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Urteil

6 Ca 7448/05 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGD:2006:0117.6CA7448.05.00
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Leitsätze

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Tenor

1.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die gegenüber dem Kläger mit Schreiben vom 13.10.2005 erklärte und am 14.10.2005 zugegangene Kündigung nicht aufgelöst wird.

2.Die Entscheidung über die Kosten bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

3.Der Streitwert wird auf 18.000,-- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: . 1.Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis durch die gegenüber dem Kläger mit Schreiben vom 13.10.2005 erklärte und am 14.10.2005 zugegangene Kündigung nicht aufgelöst wird. 2.Die Entscheidung über die Kosten bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. 3.Der Streitwert wird auf 18.000,-- € festgesetzt. T A T B E S T A N D : Der 44jährige, verheiratete Kläger, der drei Kindern zu Unterhalt verpflichtet ist, ist seit dem 01.08.1990 bei der Beklagten bzw. bei deren Rechtsvorgängerinnen angestellt. Grundlage des Anstellungsverhältnisses ist der Anstellungsvertrag vom 30.06.2003 (Ablichtung Blatt 15 bis 18 der Gerichtsakte). Das durchschnittliche Bruttomonatsgehalt des Klägers belief sich zuletzt auf 6.000,00 €. Die Beklagte gehört dem in Schweden ansässigen SECURITAS-Konzern an, der der größte Anbieter in Deutschland von spezialisierten Sicherheitslösungen im privaten Sicherheitsgewerbe ist. Der Konzern der Beklagten ist bundesweit tätig und beschäftigt derzeit rund 14.600 Mitarbeiter in ca. 70 Standorten. Die Kerngeschäftsfelder liegen in den Bereichen der Sicherheitsdienste, der Sicherheitstechnik und den Geld- und Wertdiensten. Das Geschäftsfeld der Beklagten umfasst den letztgenannten Unternehmensgegenstand. Bei der Beklagten ist ein Betriebsrat eingerichtet. Der Kläger war bei der Beklagten als Regionalmanager tätig. Er wurde gemäß Ziff. 1 des Anstellungsvertrages zum Prokuristen bestellt und mit Einzelvertretungsbefugnis ausgestattet. Unter Ziff. 7 des Anstellungsvertrages (Blatt 17 der Gerichtsakte) haben die Parteien folgendes geregelt: "Der Arbeitgeber ist berechtigt, den Mitarbeiter jederzeit, insbesondere nach erfolgter Kündigung, unter Anrechnung noch ausstehenden Urlaubs bei der Fortzahlung der ihm zustehenden Vergütung von der Arbeit freizustellen. Bei Freistellung von der Arbeit ist der Widerruf der erteilten Prokura immanent." Die Beklagte kündigte das streitgegenständliche Arbeitsverhältnis erstmals am 03.06.2005 mit einem auf den 06.06.2005 datierenden Kündigungsschreiben zum 31.12.2005. Mit Aushändigung der Kündigung stellte die Beklagte den Kläger unter Anrechnung etwaiger bestehender Urlaubsansprüche oder sonstiger Ansprüche auf Freizeitgewährung von der Arbeitsleistung frei (Ablichtung Blatt 24 der Gerichtsakte). Gegen diese Kündigung erhob der Kläger mit Schriftsatz vom 15.06.2005 Klage vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf; das Verfahren wurde unter dem Aktenzeichen 11 Ca 4220/05 geführt. Die Beklagte begründete mit Schriftsatz vom 07.09.2005 die ausgesprochene betriebsbedingte Kündigung. Mit Schriftsatz vom 22.09.2005 bestritt der Kläger die getroffene unternehmerische Entscheidung und stellte die Umstrukturierung aus seiner Sicht dar. Das Arbeitsgericht Düsseldorf gab am 29.09.2005 nach mündlicher Verhandlung dem Kündigungsschutzantrag des Klägers statt. Unmittelbar nach dem Kammertermin sprach die Beklagte die Kündigung vom 29.09.2005 zum 31.03.2006 aus (Ablichtung Blatt 25 der Gerichtsakte). Am 13.10.2005 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis wiederholt, und zwar fristlos aus wichtigem Grund und hilfsweise fristgerecht zum nächstmöglichen Zeitpunkt (Ablichtung Blatt 26 der Gerichtsakte). Die Kündigung ging dem Kläger am 14.10.2005 zu. Die Beklagte hörte den bei ihr installierten Betriebsrat vor Ausspruch der beiden Kündigungen vom 29.09.2005 und 13.10.2005 nicht an. Mit seiner am 20.10.2005 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage wendet sich der Kläger gegen die Wirksamkeit der Kündigungen vom 29.09.2005 und 13.10.2005. Der Kläger ist der Auffassung, dass vor Ausspruch der Kündigungen der bei der Beklagten bestehende Betriebsrat hätte angehört werden müssen. Denn nach Widerruf der ihm gegenüber erteilten Prokura sowie der durch die Freistellung entzogenen Einstellungs- und Entlassungsbefugnisse sei er kein leitender Angestellter im Sinne von § 5 Abs. 3 BetrVG mehr. Weiterhin ist der Kläger der Ansicht, dass ein wichtiger Grund für den Ausspruch der Kündigung vom 13.10.2005 nicht vorlag. Ein Prozessbetrug sei ihm nicht vorzuwerfen. Auch die hilfsweise ausgesprochene verhaltensbedingte Kündigung sei sozial nicht gerechtfertigt. Im Hinblick auf die Kündigung vom 29.09.2005 ist der Kläger ebenfalls der Auffassung, dass die Anhörung des Betriebsrats erforderlich war. Im Übrigen bestreitet der Kläger das Vorliegen betriebsbedingter Kündigungsgründe im Einzelnen. Der Kläger beantragt zunächst, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die ihm gegenüber mit Schreiben vom 13.10.2005 erklärte und am 14.10.2005 zugegangene Kündigung nicht aufgelöst wird und beantragt den Erlass eines entsprechenden Teilurteils. Die Beklagte beantragt, den Antrag abzuweisen. Die Beklagte begründet die mit Schreiben vom 13.10.2005 ausgesprochene Kündigung damit, dass der Kläger in dem Verfahren beim Arbeitsgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen 11 Ca 4220/05 vorsätzlich wahrheitswidrig vorgetragen habe, da er in die Umstrukturierungsmaßnahmen eingebunden gewesen sei. Daher sei das substantiierte Bestreiten des Klägers vorsätzlich wahrheitswidrig. Die Beklagte begründet die unter dem 29.09.2005 ausgesprochene Kündigung mit betriebsbedingten Gründen, die im Wesentlichen dem Vortrag in dem Verfahren beim Arbeitsgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen 11 Ca 4220/05 entsprechen. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E : I. Das Verfahren war zunächst durch Teilurteil gemäß § 301 Abs. 1 ZPO zu entscheiden, da das Verfahren nur insoweit zur Entscheidung reif war. Eine Entscheidung über die streitgegenständliche Kündigung vom 29.09.2005, die zum 31.03.2006 Wirkung entfalten soll, war gemäß der §§ 4, 7 Kündigungsschutz nicht möglich. Insofern kann die Kammer noch nicht feststellen, ob ein Arbeitsverhältnis zum 31.03.2006 überhaupt noch vorliegt. Dies hängt von dem Ausgang der Verfahren über die streitgegenständliche außerordentliche Kündigung vom 13.10.2005 sowie von dem Ausgang des Verfahrens beim Arbeitsgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen 11 Ca 4220/05 hinsichtlich der Kündigung vom 06.06.2005 ab, das noch nicht rechtskräftig entschieden wurde. II. Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis durch die streitgegenständliche Kündigung vom 13.10.2005 weder fristlos noch fristgerecht aufgelöst wurde. 1)Die ausgesprochene Kündigung ist gemäß § 102 BetrVG unwirksam. Die Beklagte hätte vor Ausspruch der Kündigung den bei ihr eingerichteten Betriebsrat anhören müssen. Der Kläger war zwar vor Ausspruch der ersten Kündigung vom 06.06.2005 unstreitig leitender Angestellter im Sinne von § 5 Abs. 3 BetrVG. Mit Freistellung und Widerruf der Prokura hat der Kläger jedoch trotz des weiteren Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses jedenfalls bis zum 31.12.2005 seine Stellung als leitender Angestellter im Sinne von § 5 Abs. 3 BetrVG verloren. Daher war die Anhörung des Betriebsrats gemäß § 102 BetrVG notwendig für den Ausspruch einer wirksamen Kündigung. Entgegen der Auffassung der Beklagten gehörte der Kläger zum Zeitpunkt des Zugangs der außerordentlichen Kündigung vom 13.10.2005 nicht mehr zu den leitenden Angestellten im Sinne von § 5 Abs. 3 BetrVG. Ein leitender Angestellter kann nur dann und so lange leitender Angestellter sein, wie er tatsächlich nach innen und außen die Aufgaben und Befugnisse ausübt, die seinen Status als leitender Angestellter begründen. Für die Zuordnung zum Kreis der leitenden Angestellten genügt nicht eine entsprechende formale Zuordnung durch den Arbeitgeber. Vielmehr kommt es darauf an, ob die vom Gesetz festgelegten Kriterien für die Qualifizierung als leitender Angestellter tatsächlich erfüllt sind (LAG Düsseldorf, Urteil vom 30.11.2000 - 11 Sa 1180/00 - ; Arbeitsgericht München, Urteil vom 26.08.2004 - 28 Ca 12794/03 -, NZA-RR 2005,194). Der Kläger hatte im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung am 14.10.2005 nicht mehr die Befugnisse eines leitenden Angestellten. Diese sind ihm bereits mit Schreiben vom 06.06.2005, somit über vier Monate vor Ausspruch der streitgegenständlichen Kündigung, entzogen worden, obwohl das Arbeitsverhältnis der Parteien jedenfalls bis zum 31.12.2005 bestand. Die Beklagte hat dem Kläger somit sämtliche Befugnisse entzogen, die ihn zum leitenden Angestellten machten. Diese Entziehung stand zwar im Zusammenhang mit dem Ausspruch der Kündigung vom 06.06.2005. Dies ändert jedoch nichts an der Tatsache, dass der Kläger im Zeitpunkt des Ausspruchs der hier streitgegenständlichen Kündigung vom 13.10.2005 unter keinem Gesichtspunkt mehr zu dem Kreis der leitenden Angestellten gehörte. Die Frage, ob der Betriebsrat gemäß § 102 BetrVG anzuhören ist, entscheidet sich jedoch für jede ausgesprochene Kündigung neu. Bei dem Status des leitenden Angestellten handelt es sich um keine feststehende und nicht veränderbare Tatsache, vielmehr kommt es auf die tatsächlichen Umstände an. 2)Im Übrigen ist die ausgesprochene fristlose Kündigung auch gemäß § 626 Abs. 2 BGB unwirksam. Die Beklagte hat die notwendige Zweiwochenfrist für den Ausspruch der fristlosen Kündigung nicht eingehalten. Die Beklagte stützt die ausgesprochene fristlose Kündigung auf einen Prozessbetrug des Klägers. Hinsichtlich dieses von der Beklagten behaupteten Prozessbetruges hatte die Beklagte mit Schriftsatz des Klägers vom 22.09.2005, jedenfalls aber im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vom 29.09.2005, bei der auch der Geschäftsführer S. anwesend war, Kenntnis von den kündigungsrelevanten Tatsachen. Da die fristlose Kündigung dem Kläger erst am 14.10.2005 zugegangen ist, waren mehr als 14 Tage vergangen seit der Kenntnis der Beklagten von den kündigungsrelevanten Tatsachen. Auf Nachfrage der Kammer in der mündlichen Verhandlung vom 17.01.2006 berief sich die Beklagte darauf, noch weitere Nachforschungen nach dem Termin durchgeführt zu haben. Welche dies genau sein sollen und warum eine Aufklärung überhaupt noch notwendig war, nachdem der Kläger sein substantiiertes Bestreiten bereits mit Schriftsatz vom 22.09.2005 erklärt hat, war für die Kammer nicht nachvollziehbar. III. Die Entscheidung über die Kosten bleibt dem Schlussurteil vorbehalten. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 61 Abs. 1 ArbGG, 42 Abs. 4 GKG. Die Wertfestsetzung dient ebenfalls der Wertfestsetzung nach § 63 Abs. 2 GKG. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Teilurteil kann von der beklagten Partei B e r u f u n g eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Teilurteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer N o t f r i s t * von einem Monat beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: (0211) 7770 - 2199 eingegangen sein. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. § 9 Abs. 5 ArbGG bleibt unberührt. Die Berufungsschrift muss von einem bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. Gez. E.