Beschluss
11 BV 36/08
ARBG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• § 45 Satz 2 WPO erfasst auch angestellte Wirtschaftsprüfer bei genossenschaftlichen Prüfungsverbänden.
• Durch die gesetzliche Vermutung des § 45 Satz 2 WPO werden angestellte Wirtschaftsprüfer Leitende Angestellte i.S.v. § 5 Abs. 3 BetrVG.
• Der nachträgliche Eintritt der Unwählbarkeit führt kraft Gesetzes zum Ausscheiden aus dem Betriebsrat nach § 24 Nr. 4 BetrVG.
• Die Anwendung des § 45 Satz 2 WPO ist verfassungsgemäß und verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
• Ein Beschluss des Betriebsrats zur Einleitung eines Beschlussverfahrens kann durch einen vorsorglich ohne streitiges Mitglied gefassten Beschluss geheilt werden.
Entscheidungsgründe
Anwendbarkeit von §45 Satz 2 WPO auf angestellte Wirtschaftsprüfer genossenschaftlicher Prüfungsverbände • § 45 Satz 2 WPO erfasst auch angestellte Wirtschaftsprüfer bei genossenschaftlichen Prüfungsverbänden. • Durch die gesetzliche Vermutung des § 45 Satz 2 WPO werden angestellte Wirtschaftsprüfer Leitende Angestellte i.S.v. § 5 Abs. 3 BetrVG. • Der nachträgliche Eintritt der Unwählbarkeit führt kraft Gesetzes zum Ausscheiden aus dem Betriebsrat nach § 24 Nr. 4 BetrVG. • Die Anwendung des § 45 Satz 2 WPO ist verfassungsgemäß und verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. • Ein Beschluss des Betriebsrats zur Einleitung eines Beschlussverfahrens kann durch einen vorsorglich ohne streitiges Mitglied gefassten Beschluss geheilt werden. Die Mitarbeiter eines Düsseldorfer Betriebs eines genossenschaftlichen Prüfungsverbands führten 2006 eine Betriebsratswahl durch; der gewählte Betriebsrat erklärte den Beteiligten zu 3) zum Vorsitzenden. Der Beteiligte zu 3) ist als angestellter Wirtschaftsprüfer beim Verband tätig, ohne Leitungs- oder Personalvertretungsbefugnisse. Mit Wirkung zum 03.09.2007 trat § 45 Satz 2 WPO in Kraft, wonach angestellte Wirtschaftsprüfer als leitende Angestellte i.S.d. § 5 Abs. 3 BetrVG gelten. Der Arbeitgeber berief sich hierauf und erklärte das Betriebsratsmandat des Beteiligten zu 3) für beendet. Der Betriebsrat beantragte gerichtliche Feststellung, dass der Vorsitzende Mitglied des Betriebsrats ist; der Arbeitgeber widersprach und focht die Anwendbarkeit der Norm nicht an, machte aber geltend, § 45 Satz 2 WPO treffe auch auf genossenschaftliche Prüfungsverbände zu und führe zum Wegfall der Wählbarkeit des Beteiligten zu 3). Das Gericht hat über Zulässigkeit und Begründetheit des Feststellungsantrags zu entscheiden. • Zulässigkeit: Der Antrag ist zulässig; ein vorsorglich ohne Beteiligten zu 3) gefasster Beschluss heilte mögliche Vertretungsmängel bei Einleitung des Verfahrens. • Feststellungsinteresse: Das Interesse beschränkt sich darauf, ob der Beteiligte zu 3) nach dem 03.09.2007 noch Betriebsratsmitglied ist. • Rechtliche Ausgangslage: § 24 Nr. 4 BetrVG beendet die Mitgliedschaft durch Verlust der Wählbarkeit; nachträglicher Verlust führt kraft Gesetzes zum Amtsverlust. • Auslegung § 45 Satz 2 WPO - Wortlaut: Die Vorschrift erfasst den Tatbestand "angestellter Wirtschaftsprüfer" ohne ausdrückliche Beschränkung auf bestimmte Rechtsformen; daher sind auch angestellte Wirtschaftsprüfer bei genossenschaftlichen Prüfungsverbänden vom Wortlaut erfasst. • Auslegung § 45 Satz 2 WPO - Systematik: Die WPO regelt Rechte und Pflichten der Wirtschaftsprüfer einheitlich; Vorschriften wie § 43a WPO nennen Angestellte bei Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und genossenschaftlichen Prüfungsverbänden gleichrangig, sodass eine Beschränkung nicht ersichtlich ist. • Auslegung § 45 Satz 2 WPO - Historie: Gesetzgebung und Materialien stützen die intendierte Stärkung der Unabhängigkeit angestellter Wirtschaftsprüfer; die historische Auslegung bestätigt die weite Anwendung. • Rechtsfolge der Auslegung: Durch die gesetzliche Vermutung des § 45 Satz 2 WPO sind angestellte Wirtschaftsprüfer seit Inkrafttreten als leitende Angestellte anzusehen; damit entfällt die Wählbarkeit und die Mitgliedschaft im Betriebsrat gemäß § 24 Nr. 4 BetrVG. • Verfassungskonformität: Die Gleichstellung angestellter Wirtschaftsprüfer mit leitenden Angestellten ist mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar, weil die Vergleichsgruppen wesentliche Gemeinsamkeiten (Weisungsfreiheit, Entscheidungsspielräume, Bedeutung der Tätigkeit) aufweisen. • Ergebnis der Prüfung: Mangels verfassungsrechtlicher Bedenken und aufgrund der Auslegung erlischt die Mitgliedschaft des Beteiligten zu 3) kraft Gesetzes. Der Antrag des Betriebsrats wird zurückgewiesen. Der Beteiligte zu 3) ist durch Inkrafttreten des § 45 Satz 2 WPO am 03.09.2007 kraft gesetzlicher Vermutung als leitender Angestellter anzusehen und hat dadurch seine Wählbarkeit verloren, sodass seine Mitgliedschaft im Betriebsrat gemäß § 24 Nr. 4 BetrVG erloschen ist. Die Vorschrift des § 45 Satz 2 WPO steht sowohl vom Wortlaut als auch systematisch und historisch der Anwendbarkeit auf angestellte Wirtschaftsprüfer bei genossenschaftlichen Prüfungsverbänden nicht entgegen. Die Gleichstellung mit leitenden Angestellten verletzt nicht Art. 3 Abs. 1 GG, weil die berücksichtigten Merkmale der Tätigkeit wesentliche Gemeinsamkeiten aufweisen. Damit bleibt der Beschluss des Arbeitsgerichts in der Sache bestehen und der Feststellungsantrag des Betriebsrats ist unbegründet.