beteiligte zu 2.) hat sich durch die Kündigung der Konzerbetriebsvereinbarung zum Sterbegeldverfahren entschieden, keinerlei Leistungen im Sterbegeldumlageverfahren mehr zu erbringen. Es verbleibt daher mangels verbliebenen Dotierungsrahmens bei einem Spielraum für eine Neugestaltung oder Verteilung. Durch das Mitbestimmungsrecht des Betriebsverfassungsorgans kann der Arbeitgeber in Fragen der Lohngestaltung nicht zu Leistungen gezwungen werden, die er nicht mehr erbringen will und erbringen muss. Die Einschränkung und Abschaffung dieser Leistungen ist mitbestimmungsfrei (BAG 10.02.1988, AP Nr. 33 zu § 87 BetrVG 1972 Lohngestaltung; BAG 26.04.1988, AP Nr. 16 zu § 87 BetrVG 1972 Altersversorgung). Eine andere Beurteilung der Frage eines originären Mitbestimmungsrechtes des Antragstellers nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG ergibt sich auch dann nicht, wenn man mit dem Antragsteller davon ausgeht, dass es sich bei dem Sterbegeldverfahren um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung handelt. Denn die Grundsätze zum Mitbestimmungsrecht in Fragen der betrieblichen Lohngestaltung sind auch anzuwenden bei der Regelung der betrieblichen Altersversorgung. Durch die Kündigung der Konzernbetriebsvereinbarung durch die Beteiligten zu 2.) ist der Dotierungsrahmen für ein Sterbegeld entfallen. Auch im Bereich der betrieblichen Altersversorgung ist die Kürzung des Dotierungsrahmens mitbestimmungsfrei. Nur wenn noch ein Dotierungsrahmen vorhanden wäre, kann ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers bei der Neuverteilung nach mitbestimmungsfreier Kürzung in Betracht kommen. Der Zweck der Kündigung der Konzernbetriebsvereinbarung zum Sterbegeldverfahren durch die Beteiligte zu 2.) war es jedoch gerade, den Dotierungsrahmen insgesamt abzuschaffen, so dass kein Raum für eine Neuverteilung eines noch verbliebenen Dotierungsrahmens ist. cc) Ein Mitbestimmungsrecht des Antragstellers über die Änderung oder Neugestaltung des Sterbegeldverfahrens ergibt sich auch nicht aus einer eingeschränkten Kündigungsmöglichkeit oder Kündigungswirkung nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit. Die Kündigung der Konzernbetriebsvereinbarung bedurfte zunächst keines sachlichen Grundes, da sie keine Einschränkungen des Kündigungsrechtes enthält. Das BAG betont in ständiger Rechtsprechung ausdrücklich, dass die Ausübung des Kündigungsrechtes einer Betriebsvereinbarung keiner Rechtfertigung bedarf und keiner inhaltlichen Kontrolle unterliegt (BAG 17.08.1999, AP NR. 79 zu § 77 BetrVG 1972; 26.10.1993, 17.01.1995 AP Nr. 6, 7 zu § 77 BetrVG 1972 Nachwirkung; 10.03.1992, 11.05.1999 AP Nr. 5, 6 zu § 1 BetrAVG BV). Der Wortlaut des § 77 Abs. 5 BetrVG ist eindeutig gefasst, so dass die von der Literatur diskutierte Notwendigkeit eines gewissen Kündigungsschutzes bei Betriebsvereinbarungen (so Schaub BB 90, 289 ff.; Hanau/Preis NZA 1991, 81 ff) nicht begründbar ist. Eines solchen Schutzes hätte es vorliegend auch gar nicht bedurft. Die Beteiligten hätten in der gekündigten Konzernbetriebsvereinbarung selbst die materiellen Voraussetzungen einer Kündigung im Einzelnen näher regeln können und damit die Möglichkeit einer Kündigung einschränken können. Der Antragsteller geht zunächst zutreffend davon aus, dass von dieser Frage der Zulässigkeit und Wirksamkeit der Kündigung einer Betriebsvereinbarung die Frage der Wirkung und Rechtsfolge einer Kündigung zu trennen ist. Weiter zutreffend ist auch, dass hier zwischen einer Betriebsvereinbarung über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung und einer Betriebsvereinbarung über andere freiwillige Leistungen zu unterscheiden ist. Bei anderen freiwilligen Leistungen durch Betriebsvereinbarungen bestehen auch unter Berücksichtigung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit keine Besonderheiten, während im Bereich der betrieblichen Altersversorgung die Wirkung der Kündigung einer Betriebsvereinbarung mit Hilfe der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit zu begrenzen ist (Fitting, BetrVG, 22. Auflage 2004, § 77 Rdnr. 149). Entgegen der Auffassung des Antragstellers kann die begrenzte Wirkung einer Kündigung einer Betriebsvereinbarung über betriebliche Altersversorgung mit Hilfe der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit jedoch nicht dazu führen, dass ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsverfassungsorgans über die Frage der Änderung oder Neugestaltung besteht. Rechtsfolge einer begrenzten Wirkung der Kündigung kann allein der beschränkte Wegfall der Betriebsvereinbarung sein. Die gekündigte Betriebsvereinbarung bleibt dann insoweit nur kollektivrechtliche Grundlage von Versorgungsansprüchen und Anwartschaften derjenigen Arbeitnehmer, in deren verdiente Besitzstände durch die Kündigung der Betriebsvereinbarung eingegriffen wurde. Die mit dem Hauptantrag begehrte Feststellung eines Mitbestimmungsrechtes über die durch die Kündigung der Konzernbetriebsvereinbarung notwendige Änderung bzw. Neugestaltung des Sterbegeldumlageverfahrens ergibt sich aus diesen Grundsätzen nicht. Die Heranziehung der Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit, wie bei Betriebsvereinbarungen über Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, kann allenfalls zu einer Feststellung führen, dass durch die Kündigung der Konzernbetriebsvereinbarung nicht in die Besitzstände an dem Sterbegeldverfahren beteiligten Arbeitnehmer eingegriffen wurde. Dieses Feststellungsbegehren verfolgt der Antragsteller mit dem gestellten Hilfsantrag. Dies ist auch dem Beschluss des BAG vom 17.08.1999, 3 ABR 55/98, NZA 2000, 498 ff. zu entnehmen, der vom Antragsteller für die Behauptung des bestehenden Mitbestimmungsrechtes bei Änderung und Neugestaltung des Sterbegeldverfahrens herangezogen wird: „Der Arbeitgeber kann allein darüber entscheiden, ob, in welchem Umfang und für welchen Arbeitnehmerkreis er finanzielle Mittel zur betrieblichen Altersversorgung zur Verfügung stellt. Nur soweit es um die Verteilung dieser Mittel geht, besteht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats. Der Betriebsrat kann deshalb nicht erzwingen, dass betriebliche Versorgungsregelungen fortgelten.“ Auch in dieser Entscheidung blieb aufgrund des mitbestimmungsfrei verringerten Dotierungsrahmens kein Raum für eine Neuverteilung nach Kündigung der Betriebsvereinbarung. Gerade wegen des fehlenden Mitbestimmungsrechts des Betriebsverfassungsorgans nach wirksamer Kündigung der Betriebsvereinbarung hat sich das BAG in der vorzitierten Entscheidung auch mit der Frage der Feststellung befasst, ob und in welchem Umfang die Rechte aus der Betriebsvereinbarung trotz der ausgesprochenen Kündigung für die begünstigten Arbeitnehmer noch Bestand haben. Die begrenzte Wirkung der Kündigung einer Betriebsvereinbarung nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit führt daher nicht zu einem Mitbestimmungsrecht des Betriebsverfassungsorgans, wenn mangels Dotierungsrahmens eine Neuverteilung und Änderung der Arbeitgeberleistungen nicht in Betracht kommt, sondern allenfalls dazu, dass die Betriebsvereinbarung als kollektivrechtliche Grundlage von Ansprüchen und Anwartschaften für bestimmte bisher begünstigte Arbeitnehmer erhalten bleibt. Die Begrenzung der Kündigungswirkung kann nur auf diesen Personenkreis bezogen werden und ist von der Frage des Mitbestimmungsrechts bei Neugestaltung und Änderung zu unterscheiden. 2. Der Hilfsantrag ist entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 2.) zulässig. Er ist jedoch unbegründet. a) Mit dem Hilfsantrag geht es dem Antragsteller um die Feststellung, dass die Kündigung der Konzernbetriebsvereinbarung zum Sterbegeldverfahren, wenn sie schon zur Beendigung der normativen Weitergeltung der Betriebsvereinbarung geführt hat, zumindest nicht den an dem Sterbegeldverfahren beteiligten Arbeitnehmern die bis zum 28.02.2005 erworbenen Sterbegeldansprüche entzogen hat. Denn durch die Kündigung der Konzernbetriebsvereinbarung hat die Beteiligte zu 2.) geltend gemacht, die Wirkungen der Konzernbetriebsvereinbarung für die Zeit nach dem 28.02.2005 beseitigt zu haben. Entgegen der Auffassung der Beteiligten zu 2.) ist der Antragsteller daher materiell rechtlich befugt, die fehlende oder eingeschränkte Wirkung der Kündigung im Hinblick auf die schon während der Geltung der Konzernbetriebsvereinbarung beschäftigten und am Sterbegeldverfahren beteiligten Arbeitnehmer geltend zu machen. Der Antragsteller verweist insofern zutreffend auf die Entscheidung des BAG vom 17.08.1999, 3 ABR 55/98, NZA 2000, 498 ff. In diesem Verfahren, wie auch im vorliegenden Verfahren, geht es um die Feststellung, ob und in welchem Umfang eine Betriebsvereinbarung trotz der ausgesprochenen Kündigung kollektivrechtlich für einen bisher begünstigten Personenkreis wirksam geblieben ist, womit Verfahrensgegenstand nicht die individualrechtlichen Positionen der Arbeitnehmer, sondern eigene Rechte des Antragstellers sind. Denn wenn die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit die Wirkung der Kündigung von Betriebsvereinbarungen im Bereich der betrieblichen Altersversorgung begrenzen, führt dies nach der Rechtsprechung des BAG (11.05.1999, 3 AZR 20/98,) dazu, dass in dem Umfang, in welchem die Kündigungswirkungen um der Sicherung der Besitzstände Willen beschränkt sind, die Betriebsvereinbarung als unmittelbar und zwingend fortwirkende Grundlage von Ansprüchen und Anwartschaften erhalten bleibt. Daraus ergibt sich, dass das Betriebsverfassungsorgan auch ohne weiteres befugt ist, die Wirkung der Kündigung einer Betriebsvereinbarung für die von der Betriebsvereinbarung ursprünglich begünstigten Arbeitnehmer im Beschlussverfahren feststellen zu lassen. Diese Entscheidung im Beschlussverfahren ist auch für die Beteiligte zu 2.) und die betroffenen Arbeitnehmer im Verhältnis zueinander maßgebend. Die Beteiligten haben mit der Konzernbetriebsvereinbarung über das Sterbegeldverfahren eine Regelung geschaffen. Nach der Rechtsprechung des BAG (17.08.1999, 3 ABR 55/98, NZA 2000, 498 ff.) ist es dann in erster Linie auch ihre Sache, deren Inhalt und Reichweite nach allgemeinen Kriterien klarstellen zu lassen. b) Die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit begrenzen die Wirkung der Kündigung der Konzernbetriebsvereinbarung zum Sterbegeldverfahren jedoch nicht, so dass der Hilfsantrag unbegründet ist. Es fehlt an einem vergleichbaren Schutzbedürfnis wie bei der Kündigung einer Betriebsvereinbarung über betriebliche Altersversorgung. Mangels Vergleichbarkeit kommt es dann auch nicht darauf an, welches Gewicht der Eingriffsgrund des Arbeitgebers bei einer Kündigung haben muss, der davon abhängt, inwieweit der Arbeitgeber mit der Kündigung in die Besitzstände und Anwartschaften der Arbeitnehmer eingreift. Nach zutreffender Auffassung in der Literatur sind Sterbegelder keine betriebliche Altersversorgung, wenn sie nur zur Deckung der Beerdigungskosten und nicht zur Versorgung der Hinterbliebenen dienen (Blomeyer/Otto, Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung, 3. Auflage 2004, § 1 Rdnr. 62; Andresen/Förster/Rößler/Rührmann, Arbeitsrecht der betrieblichen Altersversorgung, Loseblatt März 2004, Teil 4 A Rdnr. 198). Denn die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit werden zur Begrenzung der Wirkung einer Kündigung von der Rechtsprechung im Bereich der betrieblichen Altersversorgung herangezogen, da die Altersversorgung eine Gegenleistung für die dem Arbeitgeber während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses erwiesene Betriebstreue und die Gesamtheit der ihm erbrachten Dienste darstellt (BAG 10.03.1992, 3 ABR 54/91, AP Nr. 5 zu § 1 BetrAVG, Betriebsvereinbarung). Die Vorleistung der Arbeitnehmer soll durch die Versorgung im Bereich der betrieblichen Altersversorgung abgegolten werden. Aus diesem Grund soll nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit die Gegenleistung des Arbeitgebers trotz erbrachter Vorleistung des Arbeitnehmers nicht ohne billigenswerte Gründe entzogen werden. Der gekündigten Konzernbetriebsvereinbarung über das Sterbegeldumlageverfahren bei der Beteiligten zu 2.) kann nicht der- selbe Schutz zugesprochen werden. Nach dem zwischen den Beteiligten geregelten Sterbegeldumlageverfahren hat im Todesfall eines beteiligten Arbeitnehmers die empfangsberechtigte Person bereits ab dem ersten Tag der Mitgliedschaft einen Anspruch auf das Sterbegeld. Die Höhe des Sterbegeldes ist weder von der Dauer der Betriebszugehörigkeit des betroffenen Arbeitnehmers noch von der Summe der eigenen Beiträge abhängig. Anders als bei der betrieblichen Altersversorgung wird bei dem Sterbegeld keine Vorleistung der Arbeitnehmer durch eine Versorgungsleistung abgegolten. Das Sterbegeldumlageverfahren ist daher mit einer Risikolebensversicherung vergleichbar, während die betriebliche Altersversorgung mit einer kapitalbildenden Lebensversicherung vergleichbar ist. Bei einer kapitalbildenden Lebensversicherung ergibt sich die Höhe der Versorgungsleistungen auch wie bei der betrieblichen Altersversorgung aus der erbrachten Gegenleistung. Eine reine Risikoversicherung deckt hingegen während der Dauer der Versicherungszusage ein bestimmtes Risiko ab und gewährt im Versicherungsfall – wie bei dem Sterbegeldumlageverfahren – einen der Höhe nach vorher bestimmten Anspruch. Dieser Anspruch ist dann unabhängig von der Dauer der Zugehörigkeit und der bereits entrichteten Beiträge. Die empfangsberechtigten Personen der betroffenen Arbeitnehmer der Beteiligten zu 2.) hatten während der gesamten Dauer der Geltung der Konzernbetriebsvereinbarung Anspruch auf das Sterbegeld im Todesfall. Die Umlagezahlungen und die Zahlungen der Pauschalbeträge sind von den jeweiligen Arbeitnehmern aufgrund der Mitgliedschaft zum Sterbegeldverfahren und nicht in Ansparung und in Erwartung einer zukünftigen Gegenleistung erbracht worden. Während des Umlagezeitraums und des Beitragszeitraums der Pauschale bestand auch ein Anspruch im Todesfalle eines beteiligten Arbeitnehmers für die jeweils empfangsberechtigte Person. Die betroffenen Arbeitnehmer haben daher während der Geltung der Konzernbetriebsvereinbarung Beiträge entrichtet und waren während des Beitragszeitraums – wie bei einer Risikolebensversicherung – auch Begünstigte des Sterbegeldumlageverfahrens. Durch die Beendigung des Sterbegeldumlageverfahrens nach Kündigung der Konzernbetriebsvereinbarung endeten dann sowohl die Ansprüche im Todesfall als auch die Pflicht der jeweiligen Arbeitnehmer zur Beitragsentrichtung. Die Grundsätze des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit rechtfertigen des Weiteren auch keine Einschränkung der Kündigungswirkung, da das Sterbegeld anders als die betriebliche Altersversorgung keinen Versorgungscharakter enthält. Die Beteiligte zu 2.) weist zutreffend darauf hin, dass durch das Sterbegeld allein das Begräbnis finanziert werden soll, wobei ein beliebiger Dritter zum Empfang des Geldes berechtigt ist, sofern er die Beerdigungskosten getragen hat. Insofern bezweckt die Konzernbetriebsvereinbarung zum Sterbegeld allein eine Kostenerstattung für eine beliebige Person und nicht die Versorgung von konkreten Hinterbliebenen. Das fehlende Schutzbedürfnis an einer Einschränkung der Kündigungswirkung wird auch dadurch deutlich, dass bei Ausscheiden eines Mitgliedsunternehmens der Beteiligten zu 2.) auch für die betroffenen Arbeitnehmer das Sterbegeldverfahren endet und die Mitgliedschaft der betroffenen Arbeitnehmer nicht aufrechterhalten werden oder auf einen anderen Arbeitgeber übertragen werden kann. Voraussetzung der Rechtsprechung zu den eingeschränkten Rechtsfolgen einer Kündigung einer Betriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung nach den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit ist jedoch die Vorleistung des Arbeitnehmers durch die während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses erwiesene Betriebstreue und die Gesamtheit der erbrachten Dienste (BAG 10.03.1992, 3 ABR 54/91, AP Nr. 5 zu § 1 BetrAVG). Die Verknüpfung eines Anspruchs auf Sterbegeld mit der eigenen freiwilligen Mitgliedschaft und der Mitgliedschaft des jeweiligen Arbeitgebers sowie der Zugehörigkeit des Arbeitgebers zur Beteiligten zu 2.) sowie der reine Umlagecharakter der Beiträge führen dazu, dass durch das Sterbegeld gerade keine Gegenleistung abgegolten wird, sondern allein auf der durch die Konzerbetriesvereinbarung fixierten Solidarität zwischen den beteiligten Gesellschaften der Beteiligten zu 2.) und deren Arbeitnehmern beruht.