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Urteil

7 Ca 5089/08

Arbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:ARBGD:2008:1202.7CA5089.08.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1.Es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt, der Klägerin eine Tätigkeit als Sachbearbeiterin im Rechtsamt zuzuweisen. 2.Es wird festgestellt, dass die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die Schreiben vom 6.6.2008 rechtsunwirksam ist. 3.Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin als Leiterin des Ordnungsamtes zu beschäftigen. 4.Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 5.Der Streitwert beträgt 35.609,39 €. 1 T a t b e s t a n d: 2 Die Parteien streiten darüber, ob sie ihren Arbeitsvertrag abgeändert haben, sowie über die Wirksamkeit einer Umsetzung. 3 Die 40 jährige, ledige Klägerin, ausgebildete Volljuristin, ist bei der T. seit dem 15.03.2004 auf Grundlage des Arbeitsvertrages vom 15.03.2004 (Bl. 18 d. A.) als Angestellte im allgemeinen Verwaltungsdienst beschäftigt. Bis August 2007 war sie als Referentin des inzwischen verstorbenen Oberbürgermeisters F. tätig. Vor ihrer Anstellung bei der T. war sie unter anderem von 2000 bis 2004 bei der D.-Fraktion als Referentin beschäftigt. Unter dem 05.03.2004 (Bl. 95 d. A.) schlossen die Parteien einen Nachtrag zum Arbeitsvertrag, der zum Inhalt hat, dass die Klägerin mit Wirkung ab dem 01.01.2007 in die Entgeltgruppe 15 eingruppiert worden ist. 4 Im Jahr 2007 schrieb die beklagte T. die Stelle der Leitung des Ordnungsamtes aus. Die Klägerin sowie der Beamte M. bewarben sich auf diese Stelle. Mit beiden Bewerbern wurden am 15.08.2007 Auswahlgespräche geführt (Bl. 159 d. A.). Die Findungskommision schlug die Klägerin als geeignete Besetzung vor (Bl. 160 d. A.). Daraufhin reichte der Mitbewerber M. am 26.08.2007 eine Konkurrentenklage beim Verwaltungsgericht Düsseldorf ein. Hiervon hatte die beklagte T. Ende August 2007 Kenntnis. Die Klägerin wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 06.09.2007 beigeladen. 5 Mit Schreiben vom 24.08.2007 (Bl. 19 d. A.) wurde die Klägerin vom Oberbürgermeister mit Wirkung zum 01.09.2007 befristet als Leiterin des Ordnungsamtes bestellt. Das Schreiben lautet: 6 "Sehr geehrte Frau U. 7 mit dieser Verfügung werden Sie aus dringenden dienstlichen Gründen mit Wirkung zum 01.09.2007 befristet für die Dauer von höchstens drei Monaten zum Amt 32 umgesetzt und kommissarisch mit der dortigen Amtsleitung betraut. 8 Ich gehe zum derzeitigen Zeitpunkt davon aus, dass innerhalb dieses Zeitraumes die erforderlichen Beteiligungsverfahren zur dauerhaften Übertragung dieser Funktion abgeschlossen sein werden. 9 Für Ihre Unterstützung in dieser Angelegenheit möchte ich mich herzlich bedanken." 10 In ihren Sitzungen am 12. und 13.09.2007 stimmten der Ordnungs- und Verkehrsausschuss sowie der Personal- und Organisationsausschuss der T. einer Änderung des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin "mit einem über die höchste Entgeltgruppe des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst (TVöD) hinausgehenden Entgelt auf der Basis der Besoldungsgruppe B 2 Bundesbesoldungsordnung" zu (Bl. 126 f. d. A.). 11 Mit Schreiben vom 14.09.2007 (Bl. 20 d. A.) bestellte der Oberbürgermeister die Klägerin zur Leiterin des Ordnungsamtes. Dieses Schreiben lautet: 12 "Sehr geehrte Frau U. 13 hierdurch werden Sie zur Leiterin des Ordnungsamtes - Amts 32 - bestellt. 14 Ich freue mich mit Ihnen über diesen beruflichen Erfolg und spreche Ihnen meine herzlichsten Glückwünsche aus. 15 Mit den besten Wünschen für eine weiterhin gute Zusammenarbeit verbleibe ich mit freundlichen Grüßen" 16 Die Klägerin erhielt, gemäß Schreiben der Beklagten vom 29.10.2007, mit Wirkung zum 01.09.2007 eine Zusatzzahlung in Höhe von 2.260,01 Euro brutto monatlich. 17 Mit Schreiben vom 06.06.2008 (Bl. 23 d. A.) teilte die beklagte T. der Klägerin mit, dass ihre kommissarische Amtsleitung beendet sei und die Stelle neu ausgeschrieben werde. Mit weiterem Schreiben vom 06.06.2008 (Bl. 24 d. A.) setzte die beklagte T. die Klägerin ins Rechtsamt um und teilte ihr mit, dass sie angemessene Aufgaben der Entgeltgruppe 15 übertragen erhalte. Die Zusatzzahlung in Höhe von 2.260,01 Euro brutto wurde eingestellt. Seit dem 16.06.2008 wurde die Klägerin im Rechtsamt beschäftigt. 18 In einem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts NRW vom 06.05.2008 (1 B 1786/08, Bl. 137 ff. d. A.) im Rahmen der Konkurrentenstreitigkeit heißt es unter anderem sinngemäß: Es könne dahingestellt bleiben, ob der Klägerin die streitgegenständliche Stelle bereits am 14.09.2007 nicht nur vorläufig, sondern rechtswirksam und auf Dauer übertragen worden sei. Der Antragsteller, also der Bewerber M., hätte jedenfalls wegen Verletzung seines Bewerbungsverfahrens einen Anspruch darauf, dass auch eine bereits endgültig übertragene Stelle wieder freigemacht werde, da die Beklagte von Verfassungswegen alles zu unterlassen habe, was geeignet gewesen wäre, den Anspruch des Bewerbers M. auf effektiven Rechtsschutz zu vereiteln. Ob im Falle einer endgültigen Stellenübertragung die Voraussetzungen eines kollektiven Zusammenwirkens zwischen der c. und der Klägerin gegeben wären, wofür nach dem ersten Anschein vieles spreche, hat das Oberverwaltungsgericht offengelassen. Die Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs des Bewerbers M. trete offen zu Tage. Die der Klägerin unter dem 01.03.2007 erteilte dienstliche Beurteilung erweise sich schlechterdings als nicht plausibel. Die Zuerkennung in allen Beurteilungsmerkmalen ausschließlich mit der Spitzennote nach Ablauf von weniger als 3 Jahre sei in Ermangelung einer entsprechenden Begründung nicht nachvollziehbar. Auch aus dem Lebenslauf der Klägerin ergäben sich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass diese in einem anderen Zusammenhang Spitzenleistungen erbracht haben könnte. Vielmehr wiesen die Ergebnisse ihrer juristischen Staatsexamina eher in die gegenteilige Richtung. 19 Der Bewerber M. war mit seinem Verfahren in beiden Instanzen erfolgreich. Die beklagte T. einigte sich mit dem Bewerber M. am 19.05.2008 (Bl. 128 d. A.) darauf, dass dieser seine Bewerbung zurückzog und als stellvertretender Leiter der Volkshochschule beschäftigt wird. 20 Im August 2008 leitete die beklagte T. ein neues Stellenbesetzungsverfahren ein. Die Klägerin bewarb sich erneut unter dem 03.09.2008 (Bl. 108 d. A.). 21 Die Klägerin meint, zwischen den Parteien sei im September 2007 wirksam das Arbeitsverhältnis abgeändert worden, und zwar dahingehend, dass sie als Leiterin des Ordnungsamts unbefristet beschäftigt werden sollte. Diese Vereinbarung habe auch mündlich abgeschlossen werden können. Das Schreiben des Oberbürgermeisters vom 14.09.2007 habe sie anders verstehen dürfen als ein Angebot zur Abänderung des Arbeitsvertrages. Bei einer bloß vorübergehenden Übertragung hätte das Schreiben vom 24.08.2007 genügt. Hinzu komme, dass ihr bekannt gewesen sei, was unstreitig ist, dass die zuständigen Ausschüsse zuvor der Änderung des Arbeitsvertrages zugestimmt hätten. Ihren Hilfsantrag auf Übertragung der Stelle begründet die Klägerin damit, dass der Abbruch des ersten Bewerbungsverfahrens willkürlich geschehen sei. 22 Die Klägerin beantragt zuletzt, 23 1.es wird festgestellt, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, ihr eine Tätigkeit als Sachbearbeiterin im Rechtsamt zuzuweisen, 24 2.es wird festgestellt, dass die Änderungen der Arbeitsbedingungen durch die Schreiben vom 06.06.2008 rechtswirksam ist, 25 3.die Beklagte wird verurteilt, sie als Leiterin des Ordnungsamts zu beschäftigen. 26 4.Hilfsweise für den Fall, dass das Arbeitsgericht Düsseldorf die Klage in allen Punkten für unbegründet hält, die Beklagte zu verurteilen, ihr die unter der Kennziffer XX/YY/ZZ ausgeschriebene Stelle der "Leitung des Ordnungsamtes" zu übertragen. 27 Die beklagte T. beantragt, 28 die Klage abzuweisen. 29 Sie ist der Auffassung, sie habe der Klägerin die neue Tätigkeit im Rechtsamt zuweisen können. Es sei keine Änderung des Arbeitsvertrags vereinbart worden. Den Schreiben des Oberbürgermeisters vom 24.08. und 14.09.2007 käme keine vertragsändernde Wirkung zu. Änderungen von Arbeitsverträgen würden bei ihr schriftlich vereinbart, so etwa auch im Nachtrag der Parteien vom 05.03.2007. Dies sei ständige, geübte Praxis bei ihr, was unstreitig ist. Das Schreiben vom 14.09.2007 beziehe sich allein auf das Amt im funktionalen Sinne. Dies habe die Klägerin als Volljuristin erkennen müssen. Die Klägerin habe dies auch nicht als Angebot verstehen dürfen, da ein solches Angebot gegen das Gebot des effektiven Rechtsschutzes im Bewerbungsverfahren verstoßen würde. Die beklagte T. meint, das Schreiben vom 14.09.2007 bestätige und bekräftige lediglich das Schreiben vom 24.08.2007. 30 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Parteienschriftsätze sowie den gesamten weiteren Akteninhalt Bezug genommen. 31 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 32 Die zulässige Klage ist begründet. 33 I. 34 Der Klageantrag zu 1. ist begründet. Die beklagte T. ist nicht im Rahmen ihres Direktionsrechts berechtigt, der Klägerin eine Tätigkeit als Sachbearbeiterin im Rechtsamt zuzuweisen. Eine derartige Tätigkeit ist nicht gleichwertig mit der vereinbarten Beschäftigung als Leiterin des Ordnungsamtes. Die Kammer ist der Auffassung, dass die Parteien im September 2007 sich dahingehend verständigt haben, dass ihr Arbeitsvertrag abgeändert wird, so dass die Klägerin nicht nur vorübergehend als Leiterin des Ordnungsamtes beschäftigt werden sollte. 35 1. 36 Zunächst ist klarstellend darauf hinzuweisen, dass in dem Schreiben vom 24.08.2007 kein Angebot zur Abänderung des Arbeitsvertrages zu sehen ist. In dem Schreiben heißt es ausdrücklich, dass die Betrauung mit der Amtsleitung befristet für die Dauer von höchstens 3 Monaten und kommissarisch erfolgen sollte. Dieses Auslegungsergebnis dürfte unstreitig sein. Auch die Klägerin beruft sich nicht darauf, dass die beklagte T. bereits mit Schreiben vom 24.08.2007 ein Angebot zur Änderung des Arbeitsvertrages abgegeben habe. 37 2. 38 Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist aber durch Annahme des Angebots der T. auf Abänderung des Arbeitsvertrages vom 14.09.2007 abgeändert worden. Die beklagte T. hat mit Schreiben vom 14.09.2007 der Klägerin das Angebot gemacht, das Arbeitsverhältnis abzuändern und sie künftig mit Aufgaben der Leiterin eines Ordnungsamts zu beschäftigen. Dies ist das Ergebnis einer Auslegung des Schreibens vom 14.09.2007 gemäß §§ 133, 157 BGB. 39 a) 40 Gemäß § 133 BGB ist bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. Ausgangspunkt ist dennoch der Wortlaut einer Willenserklärung. Empfangsbedürftige Willenserklärungen sind so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treue und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste (vgl. Palandt/Heinrichs § 133 BGB Rndnr. 9). Bei der Auslegung dürfen nur solche Umstände berücksichtigt werden, die beim Zugang der Erklärung für den Empfänger erkennbar waren. Neben dem Wortlaut sind auslegungsrelevante Begleitumstände zu berücksichtigen, so etwa die Entstehungsgeschichte, Äußerungen der Parteien sowie die Interessenlage und der verfolgte Zweck. Im Zweifel ist davon auszugehen, dass die Parteien sich gesetzeskonform verhalten wollen und nichts Unrichtiges angestrebt haben (vgl. Palandt/Heinrichs, § 133 BGB Rdnr. 25). 41 b) 42 Wann ein öffentliches Amt im Sinne des Art. 33 Abs. 2 Grundgesetz besetzt ist, richtet sich zunächst nach der Ausgestaltung dieses Amtes. Welche Anforderungen der öffentliche Arbeitgeber an ein zu besetzendes Amt stellt, kann er im Rahmen der ihm obliegenden Organisationsgewalt selbst bestimmen. Eine Besetzung des Amtes ist dann erfolgt, wenn dem ausgewählten Bewerber eine gesicherte Rechtsposition eingeräumt ist, die der so vorgenommenen Ausgestaltung des Amts entspricht (BAG, 28.05.2002 - 9 AZR 751/00). Erklärungen im Zusammenhang mit privaten Rechtsbeziehungen sind im Zweifel keine Maßnahmen auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts, sondern privatrechtliche Willenserklärungen (vgl. BAG, 16.09.1998 - 5 AZR 181/97). Das BAG (12.03.2008 - 4 AZR 93/07) hat etwa bei einem angestellten Schulleiter entschieden, dass die ausdrückliche "endgültige Bestellung" zum Schulleiter nach einer vorherigen kommissarischen Ausübung der Funktion die endgültige Übertragung des Amtes bedeutet. Das BAG hat ebenfalls bereits entschieden (BAG, 18.11.2004 - 8 AZR 674/03), dass die endgültige Bestellung einer Lehrerin zur Schulleiterin als Veränderung ihres arbeitsrechtlichen Status anzusehen ist und eine spätere, zweite Ernennung irrelevant sei. Die endgültige Bestellung zur Schulleiterin oder Übertragung einer sonstigen höherwertigen Funktionsstelle entspricht einer einvernehmlichen Vertragsänderung, mit der der Inhalt des Arbeitsvertrages und dabei insbesondere die zu leistende Tätigkeit neu bestimmt wird (BAG, 12.03.2008 - 4 AZR 93/07). 43 c) 44 Vor diesem Hintergrund ist die Kammer der Auffassung, dass das Schreiben vom 14.09.2007 dahingehend auszulegen ist, dass die beklagte T. durch den früheren Oberbürgermeister F. die Klägerin endgültig zur Leiterin des Ordnungsamtes bestellen und zugleich eine Änderung des Arbeitsvertrages angeboten hat. 45 aa) 46 Der Wortlaut des Schreibens ist nicht eindeutig. Im Schreiben heißt es lediglich, dass die Klägerin zur Leiterin des Ordnungsamtes bestellt werde. Insoweit ist der c. zuzugeben, dass sich diese Bestellung auch alleine auf das Funktionsamt beziehen könnte. 47 bb) 48 Für dieses Auslegungsergebnis spricht, dass der Oberbürgermeister im Schreiben vom 14.09.2007 der Klägerin zu ihrem Erfolg gratuliert. Diese Gratulation kann sich nicht auf die bloße Bestellung in ihrem Amt beziehen. Zur Leiterin des Ordnungsamtes war sie ja bereits zum 01.09.2009 bestellt worden. Ein persönlicher, beruflicher Erfolg der Klägerin kann allein darin gesehen werden, dass die Voraussetzungen zur dauerhaften Bestellung und zur Abänderung des Arbeitsvertrages im Sinne einer Beförderung durch die Zustimmung der zuständigen Ausschüsse am 12. und 13.09.2007 geschaffen worden sind. 49 cc) 50 Entscheidend sind aber die für beide Seiten erkennbaren vorhergehenden Umstände. Die Klägerin war bereits mit Schreiben vom 24.08.2007 mit der Amtsleitung kommissarisch betraut worden. Eine nochmalige bloße Bestellung zur Leiterin des Ordnungsamtes im Sinne einer kommissarischen Besetzung bedurfte es nicht. Von einer kommissarischen oder befristeten Bestellung ist im Schreiben vom 14.09.2007 auch keine Rede. Eine endgültige Bestellung zur Leiterin des Ordnungsamtes, ohne zugleich der Klägerin eine Änderung des Arbeitsvertrages anzubieten, ergibt jedoch keinen Sinn. Zum einen war die beklagte T. arbeitsvertraglich gar nicht berechtigt, der Klägerin endgültig ohne Änderung des Arbeitsvertrages die Stelle der Leiterin des Ordnungsamtes auf Dauer zuzuweisen. Zum anderen sprechen auch die vorherigen Umstände dafür, dass der Klägerin zugleich eine Änderung des Arbeitsvertrages angeboten werden sollte. Bereits im Schreiben vom 24.08.2007 ist davon die Rede, dass der Oberbürgermeister davon ausging, dass innerhalb des Befristungszeitraumes von höchsten 3 Monaten eine dauerhafte Übertragung der Funktion erfolgen könnte. Des Weiteren haben die zuständigen Ausschüsse der c. im Sinne des § 10 Abs. 2 der Satzung der T. sowie gemäß § 73 Abs. 3 GO NRW bereits eine Änderung des Arbeitsverhältnisses mit der Klägerin ausdrücklich zugestimmt. Entgegen der Auffassung der T. ist aus diesem Umstand und dem weiteren Umstand, dass es im Schreiben vom 14.09.2007 lediglich heißt, dass die Klägerin zur Leiterin des Ordnungsamtes bestellt wird, nicht zu folgern, dass der Oberbürgermeister nur einen Teil der Beschlüsse der Ausschlüsse umsetzen wollte. Wie bereits ausgeführt war die Klägerin bereits mit dem Amt betraut worden durch das Schreiben vom 24.08.2007. Eine weitere Bestellung zur Leiterin des Ordnungsamtes ohne zugleich arbeitsvertragliche Änderungen ergibt keinen Sinn. Die Klägerin durfte das Schreiben vom 14.09.2008 deswegen dahingehend auslegen, dass der Oberbürgermeister lediglich in verkürzter Ausdrucksweise die vorherigen Beschlüsse der Ausschüsse umsetzen und somit der Klägerin ein Angebot des Arbeitsvertrages zugleich anbieten wollte. 51 dd) 52 Entgegen der Auffassung der T. spricht gegen dieses Auslegungsergebnis nicht der Umstand, dass bei ihr gängige Praxis ist, Arbeitsvertragsänderungen schriftlich festzuhalten. Bei der Auslegung einer Willenserklärung kommt es allein auf den erkennbaren Willen des Erklärenden an. Ein konstitutives Schriftformerfordernis ist nicht erkennbar. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Nachtrag zum Arbeitsvertrag der Parteien auch eine Änderung des Arbeitsvertrages bereits zum 01.01.2007, insofern also auch rückwirkend beinhaltet. 53 ee) 54 Gegen das Auslegungsergebnis spricht ebenfalls nicht, dass das Angebot mit Schreiben vom 14.09.2007 dem Grundsatz des effektiven Rechtsschutzes im Bewerbungsverfahren widerspricht und den Bewerbungsverfahrensanspruch des Mitbewerbers M. unterlaufen hat. Wie bereits dargestellt, gibt es den Auslegungsgrundsatz, dass im Zweifel die Parteien sich gesetzkonform verhalten wollen. Nach Auffassung der Kammer bestehen aber keine Zweifel an dem Auslegungsergebnis. Es war eben der Wille des früheren Oberbürgermeisters F. mit der Unterstützung der zuständigen Ausschüsse der T. sowie zumindest mit der Billigung der Klägerin, die Stelle der Leitung des Ordnungsamtes mit der Klägerin endgültig unter Verstoß gegen den Anspruch des Mitbewerbers M. auf effektiven Rechtsschutz zu besetzen, um offensichtlich "Fakten zu schaffen". 55 ff) 56 Dem Auslegungsergebnis steht auch nicht der Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) entgegen, weil die Klägerin mit dem früheren Oberbürgermeister F. kollusiv zusammengewirkt hat. Konkrete Umstände, die für ein kollusives Zusammenwirken der Klägerin mit dem früheren Oberbürgermeister sprechen könnten, hat die beklagte T. nicht vorgetragen. 57 Nach der ständigen Rechtsprechung der Bundesgerichte (vgl. etwa BAG, 28.05.2002 - 9 AZR 751/00; vgl. auch OVG NRW 06.06.2008 - 1 B 10786/07) besteht der Grundsatz, dass nach Besetzung des Amtes für einen Mitbewerber nur noch eine Entschädigung in Geld in Betracht kommt. Hiervon wird lediglich dann eine Ausnahme gemacht, wenn durch das Verhalten der Verwaltung ein effektiver Rechtsschutz verhindert worden ist oder wenn ein öffentlicher Arbeitgeber und ein eingestellter Bewerber kollusiv zusammenwirken (vgl. BAG, 28.05.2002 - 9 AZR 751/00; OVG NRW 06.06.2008 - 1 B 1786/07). 58 Das OVG NRW hat in seinem Beschluss vom 06.05.2008 lediglich pauschal darauf hingewiesen, dass nach dem ersten Anschein vieles für ein kollusives Zusammenwirken zwischen der T. und der Klägerin sprechen würde. Die bloße Annahme des Angebots der T. vom 14.09.2007 durch die Klägerin ist insoweit nicht ausreichend. Ein kollusives Zusammenwirken zwischen dem öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber und einem Bewerber ist in vergleichbaren Fällen verneint worden, weil es etwa nicht zu den Rechtspflichten von Mitbewerbern gehört, die Entgegennahme einer Ernennungsurkunde in Kenntnis eines noch unentschiedenen vorläufigen Rechtsschutzverfahrens abzulehnen (vgl. LAG Baden-Württemberg, 24.10.2007 - 10 Sa 18/07). 59 Die Klägerin hat im Rahmen dieses Verfahrens die Auffassung vertreten, kollusives Zusammenwirken könne bereits deswegen nicht vorliegen, weil ein Mitbewerber Anspruch darauf hätte, dass die bereits endgültig übertragene Stelle wieder freigemacht werde. Diese Auffassung ist unzutreffend. Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen. Auf Nachfrage des Gerichts hat die Klägerin im Termin am 02.12.2008 erklärt, sie habe sich mit solchen Sachen erstmalig im Rahmen ihres Bewerbungsverfahrens beschäftigt. Sie selbst habe hierzu nicht viel beigetragen, vielmehr habe der frühere Oberbürgermeister F. die Entscheidung getroffen. Auch wenn es merkwürdig anmutet, dass die Klägerin als ausgebildete Volljuristin und persönliche Referentin des Oberbürgermeisters von den Grundsätzen der Rechtsprechung bei Bewerbungsverfahren keine Kenntnis gehabt haben zu wollen, will die Kammer nicht ausschließen, dass die Darstellung der Klägerin im Termin am 02.12.2008 zutreffend war. Der Darstellung der Klägerin ist von der Beklagten auch nicht widersprochen worden. Die Beklagte hat auch nicht vorgetragen, dass es gerade die juristischen Qualifikationen der Klägerin waren, die zur - zumindest vorübergehenden - Übertragung des Amtes und zur Spitzenbeurteilung geführt haben. 60 Aus dem Umstand, dass der übergangene Bewerber Herr M. wohl Anspruch auf Wiederherstellung gehabt hätte, da die beklagte T. eine effektiven Rechtsschutz verhindert hat, spielt hier keine Rolle. Der Mitbewerber M. hat auf seinen Wiederherstellungsanspruch verzichtet und sich mit der T. auf eine andere Position geeinigt. 61 d. 62 Die Klägerin hat das Angebot der Beklagten konkludent angenommen. Sie hat nach Erhalt des Schreibens vom 24.09.2007 als Leiterin des Ordnungsamtes gearbeitet. Dieses Verhalten kann nur dahingehend gewertet werden, dass die Klägerin mit dem Angebot einverstanden war. 63 e) Nach alldem ist zwischen den Parteien eine Arbeitsvertragsänderung zustande gekommen, auch wenn diese offensichtlich gegen den Anspruch des effektiven Rechtsschutzes und die Grundsätze der Bestenauslese verstößt. 64 3. 65 Es kann dahinstehen, ob die beklagte T. die Klägerin lediglich als Leiterin des Ordnungsamtes beschäftigen oder auch mit gleichwertigen Aufgaben in anderen Ämtern beschäftigen dürfte. Die Zuweisung von Tätigkeiten einer Sachbearbeiterin im Rechtsamt ist jedenfalls nicht vom Direktionsrecht der c. erfasst, da es sich nicht um gleichwertige Tätigkeiten handelt. 66 II. 67 Der Klageantrag zu 2. ist ebenfalls begründet. Die Schreiben der c. vom 06.06.2008 haben die Arbeitsbedingungen nicht wirksam abgeändert. Die Umsetzung ins Rechtsamt und die Zuweisungen von Tätigkeiten einer Sachbearbeiterin im Rahmen der Entgeltgruppe 15 sind nicht vom Direktionsrecht der T. erfasst. Auf die obigen Ausführungen wird Bezug genommen. 68 III. 69 Der Klageantrag zu 3. ist ebenfalls begründet. Die Klägerin hat gegen die beklagte T. Anspruch darauf, als Leiterin des Ordnungsamtes beschäftigt zu werden. Auch insoweit kann dahinstehen, ob die Änderung des Arbeitsvertrages dahingehend auszulegen ist, dass die Klägerin nur noch als Leiterin des Ordnungsamtes zu beschäftigen ist oder ob das Direktionsrecht der T. im Übrigen beibehalten werden sollte. Jedenfalls müsste die beklagte T. ihr Direktionsrecht nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) ausüben. Dies ist bislang nicht geschehen. 70 IV. 71 Über den Hilfsantrag ist nicht zu entscheiden, da die Klägerin mit ihren Hauptanträgen Erfolg hatte. 72 Die Kammer will allerdings darauf hinweisen, dass sie den Hilfsantrag für unbegründet gehalten hätte. Das Bewerbungsverfahren ist nicht willkürlich abgebrochen worden. Das OVG NRW hat in seinem Beschluss vom 18.08.2008 (1 B 1072/08, Bl. 96 ff. d. A.) bereits darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Fall das eröffnete Stellenbesetzungsverfahren aus willkürfreien Gründen jederzeit abgebrochen werden konnte. Dass es im vorliegenden Fall offensichtlich willkürfreie Gründe gibt, ergibt sich aus dem Beschluss des OVG NRW vom 06.05.2008. Das OVG NRW hat der c. bescheinigt, dass das von ihr durchgeführte Auswahlverfahren nicht ansatzweise einem rechtsstaatlichen Auswahlverfahren entsprochen hat. Hierauf konnte die beklagte T. letztlich nur mit dem Abbruch des Stellenverfahrens reagieren, soweit man denn die Auffassung vertreten konnte, dass die Stelle noch nicht endgültig besetzt ist. 73 V. 74 Die Kostenentscheidung ist unzutreffend. Die Kammer hat irrtümlich nicht berücksichtigt, dass die Klägerin, soweit sie ihre Klageanträge zurückgenommen hat, an den Kosten zu beteiligen war. 75 VI. 76 Der Streitwertfestsetzung liegen für jeden Klageantrag zwei Gehälter der Klägerin (XXXX Euro) zugrunde, wobei bei den Klageanträgen zu 1. und 2. Abschläge vorgenommen worden sind, da es sich um Feststellungsanträge handelt. 77 Rechtsmittelbelehrung 78 Gegen dieses Urteil kann von der beklagten T. 79 B e r u f u n g 80 eingelegt werden. 81 Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. 82 Die Berufung muss 83 innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat 84 beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: 0211 7770 2199 eingegangen sein. 85 Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. 86 Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 87 1.Rechtsanwälte, 88 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 89 3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. 90 Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. 91 * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. 92 gez. E.