Urteil
10 Ca 977/08
ARBG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Unterlassungsanspruch gegen die einseitige Zuweisung einer vertragswidrigen Tätigkeit ist im Arbeitsprozess zulässig und kann den positiven Beschäftigungsanspruch ersetzen.
• Eine Versetzung auf eine geringerwertige Tätigkeit ist nicht durch das Direktionsrecht des Arbeitgebers (§ 106 GewO) gedeckt, auch nicht bei Fortzahlung der bisherigen Vergütung.
• Enthält der Arbeitsvertrag eine Versetzungsklausel, unterliegt diese der Inhaltskontrolle; sie berechtigt nicht zur Übertragung nichtgleichwertiger Aufgaben.
• Fehlende Zustimmung des Betriebsrats nach § 99 BetrVG macht eine Versetzung individualrechtlich unwirksam.
• Hat der Arbeitgeber ein Intranet-Organigramm, ist dieses wahrheitsgemäß zu führen; aus der arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht kann sich ein Anspruch auf korrekte Funktionskennzeichnung ergeben.
Entscheidungsgründe
Versetzung auf geringerwertige Tätigkeit unwirksam; Unterlassungsanspruch und Organigramm-Kennzeichnung • Ein Unterlassungsanspruch gegen die einseitige Zuweisung einer vertragswidrigen Tätigkeit ist im Arbeitsprozess zulässig und kann den positiven Beschäftigungsanspruch ersetzen. • Eine Versetzung auf eine geringerwertige Tätigkeit ist nicht durch das Direktionsrecht des Arbeitgebers (§ 106 GewO) gedeckt, auch nicht bei Fortzahlung der bisherigen Vergütung. • Enthält der Arbeitsvertrag eine Versetzungsklausel, unterliegt diese der Inhaltskontrolle; sie berechtigt nicht zur Übertragung nichtgleichwertiger Aufgaben. • Fehlende Zustimmung des Betriebsrats nach § 99 BetrVG macht eine Versetzung individualrechtlich unwirksam. • Hat der Arbeitgeber ein Intranet-Organigramm, ist dieses wahrheitsgemäß zu führen; aus der arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht kann sich ein Anspruch auf korrekte Funktionskennzeichnung ergeben. Der Kläger ist seit 1996 bei der Beklagten beschäftigt und hatte zuletzt die Funktion Teamleiter inne. Im Rahmen von Umstrukturierungen wurde er mit Wirkung vom 04.03.2008 von der Teamleiter- auf die Stelle "Fachreferent Sanierung Rechtsschutz" versetzt, wobei Führungsverantwortung entfiel, die Vergütung aber nach Angaben der Parteien gleich blieb. Der Kläger hielt die Versetzung für unwirksam; er rügte insbesondere die mangelnde Gleichwertigkeit der Aufgaben, die Unwirksamkeit der Versetzungsklausel im Arbeitsvertrag sowie die fehlende Zustimmung des Betriebsrats nach § 99 BetrVG. Vor Gericht beantragte er die Unterlassung der einseitigen Zuweisung der Fachreferenten-Tätigkeit und die Kennzeichnung im Intranet-Organigramm als "Teamleiter". Die Beklagte verteidigte die Versetzung mit Verweis auf ihr Direktionsrecht, die Vertragsklausel und tarifliche Eingruppierungen. Die Kammer prüfte Weisungsrecht, Gleichwertigkeit der Tätigkeiten und das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats. • Zulässigkeit des Antrags: Ein Unterlassungsanspruch gegen die einseitige Zuweisung einer vertragswidrigen Tätigkeit ist im Arbeitsprozess als Leistungsantrag zulässig und praktisch geboten; er schützt vor wiederholter Zuweisung und vermeidet Vollstreckungsprobleme eines positiven Beschäftigungstitels. • Weisungsrecht und Gleichwertigkeit (§ 106 GewO, § 315 BGB): Das Weisungsrecht des Arbeitgebers ist begrenzt; eine einseitige Versetzung darf nicht zu einer geringerwertigen Tätigkeit führen. Die Gleichwertigkeit bemisst sich nach Tätigkeitsinhalt, erforderlichen Fähigkeiten, Hierarchie und Führungsverantwortung. • Sachverhaltliche Würdigung: Die Teamleiterfunktion beinhaltete Personalverantwortung und die Verantwortung für Teamergebnisse; die Fachreferentenstelle war hingegen ohne Führungsverantwortung und stellte im Wesentlichen Sachbearbeiteraufgaben dar. Dass die Vergütung beibehalten wurde, spricht nicht für Gleichwertigkeit. • Vertragliche Versetzungsklausel: Auch bei Vorliegen einer Versetzungsklausel unterliegt deren Ausübung der Inhaltskontrolle; sie rechtfertigt nicht die Übertragung nichtgleichwertiger Aufgaben. • Betriebsverfassungsrecht (§ 99 BetrVG): Die Beklagte hat die ordnungsgemäße Mitbestimmung nicht hinreichend dargelegt. Ohne nachgewiesene ordnungsgemäße Unterrichtung und Zustimmung bzw. gesetzliche Fiktion ist die Versetzung betriebsverfassungswidrig und damit individualrechtlich unwirksam. • Organigramm und Fürsorgepflicht: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, interne Organisationsdarstellungen wahrheitsgemäß zu führen; aus der arbeitsvertraglichen Fürsorgepflicht folgt der Anspruch des Klägers, im Intranet als Teamleiter gekennzeichnet zu werden. Die Klage ist teilweise begründet: Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, dem Kläger einseitig die Tätigkeit als "Fachreferent Sanierung Rechtsschutz" gemäß Versetzung vom 04.03.2008 zuzuweisen, weil die Versetzung nicht vom Weisungsrecht gedeckt ist und zudem betriebsverfassungswidrig erfolgte. Ferner ist die Beklagte verpflichtet, das im Intranet hinterlegte Organigramm dahingehend zu ergänzen, dass beim Kläger der Zusatz "Teamleiter" erscheint. Die Entscheidung stützt sich auf § 106 GewO in Verbindung mit § 315 BGB und auf die Mitbestimmungsregelungen des § 99 BetrVG. Die Kosten des Rechtsstreits werden anteilig verteilt; der Streitwert wurde festgesetzt. Die Beklagte verliert in den angeordneten Punkten, weil die übertragene Tätigkeit geringerwertig ist und das Zustimmungsverfahren des Betriebsrats nicht überzeugend dargelegt wurde.