OffeneUrteileSuche
Urteil

2 Ca 181/08

Arbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:ARBGD:2008:0526.2CA181.08.00
10Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor 1.Die Klage wird abgewiesen. 2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3.Der Streitwert beträgt 10.237,50 € 1 T a t b e s t a n d: 2 Die Parteien streiten über die tatsächliche Beschäftigung des Klägers während des bestehenden Arbeitsverhältnisses. 3 Die Beklagte, die ständig ca. 230 Arbeitnehmer beschäftigt, ist im Wesentlichen auf dem Gebiet des Mobilfunks tätig. Es besteht ein Betriebsrat. 4 Der am 6.6.1960 geb. und verheiratete Kläger ist bei der Beklagten seit dem 1.7.1998 als Einkäufer beschäftigt. Er ist seit dem Jahre 2007 Ersatzmitglied des Betriebsrates. Die Einzelheiten der Beschäftigung regelt der Arbeitsvertrag vom 17.8.1998. Wörtlich heißt es zum Tätigkeitsbereich: 5 " Ihnen obliegt die Tätigkeit als Einkäufer bei der O.. Sie berichten an die N.. Unabhängig davon sind wir berechtigt, Ihnen im Bedarfsfall eine andere, Ihrer Vorbildung und Ihren Fähigkeiten entsprechende Tätigkeit innerhalb der O. zu übertragen." 6 Im Rahmen der Tätigkeiten als Einkäufer war der Kläger in der Vergangenheit als sog. " Buyer" im Bereich " Indirect Sourcing" (INS-Buyer) tätig. Dieser Bereich befasste sich mit dem Einkauf von Arbeitsmitteln, die im Betrieb benötigt werden. Dabei existierten unterschiedliche Produktgruppen, zB die Bereiche " Facilities" , " External Resources" oder " IT" . Dabei ist die Arbeitsweise in den unterschiedlichen Produktgruppen ähnlich. Stellen die Mitarbeiter einen Bedarf fest, schreiben sie eine Bedarfsmeldung, den sog. " Request" . Dazu nutzen sie ein Computerprogramm (Ariba), und stellen die Bedarfsmeldung ein. Die INS-Buyer erfassen die Bedarfsmeldungen und wandeln sie in Bestellungen beim Lieferanten um. Dazu sind in vielen Fällen im System Rahmenverträge mit Lieferanten hinterlegt. Fehlt ein solcher Rahmenvertrag muss eigenständig ein Angebot eingeholt werden. Sodann wird die Lieferung abgewickelt und der Rechnungsprozess begleitet. Daneben erbrachten die Mitarbeiter jedenfalls Hilfsarbeiten für den Bereich " Sourcing" (Beschaffung), der u.a. Rahmenlieferverträge verhandelt. 7 Der Kläger war im Jahre 2005 für die Produktgruppe " Facilities" zuständig. Dieser Bereich betrifft die Ausstattung der Betriebe und deren Einrichtung. Konkret bearbeitete der Kläger die Betriebe Bochum, Ulm und Düsseldorf. Daneben arbeiteten neun weitere INS-Buyer in anderen Produktgruppen. In der Folgezeit wurden die dem Kläger obliegenden Aufgaben im Bereich " Facilities" von der Beklagten umverteilt. Zunächst schloss die Beklagte im Jahre 2005 einen Dienstleistungsvertrag mit der Firma I., einem Gebäudedienstleister. Zudem verlagerte sie die Arbeiten des Klägers auf die im jeweiligen Betrieb beschäftigten " Facility Manager" . Diese sammeln nun die eingehenden Bedarfsmeldungen und schalten den jeweiligen Dienstleister ein. Zudem überwachen sie die Durchführung der Arbeiten. 8 Zu Beginn des Jahres 2006 war der Kläger infolge des Wegfalls der Aufgaben im Bereich Facilities zunächst zwei Wochen in der Produktgruppe " External Resources" tätig. 9 Auf seinen Wunsch hin entband man ihn von den Arbeiten in diesem Bereich und übertrug ihm ab ca. April 2006 die Produktgruppe " IT-Equipment" , also dem internen Einkauf von IT-Ausstattung. Das monatliche Bruttogehalt des Klägers betrug einschließlich Zulagen und freiwilligen Bonuszahlungen zuletzt 5.118,75 €. 10 Im Zuge weiterer Veränderungen durch die Ausgliederung des Bereiches " Network" auf die " O." wechselten u.a. vier INS-Buyer zum 1.1.2007 zur O. GmbH. Zwei weitere INS-Buyer, die Mitarbeiter L. und L. übernahmen zum 1.4.2007 die Tätigkeit als Business Relationship Manager. Diese entwickeln länderübergreifende Strategien für den Einkauf und verhandeln zB Rahmenverträge. 11 Die Tätigkeiten der INS-Buyer für die unterschiedlichen Produktgruppen sind zum 1.1.2008 nach Ungarn verlagert worden. Die von den Mitarbeitern der Beklagten verfassten Bedarfsmeldungen werden per Computer zum Service Center nach Ungarn gesendet und von Mitarbeitern in Ungarn weiter bearbeitet. Seit diesem Zeitpunkt beschäftigt die Beklagte keinen Mitarbeiter mit der Bezeichnung INS-Buyer mehr. 12 Mit Schreiben vom 21.12.2007 stellt die Beklagte den Kläger von der Erbringung der Arbeitsleistung frei. Wörtlich heißt es auszugsweise: 13 " Sehr geehrter Herr E., 14 ab dem 1. Januar 2008 gilt für Sie folgende Regelung: 15 1.Freistellung 16 Ihre Beschäftigungsmöglichkeit als Buyer im Bereich Indirect Sourcing (INS) entfällt nach dem 31. Dezember 2007 aufgrund der endgültigen Verlagerung der Tätigkeiten der INS-Buyer zum 1. Januar 2008 ins Ausland. 17 O. stellt Sie daher in dem Zeitraum vom 1.Januar 2008 bis zum 18 8.Februar 2008 frei. Die Freistellung erfolgt unwiderruflich unter 19 Fortzahlung der vertragsgemäßen Bezüge. Die Freistellung erfolgt unter 20 Anrechnung auf noch bestehende Urlaubs- und sonstige 21 Freizeitausgleichsansprüche für die Jahre 2007 und 2008. 22 Ab dem 9.Februar 2008 stellt O. Sie - ebenfalls unter Fortzahlung der 23 vertragsgemäßen Bezüge - widerruflich von der Verpflichtung zur 24 Arbeitsleistung frei. 25 Sollten Sie innerhalb der Zeit der Freistellung gemäß Ziffer 1.2, 1.3 26 anderweitig erwerbstätig werden, müssen Sie sich diesen anderweitigen 27 Verdienst gem. § 615 Satz 2 BGB vollständig auf Ihre Bezüge anrechnen 28 lassen." 29 Mit Schreiben vom 27.12.2007 bot der Kläger der Beklagten seine Arbeitsleistung an. Mit einem am 7.1.2008 bei Gericht eingereichten Antrag im Verfahren 2 Ga 2/08 begehrte der Kläger zunächst im Wege der einstweiligen Verfügung seine tatsächliche Beschäftigung als Einkäufer. Diesen Antrag hat das Arbeitsgericht Düsseldorf durch Urteil vom 28.1.2008 abgewiesen. Mit seiner am 9.1.2008 beim Arbeitsgericht Düsseldorf eingereichten Klage verfolgt der Kläger seinen Beschäftigungsanspruch weiter. 30 Der Kläger ist der Auffassung, er könne von der Beklagten die tatsächliche Beschäftigung als Einkäufer verlangen. Der Beschäftigungsanspruch ergäbe sich aus dem bestehenden Arbeitsverhältnis. Seine Tätigkeiten im Einkauf seien tatsächlich nicht entfallen. Dabei hat er seinen Sachvortrag im Laufe des Verfahrens präzisiert. Behauptete er zunächst, die Arbeiten seien nicht nach Ungarn verlagert worden hat er im weiteren Verlauf des Verfahrens eingeräumt, dass die Bedarfsmeldungen in Ungarn eingehen und dort bearbeitet werden und geltend gemacht, die Verlagerung sei unzweckmäßig und führe zu Ablaufstörungen. Er hat seinen Beschäftigungsanspruch zuletzt auf die Tätigkeit im Bereich Facilities fokussiert. Die von ihm wahrgenommenen Aufgaben seien zwar auf die jeweiligen Facility Manager vor Ort übertragen worden. Da diese Aufgaben aber nach wie vor von Mitarbeitern der Beklagten wahrgenommen würden, habe er einen Anspruch auf Aufhebung der Umverteilung und einen Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung mit den noch im Bereich Facilites anfallenden Aufgaben. Darüber hinaus könne er auch die Aufgaben der Mitarbeiter L. und L. in deren Funktion als Business Relationship Manager übernehmen. 31 Der Kläger beantragte zuletzt, 32 1.die Beklagte zu verurteilen, ihn gemäß dem Arbeitsvertrag vom 17.08.1998 als Einkäufer, insbesondere mit folgenden 33 -Einholen und Bearbeiten von Bedarfsmeldungen (so genannter Requests) im Bereich " Facility" 34 -Unterstützung von lokalen Kunden bei der Produkt- und Lieferantenauswahl 35 -Einholung von Angeboten für nicht in den Einkaufsdatenbanken vorhandenen Produkten wie Mobiliar, technische Dienstleistungen, Serviceleistungen, Umbau, Reparaturen 36 -Klärung von Zahlungs- und Lieferbedingungen 37 weiter zu beschäftigten, 38 2.für jeden Fall der Zuwiderhandlung aus Ziffer 1) der Beklagten aufzugeben, ein angemessenes Ordnungsgeld bezogen auf jeden Tag der Zuwiderhandlung zu zahlen, ersatzweise Zwangshaft gegen die Geschäftsführer S., U., L., F. und L.. 39 Die Beklagte beantragt, 40 die Klage abzuweisen. 41 Die Beklagte ist der Auffassung, der Beschäftigungsanspruch des Klägers sei entfallen. Denn seine Beschäftigung sei unmöglich geworden. Die Tätigkeiten als Einkäufer der unterschiedlichen Produktgruppen seien entfallen. Die Arbeiten im Bereich Facilities seien schon vor längerem im Zuge der vereinbarten Dienstleistungsverträge mit der Firma I. auf die Facility Manager verlagert worden. Die Arbeiten in den übrigen Produktgruppen seien zum 1.1.2008 nach Ungarn verlagert worden. In diesem Zusammenhang seien alle vorhandenen Arbeitsplätze der INS-Buyer entfallen. Es würden lediglich die beiden Business-Relationchip-Manager weiterbeschäftigt. Deren Tätigkeiten seien mit denen des Klägers aber schon nicht vergleichbar, denn es gehe nicht um Sachbearbeitung sondern um Verhandlungen mit Kunden über globale Lieferverträge. Auch sei der Kläger für derartige Arbeiten ungeeignet. Er habe lediglich, als es noch keine Business Relationship Manager gab, dem Bereich " Sourcing" zugearbeitet. 42 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Ergebnis der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. 43 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 44 I. 45 Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Kläger kann von der Beklagten nicht verlangen, ihn als Einkäufer mit den im Antrag genannten Arbeiten weiter zu beschäftigen. Denn die vertraglich vereinbarte Tätigkeit als Einkäufer ist bei der Beklagten nicht mehr vorhanden, so dass die Leistung unmöglich geworden ist. Ein Anspruch darauf, die Umorganisation rückgängig zu machen, steht dem Kläger nicht zu. 46 Im Einzelnen: 47 A.Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist der vom Kläger gestellte Antrag hinreichend bestimmt. Gem. § 253 Abs. 2 Nr.2 ZPO erfordert die Klage einen bestimmten Klageantrag. Denn der eindeutige Antrag bestimmt Art und Umfang des Rechtsschutzbegehrens. Der Antrag ist dabei nur dann hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, den Rahmen der gerichtlichen Entscheidung erkennbar abgrenzt und den Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft erkennen lässt und er die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streites im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt, (Zöller/Greger, 23. Aufl. § 253 ZPO Rdnr.13). Zwar ist der Begriff " Einkäufer" als solches nicht trennscharf, der Kläger hat die Tätigkeitsmerkmale jedoch zutreffend konkretisiert und angegeben, mit welchen konkreten Tätigkeiten er die Beschäftigung als " Einkäufer" verbunden sieht. Damit ist der Antrag hinreichend bestimmt. 48 B.Die Klage ist aber unbegründet. Der Kläger kann von der Beklagten nicht verlangen, ihn als Einkäufer mit den im Antrag genannten Arbeiten weiter zu beschäftigen. 49 1.Aus dem bestehenden Arbeitsvertrag hat der Kläger grundsätzlich einen Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung. 50 Ein Arbeitnehmer hat nach zutreffender und ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts einen Anspruch darauf, entsprechend seinem Arbeitsvertrag auch wirklich beschäftigt zu werden, (BAG, Großer Senat, Beschluss vom 27.2.1985 - 1 GS/84, AP Nr. 14 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht, zu C I 3 der Gründe; BAG, Urt. v. 13.6.1990 - 5 AZR 350/89, EzA § 611 BGB Beschäftigungspflicht Nr. 44). Der Arbeitgeber ist nicht nur Schuldner der vereinbarten Vergütung, sondern er hat den Arbeitnehmer grundsätzlich auch vertragsgemäß zu beschäftigen. Dieser Anspruch ergibt sich aus § 242 BGB unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Wertentscheidung der Art.1 und 2 GG. 51 2.Der Anspruch auf tatsächliche Beschäftigung erfasst auch die mit dem Klageantrag geltend gemachten Tätigkeiten. Denn der vom Kläger konkret geltend gemachte Anspruch auf Beschäftigung als Einkäufer mit den im Antrag genannten Arbeiten ist vom vertraglich vereinbarten Beschäftigungsbild des Einkäufers erfasst. 52 a)Der Inhalt des Beschäftigungsanspruchs richtet sich nach den zwischen den Parteien getroffenen Abreden. Insofern richtet sich der Beschäftigungsanspruch grundsätzlich auf den vertraglich vereinbarten Arbeitsplatz, (BAG, Großer Senat, Beschluss vom 27.2.1985 - 1 GS /84, AP Nr. 14 zu § 611 BGB Beschäftigungspflicht, zu C I 3 der Gründe). 53 Die vertragliche Leistungspflicht wird allerdings durch Anweisung des Arbeitgebers in Ausübung seines Direktions- oder Weisungsrechtes konkretisiert. Dabei findet das Weisungsrecht des Arbeitgebers seine Rechtsgrundlage in § 106 GewO. Danach kann der Arbeitgeber Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzlicher Vorschriften festgelegt sind. 54 Der Umfang des Direktionsrechtes lässt sich also nicht generell festlegen. Er ist abhängig von der zwischen den Parteien getroffenen einzelvertraglichen Regelung, aber auch von Betriebsvereinbarungen und tariflichen Bestimmungen und kann daher mehr oder weniger weit sein, (ErfK/Preis, § 611 BGB Rdnr.277; LAG Köln v. 26.10.1984, NZA 1985, 258). Dabei ist der Arbeitgeber bei der Ausübung des Direktionsrechtes nicht frei. Soweit das Direktionsrecht nicht ohnehin durch Gesetz, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder auch durch einzelvertragliche Abrede beschränkt ist, darf es gemäß § 106 GewO, § 315 BGB auch im Übrigen nur nach billigem Ermessen ausgeübt werden, (BAG vom 27.03.1980, EZA § 611 Direktionsrecht Nr. 2; BAG vom 12.12.1984, EZA Nr. 29 zu § 315 BGB). 55 In inhaltlicher Hinsicht ermöglicht es das Direktionsrecht also, die Arbeitspflicht durch einseitige Weisungen näher auszugestalten, (BAG v. 7.12.2000, 6 AZR 444/99, NZA 2001, 780). Insbesondere ist der Arbeitgeber berechtigt, dem Arbeitnehmer die zum jeweiligen Berufsbild gehörenden Tätigkeiten einseitig zuzuweisen, sofern das Direktionsrecht nicht in der beschriebenen Weise durch den Arbeitsvertrag, Betriebsvereinbarungen, Tarifverträge oder das Gesetz eingeschränkt ist. 56 b)Im Arbeitsvertrag haben die Parteien die Tätigkeit als " Einkäufer" vereinbart. Diese Abrede ist indes nicht trennscharf, da es den Arbeitsplatz " Einkäufer" bei der Beklagten nicht gibt. Es gibt demgegenüber mehrere Arbeitsplätze, die sich mit dem Einkauf befassen. Die Abrede bedarf deshalb der Auslegung. 57 aa)Die Auslegung von Verträgen richtet sich nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 157, 133 BGB, (BAG, Urt. v. 13.12.2006 - 10 AZR 787/05, NZA 2007, 408). Gemäß § 157 BGB sind Verträge so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern. Dabei ist nach § 133 BGB der wirkliche Wille des Erklärenden zu erforschen und nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften. Bei der Auslegung sind alle tatsächlichen Begleitumstände der Erklärung zu berücksichtigen, die für die Frage von Bedeutung sein können, welchen Willen der Erklärende bei seiner Erklärung gehabt hat und wie die Erklärung von ihrem Empfänger zu verstehen war, (BAG, Urt. v. 13.12.2006 - 10 AZR 787/05, NZA 2007, 408; BAG, Urt. v. 3.5.2006 - 10 AZR 310/05, DB 2006, 1499;BAG, Urt. v. 26.9.2002 - 6 AZR 434/00, AP BBiG § 10 Nr. 10). Dabei ist Voraussetzung der Auslegung, dass die Abrede auslegungsbedürftig ist. Hat die Abrede einen eindeutigen Inhalt, ist für die Auslegung kein Raum. Die Auslegung hat trotz des in § 133 BGB enthaltenen Verbotes der Buchstabeninterpretation vom Wortlaut auszugehen. Maßgebend ist im Zweifel der allgemeine Sprachgebrauch. Nach der Ermittlung des Wortsinns sind in einem zweiten Schritt die Begleitumstände heranzuziehen, insbesondere die Entstehungsgeschichte sowie die Äußerungen der Parteien sowie Interessenlage und Zweck. Geboten ist eine nach beiden Seiten interessengerechte Auslegung, (Vgl. nur Palandt-Heinrichs, § 133 BGB Rdnr.14 ff). 58 bb)Wie die Parteien den Begriff " Einkäufer" verstanden haben, zeigt vor allem der tatsächliche Einsatz des Klägers. Hier war er in der Funktion des " INS-Buyer" tätig. Kennzeichnendes Element dieser Form des Einkaufs ist der Einkauf von Produkten aufgrund von Einkaufsanfragen der Mitarbeiter der Beklagten aufgrund von vorgegebenen Softwareverfahren. Diese werden in konkrete Bestellungen umgewandelt. Dieser Bereich betrifft damit letztlich den " einfachen" Einkauf. Es geht nicht darum, global als Einkäufer Produkte für die Beklagte über Rahmenverträge einzukaufen, sondern einzelne Anfragen von Mitarbeitern der Beklagten abzuarbeiten. Es handelt sich bei der Form des Einkaufs damit um eine reine Sachbearbeitung, wobei unterschiedliche Produktgruppen bestehen. 59 Mit dem Klageantrag nun macht der Kläger seine Beschäftigung im Rahmen der Sachbearbeitung als INS-Buyer für die Produktgruppe " Facilities" geltend. Denn er bezeichnet mit dem Antrag konkrete Tätigkeiten, die der Produktgruppe Facilities zuzuordnen sind und von der Wertigkeit her dem vereinbarten Berufsbild entsprechen. 60 3.Die vertraglich vereinbarte Beschäftigung als Einkäufer mit dem im Antrag genannten Arbeiten ist der Beklagten unmöglich geworden. 61 a)Nach § 275 BGB ist der Anspruch auf Leistung ausgeschlossen, wenn sie für den Schuldner oder Jedermann unmöglich ist. Unmöglich ist eine Leistung, die tatsächlich nicht mehr erbracht werden kann. Unmöglichkeit liegt insbesondere vor, wenn der Leistungserfolg weder von dem Schuldner noch von einem Dritten herbeigeführt werden kann. Setzt die Leistung eine bestimmte Grundlage voraus, im Arbeitsrecht also den Arbeitsplatz im Betrieb des Arbeitgebers, kann mit dessen Wegfall die ursprünglich geschuldete Leistung nicht mehr erbracht werden; sie ist objektiv unmöglich geworden. Entfällt der Arbeitsplatz ersatzlos, ist die Erfüllung des Beschäftigungsanspruchs unmöglich, (BAG Urt. v. 18.3.1999, 8 AZR 344/98, ZTR 1999, 516; BAG v. 13.6.1990, 5 AZR 350/98, EzA § 611 BGB Beschäftigungspflicht Nr. 44). 62 Diese Voraussetzungen sind erfüllt, weil der Arbeitsplatz des Klägers als Einkäufer im Bereich " Facilities" ersatzlos weggefallen ist. Der Arbeitsplatz " INS-Buyer Facilities" existiert bei der Beklagten als solcher unstreitig nicht mehr. 63 b)Der Arbeitsplatz besteht nach zutreffender Rechtsprechung des BAG auch nicht deshalb fort, weil die dem Arbeitsplatz zugrunde liegenden Tätigkeiten, die - dazu noch vor Jahren - irgendwann einmal vom Kläger ausgeführt worden sind, auf andere Bereiche verteilt worden sind. 64 Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte bereits vor längerem den Bereich " Facilities" aus dem Einkauf herausgelöst hat. Sie hat die Bearbeitung der eingehenden Bedarfsmeldungen auf die " Facility Manager" übertragen. Diese steuern das weitere Vorgehen. Handelt es sich um den Einkauf von Sachen, werden die Anfragen nach Ungarn weitergeleitet. Handelt es sich um technische Dienstleistungen, Serviceleistungen oder Umbauten, vergibt der Facility Manager im Rahmen bestehender Dienstleistungsverträge einen Auftrag an den Gebäudedienstleister. 65 Dass Teile der ehemals vom Kläger am Arbeitsplatz " INS-Buyer" für den Bereich Facilities durchgeführten Arbeiten als solche noch vorhanden sind, ist irrelevant und lässt den Tatbestand " Unmöglichkeit" nicht entfallen. Denn entscheidend für den Begriff der Unmöglichkeit gem. § 275 BGB ist, dass der Leistungserfolg nicht mehr herbeigeführt werden kann. Dies aber ist auch hier der Fall, weil der konkrete Arbeitsplatz im Betrieb nicht mehr vorhanden ist, mögen auch die Arbeiten als solche an der ein oder anderen Stelle von anderen Mitarbeitern wahrgenommen werden. Denn den Arbeitsplatz " Einkäufer INS Buyer Facilities" gibt es nicht mehr, (vgl. dazu auch BAG, Urt. v. 13.6.1990 - 5 AZR 350/98, EzA § 611 BGB Beschäftigungspflicht Nr. 44. 66 c)Der Kläger hat auch keinen Anspruch darauf, dass die Beklagte die Aufgabenverlagerung rückgängig macht und aus allen möglichen Facility-Bereichen Tätigkeiten herauslöst und dem Kläger überträgt. Denn ein derartiger Anspruch besteht nicht. Rechtsfolge der Unmöglichkeit nach § 275 BGB ist, dass der Schuldner von der Leistungspflicht frei wird. Es entstehen lediglich Sekundäransprüche auf Schadensersatz, zB nach § 280 BGB. 67 Soweit das Landesarbeitsgericht Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 8.10.1998 - 7 Ta 313/98 darauf hingewiesen hat, dass eine Umorganisation nicht zur Unmöglichkeit führe, weil diese wieder rückgängig gemacht werden könne, wird der schon Begriff der Unmöglichkeit verkannt. Denn entscheidend ist nicht die Möglichkeit zur Umorganisation, sondern ob der Arbeitsplatz tatsächlich vorhanden ist. Dies zeigt schon eine einfache Parallele. Stellt ein Produzent ein Produkt ein, wird die Leistung unmöglich. Eine Pflicht, die Produktion wieder auf das bisherige Produkt umzustellen gibt es nach allgemeiner Auffassung nicht. Der Käufer ist auf Sekundäransprüche beschränkt. Nur dies entspricht für den Fall der Aufgabenverlagerung auch der zutreffenden Rechtsprechung des BAG, (BAG, Urt. v. 13.6.1990 - 5 AZR 350/98, EzA § 611 BGB Beschäftigungspflicht Nr. 44) und anderer Landesarbeitsgerichte, (LAG Köln, Beschl. v. 24.10.1995, 13 (5) Ta 245/95). 68 Dafür spricht letztlich auch § 275 Abs. 2 BGB. Diese Norm regelt einen besonderen Schuldbefreiungsgrund. Danach kann der Schuldner die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung der Grundsätze von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Es würde für den Arbeitgeber einen völlig außer Verhältnis stehenden Aufwand bedeuten, wenn ein generell auf alle Betriebe anwendbares Verfahren zur Einkaufsabwicklung im Bereich Facilities, dass schon seit einiger Zeit betrieben wird, nur für den Kläger geändert werden müsste. Denn es darf nicht übersehen werden und davon geht ja auch der Kläger aus, dass ein Arbeitsplatz im vertraglich vorgesehenen Beschäftigungsumfang nur dann vorhanden wäre, wenn Facility Manager aus allen Standorten einen Teil ihrer Arbeit an den Kläger abtreten. 69 4.Eine andere Beschäftigung im Einkauf ist vom Kläger nicht beantragt worden. 70 Dabei wäre ein Antrag gerichtet auf eine Tätigkeit als INS-Buyer im Bereich IT-Equipment von vornherein allerdings ebenso aussichtslos, weil auch dieser Arbeitsplatz unstreitig nicht mehr existiert. Es gibt überhaupt keine INS-Buyer mehr. 71 Soweit bei der Beklagten noch Arbeitsplätze als " Business Relationship Manager" bestehen, hat der Kläger eine derartige tatsächliche Beschäftigung gleichfalls nicht beantragt. Denn bei diesen Arbeitsplätzen handelt es sich nicht um einen Arbeitsplatz im Einkauf mit den im Antrag genannten Tätigkeitsmerkmalen. 72 Darüber hinaus dürfte der Arbeitsplatz des Business Relationship Mangers auch nicht von der arbeitsvertragliche vereinbarten Tätigkeit eines " Einkäufers" erfasst sein. Die Auslegung des Arbeitsvertrages hat ergeben, dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine sachbearbeitende Position handelt. Die Position des Business Relationship Managers dürfte demgegenüber von der Wertigkeit ein " Mehr" darstellen. 73 II. 74 Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 As. 2 Satz 1 ArbGG i.V. m. § 91 ZPO. Da der Kläger unterliegt, hat er die gesamten Kosten des Verfahrens zu tragen. 75 III. 76 Die Streitwertfestsetzung erfolgte gemäß § 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 3 ZPO in Höhe von zwei Bruttomonatsgehältern des Klägers. 77 Rechtsmittelbelehrung 78 Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei 79 B e r u f u n g 80 eingelegt werden. 81 Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. 82 Die Berufung muss 83 innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat 84 beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: (0211) 7770 - 2199 eingegangen sein. 85 Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung 86 Die Berufungsschrift muss von einem Rechtsanwalt eingereicht werden; an seine Stelle können Vertreter einer Gewerkschaft oder einer Vereinigung von Arbeitgebern oder von Zusammenschlüssen solcher Verbände treten, wenn sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind und der Zusammenschluss, der Verband oder deren Mitglieder Partei sind. Die gleiche Befugnis haben Angestellte juristischer Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der zuvor genannten Organisationen stehen, solange die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder der Organisation entsprechend deren Satzung durchführt. 87 * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.