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Urteil

6 Ca 1542/08

Arbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGD:2008:0710.6CA1542.08.00
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Leitsätze

./.

Tenor
  • 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 470,76 € (i. W.: vierhundertsiebzig 76/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 117,69 EUR seit dem 01.02.2008, dem 01.03.2008, 01.04.2008 und 01.05.2008 zu zahlen.

  • 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auch ab dem 01.05.2008 eine Gehaltserhöhung von 3 % bezogen auf das Entgelt für Dezember 2007 zu gewähren.

  • 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

  • 4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

  • 5. Streitwert 4.453,20 EUR.

  • 6. Die Berufung des Klägers wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: ./. 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 470,76 € (i. W.: vierhundertsiebzig 76/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 117,69 EUR seit dem 01.02.2008, dem 01.03.2008, 01.04.2008 und 01.05.2008 zu zahlen. 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auch ab dem 01.05.2008 eine Gehaltserhöhung von 3 % bezogen auf das Entgelt für Dezember 2007 zu gewähren. 3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 5. Streitwert 4.453,20 EUR. 6. Die Berufung des Klägers wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Vertragsänderung. Der 58jährige Kläger ist seit dem 11.10.1970 bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgängerin tätig. Mit Datum vom 08.08.07 erreichte den Kläger, der zu diesem Zeitpunkt noch Mitarbeiter der H. war, folgendes Schreiben: „Sehr geehrter Herr T. wie Sie wissen, beabsichtigen wir, die Aktivitäten der Zentralen des T. und der H. am Standort I. zusammenzuführen sowie die Aktivitäten der dezentralen Einheiten an weniger Standorten als bisher zu konzentrieren. Dies betrifft auch die H.), da die von der H. im Industriebereich wahrgenommenen Funktionen von der I. Industrie Versicherung AG (nachfolgend I.-J.) mit Wirkung zum 01.10.2007 übernommen werden. Im Zuge dieser Aufgabenverlagerung wird ihr jetziger Arbeitsplatz in den Betrieb der I.-J. in E. verlagert. Darüber hinaus ist geplant, die I.-J. mit gesellschaftsrechtlicher Wirkung zum 24.09.2007 in I.-H. umzufirmieren. Da eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit der I.-J. besteht, haben die I.-J. und die H. beschlossen, Ihnen die Übernahme und Fortsetzung Ihres Arbeitsverhältnisses durch die I.-J. nach den Bestimmungen des beigefügten neuen Arbeitsvertrages anzubieten. Aus diesem Grunde übersenden wir Ihnen anbei: eine Übernahmevereinbarung in zweifacher Ausfertigung hinsichtlich der Übertragung des Anstellungsverhältnisses von der H. auf die I.-J. einen neuen Anstellungsvertrag in zweifacher Ausfertigung, der die Bedingungen der Fortsetzung des Anstellungsverhältnisses bei der I.-J. in E. im Detail regelt. Im Falle der Annahme des Angebots auf Fortsetzung Ihres Arbeitsverhältnisses bei der I.-J. in E. gelten die Bestimmungen der vorliegenden mit dem Konzernbetriebsrat vereinbarten Eckpunktepapiere und – im Rahmen seines Anwendungsbereichs – des mit dem Konzernbetriebsrat abgeschlossenen Sozialplans. Über die Inhalte der zwischen der Konzernleitung und dem Konzernbetriebsrat ausgehandelten Eckpunktepapiere sind Sie bereits informiert worden. Wir sind uns bewusst, dass der Wechsel des Arbeitgebers keine einfache Entscheidung ist und für Sie möglicherweise mit vielen Überlegungen verbunden ist. Wir freuen uns daher sehr, wenn Sie das Ihnen unterbreitete Angebot durch Rücksendung der von Ihnen unterzeichneten Ausfertigungen beider Verträge (Übernahmevereinbarung und Arbeitsvertrag) an Frau K. Personal- und Sozialwesen, S. 4. I. bis zum Ablauf des 29.08.2007 annehmen. Sollten bis dahin die von Ihnen unterzeichneten Verträge nicht vorliegen, müssen wir davon ausgehen, dass Sie an der Annahme des Angebots nicht interessiert sind. In diesem Fall erlischt das Angebot mit Ablauf der Frist. Sollten Sie sich entscheiden, Ihr Arbeitsverhältnis nicht bei der I.-J. in E. fortzusetzen, müssen Sie mit einer Kündigung Ihres Anstellungsverhältnisses rechnen. Für die Beantwortung Ihrer Fragen zu unserem Angebot wenden Sie sich bitte an … Mit freundlichen Grüßen H.vertreten durch die H. i.A. D. ppa E.“ Hierauf unterzeichnete der Kläger den dem Schreiben beigefügten Änderungsvertrag, datiert auf den 08.08.07. Ähnlich lautende Schreiben wurden an mehr als 3.000 Mitarbeiter des H. versandt. Hintergrund der Maßnahme war das Ziel, im Rahmen umfangreicher Umstrukturierungsmaßnahmen die höheren Entgelte, die innerhalb der H. gezahlt wurden, an die innerhalb der I.-Unternehmen üblichen niedrigeren Gehälter anzugleichen. Aufgrund des Änderungsvertrages änderte sich zwar nicht das Endgehalt des Klägers, wohl aber seine Zusammensetzung. Während der Kläger bei der Rechtsvorgängerin ein Grundgehalt von 3.923,- € brutto nebst verschiedenen Zulagen bezog, belief sich das Grundgehalt nunmehr auf 3.254,- € brutto nebst einer verrechenbaren „statischen Zulage“ in Höhe von 898,- € brutto. Mit Wirkung zum 01.10.2007 verschmolz die H. auf die Beklagte. Ein entsprechendes Informationsschreiben, in dem die Beklagte den Kläger aufforderte, „sich durch die vom Gesetzgeber geforderte ausführliche Unterrichtung nicht verwirren zu lassen“, folgte mit Datum vom 31.10.2007. Bereits im Sommer 2007 fanden Tarifverhandlungen für die private Versicherungswirtschaft statt mit dem Ergebnis, dass zum 01.01.08 die Gehälter um 3 % erhöht wurden. Die Beklagte, die Mitglied im Arbeitgeberverband ist, wendet die Tarifverträge für die private Versicherungswirtschaft ebenso wie ihre Rechtsvorgängerin an. Der Kläger machte im Januar 2008 eine Erhöhung seines Entgelts um die tarifvertraglich vereinbarten 3 % geltend, was die Beklagte unter Hinweis auf die arbeitsvertragliche Verrechnungsmöglichkeit zurückwies. Am 19.06.08 erklärte der Kläger durch seine Prozessbevollmächtigte die Anfechtung des Vertrages vom 08.08.07. Der Kläger ist der Ansicht, dass der Vertrag vom 08.08.07 bereits wegen Umgehung des § 613a BGB nichtig sei. Zumindest sei er wegen der erfolgten Anfechtung als nichtig anzusehen. Der Anfechtungsgrund liege in der im Schreiben vom 08.08.07 angedrohten Kündigung für den Fall, dass er den Änderungsvertrag nicht unterzeichnen sollte. Der Kläger beantragt, 1) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 494,80 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 123,70 € seit dem 01.02.2008, 01.03.2008, 01.04.2008 und 01.05.2008 zu zahlen. 2) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auch ab dem 01.05.2008 eine Gehaltserhöhung von 3 % auf das Entgelt für Dezember 2007 zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Parteien lediglich von ihrer Privatautonomie Gebrauch machten, als sie sich auf eine Vertragsänderung einigten. § 613a BGB wolle in diese nicht eingreifen. Auch habe die Beklagte aufgrund der Ziels der Schaffung einer einheitlichen Gehaltsstruktur ein berechtigtes Interesse an der Vertragsänderung gehabt. Ein Anfechtungsgrund sei nicht zu erkennen, denn in dem Schreiben vom 08.08.07 werde lediglich die objektive Rechtslage dargestellt. Es sei weder gedroht worden noch sei eine etwaige Drohung widerrechtlich noch könne diese schon allein wegen der eingeräumten Bedenkzeit für die Annahme des Angebots kausal geworden sein. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist im Wesentlichen begründet. Der vom Kläger im Wege der Leistungsklage und für die Zukunft im Wege eines Feststellungsantrages geltend gemachte Anspruch auf Gehaltserhöhung besteht dem Grunde nach. Anspruchsgrundlage hierfür ist der Arbeitsvertrag, der noch mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten abgeschlossen worden ist, aus dem sich ein vereinbartes Grundgehalt von 3.923,- € brutto sowie die Anwendbarkeit der Tarifverträge für die private Versicherungswirtschaft ergibt. Dieser ist entgegen der Ansicht der Beklagten nicht wirksam abgelöst worden durch die Vereinbarung vom 08.08.07, der in § 3 die Möglichkeit der Anrechnung von tariflichen Gehaltserhöhungen bis zur Erreichung der „statischen Zulage“ in Höhe von 898,- € brutto vorsieht. Die Nichtigkeit der Vergütungsabrede ist zwar nicht wegen Umgehung des § 613a BGB zu bejahen. Insoweit teilt die Kammer die Auffassung der Beklagten. Ein Rechtsgeschäft darf und kann die mit ihm beabsichtigte Wirkung nicht entfalten, wenn es sich als objektive Umgehung zwingender Rechtsnormen darstellt. Das ist der Fall, wenn der Zweck einer zwingenden Rechtsnorm dadurch vereitelt wird, dass andere rechtliche Gestaltungsmöglichkeiten missbräuchlich, d.h. ohne einen im Gefüge der einschlägigen Rechtsnorm sachlich rechtfertigenden Grund, verwendet werden. Nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB tritt ein Betriebserwerber im Falle des Betriebsübergangs in die Rechte und Pflichten aus einem im Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden Arbeitsverhältnis ein. Außerdem ist nach § 613a Abs. 4 BGB die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Betriebsveräußerer oder -erwerber “wegen des Übergangs eines Betriebs oder eines Betriebsteils” unwirksam. § 613a Abs. 1 BGB bezweckt zunächst einen (nicht zwingenden) einzelvertraglichen Inhaltsschutz (§ 613a Abs. 1 Satz 1 BGB) und - bei Fehlen kollektivrechtlicher Regelungen im Erwerberbetrieb - einen kollektivrechtlichen Inhaltsschutz, der gemäß § 613a Abs. 1 Satz 2 BGB nur für ein Jahr zwingende Wirkung entfaltet. Soweit eine nach § 613a Abs. 1 Satz 1 BGB an sich unverändert übergeleitete Regelung der Disposition der Arbeitsvertragsparteien unterliegt, kann sie durch Vereinbarung mit dem alten oder neuen Inhaber geändert werden. Es herrscht grundsätzlich die gleiche Vertragsfreiheit, wie sie im Veräußererbetrieb bestanden hat. Aus § 613a BGB lassen sich keine weitergehenden Einschränkungen der Privatautonomie ableiten. Abändernde Verträge zur Höhe der Vergütung zukünftiger, noch zu erbringender Arbeitsleistungen bedürfen hierfür nicht einmal eines die Vertragsänderung rechtfertigenden sachlichen Grundes (BAG, 07.11.2007, 5 AZR 1007/06, AP Nr 329 zu § 613a BGB). Der Kläger weist diesbezüglich zwar darauf hin, dass anders als in der zitierten Entscheidung das Angebot zur Vertragsänderung vor dem anstehenden Betriebsübergang vorlag und angenommen wurde. Dies macht für die Bewertung jedoch keinen Unterschied. Wie sich aus den wiedergegebenen Ausführungen entnehmen lässt, enthält § 613a BGB keinerlei Einschränkungen, einzelvertragliche Regelungen abzuändern, unabhängig davon, ob diese Änderungen mit dem Veräußerer, dem Erwerber oder mit beiden vereinbart werden. Folglich spielt auch der Zeitpunkt der Vertragsänderung keine Rolle. Es stellt sich allerdings die Frage, ob die vorliegende Konstellation nicht doch mit den mehrfach entschiedenen Fällen zu vergleichen ist, in denen der Abschluss eines Aufhebungsvertrages mit dem Veräußerer, verbunden mit dem Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages mit dem Erwerber zu geänderten Bedingungen, wegen Umgehung des § 613a Abs.4 BGB als unwirksam angesehen wurde (zuletzt etwa BAG, 25.10.2007, 8 AZR 917/06, BB 2008, 1175). So wurde zwar kein ausdrücklicher Aufhebungsvertrag zwischen dem Kläger und der H. abgeschlossen, wohl aber eine dreiseitige Vereinbarung vom 08./14.08.07, in der die Parteien und die H. die Beendigung des Arbeitsverhältnisses des Klägers mit der H. bei gleichzeitigem Beginn eines Arbeitsverhältnisses der Parteien zum 01.10.2007 vereinbarten. Im Ergebnis liegt hierin jedoch keine Umgehung des § 613a Abs.4 BGB. Vielmehr wurde lediglich die gesetzlich vorgesehene Rechtsfolge des nahtlosen Übergangs des Arbeitsverhältnisses vom Erwerber auf den Veräußerer in der Vereinbarung erneut festgeschrieben. Die Problematik liegt darin, dass die Beklagte hierbei den Eindruck erweckte, als hinge der Eintritt dieser Rechtsfolge davon ab, dass der Kläger sich auf die gleichzeitig vorgesehene Änderung der Vertragsbedingungen einlässt, wie sich etwa darin zeigt, dass die Überleitungsvereinbarung „unter der Bedingung“ stand, dass der Kläger den gleichzeitig vorgelegten Vertragsentwurf unterzeichnet [Bl.7 der Akte]. Dies ist jedoch nicht gleichzusetzen mit einer objektiven Umgehung des § 613a Abs.4 BGB. Allerdings ist die Annahme des Änderungsangebots durch den Kläger, die er mit seiner Unterschrift unter den Vertragsentwurf vom 08.08.07 abgegeben hat, gem. § 142 BGB durch wirksame Anfechtung rückwirkend als nichtig anzusehen. Der Kläger hat innerhalb der Jahresfrist des § 124 Abs. 1 BGB am 19.06.2008 wegen widerrechtlicher Drohung die Anfechtung seiner zum Abschluss des Änderungsvertrages führenden Willenserklärung erklärt. Es besteht ein Anfechtungsgrund im Sinne des § 123 BGB. Die Androhung der Beklagten, das Arbeitsverhältnis durch eine Kündigung beenden zu wollen, wenn der Kläger nicht den angebotenen Änderungsvertrag abschließe, stellte eine Drohung iSv. § 123 Abs. 1 BGB dar. Die Beklagte kündigte hierdurch gegenüber dem Kläger die Zufügung eines zukünftigen empfindlichen Übels an. Gemäß § 123 Abs. 1 BGB kann derjenige, der widerrechtlich durch Drohung zur Abgabe einer Willenserklärung bestimmt worden ist, die Willenserklärung mit der Nichtigkeitsfolge des § 142 Abs. 1 BGB anfechten. Eine Drohung iSd. § 123 Abs. 1 BGB setzt die Ankündigung eines zukünftigen Übels voraus, dessen Zufügung in irgendeiner Weise als von der Macht des Ankündigenden abhängig hingestellt wird. Der Bedrohte muss einer Zwangslage ausgesetzt sein, die ihm subjektiv das Gefühl gibt, sich nur noch zwischen zwei Übeln entscheiden zu können. Die Widerrechtlichkeit der Drohung kann sich aus der Widerrechtlichkeit des eingesetzten Mittels oder des verfolgten Zwecks ergeben. Bedient sich der Drohende zwar an sich erlaubter Mittel zur Verfolgung eines an sich nicht verbotenen Zwecks, kann sich die Widerrechtlichkeit aus der Inadäquanz, dh. der Unangemessenheit des gewählten Mittels im Verhältnis zum verfolgten Zweck ergeben. Hat der Drohende an der Erreichung des verfolgten Zwecks kein berechtigtes Interesse oder ist die Drohung nach Treu und Glauben nicht mehr als angemessenes Mittel zur Erreichung dieses Zwecks anzusehen, ist die Drohung rechtswidrig (BAG, 13.12.2007, 6 AZR 200/07, ZTR 2008, 333-334). Die Beklagte vermag in dem im Tatbestand zitierten Schreiben vom 08.08.07, dem Überleitungsvertrag und Änderungsvertrag beigefügt waren, schon keine Drohung zu erkennen. Dabei heißt es im vorletzten Absatz ausdrücklich, dass der Kläger für den Fall, dass er sich gegen eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten entscheide, mit einer Kündigung rechnen müsse. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch arbeitgeberseitige Kündigung ist ein Übel und ihr In-Aussicht-Stellen demzufolge eine Drohung. Es lässt sich auch nicht entgegen halten, dass es an der erforderlichen Verknüpfung der Drohung mit dem angestrebten Ziel, der Unterzeichnung des Änderungsvertrages, fehlt. Die Beklagte weist hierzu darauf hin, dass laut Schreiben die fehlende Bereitschaft des Klägers, sein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten als Arbeitgeberin fortzusetzen, die Kündigung nach sich ziehen könne. Die drohende Kündigung werde also gerade nicht mit der Nichtannahme des Änderungsangebots verknüpft. Hierbei lässt die Beklagte jedoch außer acht, dass die vorhergehenden Absätze des Schreibens nach Auffassung der Kammer nicht anders als dahingehend verstanden werden können, dass die Weigerung, die Vertragsentwürfe zu unterzeichnen, die Entscheidung beinhaltet, das Arbeitsverhältnis nicht bei der Beklagten fortsetzen zu wollen. So wird eingangs nach einem kurzen Hinweis auf die bevorstehende Übernahme erklärt, dass H. und Beklagte „beschlossen“ hätten, „die Übernahme und Fortsetzung“ des Arbeitsverhältnisses „nach den Bestimmungen des beigefügten neuen Arbeitsvertrages anzubieten“. Direkt im Anschluss heißt es: „Im Falle der Annahme des Angebots auf Fortsetzung“ des Arbeitsverhältnisses bei der Beklagten gelten die Bestimmungen eines mit dem Konzernbetriebsrat vereinbarten Eckpunktepapiers. Und im folgenden Absatz wird darauf hingewiesen, dass das Angebot nach Ablauf einer 3-wöchigen Frist nicht mehr gelte. Damit wird zum einen der Eindruck erweckt, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bei der Beklagten von einer Annahmeerklärung des Klägers abhing, was mit Blick auf § 613a Abs.1 BGB offensichtlich unrichtig ist. Die Beklagte kann sich nicht einmal darauf zurückziehen, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses durchaus vom Willen des Klägers abhing, da er zumindest durch einen Widerspruch den Übergang seines Arbeitsverhältnisses auf die Beklagte hätte verhindern können. Insoweit weist die Beklagte selbst zutreffend darauf hin, dass im Fall einer gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge kein Widerspruchsrecht nach § 613a Abs.6 BGB besteht (BAG, 21.02.2008, 8 AZR 157/07, BB 2008, 497). Auch auf Seite 2 des Schreibens wird das vermeintliche Junktim von Annahme des Änderungsangebots und Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses noch einmal betont, wenn Verständnis für die schwierige Entscheidung, den Arbeitgeber zu wechseln, und im nächsten Satz Hoffnung auf die Annahme von Überleitungs- und Änderungsvertrag zum Ausdruck gebracht werden. In dem Schreiben wird also keineswegs die objektive Rechtslage wiedergegeben, sondern in Abweichung von den klaren Regelungen des § 613a BGB der Eindruck erweckt, dass es für die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bei der Beklagten einer Einigung der Parteien bedürfe und, in einem zweiten Schritt, dass im Fall einer Nichteinigung der Verlust des Arbeitsplatzes droht. Diese Drohung ist widerrechtlich im Sinne des § 123 BGB. Wenn der Arbeitgeber unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls davon ausgehen muss, die angedrohte Kündigung werde im Falle ihres Ausspruchs einer arbeitsgerichtlichen Überprüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht standhalten, darf er die Kündigungserklärung nicht in Aussicht stellen, um damit den Arbeitnehmer zum Abschluss einer Vereinbarung zu veranlassen (BAG, 15.12.2005, 6 AZR 197/05, AP BGB § 123 Nr. 66). Dem entspricht im Ergebnis die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Danach ist die Drohung mit einer Kündigung widerrechtlich, wenn der Rechtsstandpunkt des Erklärenden nicht mehr vertretbar ist (BGH, 19.04.2005, X ZR 15/04, NJW 2005, 2766). Der Arbeitnehmer muss darlegen und beweisen, dass der Drohende als verständiger Arbeitgeber nicht annehmen durfte, die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses sei unzumutbar und deshalb die Kündigung gerechtfertigt. Da es sich dabei jedoch um einen Negativbeweis handelt, genügt hierfür zunächst eine entsprechende pauschale Behauptung. Wegen der Schwierigkeiten des Negativbeweises ist von der Arbeitgeberin als Anfechtungsgegnerin nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast das substantiierte Bestreiten der negativen Tatsache unter Darlegung der für das Positive sprechenden Tatsachen und Umstände zu verlangen (BAG, 28.11.2007, 6 AZR 1108/06, AP Nr 36 zu § 620 BGB Aufhebungsvertrag; BGH 19.04.2005, X ZR 15/04, NJW 2005, 2766, 2768). Die Beklagte hätte also in diesem Zusammenhang erläutern müssen, wieso sie vor dem Hintergrund der gesetzlichen Regelung des § 613a BGB annehmen durfte, dass die Nichtannahme von Überleitung und Änderungsvertrag irgendeinen rechtlichen Nachteil für den Kläger bis hin zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses hätte nach sich ziehen können. Dies ist nicht geschehen und dürfte mit Blick auf § 613a Abs.4 BGB auch nicht zu leisten sein. Der Umstand, dass dem Kläger eine Bedenkzeit eingeräumt wurde, ist nicht geeignet, die Widerrechtlichkeit der Drohung zu beseitigen (BAG, 28.11.2007, 6 AZR 1108/06, AP Nr 36 zu § 620 BGB Aufhebungsvertrag). Der Kläger ist durch die widerrechtliche Drohung zur Annahme des Vertragsangebots vom 08.08.07 bestimmt worden. Entgegen dem Verständnis der Beklagten hat der Kläger eine entsprechende Behauptung bereits in der Klageschrift vom 11 .03.2008 aufgestellt, in der es auf Seite 4 heißt, dass sich der Kläger „unter dem Eindruck dieser Drohung…veranlasst“ sah, den Änderungsvertrag zu unterzeichnen. Gemäß § 123 Abs. 1 BGB muss die Drohung für die angefochtene Willenserklärung des Bedrohten ursächlich gewesen sein. Dabei genügt es, dass die Drohung nach der Vorstellung des Drohenden mit ursächlich gewesen ist (BAG, 28.11.2007, 6 AZR 1108/06, AP Nr 36 zu § 620 BGB Aufhebungsvertrag; 23. 11.2006, 6 AZR 394/06, AP BGB § 623 Nr. 8; 15.12.2005, 6 AZR 197/05, AP BGB § 123 Nr. 66). Der Anfechtende muss noch bei der Abgabe der Willenserklärung unter dem Eindruck der Drohung gehandelt haben und nicht auf Grund einer davon nicht mehr maßgeblich beeinflussten autonomen Willensbildung. Davon ist regelmäßig auch dann auszugehen, wenn dem widerrechtlich Bedrohten eine Bedenkzeit eingeräumt wurde. Ohne Hinzutreten weiterer Umstände ändert eine dem Arbeitnehmer eingeräumte Bedenkzeit nichts an der Ursächlichkeit der Drohung. Für eine von der Drohung nicht mehr maßgeblich beeinflusste Willensbildung spricht, dass der Anfechtende die Bedenkzeit dazu genutzt hat, die zwischen den Parteien getroffene Vereinbarung durch aktives Verhandeln – z.B. neue eigene Angebote - erheblich zu seinen Gunsten zu beeinflussen, insbesondere wenn er selbst rechtskundig ist oder zuvor Rechtsrat eingeholt hat bzw. auf Grund der Dauer der eingeräumten Bedenkzeit hätte einholen können (BAG, 28.11.2007, 6 AZR 1108/06, AP Nr 36 zu § 620 BGB Aufhebungsvertrag). Mit Blick darauf, dass der Kläger kein Interesse an einer Verschlechterung seiner Vertragsbedingungen haben konnte als das, den drohenden Arbeitsplatzverlust abzuwenden, ist von der Ursächlichkeit von Drohung und Abgabe der Willenserklärung auszugehen. Weitere Umstände sprechen nicht gegen diese Annahme. Das Schreiben vom 08.08.07 lässt nicht erkennen, dass Verhandlungsspielräume hinsichtlich des Inhalts der Änderungsvereinbarung bestanden. Ebenso unstreitig ist, dass der Kläger zu keinem Zeitpunkt versucht hat, einzelne Bedingungen des Änderungsvertrages zu verhandeln. Aus dem Umstand allein, dass der Kläger die Gelegenheit hatte, Rechtsrat einzuholen, statt den Ausführungen seines Arbeitgebers zu vertrauen, lässt sich nicht herleiten, dass es an der erforderlichen Kausalität von Drohung und Annahme des Änderungsangebots fehlt. Der Höhe nach ist der Leistungsantrag in einem Umfang von 470,76 € begründet. Dies entspricht einem Anspruch auf Gehaltserhöhung in Höhe von 117,69 € brutto monatlich für die insgesamt vier Monate, für die die Bezüge bereits fällig waren. Die Tarifvertragsparteien haben mit Wirkung für die Parteien eine Gehaltserhöhung von 3 % mit Wirkung ab 01.01.2008 ausgehandelt. Das monatliche Grundgehalt lag vor der unwirksamen Vertragsänderung vom 08.08.07 bei 3.923,- € brutto. 117,69 € entsprechen 3 % dieser Summe. Die Berechtigung der Nebenforderung resultiert aus den §§ 614, 286, 288 Abs.1 BGB. Die weitergehende Leistungsklage war abzuweisen. Der Kläger ist bei der Zugrundelegung eines Betrages von 123,70 € pro Monat offensichtlich von dem Gesamteinkommen des Klägers ausgegangen, das unter anderem Zulagen wie vermögenswirksame Leistungen enthält. Die Tarifvertragsparteien einigten sich jedoch auf eine Erhöhung der Gehälter. Soweit einzelne Zulagen, die der Kläger erhält, hiervon auch erfasst sein sollen, hätte der Kläger die Zusammensetzung seines Gehalts erläutern müssen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs.2 ArbGG i.V.m. § 92 Abs.2 Nr.1 ZPO. Die Streitwertentscheidung erging gem. §§ 61 Abs.1, 46 Abs.2 ArbGG i.V.m. § 3 ZPO und gleichzeitig gem. §§ 63 Abs.2, 42 Abs.4 GKG. Die Berufung des Klägers war gem. § 64 ArbGG nicht zuzulassen.