OffeneUrteileSuche
Beschluss

10 BV 73/08

Arbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:ARBGD:2008:1007.10BV73.08.00
2Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird zurückgewiesen. 1 GRÜNDE: 2 I. 3 Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Arbeitgeber dem Betriebsrat einen bestimmten Gesprächspartner zur Verfügung zu stellen hat. In diesem Zusammenhang begehrt der antragstellende Betriebsrat nach zwischenzeitlicher Umstellung des Antrags von der Antragsgegnerin, zukünftig einen bestimmten Mitarbeiter nicht mehr als ihren Vertreter zu benennen. 4 Antragsteller ist der bei der Antragsgegnerin in deren Betrieb in Düsseldorf "T." eingerichtete Betriebsrat. 5 Als Ansprechpartner in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsrechts benannte die Antragsgegnerin in der Vergangenheit ihren Serviceleiter B. als Arbeitgebervertreter. Herr Ý. war seit der letzten Wahl Ersatzmitglied des Betriebsrats. Während des hiesigen Verfahrens teilte Herr Ý. mit Schreiben vom 16.06.2008 (Blatt 29 der Gerichtsakte) dem Vorsitzenden des Antragstellers mit, er stehe aus persönlichen Gründen ab sofort nicht mehr für Tätigkeiten als Ersatzmitglied zur Verfügung. 6 Am 12.02.2008 fand eine Besprechung der Abteilung Kundendienst statt. Ausweislich des Protokolls (Blatt 4 der Gerichtsakte) gab Herr Ý. an, im Vergleich der vier Q. seien am T. viele "Soll-Werte" nicht erreicht worden. Grund hierfür seien "Langzeitkranke und erhebliche Betriebsratstätigkeit". Mit Schreiben vom 28.02.2008 (Blatt 5 der Gerichtsakte) rügte der Antragsteller, das Argument, Grund für das Nichterreichen der Soll-Werte sei "erhebliche Betriebsratsarbeit", diskreditiere den Betriebsrat und seine Mitglieder. Als Gesprächspartner könne Herr Ý. nicht mehr akzeptiert werden. Zukünftig solle der Geschäftsführer C. selbst Ansprechpartner für den Betriebsrat sein. Mit Schreiben vom 29.02.2008 (Blatt 6 der Gerichtsakte) erwiderte die Antragsgegnerin, sie sehe keinen Grund, Herrn Ý. als Ansprechpartner abzusetzen. Seine Äußerung habe lediglich feststellenden Charakter gehabt. Schließlich würde auch den gleichzeitig genannten Langzeitkranken ihre Krankheit nicht vorgeworfen. 7 Durch anwaltliches Schreiben vom 31.03.2008 (Blatt 7 der Gerichtsakte) bat der Antragsteller den Geschäftsführer C. erneut, zukünftig selbst unmittelbar mit dem Betriebsrat zu korrespondieren. Mit Schreiben vom 03.04.2008 (Blatt 10 der Gerichtsakte) lehnte die Antragsgegnerin dies ab. 8 Mit seinem am 29.05.2008 bei Gericht eingegangenen Antrag verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. Nachdem der Antragsteller seinen Antrag zunächst als positiven Verpflichtungsantrag in Bezug auf den Geschäftsführer C. als Gesprächspartner formuliert hatte, hat der Antragsteller seinen Antrag im Termin zur mündlichen Verhandlung am 19.08.2008 auf einen Unterlassungsantrag umgestellt. 9 Der Antragsteller vertritt die Auffassung, der Betriebsrat habe Anspruch auf einen Gesprächspartner, welcher die notwendige Kompetenz und das Vertrauen des Betriebsrats besitzt. Dies sei bei Herrn Ý. nicht der Fall. Bereits der Vorfall vom 12.02.2008 zeige, dass Herr Ý. die Tätigkeit des Betriebsrats als unnötige und lediglich kostenverursachende Tätigkeit betrachte. 10 Darüberhinaus habe Herr Ý. mehrfach die Grundsätze einer vertrauensvollen Zusammenarbeit missachtet: In der Vergangenheit habe er es für unproblematisch gehalten, gleichzeitig Ersatzmitglied des Betriebsrats und Arbeitgebervertreter zu sein. Er habe sich negativ über "die Monteure" geäußert. Diese würden "viel zu hoch bezahlt" und "bescheissen". Er benötige weder einen Betriebsrat noch die IG Metall; er regele grundsätzlich alles selbst. Herr Ý. habe mehrfach Mitarbeiter des Diebstahls bezichtigt. Dann habe sich herausgestellt, dass die betroffenen Mitarbeiter unschuldig gewesen, vielmehr Abbuchungsfehler Ursache der Differenz gewesen seien. Herr Ý. habe dies nicht richtig gestellt. Er habe eine Mitarbeiterin gemobbt und gehe in Mitarbeitergesprächen auf Einwände nicht ein. Er setze sich über das Betriebsverfassungsgesetz, Regelungen in Tarifverträgen und Betriebsvereinbarungen hinweg. Arbeitszeiten würden von ihm eigenmächtig verändert, ohne den Betriebsrat zu beteiligen. Stempelkarten würden von ihm eingezogen und Überstunden nicht vergütet. Er selbst halte sich nicht an die geregelte Arbeitszeit und stempele falsch. Auch verlange er entgegen den Regelungen im Tarifvertrag von Arbeitnehmern die Vorlage von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bereits am ersten Tag. Nicht abgestimmte Kontrollen der Mitarbeiter führten zu einer erheblichen Verschlechterung des Betriebsklimas. Er habe auch Beschuldigungen gegen einzelne Betriebsratsmitglieder wegen einer angeblichen Unterschriftenaktion erhoben. 11 Der Antragsteller beantragt, 12 die Beteiligte zu 2. und Antragsgegnerin zu verpflichten, zukünftig in Angelegenheiten des Betriebsverfassungsrechts nicht mehr Herrn Ý. als ihren Vertreter zu benennen. 13 Die Antragsgegnerin beantragt, 14 den Antrag zurückzuweisen. 15 Sie führt an, sie habe bereits in ihrem Schreiben vom 29.02.2008 klargestellt, wie die Äußerung des Herrn Ý. in der Sitzung vom 12.02.2008 verstanden werden müsse. Keinesfalls habe Herr Ý. die Arbeit des Betriebsrats diskreditieren wollen. Seine Äußerung habe lediglich feststellenden Charakter gehabt. 16 Da Herr Ý. zwischenzeitlich als Ersatzmitglied des Betriebsrats zurückgetreten sei, gebe es keinen Interessenkonflikt mehr zwischen der Stellung als Arbeitgebervertreter und einer etwaigen Betriebsratstätigkeit. 17 Die Antragsgegnerin ist ferner der Auffassung, der Arbeitgeber könne sich auch durch betriebsangehörige Arbeitnehmer vertreten lassen. Herr Ý. sei aus Sicht der Antragsgegnerin ausreichend kompetent, um mit dem Betriebsrat in ihrem Namen Gespräche und Verhandlungen zu führen. Einen Anspruch auf einen bestimmten Gesprächspartner gebe es nicht. Der Antrag des Betriebsrats sei als Globalantrag unbegründet. 18 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Ergebnis der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. 19 II. 20 Der zulässige Antrag ist unbegründet. 21 1. 22 Der Antrag ist als Globalantrag zulässig. Er zielt darauf, alle Fallgestaltungen ("Angelegenheiten des Betriebsverfassungsrechts") zu erfassen, in denen die Antragsgegnerin die Berechtigung in Anspruch nimmt, sich durch Herrn Ý. vertreten zu lassen. Ein derartiger Antrag (Globalantrag) ist als eindeutiges, alle Fallkonstellationen umfassendes Begehren inhaltlich hinreichend bestimmt (BAG, 11.12.1991, 7 ABR 16/91, zitiert nach Juris). 23 2. 24 Der Antrag ist jedoch unbegründet. 25 Ein Globalantrag ist unbegründet, wenn er auch nur einen Sachverhalt mitumfasst, bei dem das begehrte Recht nicht oder nicht ohne Einschränkung bzw. das geleugnete Recht doch oder jedenfalls unter bestimmten Voraussetzungen besteht (BAG 11.12.1991, 7 ABR 16/91, zitiert nach Juris). 26 Das Betriebsverfassungsgesetz enthält keine eindeutige und abschließende Regelung, ob und durch wen sich der Arbeitgeber bei der Wahrnehmung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben gegenüber dem Betriebsrat vertreten lassen darf. Das Betriebsverfassungsgesetz sieht in § 43 Abs. 2 Satz 3 und in § 108 Abs. 2 Satz 1 vor, dass für den Arbeitgeber auch sein Vertreter handeln kann. Daraus folgt jedoch nicht, dass der Arbeitgeber im übrigen seine betriebsverfassungsrechtlichen Aufgaben nur selbst oder durch seine gesetzlichen Vertreter wahrnehmen kann. Die Zulässigkeit rechtsgeschäftlicher Stellvertretung des Arbeitgebers gegenüber dem Betriebsrat ist vielmehr maßgeblich nach Art und Funktion des in Frage stehenden Beteiligungsrechts zu beurteilen. (vgl. dazu BAG 11.12.1991 aaO.) 27 Der vom Betriebsrat gestellte Globalantrag ist unbegründet. Der Antragsteller hat keine Anhaltspunkte dafür beigebracht, dass Herr Ý. in sämtlichen Angelegenheiten des Betriebsverfassungsrechts als Ansprechpartner für den Betriebsrat nicht geeignet ist: Es sind zahlreiche Fallgestaltungen im Rahmen der "Angelegenheiten des Betriebsverfassungsrechts" denkbar, bei denen es zur Erfüllung von Beteiligungs-, Unterrichtungs- und Beratungspflichten (nur) auf die Fachkompetenz des benannten Vertreters ankommt. Die Fachkompetenz des Herrn Ý. wurde vom Betriebsrat nicht in Abrede gestellt. 28 Auf eine "persönliche" Ungeeignetheit des Herrn Ý. wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit kann sich der Antragsteller nicht berufen. Hierbei übersieht der Antragsteller, dass das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit nicht Herrn Ý. persönlich trifft, sondern den Arbeitgeber als Betriebspartner des Betriebsrats. Nur an ihn richtet sich das Gebot. Verstößt Herr Ý. nach den - insgesamt unsubstantiiert bleibenden - Behauptungen des Antragstellers bei seiner Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat durch Äußerungen, Beschuldigungen, angeordnete Kontrollen etc. gegen Regelungen aus Gesetz, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder gegen den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit, ist dies bei einem Handeln für den Arbeitgeber als Verstoß der Antragsgegnerin zu werten. Denn nach allgemeinen Grundsätzen muss sich der Vertretene (die Antragsgegnerin) das Handeln seines Vertreters (Herrn Ý.) zurechnen lassen. Der Antragsteller übersieht, dass nicht Herr Ý. selbst etwa unabgestimmt Kontrollen anordnet, Beschuldigungen erhebt, Überstunden anordnet etc., sondern die Antragsgegnerin vertreten durch Herrn Ý.. Daraus mag der Antragsteller Konsequenzen ziehen und - mit konkretisiertem Vortrag - gegen seinen Betriebspartner, die Antragsgegnerin, vorgehen. Direkte Ansprüche gegen Herrn Ý. entstehen daraus ebensowenig wie ein allgemeines Recht des Betriebsrats, zukünftig Gespräche bzw. Verhandlungen mit Herrn Ý. abzulehnen. 29 Einen etwaigen Interessenkonflikt wegen einer Ersatzmitgliedschaft des Herrn Ý. im Betriebsrat kann der Antragsteller bereits deshalb nicht (mehr) anführen, weil Herr Ý. zwischenzeitlich als Ersatzmitglied zurückgetreten ist. 30 Auf die protokollierte Äußerung des Herrn Ý. in der Besprechung der Abteilung Kundendienst am 12.02.2008 kann der Antragsteller sein Begehren nicht stützen. Selbst wenn die Äußerung des Herrn Ý. als Diskreditierung der Betriebsratstätigkeit anzusehen wäre, folgten hieraus allenfalls Widerrufs- oder Unterlassungsansprüche gegenüber dem Arbeitgeber oder das Vorliegen einer Straftat nach § 119 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Auch hierbei würde nur die Äußerung selbst bzw. die angebliche Behinderung der Betriebsratstätigkeit betrachtet. Eine über den konkreten Vorfall hinausgehende, allgemeine Unterlassungspflicht des Arbeitgebers, den Urheber der Äußerung zukünftig in allen Angelegenheiten des Betriebsverfassungsrechts nicht mehr als Ansprechpartner zu benennen, folgt daraus nicht. 31 Abgesehen davon folgt die Kammer der Bewertung der Antragsgegnerin, dass in der Äußerung des Herrn Ý. in der Besprechung am 12.02.2008 eine Diskreditierung/Behinderung des Betriebsrats nicht gesehen werden kann. Zwar kann auch der Hinweis des Arbeitgebers auf die Kosten der Betriebsratstätigkeit eine Behinderung darstellen, wenn nicht erkennbar wird, dass es sich um für die Betriebsratstätigkeit erforderliche und verhältnismäßige Kosten handelt (BAG 12.11.1997 7 ABR 14/97, BB 1998, 1006). Ähnliches kann gelten, wenn der Arbeitgeber das Nichterreichen von Unternehmenszielen mit einer extensiven Betriebsratstätigkeit begründet. Hier hat Herr Ý. in der Besprechung am 12.02.2008 dargestellt, im Vergleich mit den anderen Q. seien Soll-Werte nicht erreicht worden. Er begründet dies mit Langzeitkranken und erheblicher Betriebsratstätigkeit. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist in dieser Aussage weder ein Vorwurf noch die Behauptung erkennbar, die "erhebliche" Betriebsratstätigkeit sei auch unverhältnismäßig gewesen. Wie die Antragsgegnerin in ihren vorprozessualen Schreiben gegenüber dem Antragsteller bereits betont hat, sollte die Aussage lediglich feststellenden Charakter haben. Fällt Betriebsratstätigkeit an, sind die einzelnen Betriebsratsmitglieder nach dem Gesetz (§ 37 Abs. 2 BetrVG) von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung freizustellen. Dadurch ist es möglich, dass durch erhebliche Betriebsratstätigkeit im Vergleich zu anderen Betriebsstätten Unternehmenswerte nicht erreicht werden. Dies ist jedoch im Zusammenhang der Äußerung betrachtet nicht als Vorwurf unverhältnismäßigen Handelns zu verstehen. Denn - worauf die Antragsgegnerin zu Recht verweist - auch Langzeiterkrankten, die ebenfalls zu einer Belastung des angestrebten Betriebsergebnisses führen können, kann ihre Erkrankung nicht vorgeworfen werden. 32 Rechtsmittelbelehrung 33 Gegen diesen Beschluss kann von dem Betriebsrat 34 B e s c h w e r d e 35 eingelegt werden. 36 Für die Arbeitgeberseite ist gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel gegeben. 37 Die Beschwerde muss 38 innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat 39 beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: 0211 7770 2199 eingegangen sein. 40 Die Notfrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung des Beschlusses. 41 Die Beschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 42 1. Rechtsanwälte, 43 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 44 3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. 45 Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. 46 * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.