Urteil
4 Ca 666/08
Arbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:ARBGD:2008:0730.4CA666.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger. 3. Der Streitwert beträgt 2.010,36 €. 1 T A T B E S T A N D 2 I. 3 Der Kläger verlangt die Aufnahme von Vergütungsansprüchen zur Insolvenztabelle. 4 Der Kläger war bei der b. beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fanden die Tarifverträge der Metall- und Elektroindustrie aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung Anwendung. Die b. schloss am 01.02.2006 einen Sanierungstarifvertrag (Bl. 52-55 d.A.) ab, der einen Verzicht auf tarifliche Gehaltsbestandteile gegen Verzicht auf den Abbau von Arbeitsplätzen vorsah. Nach § 5 des Tarifvertrages konnten beiden Parteien diesen Sanierungstarifvertrag fristlos kündigen, wenn ersichtlich wird, dass das Ziel der Sicherung der Arbeitsplätze in den Unternehmen gefährdet ist bzw. nicht erreicht wird. Mit Zugang der Kündigung sollten die jeweils gültigen Flächentarifverträge rückwirkend wieder in Kraft treten. Vorher war unverzüglich eine tarifliche Schiedsstelle einzuberufen, die über den Sachverhalt berät und ggf. entscheidet. Der Tarifvertrag wurde durch den J. unterzeichnet. 5 Am 13.04.2007 informierte die b. den Kläger, dass sein Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum 15.05.2007 auf die b. übergehen sollte (Bl.5f. d.A.). 6 Mit Schreiben vom 09.05.2007 verlangte die J., vertreten durch den Gewerkschaftssekretär O., die Einberufung einer entsprechenden Schiedsstelle und schlug einen Vorsitzenden vor (Bl. 93 d.A.). 7 Mit Schreiben vom 11.05.2007 kündigte die J., vertreten durch den Gewerkschaftssekretär O. den Tarifvertrag außerordentlich und bat die b. den Mitarbeitern Auskunft über die nunmehr nachzuzahlenden Gehälter zu erteilen (Bl. 56 d.A.). 8 Mit E-Mail vom 13.05.2007 antwortete die b. auf das Schreiben vom 09.05.2007, übermittelte Informationen zur wirtschaftlichen Lage und wies den vorgeschlagenen Schiedsstellenvorsitzenden zurück und kündigte einen eigenen Vorschlag an (Bl.95 d.A.). 9 Mit anwaltlichem Schreiben vom 16.05.2007 wies die b. die Kündigung mangels Vorlage einer Originalvollmacht für Herrn O. zurück (Bl. 96 d.A.). Hierauf reagierte die J. nicht und nahm auch im späteren keine Stellung zu der Kündigung. 10 Am 14.09.2007 widersprach der Kläger dem Betriebsübergang auf die b.. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass dieser Widerspruch wirksam ist. 11 Mit Beschlüssen des Amtsgerichts Düsseldorf vom 01.10.2007 (Bl. 89-92 d.A.) wurde über das Vermögen der b. sowie der b. das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter ernannt. 12 Der Kläger widersprach im späteren dem Betriebsübergang auf die b.. Die Geschäftsbetriebe wurden dauerhaft eingestellt. 13 Der Kläger meldete am 22.10.2007 die Leistungen, die er aufgrund des Sanierungstarifvertrages nicht erhalten hatte bis einschließlich Mai 2007 in Bezug auf die b. zur Insolvenztabelle an sowie die Vergütungsdifferenz zwischen dem Tarifgehalt und dem tatsächlich nach Maßgabe des Sanierungstarifvertrages gehalten Gehalt für den Zeitraum 15.05. - 30.06.2007 in Bezug auf die a & o 4tec GmbH (Bl. 10 u.15 d.A.). Der Beklagte bestritt am 22.11.2007 diese Ansprüche. 14 Der Kläger vertritt die Auffassung, der Sanierungstarifvertrag sei nicht wirksam gekündigt worden. Ein mit der a & o 4tec abgeschlossener Anerkennungstarifvertrag sei nicht wirksam zustande gekommen. Er habe daher Anspruch auf die vollen tariflichen Leistungen, die dem entsprechend in die Insolvenztabelle aufgenommen werden müssen. Wegen der einzelnen von dem Kläger berechneten Ansprüche wird auf die Aufstellung in der Klageschrift Bezug genommen. Herr O. sei als Verhandlungsführer der Tarifkommission per se für die J. vertretungsberechtigt. Im Übrigen sei seine Vertretungsmacht daraus erkennbar, dass wiederholt entsprechende Handlungen vorgenommen worden seien, der Beklagte könne sich aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben nicht darauf berufen. 15 Der Kläger vertritt die Auffassung, die Ansprüche seien entgegen der Ausschlussfrist des § 19 Ziffer 2a) MTV Metall nicht verfallen. Die rückabzuwickelnden Ansprüche sollten nicht verfallen. Vielmehr seien die Schuldnerinnen verpflichtet gewesen, die Ansprüche abzurechnen. Erst dann könne eine Fälligkeit eintreten. 16 Der Kläger beantragt, 17 1. den Beklagten als Insolvenzverwalter der b. zu verurteilen, die in dem Insolvenzverfahren der b. - Amtsgericht Düsseldorf, Az.: 503 IN 184/07, bei dem Beklagten angemeldete Forderung in Höhe von 19.287,38 € brutto zur Insolvenztabelle festzustellen, 18 2. den Beklagten als Insolvenzverwalter der b. zu verurteilen, die in dem Insolvenzverfahren der b. - Amtsgericht Düsseldorf: Az.: 503 IN 183/07, bei dem Beklagten angemeldete Forderung in Höhe von 816,17 € brutto zur Insolvenztabelle festzustellen. 19 Der Beklagte beantragt, 20 die Klage abzuweisen. 21 Er vertritt die Auffassung, die Kündigung des Sanierungstarifvertrages sei nicht wirksam, da diese durch die b. wirksam nach § 174 BGB zurückgewiesen worden sei. 22 Zudem seien die Ansprüche nach § 19 MTV Metall NRW verfallen. 23 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 10.03. und 30.07.2008 Bezug genommen. 24 E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E 25 I. 26 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. 27 1. Der Antrag auf Feststellung der Ansprüche zur jeweiligen Insolvenztabelle ist zulässig. Es handelt sich bei allen streitgegenständlichen Forderungen um Ansprüche, die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens am 01.10.2007 entstanden sind und damit um Insolvenzforderungen gemäß § 38 InsO. Der Kläger hat die Forderungen gemäß § 174 Abs. 1 InsO zur Insolvenztabelle angemeldet, der Beklagte hat sie bestritten, so dass er nunmehr auf Feststellung gemäß § 180 Abs. 1 InsO zur Tabelle in Anspruch genommen werden konnte. 28 2. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Feststellung der Forderungen zur Tabelle. Ihm stehen keine ergänzenden Ansprüche zu. 29 a) Ein Anspruch des Klägers auf Nachzahlung der durch den Sanierungstarifvertrag gesenkten tariflichen Vergütung sowie der tariflichen Sonderleistungen besteht nicht. Der Sanierungstarifvertrag vom 01.02.2006 ist nicht wirksam gekündigt worden. 30 aa) Die J. war bereits nicht berechtigt, den Tarifvertrag am 11.05.2007 zu kündigen. Gemäß § 5 des Sanierungstarifvertrages vom 01.02.2006 können beide Parteien den Sanierungstarifvertrag fristlos kündigen, wenn ersichtlich wird, dass das Ziel der Sicherung der Arbeitsplätze in den Unternehmen gefährdet ist bzw. nicht erreicht wird. Im Hinblick auf den weiteren Ablauf spricht einiges dafür, dass diese Sachlage im Mai 2007 gegeben war. Die Tarifvertragsparteien haben jedoch vereinbart, dass vor der Kündigung eine tarifliche Schiedsstelle zu berufen ist. Die J., vertreten durch den Gewerkschaftssekretär O. hat am 09.05.2007 diese Schiedsstelle einberufen und am 11.05.2007, ohne dass irgendeine Reaktion der b. vorlag, den Tarifvertrag gekündigt. Die b. hat am 13.05.2007 auf die Anrufung der Schiedsstelle reagiert und dieses nicht abgelehnt, sie hat lediglich den vorgeschlagenen Vorsitzenden abgelehnt und angekündigt, einen eigenen Vorschlag zu unterbreiten. 31 Nach § 5 des Sanierungstarifvertrages vom 01.02.2006 ist die Einberufung der Schiedsstelle Voraussetzung für die Ausübung des Kündigungsrechts. Die J. hat die Schiedsstelle zwar am 09.05.2007 angerufen, sie hat jedoch der b. keine Möglichkeit gelassen, hierauf überhaupt zu reagieren. Dem entsprechend war mangels Durchführung des Schiedsstellenverfahrens eine Kündigung (noch) nicht möglich. 32 bb) Die b. hat die Kündigung zum wirksam nach § 174 BGB zurückgewiesen. 33 (a) Es handelt sich bei der Kündigung um eine einseitige Willenserklärung. Herr O. ist Vertreter der J.. Eine Vollmacht für ihn im Original war dem Kündigungsschreiben nicht beigefügt. Diese war erforderlich, da die J. nach § 18.3 ihrer Satzung nach innen und außen durch ihren Vorstand vertreten ist. Es ist nicht ersichtlich und wird auch vom Kläger nicht behauptet, dass Herr O. Vorstand der J. ist. 34 (b) Das Kündigungsrecht war nicht nach § 174 S. 2 BGB ausgeschlossen, weil die b. die Vertretungsmacht des Herrn O. kannte. Zwar war Herr O. Verhandlungsführer der zuständigen Tarifkommission. Dieses bedeutet jedoch nicht per se, dass er zum Abschluss und auch zur Kündigung von Tarifverträge berufen war. Dieses ist auch nicht aus dem Sanierungstarifvertrag ersichtlich, denn dieser ist durch den Vorstand I. der J. unterzeichnet. Dem entsprechend konnte Herr O. bereits nicht das von ihm selbst erzielte Verhandlungsergebnis unterzeichnen. Diese wesentliche Entscheidung war dem Vorstand vorbehalten. Vor diesem Hintergrund konnte die b. auch nicht davon ausgehen, dass die wesentliche Entscheidung, den Tarifvertrag zu kündigen, auch durch Herrn O. getroffen werden konnte. 35 Die b. war auch nicht aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben daran gehindert, die Erklärung zurückzuweisen. Insoweit geht auch der Hinweis des Klägers auf die Entscheidung des Landgerichts Aachen vom 16.12.1977, 5 S 411/77, NJW 1978, 1387, fehl. Nach Auffassung des Landgerichts Aachen verstößt eine Zurückweisung gegen Treu und Glauben, wenn während einer längeren Geschäftsbeziehung oder Vertragsbeziehung der Vertreter als solcher ohne Vorlage einer Vollmachtsurkunde von dem anderen anerkannt worden ist. Hier ist Herr O. im Vorfeld zwar als Verhandlungsführer der J. aufgetreten, es ist jedoch nicht ersichtlich, dass er zuvor rechtsgeschäftliche Erklärung verbindlich abgegeben hat. Die dem Gericht vorliegende rechtsgeschäftliche Erklärung im Verhältnis zur b., der Sanierungstarifvertrag vom 01.02.2006, ist jedenfalls nicht von ihm unterzeichnet worden. Dem entsprechend konnte Herr O. nicht darauf vertrauen, dass die b. jegliche rechtsgeschäftliche Erklärung von ihm akzeptieren würde. Inwiefern die Erklärung tatsächlich überhaupt von einer Willensbildung der J. gedeckt war, mag an dieser Stelle dahinstehen, der Beklagte hat darauf hingewiesen, dass sich die J. bis heute nicht zu der Streitfrage der Kündigung geäußert hat. 36 (c) Die a&o itec hat die Kündigung vom 11.05.2007 mit Schreiben vom 16.05.2007 auch unverzüglich unter dem Verweis auf § 174 BGB zurückgewiesen 37 b) Soweit der Kläger gegenüber dem Beklagten als Insolvenzverwalter der b. eine Erfolgsbeteiligung 2005/2006 geltend macht, ist zum einen eine Anspruchsgrundlage nicht ersichtlich. Der Kläger hat lediglich erklärt, es existiere eine Vereinbarung. Dieses ist weder für das Gericht nachvollziehbar, noch für den Beklagten einlassungsfähig. 38 c) Gemäß § 613a S. 1 BGB ist das Arbeitsverhältnis (zunächst) mit den im Zeitpunkt des Betriebsübergangs bestehenden Rechten und Pflichten übergegangen. Da im Arbeitsvertrag des Klägers unstreitig auf die Tarifverträge Bezug genommen wird, ist damit der auf das Arbeitsverhältnis des Klägers anwendbare Sanierungstarifvertrag vom 01.02.2006 auch Inhalt des Arbeitsverhältnisses mit der b. geworden, da dieser am 11.05.2007 nicht wirksam gekündigt wurde. Dem entsprechend kann der Kläger auch hier von dem Beklagten in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter der b. keine weitere Vergütung verlangen. 39 d) Darüber hinaus sind nach § 19 des Manteltarifvertrages für die Metall- und Elektroindustrie in Nordrhein-Westfalen verfallen. Dieser findet kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung auf das Arbeitsverhältnis Anwendung. Der Sanierungstarifvertrag vom 01.02.2006 trifft keine hierzu abweichende Regelung. 40 Nach dieser Vorschrift sind Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis mit Ausnahme von Mehr-, Spät-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeitszuschlägen innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit geltend zu machen. Die Ansprüche auf Mehrarbeitszuschläge werden zwei Monate nach Erhalt der Abrechnung fällig. 41 Die von dem Kläger geltend gemachten Ansprüche unterfallen der Ausschlussfrist. Entgegen der Auffassung des Klägers besteht kein Anlass dafür anzunehmen, dass diese Vergütungsansprüche nicht verfallen sollen. Die J. bzw. Herr O. haben im Kündigungsschreiben höflichst darum gebeten, die Ansprüche zu berechnen. Daraus kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass zwischen den Tarifvertragsparteien vereinbart worden ist, dass die Ansprüche nicht der Ausschlussfrist unterfallen. 42 aa) Die Ansprüche auf Zahlung von Überstundenzuschläge verfallen zwei Monate nach Erhalt der Abrechnung Mai 2007 durch die b.. Hier vermag das Gericht nicht festzustellen, wann diese die Abrechnung für diesen Monat erteilt hat. Der Kläger hat insoweit zur Einhaltung der Ausschlussfrist nichts vorgetragen. 43 bb) Unterstellt, die J. hätte den Sanierungstarifvertrag am 11.05.2007 wirksam gekündigt, so wären damit die Ansprüche aus dem Mantel- und Entgelttarifvertrag rückwirkend wieder mit sofortiger Wirkung entstanden. Zugunsten der Arbeitgeber unterstellt, dass diese eine Zahlung der rückwirkenden Ansprüche erst mit dem nächsten Vergütungslauf organisieren können, hätte dieser zum 31.05.2007 stattgefunden. Spätestens zu diesem Zeitpunkt wären die Ansprüche auf Zahlung der durch den Sanierungstarifvertrag gestrichenen tariflichen Leistungen fällig iSd § 19 Abs. 1 b MTV Metall geworden. 44 Die Fälligkeit der Ansprüche ist nicht dadurch ausgeschlossen, dass weder die b. noch die b. die Ansprüche abgerechnet haben. Auf die Abrechnung kommt es für die Fälligkeit im Sinne einer Ausschlussfrist nur dann an, wenn der Anspruchsberechtigte die Höhe seiner Ansprüche ohne die Abrechnung der Gegenseite nicht erkennen kann (BAG, Urteil vom 06.11.1985, 4 AZR 233/84, AP Nr. 93 zu § 4 TVG Ausschlußfristen; BAG, Urteil vom 27.11.1984, 3 AZR 596/82, AP Nr. 89 zu § 4 TVG; BAG, Urteil vom 27.02.2002, 9 AZR 543/00, DB 2002, 1720). Die von dem Kläger geltend gemachten Ansprüche lassen sich sämtlich anhand der tariflichen Vorschriften berechnen. Der Kläger ist unter Heranziehung der einschlägigen Tarifverträge ohne weiteres in der Lage, selbst die Berechnung vorzunehmen. Die ihm hierfür durch § 19 MTV Metall NRW eingeräumte Zeit von drei Monaten hat er nicht genutzt. 45 cc) Der Kläger hat seine Ansprüche erstmals durch die Anmeldung zur Tabelle am 22.10.2007 geltend gemacht. Zu diesem Zeitpunkt war der Verfall bereits eingetreten. 46 dd) Soweit der Kläger eine Erfolgsbeteiligung verlangt, ist nicht ersichtlich, dass diese vom Sanierungstarifvertrag erfasst worden ist. Dieser Anspruch dürfte daher bereits zuvor verfallen sein. 47 e) Bezüglich der Ansprüche betreffend die b. wird der Kläger darauf hingewiesen, dass seine Berechnung nicht zutreffend sein dürfte. Der Kläger beruft sich auf ein Bruttomonatsgehalt von 3.333,11 €. Für 15/31 Tage im Monat Mai 2007 ergibt sich ein anteiliger Anspruch von 1.612,80 €. Auf diesen hat die Schuldnerin 1.529,45 € gezahlt, so dass sich noch eine Differenz von 83,35 € ergibt. Auf den Anspruch für Juni 2007 von 3.333,11 € hat die Schuldnerin 2.789,00 € gezahlt, so dass sich eine Differenz von 544,11 € ergibt. 48 II. 49 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. 50 III. 51 Die Streitwertentscheidung beruht auf § 3 ZPO. Im Hinblick auf die zu erwartende Quote aus der Insolvenzmasse von 10 % war diese in Ansatz zu bringen (§ 182 InsO). 52 Rechtsmittelbelehrung 53 Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei 54 B e r u f u n g 55 eingelegt werden. 56 Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. 57 Die Berufung muss 58 innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat 59 beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: 0211 7770 2199 eingegangen sein. 60 Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. 61 Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 62 1. Rechtsanwälte, 63 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 64 3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. 65 Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. 66 * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.