Urteil
13 Ca 3517/08
ARBG DUESSELDORF, Entscheidung vom
6Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 6 Normen
Leitsätze
• Der Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid des Arbeitsgerichts ist nur innerhalb der Notfrist von einer Woche nach Zustellung zulässig.
• Ein nach Ablauf der einwöchigen Notfrist beim Gericht eingegangener Einspruch ist unzulässig zu verwerfen (§ 59 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 700 Abs.1 ZPO).
• Die Entscheidung über die Unzulässigkeit des Einspruchs kann ohne mündliche Verhandlung und allein durch den Vorsitzenden erfolgen (§ 341 Abs.2 ZPO, § 55 Abs.1 Ziff.4a ArbGG).
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit verspäteten Einspruchs gegen Vollstreckungsbescheid • Der Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid des Arbeitsgerichts ist nur innerhalb der Notfrist von einer Woche nach Zustellung zulässig. • Ein nach Ablauf der einwöchigen Notfrist beim Gericht eingegangener Einspruch ist unzulässig zu verwerfen (§ 59 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 700 Abs.1 ZPO). • Die Entscheidung über die Unzulässigkeit des Einspruchs kann ohne mündliche Verhandlung und allein durch den Vorsitzenden erfolgen (§ 341 Abs.2 ZPO, § 55 Abs.1 Ziff.4a ArbGG). Die Klägerpartei (M.) stellte einen Mahnantrag wegen einer behaupteten Überzahlung für den Zeitraum 12.02.2007 bis 28.02.2007. Auf diesen Antrag erging am 03.06.2008 ein Vollstreckungsbescheid, der der Beklagten am 06.06.2008 zugestellt wurde. Die Beklagte legte mit Schriftsatz vom 13.06.2008 Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid ein; dieser ging am 16.06.2008 beim Gericht ein. Streitgegenstand ist damit die Zulässigkeit dieses Einspruchs gegen den Vollstreckungsbescheid. Die Parteien streiten nicht über die Hauptforderung, sondern ausschließlich über die Rechtsfolgen der verspäteten Einlegung des Einspruchs. Das Gericht prüfte frist- und formrechtliche Anforderungen an den Einspruch nach arbeits- und zivilprozessualen Vorschriften. • Anwendbare Vorschriften: § 59 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 700 Abs.1 ZPO bestimmen, dass gegen Vollstreckungsbescheide des Arbeitsgerichts Einspruch nur innerhalb einer Notfrist von einer Woche nach Zustellung möglich ist. • Fristberechnung: Der Vollstreckungsbescheid wurde der Beklagten am 06.06.2008 zugestellt; die einwöchige Notfrist endete damit am 13.06.2008 mit Ablauf des Tages. • Eingang des Einspruchs: Der beim Gericht eingegangene Einspruch der Beklagten datiert vom 13.06.2008, ging jedoch erst am 16.06.2008 beim Gericht ein und war damit verspätet. • Rechtsfolge der Verspätung: Ein verspätet eingegangener Einspruch ist unzulässig und gemäß § 46a Abs.6 Satz 2 ArbGG als unzulässig zu verwerfen. • Verfahrensweise: Die Entscheidung über die Unzulässigkeit konnte ohne mündliche Verhandlung erfolgen (§ 341 Abs.2 ZPO) und vom Vorsitzenden allein getroffen werden (§ 55 Abs.1 Ziff.4a ArbGG). • Kostenentscheidung: Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte auf Grundlage von § 46 Abs.2 Satz 1 ArbGG i.V.m. § 91 Abs.1 Satz1 ZPO. • Rechtsmittelbelehrung: Gegen das Urteil ist die Berufung der beklagten Partei möglich, wobei besondere Zulassungsgründe nicht vorlagen. Der Einspruch der Beklagten gegen den Vollstreckungsbescheid vom 03.06.2008 wurde als unzulässig verworfen, weil er die einzuhaltende Notfrist von einer Woche nach Zustellung nicht einhielt. Der beim Gericht eingegangene Einspruch war verspätet, sodass das Gericht mangels Fristwahrung nicht in der Sache über die Zahlungspflicht entscheiden konnte. Die Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits. Der Streitwert wurde auf 828,46 € festgesetzt. Gegen das Urteil ist Berufung zulässig, eine besondere Zulassung lag jedoch nicht vor.