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Urteil

4 Ca 3537/08

Arbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:ARBGD:2008:0813.4CA3537.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1.E. wird verurteilt, über die Bewerbung der Klägerin um die Stelle der Leitung des Referates 424 "Internationale Beziehungen, Studierendenaustausch" im N.X. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. 2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt e.. 3.Der Streitwert beträgt 10.000,00 €. 1 T A T B E S T A N D 2 Die Parteien streiten über die Besetzung einer Stelle. 3 Die Klägerin ist seit dem 01.03.1996 bei e. N. tätig. Zuletzt bezog die Klägerin eine Vergütung nach der Vergütungsgruppe I BAT = Entgeltgruppe 15 Ü TV-L. 4 Das N. entwickelte nach dem Regierungswechsel im Jahr 2005 eine neue Innovationspolitik, die durch den Minister in einer Regierungserklärung am 01.02.2006 vorgestellt wurde (Bl. 167ff. d.A.) und die sich seitdem in der Umsetzungsphase befindet. 5 Vom 01.11.2002 bis 30.06.2006 leitete die Klägerin den Fachbereich "Innovation, Wissenschaft, Forschung, technologische Entwicklung, Hochschulbildung" bei der M.. Sie war dort im Rang einer Referatsleiterin tätig. Im Rahmen dieser Tätigkeit war der zuständige ";Spiegelreferent" im N. der Referatsleiter 424. Vom 01.07.2006 bis zum 31.10.2007 war die Klägerin für die E. als Beraterin für die Reorganisation und Umbau von Hochschuleinrichtungen in Å. tätig. Zur Zeit ist sie in Indonesien als Beraterin im Bereich der Privatsektorenentwicklung für die H. tätig. E. gewährt der Klägerin hierfür Sonderurlaub. 6 Das N. schrieb Anfang des Jahres die Stelle des Referatsleiters 424 "Internationale Beziehungen, Studierendenaustausch aus (Bl. 64f. d.A.). Die Klägerin bewarb sich am 27.02.2008 (Bl. 66f. d.A.). Neben ihr gab es vier weitere Bewerber. Das N. erstellte am 29.04.2008 eine Anlassbeurteilung für die Klägerin (Bl. 85ff. d.A.), die den Zeitraum ihrer Tätigkeit in C. abdeckt und mit der Gesamtbewertung 4 (übertrifft die Anforderungen) endet. Eine vorherige für den Zeitraum 2003/2004 erstellte Beurteilung für die Tätigkeit als Referentin in E. und Referatsleiterin in C. endete mit der Note 5 (übertrifft die Anforderungen in besonderem Maße) (Bl. 117ff. d.A.).Gegen die Beurteilung vom 29.04.2008 erhob die Klägerin mit Schreiben vom 14.05.2008 Einwendungen (Bl. 95ff. d.A.). Zu den Einwendungen nahm der Vorgesetzte aus der C. gegenüber dem N. Stellung (Bl. 126ff. d.A.). 7 Die zuständige Referentin empfahl mit Schreiben vom 05.05.2008, die Stelle der Mitbewerberin E. zu übertragen (Bl. 73ff. d.A.). Frau E. ist nach ihrem Bewerbungsschreiben vom 28.02.2008 (Bl. 68 f. d.A.) langjährig beim S. tätig gewesen und ist seit Mai 2003 im N. tätig. In diesem Rahmen hat sie E.G. begleitet sowie Hochschulstatistiken ausgewertet, nimmt Aufgaben im Bereich der überregionalen Forschungsförderung wahr und betreut die N. des Landes. Weiterhin arbeitet sie in Gremien der Gemeinsamen Wissenschaftskonferenz mit sowie in Arbeitsgruppen des Wissenschaftsrats. 8 Das N. teilte der Klägerin mit Schreiben vom 09.05.2008 die Ablehnung mit (Bl.76 d.A.). Die Klägerin verlangte daraufhin Akteneinsicht und forderte am 26.05.2008 die Beklagte auf das Besetzungsverfahren bis zu einem ggf. zu führenden Hauptsacheverfahren auszusetzen. 9 Mit Schreiben vom 02.06.2008 begründete das N. seine Auswahlentscheidung (Bl. 82f. d.A.). Im Rahmen einer von der Klägerin unter dem Aktenzeichen 4 Ga 52/08 eingereichten einstweiligen Verfügung hat sich e. bereit erklärt, die Stelle bis zu einer Entscheidung in erster Instanz frei zu halten. 10 Die Klägerin vertritt die Auffassung, e. habe bei der Besetzungsentscheidung sein Auswahlermessen rechtswidrig ausgeübt. Im Hinblick auf die ihre Beurteilung vom 29.04.2008 sei e. von falschen Voraussetzungen ausgegangen. Sie habe insbesondere die beruflichen Erfahrungen und den Werdegang der Klägerin nicht hinreichend gewürdigt. Bezüglich des Werdegangs der Klägerin wird auf die Darstellung auf S. 7-9 der Antragsschrift sowie ihren Lebenslauf (Bl. 101ff. d.A.) und das Zwischenzeugnis für die Tätigkeit in C. vom 27.10.2006 (Bl. 110ff. d.A.) Bezug genommen. 11 Die Klägerin sei bereits in der M. als Referatsleiterin und nicht lediglich als Referentin tätig gewesen. Insoweit werde in der Beurteilung auch falsch festgehalten, dass sie bei der Europäischen Union tätig gewesen sei. Weiterhin falle die Beurteilung mit dem Zwischenzeugnis des Vorgesetzten vom 27.10.2006 deutlich auseinander, obwohl hierfür kein sachlicher Anlass bestehe. Zudem könne der Herr T. der zu der Beurteilung und dem Zeugnis Stellung genommen habe, nicht ihre gesamte Zeit in C. bewerten, der er die Landesvertretung erst seit dem 15.02.2006 leite. Dieser empfehle sie entsprechend seinem Schreiben vom 25.07.2008 uneingeschränkt (Bl. 198f. d.A.) Sie habe zudem intensiv mit dem Referat 424 zusammengearbeitet, was der vorherige Referatsleiter 424 mit Schreiben vom 15.07.2008 auch bestätige (Bl. 200 d.A.). 12 Sie halte dem Vergleich mit der Bewerberin E. stand. Auch wenn die Klägerin seit nicht mehr im Hause selbst tätig gewesen sei, so habe sie seit dem Regierungswechsel am 22.05.2005 bis 30.06.2006 von C. aus die Strategie des Hauses in C. vertreten und habe an interministeriellen Arbeitsgruppen mitgewirkt. Sie habe die Entwicklung der grundlegenden Regierungserklärung vom 01.02.2006 sowie der strategische Entwicklung der neuen EU-Programme im Forschungs- und Innovationsbereich für den Zeitraum 2007 bis 2013 begleitet. Zwar habe sie an der Umsetzung der Strategien nicht mehr mitgewirkt, die Strategien seien jedoch aus internationalen Konzepten entwickelt, mit denen sie bestens vertraut sei. Das Strategiekonzept aus 2006 sei weiterhin aktuell wie sich aus einem Ministerbrief an die Mitarbeiter aus 2008 (Bl. 215f. d.A.) ergebe. Die Zuständigkeit des Bereichs von Frau E. beschränke sich nur auf einen Teil der gesamten Umsetzung, wie sich aus einem Umsetzungsplan von 2007 ergebe (Bl. 234f. d.A.) 13 Zudem verfolge sie die Innovationspolitik über das Internet und verfüge über ein fundiertes Hintergrundwissen. Weiterhin dürfe ihr der Sonderurlaub nicht zum Nachteil gereichen. Vielmehr sei sie in ihrer Tätigkeit für die H. im Bereich Innovationspolitik tätig. 14 Dem gegenüber habe Frau N. lediglich nordrhein-westfälische G. begleitet, Hochschulstatistiken ausgewertet und in Arbeitsgruppen für Bildungsplanung und Forschungsförderung mitgewirkt. Sie habe weder internationale Erfahrung noch sei sie für innovationspolitische Themen zuständig. Das N. habe dem gegenüber die Auslandserfahrung der Klägerin nicht berücksichtigt. 15 Zudem verfüge sie im Gegenteil zu Frau E. über verhandlungssichere Englischkenntnisse. Sie verfüge auch über Personalführungskompetenz aus ihrer Tätigkeit als Beraterin in N. und Å.. 16 Das N. habe zudem kein Bewerbungsgespräch mit ihr durchgeführt, obwohl sie im April in Deutschland ausdrücklich zur Verfügung stand. Bei dem Vergleich der Bewerber sei zudem zu berücksichtigen, dass sie bereits in einem höheren Statusamt tätig sei. 17 Zudem habe e. wohl bei allen anderen Mitbewerbern Regelbeurteilungen herangezogen. 18 Die Klägerin beantragt, 19 e. zu verurteilen, über die Bewerbung der Klägerin um die Stelle der Leitung des Referates 424 ";Internationale Beziehungen, Studierendenaustausch" im N.X. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. 20 E. beantragt 21 die Klage abzuweisen. 22 Es vertritt die Auffassung, dass Frau E. geeigneter sei, weil sie zum einen besser beurteilt und zum anderen in besonderer Weise das fachliche und persönliche Anforderungsprofil der Stelle erfülle. 23 Die Beurteilung der Klägerin vom 29.04.2008 sei sachgerecht. Die Klägerin könne sich insbesondere nicht darauf beziehen, dass sie ein besseres Zwischenzeugnis erhalten habe, schließlich habe der Zeugnisersteller selbst erklärt, dass dieses Zeugnis nicht mit der Beurteilungsnote 5 zusammenfalle. Die Beurteilung sei von der stellvertretenden Dienststellenleiterin Frau A. erstellt worden, die die Klägerin kenne. Die Klägerin selbst habe bei Erstellung der Beurteilung abgelehnt, den vorherigen Dienststellenleiter E. heranzuziehen. 24 Die Klägerin habe sich nicht in die intraministerielle Entwicklung der Innovationsstrategie eingebracht. Hieran sei aber die Abteilung 3 von Frau E. intensiv beteiligt gewesen. 25 Zudem verfüge Frau E. in besonderem Maße über gute Kenntnisse der Innovationspolitik des Hauses und der internationalen innovationspolitischen Debatte aufgrund ihrer Tätigkeiten in verschiedenen Referaten im Haus. Durch ihre Tätigkeit in der im Hinblick auf die neue Innovationspolitik geschaffenen Abteilung 3 (Forschung und Technologie) habe sie an der Umsetzung mitgewirkt. Kenntnisse des Change-Management-Prozesses im N. seien für jeden Mitarbeiter Erfolgsfaktoren für jeden Mitarbeiter im N.. Für die erfolgreiche Mitwirkung an der Umsetzung der Innovationsstrategie seien vertiefte Kenntnisse über Innovationsprozesse und über die Entwicklung, Inhalte und Zielrichtung der Innovationsstrategie unabdingbar. Frau E. habe sich im Rahmen ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit am RWI mit Innovationsstrategien beschäftigt und habe dieses gut umsetzen können im Rahmen des Ministeriums. Ergebnis dieser Kenntnisse sei die Erstellung des Strategiepapiers für den Bereich der M. und N.en, dass Frau E. der Hausleitung in einer Sitzung aller Referate der Abteilung 3 vorgetragen habe. 26 Das Anforderungsprofil der Stelle sehe gute Kenntnisse der Innovationspolitik des Ministeriums sowie der internationalen innovationspolitischen Debatte vor. Dieses erfülle Frau E. in besonderem Maße. Sie verfüge zudem über verhandlungssichere Englischkenntnisse. 27 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 25.06. und 13.08.2008 Bezug genommen. 28 E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E 29 I. 30 Die Klage ist zulässig und begründet. Die Klägerin kann eine Neuentscheidung über die Stellenvergabe für die Stelle Referatsleiter des Referats 424 ";Internationale Beziehungen, Studierendenaustausch" im N.X. verlangen. 31 1.Der Antrag auf Vornahme einer Neuentscheidung ist zulässig. Die Parteien streiten insoweit darüber, ob die Klägerin einen Anspruch auf erneute Durchführung des Auswahlverfahrens nach Maßgabe des Art. 33 Abs. 2 GG hat. Für diese bürgerlich-rechtliche Leistungsklage auf Neuauswahl besteht ein Rechtsschutzbedürfnis. Denn für die Erhebung einer Leistungsklage wird stets ein berechtigtes Interesse anerkannt (BAG, Urteil vom 18.09.2007, 9 AZR 672/06, AP Nr. 64 zu Art. 33 Abs. 2 GG; BAG, Urteil vom 02.12.1997, 9 AZR 445/96, BAGE 87, 165). Das Ergebnis der erneut zu treffenden Besetzungsentscheidung ist offen. Der Arbeitgeber ist allerdings verpflichtet, bei seiner Entscheidung die vom Gericht festgestellten Auswahlfehler zu unterlassen; er ist an die Rechtsauffassung des Gerichts gebunden. Dem abgewiesenen Bewerber/der abgewiesenen Bewerberin wird die Chance erhalten, aufgrund der erneuten Entscheidung nunmehr ausgewählt zu werden (BAG, Urteil vom 02.12.1997, aaO). 32 2.Der Antrag ist auch begründet. E. hat die Entscheidung über die Stellenbesetzung rechtsfehlerhaft vorgenommen. 33 a) Gemäß Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Jede Bewerbung muss nach diesen Kriterien beurteilt werden. Dies gilt nicht nur für Einstellungen, sondern auch für den beruflichen Aufstieg innerhalb des öffentlichen Dienstes. Öffentliche Ämter iSd. Art. 33 Abs. 2 GG sind sowohl Beamtenstellen als auch solche Stellen, die von Arbeitnehmern besetzt werden können (BAG, Urteil vom 15.05.2005, 9 AZR 142/04, BAGE 114, 80). Art. 33 Abs. 2 GG dient zum einen dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes, dessen fachliches Niveau und rechtliche Integrität gewährleistet werden sollen (BVerwG, Urteil vom 25.11.2004, 2 C 17.03, BVerwGE 122, 237). Zum anderen trägt Art. 33 Abs. 2 GG dem berechtigten Interesse des Bewerbers an seinem beruflichen Fortkommen Rechnung (BAG, Urteil vom 23.01.2007, 9 AZR 492/06, AP Nr. 83 zu § 233 ZPO 1977). Die Bestimmung begründet ein grundrechtsgleiches Recht auf rechtsfehlerfreie Einbeziehung in die Bewerberauswahl und auf deren Durchführung anhand der in Art. 33 Abs. 2 GG genannten Auswahlkriterien (BVerfG, Urteil vom 24.09.2002, 2 BvR 857/02, DVBl. 2002, 1633; BAG, Urteil vom 23.01.2007, aaO; BVerwG, Urteil vom 25.11.2004, aaO) . 34 b) Der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes hat vor der Besetzung jeder Stelle zwingend ein Anforderungsprofil festzulegen. Nur der am besten geeignete Bewerber für die ausgeschriebene Stelle hat nach Art. 33 Abs. 2 GG einen Besetzungsanspruch. Eine leistungsbezogene Auswahl setzt im Verfahren voraus, dass zuvor für die zu besetzende Stelle ein konkretes Anforderungsprofil festgelegt wird. Dieses allein ermöglicht eine sachgerechte Prognose, wer von den Bewerbern die zukünftigen Aufgaben am besten erfüllen würde. Durch die Bestimmung des Anforderungsprofils werden zugleich die Leistungskriterien für die Auswahl der Bewerber näher konkretisiert (BAG, Urteil vom 21.01.2003, 9 AZR 72/02, BAGE 104, 295; BVerwG, Urteil vom 16.08.2001, 2 A 3.00, BVerwGE 115, 58). Das Auswahlprofil stellt damit die Verbindung zwischen dem vom öffentlichen Arbeitgeber zu bestimmenden Charakter der Stelle und den von den Bewerbern zu erfüllenden Voraussetzungen her (BAG, Urteil vom 15.03.2005, 9 AZR 142/04, BAGE 114, 80). Ein bloßer Hinweis auf die vorgesehene Vergütungsgruppe ist unzureichend, wenn sich die konkreten Anforderungen der zu besetzenden Stelle aus ihr nicht feststellen lassen. Das Anforderungsprofil muss zur Gewährleistung eines hinreichenden Rechtsschutzes des unterlegenen Bewerbers nach Art. 19 Abs. 4 GG so dokumentiert sein, dass die Auswahlentscheidung nach den Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG überprüft werden kann (BAG, Urteil vom 21.01.2003, aaO). 35 Die gerichtliche Kontrolldichte einer Auswahlentscheidung iSv. Art. 33 Abs. 2 GG ist eingeschränkt. Zu prüfen ist, ob der Arbeitgeber den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich bewegen kann, verkannt hat, ob er von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachwidrige Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (BAG, Urteil vom 19.02.2008, 9 AZR 70/07, zitiert nach juris). 36 b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat e. bei seiner Auswahlentscheidung gegen das eigene Anforderungsprofil verstoßen. 37 Das Anforderungsprofil setzt bei den fachlichen Voraussetzungen vier zwingende Voraussetzungen: 38 aa) Die erste, ein erfolgreich abgeschlossenes Hochschulstudium, erfüllen unstreitig beide Bewerberinnen. 39 bb) Entgegen der Auffassung des c. sind der Klägerin gute Kenntnisse der Innovationspolitik des Hauses nicht abzusprechen. 40 Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Meilenstein der Innovationspolitik die mit Regierungserklärung vom 01.02.2006 präsentierte Strategie darstellt, die seitdem umgesetzt wird. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich diese Politik seitdem geändert wird, vielmehr befindet sich das N. zur Zeit in der Phase, in der die am 01.02.2006 gesetzten Ziele durch die einzelnen Fachabteilungen umgesetzt werden. 41 Zweifelsohne ist von den beiden Bewerberinnen ausschließlich Frau E. aufgrund ihrer Tätigkeit in der Abteilung 3, Referat 332 für den Bereich der hochschulexternen wissenschaftlichen Gesellschaften und Einrichtungen bei dieser Umsetzung für ihren Bereich tätig gewesen. Im Rahmen des Kammertermins hat e. diese praktische Erfahrung im Rahmen der Umsetzung besonders betont und als entscheidendes Unterscheidungskriterium herausgestellt. Diesem vermag die Kammer nicht zu folgen. Nach dem Anforderungsprofil werden Kenntnisse der Innovationspolitik also der Ziele und Strategien des Ministeriums und der dafür geplanten Maßnahmen verlangt, nicht jedoch irgendeine Form von praktischer Erfahrung bei der Umsetzung der Innovationspolitik. 42 Die Klägerin hat dem gegenüber die Interessen des Ministeriums auf europäischer Ebene vertreten. Sie war während der Zeit der Entwicklung der Strategie innerhalb des Ministeriums das Bindeglied zwischen diesem und der Europäischen Union. Die Klägerin hat insoweit nachvollziehbar für das Gericht dargestellt, dass eine enge Verzahnung der nationalen bzw. Innovationspolitik des Landes mit Entwicklung auf europäischer oder gar globaler Ebene bestehen, die sie für das N. ";eingefangen" hat. 43 Es ist für die Kammer auch nicht ersichtlich, welche konkreten neuen Entwicklungen die Innovationspolitik des Ministeriums genommen hat, seitdem die Klägerin das Haus verlassen hat. Allein die konkrete Umsetzung in den Einzelbereichen der Zuständigkeit des Ministeriums wie in dem Referat der Klägerin, dass für die N., die M.Gesellschaft, die G. sowie für Akademien zuständig ist, bedingt nicht automatisch Kenntnisse der Innovationspolitik. 44 Insoweit verfängt auch nicht die Argumentation des c., Frau E. verfüge aufgrund ihrer Tätigkeit im N. über bessere Kenntnisse der Innovationspolitik. Nach dem eigenen Vortrag des Landes hat Frau E. die vorgegebene Strategie für ihren Bereich, vor allem für die N.- und M.Gesellschaft umgesetzt bzw. dort ein Umsetzungskonzept entwickelt hat. Dieses bedeutet in der Konsequenz, dass Frau E. eine politische Entscheidung umgesetzt hat, nicht jedoch, dass sie damit besondere Kenntnisse erworben hat. E. hat in seinem Anforderungsprofil gerade keine Kenntnisse in der Umsetzung der Innovationspolitik gefordert, sondern Kenntnisse von der Politik als solcher. 45 Entsprechende konzeptionelle Tätigkeiten wie Frau E. hat die Klägerin nicht durchgeführt, da sie in ihrer Tätigkeit in der Landesvertretung andere Aufgaben hatte, wie sich unmittelbar aus dem Zwischenzeugnis sowie der Beurteilung ergibt. Sie hat aber - dieses ergibt sich aus dem Zwischenzeugnis - in interministeriellen Arbeitsgruppen der Landesregierung zur Umsetzung der Innovationsstrategie des Landes mitgewirkt. Auch dieses ist denknotwendig nur möglich, wenn man die Innovationsstrategie des Landes kennt. 46 Ein Vorsprung von Frau E. im Bereich der Innovationspolitik des Hauses ist daher für die Kammer nicht erkennbar. Insbesondere ist nicht ersichtlich, welche aktuellen Kenntnisse der Klägerin fehlen sollen. 47 cc) Bezüglich des weiteren Anforderungsmerkmals ";gute Kenntnisse der internationalen innovationspolitischen Debatte (z.B. der entsprechenden EU-politischen Ansätze)" vermag das Gericht die Argumentation des c., Frau E. verfüge über gute Kenntnisse in diese Bereich, nicht nachzuvollziehen. Es ist aus der Tätigkeit von Frau E. nicht ersichtlich, dass diese im Rahmen ihrer Tätigkeit für das N. jemals intensiv mit der internationalen Debatte in Berührung gekommen ist. Frau E. hat - dieses ergibt sich aus ihrer Bewerbung vom 28.02.2008 - im N. zunächst Aufgaben in der Forschungsförderung, vor allem im Zusammenhang mit der Deutschen Forschungsgesellschaft DFG wahrgenommen und ist seit 2004 im Bereich der Forschungsförderung für die M.Gesellschaft sowie der überregionalen Forschungsförderung tätig. Ihre Tätigkeit erstreckt sich auf die Koordination zwischen Bund und Ländern in diesem Bereich, hier ist sie auch in Gremien tätig. Ein internationaler Bezug dieser Tätigkeit, aus dem sich gute Kenntnisse der Debatte, also der international diskutierten Themen, ergeben könnten, vermag das Gericht nicht zu erkennen. Die Tätigkeit von Frau E. hat deutlich einen über die Grenzen des Landes Nordrhein-X. hinausgehenden Bezug aufgrund auch der Überregionalität der von ihr betreuten wissenschaftlichen Gesellschaften. Einen internationalen Bezug hat sie indes nicht. Hierzu hat das Gericht keine konkreten Anhaltspunkte. 48 Dem gegenüber war die Klägerin ausweislich des Zwischenzeugnisses sowie auch der Beurteilung als Beobachterin der fachbezogenen Aktivitäten und Entwicklungen der europäischen Institutionen tätig und war Akteurin auf der europäischen Bühne. Sie verfügt aus erster Hand über Informationen und Kontakte aus dem internationalen Bereich und hat darüber hinaus unbestritten dargelegt, dass sie sich auch innerhalb ihrer Tätigkeit für die H. mit innovationspolitischen Themen auseinandersetzt und sich informiert. 49 Darüber hinaus verfügt die Klägerin bereits über Erfahrung aus dem Referat 424, dem sie im Jahr 2003 als Referentin angehört hat. 50 Einen entsprechenden Informations- und Kenntnisstand vermag das Gericht bei Frau E. nicht festzustellen. 51 Vor diesem Hintergrund ist für das Gericht nicht ersichtlich, dass Frau E. die fachlichen Voraussetzungen für die ausgeschriebene Stelle vollständig erfüllt, wobei zugunsten des c. unterstellt wird, dass sie ebenfalls - was bei der Klägerin unstreitig der Fall ist - verhandlungssicheres Englisch spricht. 52 Darüber hinaus setzt das Anforderungsprofil noch zwei weitere fachliche Gesichtspunkte als wünschenswert an, zum einen Erfahrung in der Forschungsförderung oder dem Hochschulmanagement sowie zum anderen Auslands- bzw. EU-Erfahrung. In der ersten wünschenswerten Anforderung liegt ein Schwerpunkt von Frau E., da diese im N. in diesem Bereich tätig war, während die Klägerin deutlichen einen Schwerpunkt im Bereich der Auslands- und EU-Erfahrung hat. Sie hat im Bereich des Ministeriums nicht im Bereich des Hochschulmanagements gearbeitet, dieses aber im Rahmen der Auslandstätigkeiten getan, während Frau E. lediglich vor Aufnahme der Tätigkeit bei dem c. für eine kurze Zeit einen Auslandsaufenthalt nachzuweisen hat. 53 Vor diesem Hintergrund war die Auswahlentscheidung des c. rechtsfehlerhaft, so dass diese Entscheidung nochmals vorzunehmen ist. 54 II. 55 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. 56 III. 57 Die Streitwertentscheidung beruht auf § 3 ZPO. Sie dient gleichzeitig als Festsetzung gemäß § 63 Abs. 2 GKG. 58 Rechtsmittelbelehrung 59 Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei 60 B e r u f u n g 61 eingelegt werden. 62 Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. 63 Die Berufung muss 64 innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat 65 beim Landesarbeitsgericht E., Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 E., Fax: 0211 7770 2199 eingegangen sein. 66 Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. 67 Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 68 1.Rechtsanwälte, 69 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 70 3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. 71 Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. 72 * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. 73 gez. C.