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Urteil

10 Ca 4927/08 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGD:2008:1028.10CA4927.08.00
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Leitsätze

1. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der öffentliche Dienstherr im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens für die Auswahlentscheidung unter mehreren, gleich geeigneten Bewerbern Hilfskriterien heranzieht.

2. Dem pflichtgemäßen Ermessen des öffentlichen Dienstherrn unterliegt auch die Entscheidung, welche Hilfskriterien (etwa allgemeines Dienstalter, Beförderungsdienstalter) er bei seiner Auswahlentscheidung heranzieht und in welcher Reihenfolge und Gewichtung er dies tut. Er ist jedoch an eine bestehende Verwaltungspraxis gebunden.

3. Es ist nicht ermessensfehlerhaft, einzig das Beförderungsdienstalter heranzuziehen und daneben weitere Hilfskriterien unberücksichtigt zu lassen, wenn nicht das Gesetz zwingend die Berücksichtigung eines Kriteriums (hier: Frauenförderung nach § 25 Abs. 6 LBG NRW) vorsieht.

4. Ein um 7 Jahre höheres Beförderungsdienstalter rechtfertigt die Anwendung der Öffnungsklausel des § 25 Abs. 6 LBG NRW, so dass das Kriterium der Frauenförderung zurücksteht.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

3. Der Streitwert beträgt 9.720,00 €.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Es ist nicht zu beanstanden, wenn der öffentliche Dienstherr im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens für die Auswahlentscheidung unter mehreren, gleich geeigneten Bewerbern Hilfskriterien heranzieht. 2. Dem pflichtgemäßen Ermessen des öffentlichen Dienstherrn unterliegt auch die Entscheidung, welche Hilfskriterien (etwa allgemeines Dienstalter, Beförderungsdienstalter) er bei seiner Auswahlentscheidung heranzieht und in welcher Reihenfolge und Gewichtung er dies tut. Er ist jedoch an eine bestehende Verwaltungspraxis gebunden. 3. Es ist nicht ermessensfehlerhaft, einzig das Beförderungsdienstalter heranzuziehen und daneben weitere Hilfskriterien unberücksichtigt zu lassen, wenn nicht das Gesetz zwingend die Berücksichtigung eines Kriteriums (hier: Frauenförderung nach § 25 Abs. 6 LBG NRW) vorsieht. 4. Ein um 7 Jahre höheres Beförderungsdienstalter rechtfertigt die Anwendung der Öffnungsklausel des § 25 Abs. 6 LBG NRW, so dass das Kriterium der Frauenförderung zurücksteht. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin. 3. Der Streitwert beträgt 9.720,00 €. T a t b e s t a n d : Die Parteien streiten um einen Beförderungsanspruch der Klägerin. Die als schwerbehinderter Mensch anerkannte Klägerin ist als Lehrerin im öffentlichen Dienst seit dem 31.08.1992 bei e. angestellt. Ausweislich einer Bescheinigung des c. vom 21.04.1997 (Blatt 14 d.A.) errechnet sich die Beschäftigungszeit der Klägerin ab dem 31.08.1992, die Dienstzeit ab dem 17.10.1989. Seit dem Schuljahr 1995/1996 arbeitet die Klägerin auch als Lehrerin in der Sekundarstufe II. Dies bescheinigt ihr die G. mit Datum vom 07.03.2004 (Blatt 15 d.A.). Seit ihrer Einstellung am 31.08.1992 war die Klägerin innerhalb der Schulform Gesamtschule eingesetzt und dort in die Vergütungsgruppe III BAT (entsprechend dem gehobenen Dienst, A 12 BBesO) eingruppiert. Nach einer Versetzung und dem damit verbundenen Laufbahnwechsel zum 01.08.2004 in die Schulform Gymnasium wurde die Klägerin in die Vergütungsgruppe IIa BAT (entsprechend höherer Dienst, A13 BBesO) eingereiht. Die Klägerin verfügte ursprünglich nur über die Lehrbefähigung für das Lehramt der Sekundarstufe I. Am 23.06.2003 legte sie die erste Staatsprüfung für das Lehramt der Sekundarstufe II ab. Mit rechtskräftigem Urteil vom 13.05.2004 (11 Ca 1811/04) lehnte das Arbeitsgericht Düsseldorf eine rückwirkende Eingruppierung der Klägerin bereits zum 01.07.2003 nach BAT IIa ab. Im Wesentlichen wurde die dortige Entscheidung damit begründet, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Überleitung von Lehrkräften mit den Befähigungen für die Lehrämter für die Sekundarstufe I und II an Gymnasien und Gesamtschulen in die Besoldungsgruppe A13 (höherer Dienst) zum 01.01.2002 - bzw. die Überleitung vergleichbarer Lehrkräfte in Angestelltenverhältnissen in die vergleichbare Vergütungsgruppe IIa BAT - nicht die Voraussetzungen der Höhergruppierung erfüllte, da sie die Befähigung für die Sekundarstufe II erst später erlangte. Ein Anspruch aus dem Gesichtspunkt des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes wurde abgelehnt. Mit Schreiben vom 31.01.2008 (Blatt 22 d.A.) bewarb sich die Klägerin auf die hier streitgegenständliche Planstelle der Besoldungsgruppe A14 BBesO/Entgeltgruppe 14 des TV-L am L.-Gymnasium in S. (Sonderaufgabe: Mitarbeit bei der Organisation von Angeboten im außerschulischen- und AG-Bereich - Gestaltung der Mittagspause, 13 Plus). Neben der Klägerin bewarben sich die tarifbeschäftigte Lehrkraft K. sowie Herr Studienrat T., beide tätig am L.-Gymnasium in S.. Eine weitere Bewerbung wurde nicht in das weitere Stellungbesetzungsverfahren einbezogen, da der Bewerber zwischenzeitlich im Gesamtschulbereich befördert worden war. Ausweislich der aus Anlass der Bewerbung um die Beförderungsstelle für die Klägerin und die weiteren Mitbewerber I. und T. erstellten dienstlichen Beurteilungen (Blatt 51ff. d.A.), auf deren Inhalt ausdrücklich Bezug genommen wird, erhielten alle drei die abschließende Bewertung "die Leistungen übertreffen die Anforderungen". Herr I. wurde am 19.08.1996 als tarifbeschäftigte Lehrkraft unter Eingruppierung in die Vergütungsgruppe IIa BAT eingestellt. Aufgrund von Vordienstzeiten von zwei Jahren und fünf Monaten wäre eine fiktive Ernennung zum Studienrat (A13 BBesO) nach einer Mindestprobezeit von einem Jahr zum 19.08.1997 erfolgt. Der weitere Mitbewerber T. wurde zum 01.01.2002 in die Besoldungsgruppe A13 BBesO eingewiesen. Ausweislich eines Vermerks vom 19.05.2008 (Blatt 66 d.A.) kam das c. zu dem nachfolgenden Ergebnis: "Bei einem Textvergleich der dienstlichen Beurteilungen ist kein Qualifikationsvorsprung einer Bewerberin oder eines Bewerbers für sich allein zu erkennen. Dabei erscheinen Herr I. und Frau T. bei einer vergleichenden Gesamtbetrachtung gegenüber Herrn T. jeweils einen geringen Qualifikationsvorsprung zu haben, untereinander ist dies jedoch nicht der Fall. Bei der Entscheidung über die Stellenbesetzung ist daher als Hilfskriterium das "Beförderungsdienstalter" zu betrachten. Herr I. verfügt gegenüber Frau T. über ein deutlich höheres Beförderungsdienstalter. Es wird daher vorgeschlagen, die Stelle mit Herrn I. zu besetzen." Mit Schreiben vom 10.06.2008 (Blatt 23 d.A.) teilte die C. der Klägerin ihre Absicht mit, die im Streit stehende Planstelle mit Herrn I. zu besetzen. Die Auswahlentscheidung sei unter Anwendung des Hilfskriteriums des Beförderungsdienstalters bei ansonsten gleicher Qualifikation erfolgt. Im Rahmen eines von der Klägerin angestrengten einstweiligen Verfügungsrechtsstreits beim Arbeitsgericht Düsseldorf (10 Ga 68/08) einigten sich die Parteien am 19.08.2008 vergleichsweise darauf, dass das c. die in Streit stehende Planstelle am L.-Gymnasium bis zum Abschluss der ersten Instanz des Hauptsacheverfahrens nicht mit dem Konkurrenten I. besetzt. Mit ihrer am 25.08.2008 bei Gericht eingegangenen Klage begehrt die Klägerin weiterhin die Zuweisung der streitgegenständlichen Planstelle am L.-Gymnasium. Die Klägerin ist der Auffassung, sie habe einen Anspruch auf Übertragung der Planstelle. Das c. habe die Auswahlentscheidung nach den Grundsätzen der Bestenauslese vorzunehmen. Die Klägerin habe daher einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung. Sie, die Klägerin, sei am Besten für das angestrebte Beförderungsamt qualifiziert. Insbesondere könne sie die mit der Planstelle verbundene Sonderaufgabe am Besten wahrnehmen. Schließlich sei sie im Gegensatz zu dem Mitbewerber I., der stets nur am L.-Gymnasium in S. tätig gewesen sei, zwölf Jahre an der Ganztags-Gesamtschule G. in F. tätig gewesen. Die Mittagspausenbetreuung und der AG-Bereich seien ihr daher vertraut. Sie habe einen erheblichen Gestaltungs- und Erfahrungsvorsprung gegenüber dem Mitbewerber, zumal sie auch bei der Schulentwicklung des Gymnasiums L. etliche gestalterische Akzente gesetzt und an einem Gymnasium in M. die Zertifizierung als Europa Schule erreicht habe. Selbst wenn das c. auch nach einer Binnendifferenzierung keinen Qualifikationsvorsprung sehen wollte, sei es ermessensfehlerhaft, wenn lediglich das Hilfskriterium des Beförderungsdienstalters herangezogen wird. Zum Einen sei die Klägerin bereits seit dem Schuljahr 1995/96 im Bereich Sekundarstufe II tätig gewesen, ihr "Beförderungsdienstalter" zähle daher ab diesem Zeitpunkt. Zum Anderen habe die Klägerin ein höheres Dienstalter und müsse sich jedenfalls mit dem Hilfskriterium der Frauenförderung gegenüber dem Mitbewerber I. durchsetzen. Die Entscheidung des c. sei ferner deshalb ermessungsfehlerhaft, weil das Hilfskriterium der Förderung von Schwerbehinderten nicht beachtet worden sei. Im Kammertermin am 28.10.2008 hat die Klägerin ihren Antrag auf einen Feststellungsantrag umgestellt und beantragt nunmehr festzustellen, dass das c. verpflichtet ist, ihr die Planstelle der Besoldungsgruppe A14 BBesO, Entgeltgruppe 14 TV-L, am L.-Gymnasium in S. zuzuweisen. Das c. beantragt, die Klage abzuweisen. Das c. verweist darauf, dass es die Auswahlentscheidungen grundsätzlich nach den Vorgaben des § 7 Abs. 1 LBG (Eignung, Leistung und Befähigung) vornehme. Maßgeblich hierbei seien in erster Linie die aktuellen dienstlichen Beurteilungen. Bei einer Stichentscheidung werde sodann anhand der Beurteilungssubmerkmale ein Quervergleich vorgenommen, um ggf. einen Qualifikationsvorsprung zu ermitteln. Im vorliegenden Fall sei ein Qualifikationsvorsprung zwischen der Klägerin und dem Mitbewerber I. nicht festzustellen gewesen. Das c. verweist darauf, dass ein Anforderungsprofil für die in Rede stehende Planstelle nicht vorliege. Die mit der A14-Stelle verbundene Sonderaufgabe beinhalte keine eingruppierungsrelevante Sonder-"Funktion", sondern diene lediglich der Abgrenzung zu den A13-Stellen. Bei der angestellten Binnendifferenzierung habe das c. weniger auf eine Eignung zur Ausfüllung der Sonderaufgabe als vielmehr nach einem Vorsprung in Bezug auf die Leistungen als Lehrer geschaut und dabei insbesondere das Fachwissen, die schulischen Leistungen und das dienstliche Verhalten bewertet. Sei danach - wie vorliegend - kein Qualifikationsvorsprung feststellbar, entspräche es der ständigen Verwaltungspraxis, bei der Auswahlentscheidung zwischen mehreren gleichgeeigneten Bewerbern um eine Beförderungsstelle als Hilfskriterium das sogenannte Beförderungsdienstalter heranzuziehen. Dabei handele es sich um den seit der letzten Beförderung/Höhergruppierung vergangenen Zeitraum. Aufgrund der in § 25 Abs. 6 Satz 2 LBG bzw. § 7 Abs. 2 des Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männer für das Land Nordrhein-Westfalen (LGG) enthaltenen Verpflichtung zur Frauenförderung sei das c. vorliegend verpflichtet gewesen, auch das Hilfskriterium der Frauenförderung in die Überlegungen einzubeziehen. Denn an den Gymnasien im S. befinden sich - insoweit unstreitig - zzt. im Beförderungsamt der Besoldungsgruppe A14 BBesO bzw. Entgeltgruppe 14 TV-L weniger Frauen als Männer. Allerdings weise das Hilfskriterium des Beförderungsdienstalters zugunsten des Mitbewerbers I. einen Vorsprung von fast sieben Jahren aus, da Herr I. am 19.08.1997 fiktiv als Studienrat ernannt worden wäre, die Klägerin jedoch erst am 01.08.2004. Der Vorsprung im Beförderungsdienstalter sei als ein in der Person des Mitbewerbers überwiegender Grund im Sinne der Öffnungsklausel zu werten. Weitere Hilfskriterien seien nicht zu berücksichtigen gewesen. Im Ermessen des öffentlichen Dienstherrn liege, welche Hilfskriterien in welcher Gewichtung/Reihenfolge herangezogen werden. In ständiger Verwaltungspraxis werde bei e. zunächst als Hilfskriterium das Beförderungsdienstalter herangezogen. Erst wenn dieses erfolglos bliebe, kämen weitere Hilfskriterien wie etwa das allgemeine Dienstalter, das Lebensalter oder eine anerkannte Schwerbehinderteneigenschaft zum Tragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Ergebnis der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. I. Die Klage ist als Feststellungsklage zulässig. Der Klägerin fehlt auch nicht wegen des Grundsatzes des Vorrangs der Leistungsklage das Rechtsschutzbedürfnis für die Stellung eines Feststellungsantrags. Eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist kraft Amtspflicht zur Erfüllung der sich aus einem Feststellungsurteil indirekt ergebenden Leistungsansprüche verpflichtet. Eine Feststellungsklage gegen eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist daher selbst dann zulässig, wenn stattdessen auch eine Leistungsklage möglich wäre (vgl. BAG, 12.10.1961, AP Nr. 83 zu § 611 BGB Urlaubsrecht). II. Die Klage ist jedoch unbegründet. Die Klägerin hat weder als bestqualifizierte Bewerberin noch wegen einer etwaigen Ermessensreduzierung auf Null einen Anspruch auf Übertragung der streitgegenständlichen Planstelle der Besoldungsgruppe A14 BBesO/ Entgeltgruppe 14 TV-L am L.-Gymnasium in S.. 1. Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Jede Bewerbung muss nach den genannten Kriterien beurteilt werden. Das gilt nicht nur für Einstellungen, sondern auch für Beförderungen innerhalb des öffentlichen Dienstes. Öffentliche Ämter in diesem Sinne sind nicht nur Beamtenstellen, sondern auch solche Stellen, die von Arbeitnehmern besetzt werden können (BAG v. 7.9.2004 - 9 AZR 537/03, AP Nr. 61 zu Art. 33 Abs. 2 GG; v. 27.7.2005 - 7 AZR 508/04; v. 28.5.2002 - 9 AZR 751/00, BAGE 101, 153; v. 2.12.1997 - 9 AZR 445/96, BAGE 87, 165; BVerwG v. 7.12.1994 - 6 P 35.92, AP BAT § 2 SR 2 y Nr. 13). Die rechtlichen Anforderungen an den öffentlichen Arbeitgeber entsprechen denen, die er als Dienstherr anzuwenden hat, wenn sich Beamte um eine Stelle bewerben (BAG v. 7.9.2004 - 9 AZR 537/03, NZA 2005, 879). Die Festlegung auf die in Art. 33 Abs. 2 GG genannten Kriterien von Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung gibt jedem Bewerber ein subjektives Recht auf chancengleiche Teilnahme am Bewerbungsverfahren (vgl. nur BAG v. 7.9.2004 - 9 AZR 537/03, AP Nr. 61 zu Art. 33 Abs. 2 GG; v. 28.5.2002 - 9 AZR 751/00, BAGE 101, 153 mwN). Sie dient nicht nur dem Interesse des einzelnen Bewerbers, sondern als Prinzip der sog. Bestenauslese auch dem öffentlichen Interesse an einer funktionierenden Verwaltung (BAG v. 28.5.2002 - 9 AZR 751/00, BAGE 101, 153; v. 2.12.1997 - 9 AZR 668/96, BAGE 87, 165). Bei der Feststellung der Qualifikation eines Bewerbers nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung steht dem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber ein Beurteilungsspielraum zu (BVerfG v. 29.5.2002 - 2 BvR 723/99, PersV 2002, 470; BAG v. 2.12.1997 - 9 AZR 445/96, BAGE 87, 165; v. 5.3.1996 - 1 AZR 590/92 (A), BAGE 82, 211; BVerwG v. 11.2.1981 - 6 P 44/79, BVerwGE 61, 325). Die gerichtliche Überprüfung einer Befähigungsbeurteilung des öffentlichen Arbeitgebers ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts eingeschränkt, weil sie eine vorausschauende Bewertung der Persönlichkeit des Bewerbers verlangt, die auf einer Vielzahl von Elementen und deren Gewichtung beruht und auch vom persönlichen Eindruck abhängt. Personalentscheidungen gehören zum Kernbereich der Exekutive. Nur der öffentliche Arbeitgeber soll durch die für ihn handelnden Organe über die Auslese nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung ein persönlichkeitsbezogenes Werturteil darüber abgeben, ob und inwieweit der Bewerber den fachlichen und persönlichen Anforderungen des konkreten Amtes entspricht. Daher ist die Befähigungsbeurteilung des öffentlichen Arbeitgebers von den Gerichten nur daraufhin zu kontrollieren, ob bei der Entscheidung alle wesentlichen Umstände berücksichtigt, allgemeine Beurteilungsmaßstäbe beachtet und ein fehlerfreies Verfahren eingehalten worden ist (BAG v. 27.6.2001 - 7 AZR 496/99, BAGE 98, 164; v. 29.10.1998 - 7 AZR 676/96, BAGE 90, 106; BVerfG v. 24.9.2002 - 2 BvR 857/02, PersV 2003, 147). Es ist grundsätzlich nicht Aufgabe der Gerichte, den jeweils besser geeigneten Bewerber zu bestimmen. Bei seiner Auswahlentscheidung hat der öffentliche Arbeitgeber davon auszugehen, dass der Gesichtspunkt der Befähigung auf die Vorbildung nach Maßgabe der Laufbahnverordnung abstellt, aber auch fachrelevantes Allgemeinwissen, Lebenserfahrung und Begabung umfasst. Bei der fachlichen Leistung spielt vor allem die berufliche Erfahrung, die Bewährung in der jeweiligen Berufssparte, das fachliche Wissen und das fachliche Können eine Rolle, während bei der persönlichen Eignung auf die Person selbst mit ihren körperlichen, geistigen, seelischen und charakterlichen Eigenschaften abzustellen ist (vgl. BAG v. 29.10.1998 - 7 AZR 676/96, NZA 1999, 717; v. 5.3.1996 - 1 AZR 590/92 (A), AP Nr. 226 zu Art. 3 GG). Die Gewichtung der einzelnen Gesichtspunkte obliegt der - gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbaren - Beurteilung des Arbeitgebers (vgl. OVG Sachsen-Anhalt v. 30.6.2006 - 1 L 4/06). Ein Anspruch auf Übertragung eines Dienstposten oder Beförderung kann trotz des Auswahlermessens des Dienstherrn bzw. Arbeitgebers dann gegeben sein, wenn sich sein Ermessen "auf Null" reduziert, weil sich im Einzelfall jede andere Entscheidung als die Beförderung eines bestimmten Bewerbers als rechtswidrig oder ermessensfehlerhaft darstellen würde (BAG v. 2.12.1997 - 9 AZR 668/96, NZA 1998, 882; v. 5.3.1996 - 1 AZR 590/92 (A), AP Nr. 226 zu Art. 3 GG). a) Bei der Entscheidung des c., zuerst auf das Gesamturteil der aktuell erstellten Anlassbeurteilungen zu schauen, ist eine Überschreitung des dem Land zustehenden Beurteilungsspielraumes nicht erkennbar. Insbesondere dann, wenn - wie im Lehrerberuf - keine früheren Regelbeurteilungen vorhanden sind, entspricht es dem Grundsatz der Bestenauslese, zuvorderst die aktuellen Beurteilungen zu Rate zu ziehen. Das Gesamturteil der vorgelegten Beurteilungen schließt sowohl bei der Klägerin als auch bei den Mitbewerbern I. und T. mit dem Gesamturteil "die Leistungen übertreffen die Anforderungen". Ein Qualifikationsvorsprung für die Klägerin ist nicht erkennbar. b) Selbst wenn man mit dem Oberverwaltungsgericht NRW (vgl. Entscheidung 10.09.2004 6 B 1584/04, zit. nach Juris, unter Berufung auf die ständige Senatsrechtssprechung) nicht nur von einer Berechtigung, sondern auch von einer Verpflichtung des öffentlichen Dienstherrn zu einer inhaltlichen Ausschöpfung dienstlicher Beurteilungen ausgeht, ist ein Ermessensfehler des c. nicht erkennbar: Der Mitbewerber T. ist von e. in nicht zu beanstandender Weise im Rahmen der Binnendifferenzierung als etwas weniger qualifiziert angesehen worden. Ein Qualifikationsvorsprung zwischen der Klägerin und dem Bewerber I. ist auch bei einem Vergleich der Beurteilungen im Übrigen nicht feststellbar: Das c. hat im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums vorrangig auf die Leistungen als Lehrer geschaut und dort die Einzelbewertungen des Fachwissens, der schulischen Leistungen und des dienstlichen Verhaltens überprüft. Wie der Vertreter des c. im Kammertermin am 28.10.2008 erklären konnte, sollte demgegenüber die mit der ausgeschriebenen Planstelle verbundene Sonderaufgabe in den Hintergrund treten, so dass etwaige Befähigungen der Bewerber diesbezüglich weniger Berücksichtigung fanden. Dies ist nicht zu beanstanden. Ein Vergleich der zur Akte gereichten dienstlichen Beurteilungen ergibt, dass der Klägerin "sehr gute fachwissenschaftliche und fachdidaktische bzw. -methodische Kenntnisse" attestiert werden. Dem Bewerber I. werden "fundierte und sehr solide Kenntnisse" bescheinigt. Ein Qualifikationsvorsprung ist nicht erkennbar. Während Herr I. als "sehr qualifizierter Lehrer" beschrieben wird, spricht die wortreiche Bewertung der Leistung der Klägerin als Lehrerin in ihrer Beurteilung eine ähnliche Sprache. Auch bei dem dienstlichen Verhalten ist ein Vorsprung der Klägerin nicht zu erkennen. Vielmehr ist dort eher eine bessere Bewertung von Herrn I. feststellbar, der als sehr leistungsfähig, sehr belastbar und im Kollegium geschätzt und respektiert beschrieben wird. Bei der Klägerin wird die Leistungsfähigkeit zwar als "hoch" eingeschätzt und ihr ein deutlich gehobenes Maß an Professionalität und beruflichem Engagement attestiert, allerdings auch eine zunehmende und erfolgreichere Integration in das Kollegium bescheinigt. Konkrete Anhaltspunkte für einen Vorsprung bei der Bewertung ihrer fachlichen Leistungen hat die Klägerin selbst nicht behauptet. Vielmehr verweist sie insgesamt und allgemein auf ihre gestalterischen und konzeptionellen Erfahrungen bei Fragen der Schulentwicklung. Einen entscheidenden Vorsprung in der Qualifizierung für die mit der Planstelle verbundene Sonderaufgabe vermag die Kammer nicht zu erkennen. Dass die Klägerin in der Vergangenheit Nachmittagsunterricht oder die Betreuung über Mittag konzeptionell mit aufgebaut bzw. begleitet hätte, ist nicht erkennbar. Der bloße, sich im Übrigen auch nicht aus der dienstlichen Beurteilung ergebende Umstand, dass sie bereits zuvor an einer Ganztages-Gesamtschule tätig war, verleiht ihr keinen entscheidenden Eignungsvorsprung zur Gestaltung der Mittagspause bzw. zum Aufbau einer Ganztagsschule. 2. Ein Ermessungsfehler des c. bzw. eine Ermessungsreduzierung auf Null bei der Heranziehung der Hilfskriterien konnte die Kammer nicht feststellen. a) Der Dienstherr kann bei gleicher Qualifikation der Bewerber grundsätzlich frei entscheiden, welchen zusätzlichen (sachlichen) Kriterien - den sogenannten Hilfskriterien - er im Rahmen seiner Ermessensausübung das größere bzw. ausschlaggebende Gewicht beimisst. Eine starre Reihenfolge möglicher Hilfskriterien besteht dabei nicht. Das Willkürverbot erfordert es aber, dass der Dienstherr eine einmal eingeschlagene und noch fortbestehende Praxis bei der Anwendung von Hilfskriterien durchgängig befolgt (OVG NRW Beschluss vom 24.07.2006, 6 B 807/06; OVG NRW Beschluss vom 13.04.2005, 6 B 2711/04, VG Düsseldorf, 23.09.2003, 2 L 3061/03, alle zitiert nach Juris). Nicht zu beanstanden ist daher, dass das c. maßgeblich auf das Hilfskriterium des Beförderungsdienstalters abgestellt hat und neben diesem Hilfskriterium weiteren Hilfskriterien wie der Schwerbehinderung oder dem allgemeinen Dienstalter keine Bedeutung beigemessen hat. Denn das Beförderungsdienstalter gehört zu den mit dem Leistungsprinzip zu vereinbarenden Hilfskriterien. Damit wird die bei einem höheren Dienstalter typischerweise mitgebrachte umfassendere praktische Berufserfahrung für die im Beförderungsamt zu erfüllenden Aufgaben sachgerecht berücksichtigt. Es verbleibt jedenfalls der Ordnungsfaktor bei sonst kaum mit objektiven Maßstäben zu bewältigenden Beförderungsentscheidungen, wenn die Behörde das Beförderungsdienstalter in ständiger Praxis als erstes Hilfskriterium (abgesehen von den Fällen, in denen die Frauenförderung zu beachten ist) anwendet (OVG NRW Beschluss vom 07.03.2003, 6 B 163/03, zitiert nach Juris). b) Gegenüber dem Mitbewerber I. weist die Klägerin ein um sieben Jahre kürzeres Beförderungsdienstalter auf. Nach den unbestrittenen Angaben des c. wäre Herr I. im August 1997 (fiktiv) als Studienrat (A-13 BBesO) ernannt worden. Die Klägerin wäre erst mit ihrem Laufbahnwechsel am 01.08.2004 als Studienrätin ernannt worden. Darauf, dass sie bereits seit 1995/1996 in der Sekundarstufe II unterrichtet hat, kann sich die Klägerin nicht berufen. Unstreitig hat sie die für eine Eingruppierung in die Gehaltsstufe BAT IIa notwendige Befähigung für die Sekundarstufe II erst im Juni 2003 erlangt. Dass nicht bereits ab dem 01.07.2003 eine Eingruppierung nach der Vergütungsgruppe IIa BAT zu erfolgen hatte, ist durch rechtskräftiges Urteil vom 13.05.2004 Arbeitsgericht Düsseldorf 11 Ca 1811/04) entschieden. Diese Entscheidung muss die Klägerin auch für das hier interessierende Beförderungsdienstalter gegen sich gelten lassen. c) Ein Ermessensfehler des c. bei der Anwendung des weiteren Hilfskriteriums der Frauenförderung ist ebenfalls nicht erkennbar. Zwar ist das Hilfskriterium der Frauenförderung gem. § 25 Abs. 6 Satz 2 LBG NRW von Gesetzes wegen zu berücksichtigen. Hiernach sind Frauen bei gleicher Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung bevorzugt zu berücksichtigen, wenn im Bereich der für die Beförderung zuständigen Behörde im jeweiligen Beförderungsamt weniger Frauen als Männer beschäftigt sind. Das ist hier der Fall. Nach Auffassung der Kammer ist das c. jedoch zu Recht und ohne erkennbare Ermessensfehler zu dem Ergebnis gelangt, dass der Vorsprung von fast sieben Jahren beim Beförderungsdienstalter einen in der Person des Mitbewerbers I. liegenden Grund für eine Nichtberücksichtigung der Frauenförderung im Sinne der Öffnungsklausel darstellt. Nach § 25 Abs. 6 Satz 2 LBG NRW setzt sich das Hilfskriterium der Frauenförderung dann nicht durch, wenn in der Person des männlichen Mitbewerbers liegende Gründe überwiegen. Das ist nur dann der Fall, wenn deutliche Unterschiede zugunsten dieses Bewerbers bestehen (OVG NRW Beschluss vom 27.11.2007, 6 B 1493/07; OVG NRW Beschluss vom 24.07.2006, 6 B 807/06, beide zitiert nach Juris). Bei gleicher Qualifikation ist eine Einzelfallprüfung erforderlich, die gebietet, die relevanten Hilfskriterien entsprechend einzubeziehen. Dabei ist die Entscheidungsfreiheit des Dienstherrn bei der Bestimmung bzw. der Reihenfolge der maßgeblichen Hilfskriterien auch im Rahmen der Frage, welche Hilfskriterien für die Einzelfallprüfung im Rahmen der Frauenförderung herangezogen werden, zu beachten (OVG NRW Beschluss vom 27.11.2007, 6 B 1493/07; VG Arnsberg, 24.01.2002, 2 L 1653/01, beide zitiert nach Juris). Es ist nicht zu beanstanden, wenn das c. auch bei der Prüfung der Öffnungsklausel entsprechend der ständigen Verwaltungspraxis zunächst das dem Leistungsprinzip nahestehende Beförderungsdienstalter heranzieht. Nicht zu beanstanden ist ferner, dass das c. bei einem nahezu sieben Jahre längeren Beförderungsdienstalter von einem gewichtigen, in der Person des männlichen Bewerbers liegenden Grund ausgeht. Denn insbesondere das Beförderungsdienstalter bietet in abstrakter Weise eine besondere Gewähr der Eignung des Bewerbers für das angestrebte Beförderungsamt. Ohne dass dies eine starre Grenze darstellen würde, sind in der Rechtsprechung etwa Unterschiede von fünf Jahren beim allgemeinen Dienstalter (OVG NRW Beschluss vom 13.05.2004, 6 B 462/04, zitiert nach Juris) sowie ein neun bzw. sieben Jahre längeres Dienstalter und Beförderungsdienstalter (OVG NRW, Beschluss vom 24.07.2006 6 B 807/06, zitiert nach Juris) als Anhaltspunkte für die Anwendung der Öffnungsklausel des § 25 Abs. 6 Satz 2 LBG NRW anerkannt worden. Nach der von e. ermessungsfehlerfrei in allgemeiner Verwaltungspraxis festgelegten Reihenfolge der Hilfskriterien war das Land nicht verpflichtet, im Rahmen der Öffnungsklausel der Frauenförderung zusätzlich das längere allgemeine Dienstalter der Klägerin zu berücksichtigen. d) Ein Ermessungsfehler ist zuletzt nicht darin zu erkennen, dass das c. die Schwerbehinderung der Klägerin unberücksichtigt gelassen hat. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass es - anders als bei der Frauenförderung - einen allgemeinen Anspruch auf Bevorzugung als schwerbehinderter Mensch nicht gibt. Vielmehr soll regelmäßig nur eine Benachteiligung der Schwerbehinderten vermieden, nicht aber deren Bevorzugung bewirkt werden. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG, § 91 ZPO. IV. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 61 Abs. 1 ArbGG, § 42 Abs. 4 GKG, § 3 ZPO. Hierbei ist der 36-fache Differenzwert von 270,00 € monatlich angesetzt worden. Die Wertfestsetzung dient gleichzeitig als Festsetzung im Sinne des § 63 Abs. 2 GKG. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei B e r u f u n g eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: 0211 7770 2199 eingegangen sein. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.