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Urteil

4 Ca 3084/08 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGD:2008:1001.4CA3084.08.00
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Leitsätze

Der Arbeitgeber kann einem Anspruch auf Anpassung der Betriebsrente gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG entgehen, indem er bei einer Rentenzusage, die bereits vor 1999 abgegeben wurde, eine künftige Anpassung von 3 % für den jeweiligen Anpassungszeitraum in Anlehnung an § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG garantiert. Die Vorschrift findet auch nicht analog Anwendung auf Altfälle (vgl. ArbG Dortmund, Urteil vom 22.04.2008, (7 Ca 5877/07).

Tenor

1.Die Beklagte wird verurteilt, ab dem 01.06.2008 eine um 16,82 EUR (i.W. sechszehn Euro, Cent wie nebenstehend) erhöhte monatliche Betriebsrente von insgesamt 613,51 EUR (i.W. sechshundertdreizehn Euro, Cent wie nebenstehend) zu zahlen.

2.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 134,56 EUR (i.W. einhundertvierunddreißig Euro, Cent wie nebenstehend) (gleich acht Monate mal 16,82 €) nebst 5 Prozentpunkte über dem Basiszins von je 16,82 € seit dem 02.10.2007, 02.11.2007, 02.12.2007, 02.01.2008, 02.02.2008, 02.03.2008, 02.04.2008 und 02.05.2008 zu zahlen.

3.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 40% und die Beklagte zu 60%.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Arbeitgeber kann einem Anspruch auf Anpassung der Betriebsrente gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG entgehen, indem er bei einer Rentenzusage, die bereits vor 1999 abgegeben wurde, eine künftige Anpassung von 3 % für den jeweiligen Anpassungszeitraum in Anlehnung an § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG garantiert. Die Vorschrift findet auch nicht analog Anwendung auf Altfälle (vgl. ArbG Dortmund, Urteil vom 22.04.2008, (7 Ca 5877/07). 1.Die Beklagte wird verurteilt, ab dem 01.06.2008 eine um 16,82 EUR (i.W. sechszehn Euro, Cent wie nebenstehend) erhöhte monatliche Betriebsrente von insgesamt 613,51 EUR (i.W. sechshundertdreizehn Euro, Cent wie nebenstehend) zu zahlen. 2.Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 134,56 EUR (i.W. einhundertvierunddreißig Euro, Cent wie nebenstehend) (gleich acht Monate mal 16,82 €) nebst 5 Prozentpunkte über dem Basiszins von je 16,82 € seit dem 02.10.2007, 02.11.2007, 02.12.2007, 02.01.2008, 02.02.2008, 02.03.2008, 02.04.2008 und 02.05.2008 zu zahlen. 3.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 4.Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 40% und die Beklagte zu 60%. T A T B E S T A N D : Die Parteien streiten über die Höhe der dem Kläger zustehenden Betriebsrente. Der Kläger war bis zum 30.09.1995 bei der Beklagten unter ihrer damaligen Firmierung "U." beschäftigt. Die Beklagte ist mittlerweile eine ausschließliche Beteiligungsgesellschaft im U., sie hat Gewinnabführungsverträge mit diversen Konzerngesellschaften. Wesentlich ist dabei die 94,9 %ige Beteiligung an der U., die wieder 99,53 % der Anteile an der U. und 99,61 % der Anteile an der U. hält. Die beiden letztgenannten Unternehmen errichten zur Zeit Stahlwerke in den USA bzw. Brasilien mit einem Investitionsvolumen in zweistelliger Milliardenhöhe. Er bezieht seit dem 01.10.1995 eine Betriebsrente, die bei Rentenbeginn 1.015,00 DM betrug. Die Beklagte passte die Rente in den Jahren 1996 um 1,0%, 1998 um 1,3 %, 2001um 5,2 % und 2004 um 3,7 % an. Mit Schreiben vom 18.09.2007 (Bl. 9 d.A.) teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie werde die Betriebsrente mit Wirkung zum 01.10.2007 um 3 % anheben und sagte gleichzeitig zu, die Rente ab dem 01.10.2010 um weitere 3 % anzuheben. Im Zeitraum 01.10.2004 bis 30.09.2007 ist der Verbraucherpreisindex um 6,02 % angestiegen. Für den gesamten Zeitraum des Rentenbezuges sind die Indizes um 18,22 % angestiegen. Der Kläger legte mit Schreiben vom 29.09.2007 Widerspruch gegen die Mitteilung ein (Bl. 10 d.A.) und forderte mit Schreiben des Bundesverbandes der Betriebsrentner vom 23.10.2007 (Bl. 11 d.A.) eine Anpassung auf 624,79 €. Die Beklagte lehnte dieses mit Schreiben vom 24.01.2008 (Bl. 12f. d.A.) ab. Eine weitere anwaltliche Aufforderung vom 01.02.2008 (Bl. 14f.d.A.) blieb erfolglos. Mit seiner am 26.05.2008 bei Gericht eingegangenen und der Beklagten am 29.05.2008 zugestellten Klage verlangt der Kläger nunmehr die Anpassung seiner Rente um weitere 28,10 €. Der Kläger vertritt die Auffassung, die Beklagte sei verpflichtet, seine Rente per 01.10.2007 entsprechend der Indexentwicklung um 6,02 % anzupassen. Es handele sich bei der Beklagten um ein äußerst solventes und finanzstarkes Unternehmen im U.. Die Investitionen in Milliardenhöhe könne sich nur ein kerngesundes Unternehmen leisten. Der U. L. habe in der NRZ vom 29.01.2008 eine Umsatzsteigerung von 4 -8 % für das laufende Geschäftsjahr angekündigt (Bl. 119 d.A.). Der Vorsteuergewinn des Gesamtkonzerns sei deutlich gestiegen. In der NRZ vom 05.12.2007 habe der Vorstandsvorsitzende der U. AG T. erklärt, 30 % der Gewinne würden künftig ausgeschüttet (Bl. 120 d.A.). Die Garantiezusage sei nicht als besonderer Wert anzusehen, insbesondere weil sie deutlich hinter dem Kaufkraftverlust seit dem letzten Prüfungszeitraum zurückliege. Die heranzuziehenden Indizes (Preisindex für die Lebenserhaltung von 4-Personen-Haushalten bis 2002, Verbraucherpreisindex ab 2003) seien nicht vergleichbar. Die Beklagte könne eine gesetzliche Möglichkeit, die ihr der Gesetzgeber für neuere Renten gegeben hat, nicht "durch die Hintertür" auch für Altrentner wie den Kläger verwenden. Der Kläger beantragt, 1.die Beklagte zu verurteilen, an ihn ab dem 01.06.2008 eine um 28.10 € höhere monatliche Betriebsrente von insgesamt 624,79 € zu bezahlen, 2.die Beklagte zu verurteilen, an ihn 224,80 € (=8 Monate x 28,10 €) nebst 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz von je 28,10 € seit dem 02.10.2007, 02.11.2007, 02.12.2007, 02.01.2008, 02.02.2008, 02.03.2008, 02.04.2008, 02.05.2008 zu zahlen. Die Beklagte beantragt die Klage abzuweisen. Sie vertritt die Auffassung, sie habe mit ihrer Anpassungsentscheidung dem von ihr auszuübenden billigen Ermessen genüge getan. Die Beklagte habe zwar durch die Gewinnabführungen der Tochtergesellschaften erhebliche Gewinne im dreistelligen Millionenumfang erzielt, da sie selbst kein eigenes operatives Geschäft habe, sei ihre Gewinnsituation insbesondere von der Ergebnisabführung der U. und insbesondere der dortigen Tochtergesellschaft U. abhängig. Die Gewinnsituation werde daher entscheidend von der Stahlkonjunktur bestimmt. Zwar bestehe zur Zeit ein "Stahlboom", die Rohstoffkosten befänden sich jedoch stark im Steigen, während auf der Absatzseite insbesondere im Bereich der Automobilindustrie sinkende Absatzzahlen vorlägen. Zudem bestehe ein erheblicher Investitionsbedarf, da beide Tochtergesellschaften der U. T. C. in den USA und Brasilien bauen und damit Milliardeninvestitionen getätigt werden, die sich auf das Ergebnis auswirken. Die bisherige gute Ergebnissituation könne nicht so fortgeschrieben werden. Vielmehr sei die Ertragslage erheblichen Risiken ausgesetzt. Darüber hinaus sei zugunsten des Klägers bereits zu berücksichtigen, dass die Beklagte unabhängig von ihrer wirtschaftlichen Situation eine Garantiezusage auch für den Zeitraum 01.10.2010 - 30.09.2013 abgegeben habe. Die damit selbst auferlegte Anpassungsverpflichtung um 1 % pro Jahr entspreche auch der gesetzgeberischen Intention des § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG. Diese Vorschrift ist zwar auf den Rentenanspruch des Klägers nicht anzuwenden, da sie erst auf Renten ab dem 01.01.1999 anzuwenden ist, der Rechtsgedanke des Gesetzgebers bei Einführung dieser Norm führt aber dazu, dass die Abwägung des Vorteils einer langfristigen Garantie einer Anpassungsprüfung gleichwertig sei und langfristigen Insolvenzschutz gewähre. Bei langfristigen Garantiesystemen sei ein Kaufkraftausgleich nicht erforderlich. Darüber hinaus sei im Rahmen der Ermessensentscheidung auch zu berücksichtigen, dass Nettolöhne der aktiven Arbeitnehmer bereits dadurch nicht erhöht hätten, dass die Einschränkung der sozialen Sicherungssysteme im Alter diese dazu zwänge, private Vorsorge zu treffen. Zudem sei im Rahmen der Ermessensentscheidung die gestiegene Lebenserwartung zu berücksichtigen. Selbst wenn aber damit das Ermessen nicht rechtmäßig ausgeübt worden sei, so könne der Kläger nicht eine Anpassung entsprechend der Indexsteigerung zwischen 2004 und 2007 verlangen, sondern allenfalls eine Anpassung auf die Indexsteigerung zwischen 1995 und 2007. Dieses führt zu einer niedrigeren Anpassung. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 23.06. und 01.10.2008 Bezug genommen. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E : I. Die Klage ist zulässig, aber lediglich teilweise begründet. Der Kläger hat lediglich einen Anspruch auf eine Anpassung seiner Betriebsrente in Höhe von 16,82 €. 1.Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Die Gerichte für Arbeitssachen haben in entsprechender Anwendung des § 315 Abs. 2 und 3 BGB zu überprüfen, ob der Arbeitgeber bei seiner Anpassungsentscheidung den ihm eingeräumten Ermessensspielraum überschritten hat. Die Belange des Versorgungsempfängers bestehen im Ausgleich des Kaufkraftverlustes seit Rentenbeginn, also in der Wiederherstellung des ursprünglich vorausgesetzten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung. Dementsprechend ist der volle Anpassungsbedarf zu ermitteln, der in der seit Rentenbeginn eingetretenen Teuerung besteht, soweit sie nicht durch vorhergehende Anpassungen ausgeglichen wurde (BAG, Urteil vom 31.07.2007, 3 AZR 810/05, AP Nr. 65 zu § 16 BetrAVG; BAG, Urteil vom 13.12.2005, 3 AZR 217/05, BAG$ 116, 285; BAG, Urteil vom 28.04.1992, 3 AZR 142/91, BAGE 70, 137). Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber bei seiner nach billigem Ermessen zu treffenden Anpassungsentscheidung neben den Belangen des Versorgungsempfängers auch seine eigene wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen. Eine dem zwischenzeitlich eingetretenen Kaufkraftverlust entsprechende Anpassung kann der Arbeitgeber ganz oder teilweise ablehnen, soweit dies seine wirtschaftliche Lage nicht zulässt, also sein Unternehmen übermäßig belastet und dessen Wettbewerbsfähigkeit gefährdet würde. Diese Voraussetzung ist dann erfüllt, wenn er annehmen darf, es werde ihm mit einiger Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens aufzubringen (BAG, Urteil vom 23.10.1996, 3 AZR 514/95, BAGE 84, 246). Beurteilungsgrundlage für die langfristig zum Anpassungsstichtag zu erstellende Prognose ist die wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens vor dem Anpassungsstichtag, soweit daraus Schlüsse für die weitere Entwicklung des Unternehmens gezogen werden können (BAG, Urteil vom 23.04.1985, 3 AZR 156/83, BAGE 48, 272). Für eine einigermaßen zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung über einen längeren repräsentativen Zeitraum von in der Regel mindestens drei Jahren ausgewertet werden (BAG, Urteil vom 17.04.1996, 3 AZR 56/95, BAGE 83, 1). Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Lage kann es auf vorhersehbare tatsächliche Entwicklungen auch dann ankommen, wenn sich diese bis zum Anpassungsstichtag nicht ausgewirkt haben. Die Beklagte stützt die von ihr vorgenommene Ermessensentscheidung auf mehrere Argumente. Im Einzelnen: a)Die Beklagte führt zunächst an, die weitere wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens, die unstreitig von der Gewinnsituation der Tochterunternehmen, mithin der Stahlsparte des U.s abhängt, sei im Hinblick auf die Umsatz- sowie die Kostensituation unsicher. Zum einen erhöhten sich die Rohstoffpreise, zum anderen sei insbesondere die Absatzsituation im Bereich der Automobilindustrie rückläufig. Weiterhin sei die weitere Entwicklung der Stahlkonjunktur unsicher und es seien erhebliche Investitionen in der nächsten Zeit durch Neubauten von Stahlwerken zu tätigen. Diese Punkte sind zwischen den Parteien im Wesentlichen unstreitig, wobei der Kläger die Auffassung vertritt, dass die von der Beklagten befürchteten negativen Einflüsse auf die Ergebnissituation sich nicht in einem einschneidenden Maß auswirken. Die Kammer steht insoweit vor der Problematik, dass sie allein aus diesem pauschalen Vortrag nicht erkennen kann, inwiefern der in jedem Fall bestehende Kaufkraftverlust der Renten unter Abwägung der wirtschaftlichen Situation der Beklagten nicht aufgefangen werden kann und insbesondere zu der konkreten Ermessensentscheidung führt. Die Beklagte hat dem Gericht zwar die Gewinne der letzten Jahre mitgeteilt, die insbesondere für das letzte Geschäftsjahr sprunghaft angestiegen sind. Für die Nachvollziehung der Ermessensentscheidung der Beklagten ist jedoch erforderlich, dass anhand einer nachvollziehbaren Prognose der wirtschaftlichen Entwicklung der Beklagten deutlich wird, inwiefern die Rentenerhöhung für die 34.085 Betriebsrentner eine übermäßige Belastung darstellt. Ein derartig konkreter Vortrag ist jedoch im Ansatz nicht gegeben. Es ist weder ersichtlich, auf welche - ggf. auch vorsichtige - Prognose sich die Beklagte stützt und welche konkreten Belastungen durch die anstehende Erhöhung per 01.10.2007 entsteht, die durch das Unternehmen nicht aufgebracht werden kann, ohne diese übermäßig zu belasten oder aber eine angemessene Eigenkapitalrendite zu ermöglichen. Der Arbeitgeber hat darzulegen und zu beweisen, dass seine Anpassungsentscheidung billigem Ermessen entspricht und sich in den Grenzen des § 16 BetrAVG hält. Die Darlegungs- und Beweislast erstreckt sich auf alle die Anpassungsentscheidung beeinflussenden Umstände (BAG, Urteil vom 20.05.2003, 3 AZR 179/02, AP Nr. 1 zu § 1 BetrAVG Auslegung). Hinsichtlich des Anpassungskriteriums "wirtschaftliche Lage” ergibt sich das auch daraus, dass Sachvortrag und Beweis in der Regel von der Partei zu verlangen sind, die über die maßgeblichen Umstände Auskunft geben kann und über die entsprechenden Beweismittel verfügt. Dieser Grundsatz gilt vor allem dann, wenn es auf die besonderen Interessen einer Partei oder deren Vermögensverhältnisse ankommt (BAG, Urteil vom 23.04.1985, aaO). Diesen Anforderungen wird der pauschale Sachvortrag der Beklagten nicht im Ansatz gerecht. b)Die Beklagte führt im Weiteren an, es läge eine billigem Ermessen entsprechende Anpassung bereits deshalb vor, weil sie für den Zeitraum 01.10.2007 bis 30.09.2013 eine Anpassung von jeweils 3 % in zwei Schritten garantiere. Diese Auffassung teilt die Kammer nicht. Das Arbeitsgericht Dortmund hat am 22.04.2008 (7 Ca 5877/07) betreffend ein anderes Konzernunternehmen des U.s wie folgt erkannt: Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass der Gesetzgeber nunmehr in § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG eine gesetzliche Regelung geschaffen hat, nach welcher die Verpflichtung, eine Anpassung der Betriebsrenten nach billigem Ermessen vorzunehmen entfällt, wenn der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens 1 % anzupassen. Zum einen gilt diese Regelung nach der Übergangsregelung des § 30c Abs. 1 BetrAVG nur für Versorgungszusagen, die nach dem 31.12.1998 erteilt wurden; die Versorgungszusage des Klägers wurde wesentlich früher erteilt. Dem Arbeitgeber ist hier für Versorgungszusagen ab 1999 in § 16 Abs. 3 BetrAVG die Möglichkeit eröffnet worden, sich von der Anpassungsprüfungspflicht insgesamt zu befreien. Durch die Lockerung der Verpflichtungen der Arbeitgeber sollten weitere Anreize zur Beibehaltung oder zur Einrichtung betrieblicher Versorgungssysteme gegeben werden (Blomeyer/Rolfs/Otto, BetrAVG, 4. Auflage, § 16 Rn. 295). Damit hat der Gesetzgeber zugunsten der Arbeitgeber eine Ausnahme von der grundsätzlich bestehenden Pflicht zu Ausübung des billigen Ermessens im Rahmen der wirtschaftlichen Möglichkeiten eines einzelnen Unternehmens gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG geschaffen. Der Gesetzgeber hat aber nicht die Vermutung aufgestellt, dass ein Vorgehen gemäß § 16 Abs. 3 BetrAVG jedenfalls billigem Ermessen entspricht. Im übrigen ist darauf hinzuweisen, dass sich die Beklagte bei ihrer Zusage keineswegs im Rahmen des § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG gehalten hat: nach dieser Vorschrift muss sich der Arbeitgeber auf Dauer verpflichten, jährlich eine 1%ige Anpassung vorzunehmen. Dies hat die Beklagte keineswegs zugesagt. Die Beklagte will vielmehr die Versorgungsleistungen ihrer Betriebsrentner nur alle 3 Jahre um 3 % anheben, womit in den vorhergehenden 2 Jahren jeweils der Teuerungsausgleich unterbleibt. Die Beklagte hat auch keine entsprechende Anpassung auf Dauer garantiert, sondern nur für die nächsten 2 Anpassungsprüfungstermine. Auch aus diesem Grund kann eine Vermutung, dass die Entscheidung billigem Ermessen entspricht, nicht aus der Regelung des § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG hergeleitet werden. Die vorgesehene Regelung berücksichtigt im Wesentlichen die Interessen der Beklagten, weil sie den Teuerungsausgleich auf einer niedrigen Inflationsrate festschreibt und das Risiko künftiger höhere Inflationsraten allein dem Arbeitnehmer auferlegt. Ein angemessener Interessenausgleich kann hierin nicht gesehen werden." Dieser Rechtsauffassung schließt sich die erkennende Kammer an. Zu beachten ist dabei aus Sicht der Kammer auch der wesentliche Zweck der Neuregelung des § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG. In der Bundestagsdrucksache 13/8011 ist auf Seite 73 dazu ausgeführt: "Ziel dieser Neuregelung ist, die betriebliche Altersversorgung zu fördern und zu erhalten. Nach Untersuchungen des ifo-Instituts (zuletzt 1996) und der Dritten amtlichen Erhebung zur betrieblichen Altersversorgung des statischen Bundesamtes (1990)stagniert die Entwicklung, zum Teil ist sie sogar rückläufig. Im arbeitsrechtlichen Bereich verhindert nach Auffassung der Wirtschaft die Vorschrift des § 16 BetrAVG mit ihrer nicht kalkulierbaren und vorfinanzierbaren Verpflichtung zur Anpassung Neuzusagen und damit letztlich die Aufrechterhaltung und den Ausbau der zweiten Säule der Alterssicherung. Es bedarf daher der Korrektur des § 16 BetrAVG, um die Erhaltung und Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung zur gewährleisten und zu verbessern und damit das Gesamtsystem der betrieblichen Altersversorgung auch für die Zukunft aufrechtzuerhalten. Das Ziel soll dadurch erreicht werden, dass der Arbeitgeber von vornherein genau kalkulieren kann, wie hoch seine eingegangenen Verpflichtungen einschließlich der Anpassungen sind. Dadurch wird für ihn Planungs- und Rechtssicherheit erreicht. Er muss diese Verpflichtung dann aber auch gegen sich gelten lassen (...)" Im übrigen wird Bezug genommen auf die von der Beklagten weiter zitierte Passage auf Seite 14 ihrer ersten Klageerwiderung. Diese konkrete gesetzgeberische Zielrichtung, dem rückläufigen Trend zur Schaffung betrieblicher Altersversorgungssysteme entgegen zu wirken, lässt keine Übertragung auf das System der Anpassung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG zu; vielmehr soll dieses System die Anpassung und die Ermessenentscheidung ersetzen mit der konkreten Zielrichtung, einen Anreiz für Arbeitgeber zu schaffen, künftig die bestehenden System der Altersversorgung beizubehalten und zum anderen neue Systeme zu schaffen. Darin kann jedoch nicht gesehen werden, dass der in § 16 Abs. 3 S. 1 BetrAVG eröffnete Weg für eine Anpassung billigem Ermessen iSd § 16 Abs. 1 BetrAVG entspricht. Die Anpassungsverpflichtung des § 16 Abs. 1 BetrAVG dient zunächst dem Zweck, den Kaufkraftverlust der Rente auszugleichen. Die von dem Arbeitgeber im Rahmen der Anpassungsentscheidung zu treffende Ermessenausübung dient dazu, diesem gegenüber das Interesse des Arbeitgebers, das Unternehmen durch die Erhöhung nicht übermäßig zu belasten, abzuwägen. Diese Ermessensentscheidung kann nach der gesetzlichen Regelung des § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG durch eine generalisierende Zusage einer jährlichen Erhöhung um 1 % ersetzt werden. Die Zusage selbst kann jedoch in Fällen, für die sie keine Anwendung findet, nicht die Ermessensentscheidung ersetzen. Die Kammer teilt insbesondere nicht die Auffassung der Beklagten, dass als vornehmliches Interesse des Arbeitnehmers nicht der Kaufkraftausgleich eine primäre Rolle spielt. Dieses entspricht der Intention des Gesetzgebers, wie sich ausdrücklich aus der Bundestagsdrucksache 7/2843, dort auf Seite 12 ergibt und im übrigen auch der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (seit BAG, Urteil vom 16.12.1976, 3 AZR 791/75, AP Nr. 1 zu § 16 BetrAVG). Der Beklagten ist zuzugeben, dass dieser Faktor nach dem Wortlaut des § 16 Abs. 1 BetrAVG nicht der einzige Faktor im Rahmen der Ermessenausübung sein muss (so auch Blomeyer/Rolfs/Otto, § 16 Rn. 121). Der von der Beklagten herangezogene Vorteil der Garantieanpassung befriedigt jedoch die Arbeitnehmerinteressen nicht in einem angemessenen Maß. Der Rechtsgedanke des § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG lässt sich nicht auf die Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG übertragen. Der Gesetzgeber hat die Ausnahmeregelung des § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG in Kenntnis der gefestigte Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts geschaffen sogar unter Hinweis auf die arbeitsrechtliche Problematik der Unkalkulierbarkeit. Der Gesetzgeber hat sich jedoch bewusst dafür entschieden, die Möglichkeit einer kalkulierbaren Altersversorgungsregelung ausschließlich für Neuzusagen einzuführen und diese Möglichkeit nicht für bereits bestehende Zusagen zu schaffen. Dieses mag zwar, wie sich im späteren aus der Bundestagsdrucksache 16/2373 ergibt, vor allem verfassungsrechtliche und fiskalische Gründe haben, nach Auffassung der Kammer führt dieses jedenfalls dazu, dass der Gesetzgeber damit nicht die Intention hatte, bei einer Altregelung die Ermessensentscheidung des Arbeitgebers bereits dann zu billigen, wenn sie sich an § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG orientiert. Dieses widerspricht auch der klaren gesetzgeberischen Intention, künftig Arbeitgeber zu motivieren, ihre Systeme weiterzuführen oder neue einzuführen. Nur am Rande sei darauf hingewiesen, dass die Änderung im Rahmen des Rentenreformgesetzes 1999 vom 16.12.1997 entstand, dass bereits für erhebliche Einschnitte bei den gesetzlichen Rentenansprüche für Arbeitslose sowie im Bereich der Berufsunfähigkeitsrente sorgte und damit die zweite Säule der Alterssicherung umso wichtiger machte. Unabhängig davon weist das Arbeitsgericht Dortmund zu Recht darauf hin, dass die von der Beklagten abgegebene Zusage gerade nicht den Vorgaben des § 16 Abs. 3 Nr. 1 BetrAVG entspricht, da sie nur bis zum 30.09.2013 Sicherheit bietet, nicht aber für die Gesamtdauer des Rentenbezuges. Sie gewährt daher keine vergleichbare Sicherheit für den Kläger. Dem gegenüber ist abzuwägen, dass bereits im Zeitraum von 2004 bis 2007 der Wertverlust der Rente bei über 6% lag und bei der Prognoseentscheidung dann auch zu berücksichtigen ist, dass Energieverknappung und der Anstieg der Rohstoffpreise nicht nur die Beklagte treffen, sondern auch den Kläger als Verbraucher. c)Die Beklagte stellt zum Dritten auf die Nettolohnentwicklung der Arbeitnehmer ab. Auch diese kann grundsätzlich einen Maßstab für die Anpassungsverpflichtung wie sich seit 1999 unmittelbar aus § 16 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG ergibt. Auch insofern obliegt es dem Arbeitgeber, im einzelnen darzulegen und ggf. zu beweisen, dass die von ihm vorgenommene Rentenanpassung die Nettolohnentwicklung nicht unterschreitet (vgl. BAG, Urteil vom 20.05.2003, 3 AZR 179/02, aaO). Insoweit beschränkt sich die Beklagte jedoch darauf, einen Begriff des Nettolohns für sich zu diskutieren und letzten Endes zu definieren, ohne dass aber für die Kammer klar wird, welche konkrete Nettolohnentwicklung tatsächlich in dem hier zu betrachtenden Teilkonzern stattgefunden hat. Nur dann wäre die Kammer auch in der Lage, sich mit der Frage zu beschäftigen, inwiefern erhöhte Aufwendungen für die Privatvorsorge beim Nettolohn zu berücksichtigen sind. Wie sich aber der Nettolohn tatsächlich entwickelt hat und was die Beklagte für die Privatvorsorge angesetzt hat, bleibt im Dunklen. d)Zuletzt stellt die Beklagte auch auf die erhöhte Lebenserwartung ab und möchte diese als erhöhten Kostenfaktor berücksichtigt wissen. Die erhöhte Lebenserwartung kann eine Rolle spielen, wenn die aus ihr resultierenden Rentenverpflichtungen das Unternehmen unangemessen belasten und ein Verzicht auf eine höhere Anpassung durch den längeren Bezug im Hinblick auf die wirtschaftliche Belastung kompensiert werden kann. Abstrakt betrachtet, ist dieses ein Faktor, der bei der Ermessensentscheidung eine Rolle spielen kann. Eine konkrete Beurteilung ist der Kammer aber nicht möglich, da seitens der Beklagten eine Vergleichsbetrachtung mit welcher Lebenserwartung die Rentenbelastung ursprünglich berechnet wurde und welche höheren Belastungen außerhalb der Anpassungsverpflichtungen auf die Beklagte zukommen, nicht dargelegt sind. Zusammenfassend lässt sich daher feststellen, dass die Anpassungsentscheidung der Beklagten nicht billigen Ermessens entspricht. 2.Mangels anderer Gesichtspunkte ist daher auf den Kaufkraftverlust als das von der Rechtsprechung als primäres Interesse gesehene und durch den Gesetzgeber in § 16 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG als Maßstab im Anschluss an die Rechtsprechung legitimierten Faktor abzustellen. Dabei ist jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts für die Bemessung des Wertverlustes der Rente nicht auf den Wertverlust seit dem letzten Anpassungszeitpunkt, sondern auf den gesamten Wertverlust für die Dauer des Rentenverlustes abzustellen. Der für den Anpassungsbedarf und die reallohnbezogene Obergrenze maßgebliche Prüfungszeitraum reicht vom Rentenbeginn bis zum Anpassungsstichtag. Er steht nicht zur Disposition des Arbeitgebers. An dem Prüfungszeitraum hat sich durch die Neufassung des § 16 BetrAVG zum 1. Januar 1999 nichts geändert. Aus § 16 Abs. 4 S. 1 BetrAVG lässt sich eine Veränderung des Prüfungszeitraums nicht entnehmen (BAG, Urteil vom 30.08.2005, 3 AZR 395/04, BAGE 115, 353; BAG, Urteil vom 31.07.2007, aaO). Das Betriebsrentengesetz will nach wie vor eine Auszehrung der Betriebsrenten vermeiden. Die Beklagte hat seit Rentenzahlung schwankende Anpassungen vorgenommen. Teilweise ist sie unter der Indexentwicklung geblieben, teilweise auch darüber. Die Anpassung zum vorherigen Stichtag 01.10.2004 hat im Ergebnis dazu geführt, dass eine höhere Anpassung vorgenommen wurde als es die Kaufkraftentwicklung erfordert hätte. Um dem Interesse des Klägers an der Sicherung der Kaufkraft der einst zugesagten Rente genüge zu tun, ist daher nicht die volle Anpassung an die Erhöhung des Verbraucherpreisindex um 6,02 % erforderlich. Der Kläger ist nicht dadurch besser zu stellen, dass die Beklagte aus welchen Gründen auch immer eine höhere Anpassung vorgenommen hat als sie § 16 BetrAVG vorschreibt (vgl. auch Höfer § 16 Rn. 5152). Der Wertverlust ist anhand der einschlägigen Indizes zu bestimmen also für den Zeitraum 01.10.1995 bis 31.12.2002 anhand des Preisindex für die Lebenshaltung von 4-Personen-Haushalten von Arbeitern und Angestellten mit mittleren Einkommen (vgl. § 30c Abs. 4 BetrAVG), für die Zeit danach anhand des Verbraucherpreisindex für Deutschland. Die Indizes werden nach unterschiedlichen Maßstäben ermittelt und sind insoweit tatsächlich "Äpfel" und "Birnen", wie der Kläger meint, sie sind jedoch durch den Gesetzgeber seit Neuregelung des BetrAVG im Jahr 1999 legitimierte Mittel zur Ermittlung des Kaufkraftverlustes. Unstreitig ergibt sich dann, dass die Rente des Klägers seit Beginn des Rentenbezuges einen Wertverlust von 18,22 % erlitten hat. Für einen vollständigen Ausgleich dieses Verlustes ist sie daher um 16,82 € anzupassen. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. III. Die Streitwertentscheidung beruht auf § 3 ZPO sowie § 42 Abs. 4 GKG. Gemäß § 42 Abs. 5 S. 1 GKG waren die bereits fälligen Beträge aus dem Zeitraum ab dem 01.10.2007, geltend gemacht mit dem Antrag zu 2.) bei der Berechnung des Wertes für den Antrag zu 2.) nicht mitzurechnen, so insgesamt der 36-fache Unterschiedsbetrag in Ansatz gebracht worden ist. IV. Die Berufung war für den Kläger nicht zuzulassen, da aus Sicht der Kammer die seinen Anteil des Unterliegens betreffende Rechtsfrage keine grundlegende Bedeutung hat iSd § 64 Abs. 3 Nr. 2 ArbGG. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei B e r u f u n g eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: 0211 7770 2199 eingegangen sein. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1.Rechtsanwälte, 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. Gez. C.