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Urteil

2 Ca 4104/08 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGD:2008:1215.2CA4104.08.00
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Leitsätze

Der Eintritt der in § 15 Abs. 5 TzBfG angeordneten Fiktion setzt voraus, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung bewusst und in der Bereitschaft fortsetzt, die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis weiter zu erfüllen. Der Arbeitnehmer muss die vertragsgemäßen Dienste nach Ablauf der Vertragslaufzeit tatsächlich ausführen. Dabei genügt nicht jegliche Weiterarbeit des Arbeitnehmers. Sie muss mit Wissen des Arbeitgebers selbst oder eines zum Abschluss von Arbeitsverträgen berechtigten Vertreters erfolgen. Für den Schulbereich ist die zum Abschluss von Arbeitsverträgen befugte Stelle die Schulverwaltung, nicht etwa ein nicht zur Einstellung berechtigter Schulleiter.

Tenor

1.Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Befristung vom 7.2.2008 mit Ablauf des 25.6.2008 beendet worden ist.

2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt das c..

3.Der Streitwert beträgt 4.092,06 €.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Eintritt der in § 15 Abs. 5 TzBfG angeordneten Fiktion setzt voraus, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung bewusst und in der Bereitschaft fortsetzt, die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis weiter zu erfüllen. Der Arbeitnehmer muss die vertragsgemäßen Dienste nach Ablauf der Vertragslaufzeit tatsächlich ausführen. Dabei genügt nicht jegliche Weiterarbeit des Arbeitnehmers. Sie muss mit Wissen des Arbeitgebers selbst oder eines zum Abschluss von Arbeitsverträgen berechtigten Vertreters erfolgen. Für den Schulbereich ist die zum Abschluss von Arbeitsverträgen befugte Stelle die Schulverwaltung, nicht etwa ein nicht zur Einstellung berechtigter Schulleiter. 1.Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Befristung vom 7.2.2008 mit Ablauf des 25.6.2008 beendet worden ist. 2.Die Kosten des Rechtsstreits trägt das c.. 3.Der Streitwert beträgt 4.092,06 €. T a t b e s t a n d: Die Parteien streiten über das Ende des zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses am 25.6.2008 durch den befristeten Arbeitsvertrag vom 7.2.2008. Das c. betreibt in Nordrhein-Westfalen den Schuldienst. Zuständig für Gymnasien in Neuss ist die Bezirksregierung in Düsseldorf. Es existiert eine Rundverfügung vom 12.1.2008 an alle Gymnasien betreffend die Einstellung befristeter Lehrkräfte. Darin wird darauf hingewiesen, dass eine befristet eingestellte Lehrkraft den Dienst erst dann aufnehmen dürfe, wenn der Arbeitsvertrag vor oder bei Dienstantritt abgeschlossen wird. Zugleich wird klargestellt, dass dies auch für Verlängerungen bestehender befristeter Arbeitsverträge gelte, Bl. 50 G.A.. Der Kläger ist bei dem beklagten Land zunächst durch einen Arbeitsvertrag vom 20.6.2007 befristet vom 6.8.2007 bis zum 31.1.2008 als teilzeitbeschäftigter Lehrer zur Aushilfe mit 22 Wochenstunden beschäftigt gewesen. Er unterrichtete dabei am N. in Neuss. Wörtlich heißt es auszugsweise zum Befristungsgrund: "Die Befristung des Arbeitsvertrages ist gem. § 21 Abs. 1 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (BEEG) vom 5.12.2006 sachlich gerechtfertigt wegen der Elternzeit der Lehrkraft C.In der Folgezeit erhöhten die Parteien die Stundenzahl um 3,5 Std. durch Arbeitsvertrag vom 24.8.2008. Am 7.12.2007 füllte der Schulleiter des N.s, Herr B., einen Vordruck für die Bezirksregierung Düsseldorf aus, mit dem er die Verlängerung der befristeten Beschäftigung des Klägers vom 1.2.2008 bis zum 25.6.2008 beantragen wollte. Die Befristung sollte zur Vertretung der ausgefallenen Lehrkräfte T. sowie B. erfolgen. Die Einzelheiten dieses Antrags ergeben sich aus Bl. 54 bis 57 der Gerichtsakte. Auch der Kläger selbst stellte unter dem Datum des 10.12.2007 einen Antrag an die Bezirksregierung, die befristete Beschäftigung zu verlängern. Ob und wann die jeweiligen Anträge bei der Bezirksregierung eingegangen sind, ist unklar. Jedenfalls übermittelte Herr w. seinen Antrag am 31.1.2008 per Telefax an die Bezirksregierung. Im Vorfeld des 31.1.2008 bzw. danach fanden mehrere Gespräche zwischen Herrn w. und der zuständigen Mitarbeiterin der Bezirksregierung, G., statt. Der Zeitpunkt der jeweiligen Gespräche sowie deren Inhalt sind zwischen den Parteien streitig. G. leitete unmittelbar nach Eingang des Antrags am 31.1.2008 das Verfahren zur Beteiligung des Personalrates ein und entwarf einen befristeten Arbeitsvertrag mit Datum 7.2.2008. Dieser Vertrag sah eine Tätigkeit des Klägers vom 8.2.2008 bis zum 25.6.2008 vor. Zur Befristung findet sich auszugsweise folgender Text in § 1: "Die Befristung des Arbeitsvertrages ist sachlich gerechtfertigt. Im Zeitraum vom 08.02.2008 - 25.06.2008 im Umfang von 5,5 Unterrichtsstunden gem. § 14 Abs. 1 des Gesetzes über Teilzeitarbeit befristeter Arbeitsverträge (Teilzeit-Befristungsgesetz - TZBFG) vom 21.12.2000 in der z.Zt. gültigen Fassung sachlich gerechtfertigt zur Überbrückung des Zeitraums bis zur endgültigen Nachbesetzung der Stelle der ehemaligen Lehrkraft Katharina B. nach den Bestimmungen über die Einstellung von Lehrerinnen und Lehrer in den öffentlichen Schuldienst des Landes Nordrhein-Westfalen … . Im Zeitraum vom 08.02.2008 - 18.03.2008 im Umfang von 13 Unterrichtsstunden gem. § 14 Abs. 1 des Gesetzes über Teilzeitarbeit befristeter Arbeitsverträge (Teilzeit-Befristungsgesetz - TZBFG) vom 21.12.2000 in der z.Zt. geltenden Fassung wegen des vorübergehenden Ausfalls der Lehrkraft F.. und dem Zeitraum vom 19.03.2008 - 25.06.2008 im Umfang von 13 Wochenunterrichtsstunden gem. § 21 Abs. 1 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzt - BEEG) vom 05.12.2006 wegen der abschließenden Elternzeit der Lehrkraft F..." Dieser Arbeitsvertrag wurde nach Aktenlage am 8.2.2008 (Freitag) durch den Schulleiter abgeholt. Herr w. legte den Vertrag dem Kläger am 11.2.2008 (Montag) zur Unterschrift vor. Der Kläger verweigerte jedoch zunächst die Unterschrift. Erst nach einem weiteren Telefonat Herrn W. mit G. am 13.2.2008 unterschrieb der Kläger den Arbeitsvertrag am 14.2.2008. Tatsächlich arbeitete der Kläger nach dem Ende der ursprünglichen Befristung am 31.1.2008 aber durchgehend als Lehrer am N. in Neuss weiter. Ob und wann G. Kenntnis von der Fortsetzung der Tätigkeit erhielt oder dazu sogar ihr Einverständnis gab, ist streitig. G. erfuhr jedenfalls am 8.2.2008, dass der Kläger im Zeitraum vom 1.2.2008 bis zum 8.2.2008 tatsächlich als Lehrer am N. eingesetzt worden ist. Am 13.2.2008 erfuhr sie zudem, dass der Kläger auch nach dem 8.2.2008 weiterarbeitete, ohne den Arbeitsvertrag zu unterschreiben. Sie wies den Schulleiter an, den Kläger sofort aus dem Unterricht zu entfernen und den Arbeitsvertrag unterschreiben zu lassen, was dann am 14.2.2008 erfolgte. Mit Ablauf der im Arbeitsvertrag vom 7.2.2008 vorgesehenen Befristung am 25.6.2008 hat das c. den Kläger nicht weiterbeschäftigt. Mit seiner am 14.7.2008 bei Gericht eingereichten Klage wendet er sich gegen das Ende des Arbeitsvertrages am 25.6.2008 durch die im Arbeitsvertrag vom 7.2.2008 enthaltene Befristung. Der Kläger ist der Auffassung, die Befristung sei unwirksam. Durch die tatsächliche Weiterbeschäftigung als Lehrer am N. sei ab dem 1.2.2008 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet worden. Dabei sei die Weiterbeschäftigung mit Wissen des Schulleiters und der Bezirksregierung Düsseldorf erfolgt. Herr w. habe ihm mitgeteilt, er habe mit der zuständigen Sachbearbeiterin der Bezirksregierung abgesprochen, er, der Kläger, solle ab dem 1.2.2008 weiter arbeiten. Dieses unbefristete Arbeitsverhältnis sei durch die spätere Unterschrift unter den Vertrag vom 7.2.2008 nicht in ein befristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt worden. Zwar sei eine nachträgliche Befristung grundsätzlich möglich. Der Vertrag vom 7.2.2008 habe diese Rechtsfolge nicht herbeigeführt, weil er lediglich die bereits zuvor festgelegte Befristung bestätige und keine neue Befristung regele. Der Kläger beantragte zuletzt, festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht zum 25.06.2008 beendet worden ist. Das c. beantragt, die Klage abzuweisen. Das c. ist der Auffassung, die Befristung im Vertrag vom 7.2.2008 sei wirksam. Denn durch die tatsächliche Weiterarbeit des Klägers als Lehrer am N. in Neuss sei kein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet worden. Die Weiterbeschäftigung sei ohne sein Wissen erfolgt. Insbesondere habe es keine entsprechende Absprache zwischen Herrn w. und G. gegeben. Dies widerspräche auch der Rundverfügung vom 12.1.2007, an die sich G. gehalten habe. Da das Fax mit dem Verlängerungsantrag für die Beschäftigung des Klägers erst am 31.1.2008 eingegangen sei, sei eine Beschäftigung des Klägers ab dem 1.2.2008 von vornherein unmöglich gewesen. Vor diesem Hintergrund sei in der Personalratsanhörung zum Dienstantritt auch nur der Hinweis "baldmöglichst" enthalten gewesen. Nach Abschluss der Personalratsbeteiligung sei der Arbeitsvertrag am 7.2.2008 erstellt und am 8.2.2008 abgeholt worden. G. habe erst nach der Abholung des Arbeitsvertrages am 8.2.2008 von der ununterbrochenen Tätigkeit des Klägers erfahren. Erst am 13.2.2008 habe sie erfahren, dass der Arbeitsvertrag nicht unterschrieben worden sei. Unabhängig vom Wissenselement sei durch Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages am 14.2.2008 nachträglich eine wirksame Befristung vereinbart worden. Denn dieser Vertrag enthalte gerade nicht nur die Bestätigung einer zuvor mündlich vereinbarten Befristung. Schließlich ist als Beginn der Befristung nicht der 1.2.2008 vorgesehen gewesen, sondern der 8.2.2008, also ein anderes Datum, als vom Kläger beantragt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie das Ergebnis der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Die Kammer Beweis erhoben durch Beweisbeschluss vom 15.12.2008 Zeugenvernehmung. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 15.12.2008 Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: I. Die zulässige Klage ist in vollem Umfang begründet. Das Arbeitsverhältnis ist nicht durch eine wirksame Befristung mit Ablauf des 25.6.2008 beendet worden. Denn die Befristung des Arbeitsverhältnisses zum 25.6.2008 ist formunwirksam und damit nichtig gem. § 125 BGB. Zwischen den Parteien bestand gem. § 15 Abs. 5 TzBfG ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Dies ist durch den Vertrag vom 7.2.2008 nicht nachträglich in ein befristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt worden. Im Einzelnen: 1.Maßgeblich für die Beurteilung der Rechtswirksamkeit des befristeten Vertragsverhältnisses ist die Befristung im Arbeitsvertrag vom 7.2.2008. Nach ständiger Rechtssprechung des Bundesarbeitsgerichtes, der die erkennende Kammer folgt, kommt es bei mehreren aufeinander folgenden befristeten Arbeitsverträgen für die Frage der Wirksamkeit der Befristung grundsätzlich auf die sachliche Berechtigung des zuletzt abgeschlossenen befristeten Arbeitsvertrages an. Ob die vorangegangenen Verträge wirksam befristet waren, ist danach grundsätzlich unerheblich. Denn durch den Abschluss eines weiteren befristeten Arbeitsvertrags stellen die Parteien ihr Arbeitsverhältnis auf eine neue Rechtsgrundlage, die künftig für ihre Rechtsbeziehungen allein maßgebend sein soll. Damit wird zugleich ein etwaiges unbefristetes Arbeitsverhältnis aufgehoben, (BAG, Urt. v. 25.8.2004 - 7 AZR 32/04, NZA 2005, 472). Zwar können die Parteien in einem nachfolgenden befristeten Arbeitsvertrag dem Arbeitnehmer das Recht vorbehalten, die Wirksamkeit der vorangegangenen Befristungen prüfen zu lassen. Dann ist die arbeitsgerichtliche Befristungskontrolle auch für den davor liegenden Vertrag eröffnet, (BAG, Urt. v. 25.8.2004 - 7 AZR 32/04, NZA 2005, 472; BAG, Urt. v. 5.6.2002 - 7 AZR 205/01, AP BGB § 620 Befristeter Arbeitsvertrag Nr. 236). Dieser Vorbehalt kann auch konkludent vereinbart werden. Indes liegt ein derartiger Vorbehalt hier nicht vor. Maßstab ist deshalb allein die Wirksamkeit des befristeten Arbeitsvertrages vom 7.2.2008. 2.Die Überprüfung der sachlichen Rechtfertigung der Befristung im Arbeitsvertrag vom 7.2.2008 scheitert auch nicht an § 17 Satz 1 TzBfG. Will der Arbeitnehmer geltend machen, dass die Befristung eines Arbeitsvertrages unwirksam ist, muss er innerhalb von drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund dieser Befristung nicht beendet ist, § 17 TzBfG. Hier hat der Kläger fristgerecht Klage beim Arbeitsgericht Düsseldorf eingereicht. 3.Die Befristung des Arbeitsverhältnisses zum 25.6.2008 im Arbeitsvertrag vom 7.2.2008 ist formunwirksam und damit nichtig gem. § 125 BGB. Zwischen den Parteien bestand gem. § 15 Abs. 5 TzBfG ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Dies ist durch den Vertrag vom 7.2.2008 nicht nachträglich in ein befristetes Arbeitsverhältnis umgewandelt worden. a)Zunächst ist zwischen den Parteien nach Ablauf der im Arbeitsvertrag vom 20.7.2008 enthaltenen Befristung ab dem 1.2.2008 auf der Grundlage von § 15 Abs. 5 TzBfG ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entstanden. Denn das Arbeitsverhältnis ist nach dem Ende der Befristung am 31.1.2008 mit Wissen des c. fortgesetzt worden. Dies steht fest aufgrund der von der Kammer durchgeführten Beweisaufnahme. aa)Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet aufgrund des Verweises in § 30 TV-L das TzBfG Anwendung. Gem. § 2 des Arbeitsvertrages richtet sich das Arbeitsverhältnis nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L), den Sonderregelungen für Beschäftigte als Lehrkräfte(§ 44 TV-L) sowie den entsprechenden Übergangsregelungen. Gem. § 30 Abs. 1 TV-L sind befristete Arbeitsverträge auf der Grundlage des TzBfG sowie anderer gesetzlicher Vorschriften über die Befristung von Arbeitsverträgen möglich. Da § 44 TV-L insoweit keinerlei Sonderregelungen für Beschäftigte als Lehrkräfte regelt, kommt das TzBfG in vollem Umfang zur Anwendung. bb)Nach § 15 Abs. 5 TzBfG gilt ein Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit verlängert, wenn es nach Ablauf der Zeit, für die es eingegangen ist, mit Wissen des Arbeitgebers fortgesetzt wird und der Arbeitgeber nicht unverzüglich widerspricht. Die Vorschrift regelt - ebenso wie § 625 BGB für die Fortsetzung von Dienstverhältnissen und Arbeitsverhältnissen außerhalb des Anwendungsbereichs des § 15 Abs. 5 TzBfG - die stillschweigende Verlängerung von Arbeitsverhältnissen unabhängig vom Willen der Parteien. Die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses durch die Vertragsparteien iSv. § 15 Abs. 5 TzBfG ist ein Tatbestand schlüssigen Verhaltens kraft gesetzlicher Fiktion, durch die ein unbefristetes Arbeitverhältnis zu den Bedingungen des vorangegangenen befristeten Arbeitsvertrags zustande kommt. Die Regelung beruht auf der Erwägung, die Fortsetzung der Arbeitsleistung durch den Arbeitnehmer mit Wissen des Arbeitgebers sei im Regelfall der Ausdruck eines stillschweigenden Willens der Parteien zur Verlängerung des Arbeitsverhältnisses, (BAG, Urt. v. 11.7.2007 - 7 AZR 501/06, NZA 2008, 1207; BAG 3. September 2003 - 7 AZR 106/03, AP TzBfG § 14 Nr. 4). Der Eintritt der in § 15 Abs. 5 TzBfG angeordneten Fiktion setzt voraus, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung bewusst und in der Bereitschaft fortsetzt, die Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis weiter zu erfüllen. Der Arbeitnehmer muss die vertragsgemäßen Dienste nach Ablauf der Vertragslaufzeit tatsächlich ausführen, (BAG, Urt. v. 11.7.2007 - 7 AZR 501/06, NZA 2008, 1207; BAG, Urt. v. 18.10.2006 - 7 AZR 749/05). Dabei genügt nicht jegliche Weiterarbeit des Arbeitnehmers. Diese muss vielmehr mit Wissen des Arbeitgebers selbst oder eines zum Abschluss von Arbeitsverträgen berechtigten Vertreters erfolgen, (BAG, Urt. v. 11.7.2007 - 7 AZR 501/06, NZA 2008, 1207; BAG, Urt. v. 20.2.2002 - 7 AZR 662/00, ZTR 2002, 439; BAG, Urt. v. 21.2.2001 - 7 AZR 98/00, AP Nr. 9 zu § 1 BeschFG). Die Rechtsfolgen des § 15 Abs. 5 TzBfG greifen demgegenüber nicht ein, wenn der Arbeitgeber nach Kenntniserlangung von der Fortsetzung der Tätigkeit des Arbeitnehmers der weiteren Erbringung der Arbeitsleistung unverzüglich widerspricht. Dies kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen und kann auch schon vor Ablauf der vereinbarten Befristung erklärt werden, (BAG, Urt. v. 11.7.2007 - 7 AZR 501/06, NZA 2008, 1207). Die Rechtsfolgen des § 15 Abs. 5 TzBfG werden auch durch eine vorherige konkludente Einigung der Parteien über eine befristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ausgeschlossen, (BAG, Urt. v. 20.2.2002 - 7 AZR 662/00, ZTR 2002, 439). Für den Schulbereich ist die zum Abschluss von Arbeitsverträgen befugte Stelle die Schulverwaltung, nicht etwa ein nicht zur Einstellung berechtigter Schulleiter, (BAG, Urt. v. 20.2.2002 - 7 AZR 662/00, ZTR 2002, 439). cc)Hier erfolgte die Weiterbeschäftigung des Klägers mit Wissen der befugten Stelle der Schulverwaltung. Ein rechtzeitiger Widerspruch des c. liegt nicht vor. Dies hat die durchgeführte Beweisaufnahme ergeben. Denn die Mitarbeiterin der Bezirksregierung, G. wusste von der Weiterbeschäftigung des Klägers über den 31.1.2008 hinaus. Die Vorlage des schriftlichen Arbeitsvertrages am 11.2.2008 ist demgegenüber kein rechtzeitiger Widerspruch. Insbesondere hat die zuständige Mitarbeiterin des c. zu keinem Zeitpunkt selbst Kontakt mit dem Kläger aufgenommen, um einen Widerspruch zu äußern. (1)Maßgeblich ist zunächst das Wissen von G.. Denn sie ist als für den Abschluss von Arbeitsverträgen zuständige Stelle anzusehen. Dies ist zwischen den Parteien auch gar nicht streitig. Zu beachten ist aber, dass das Wissen in der Person des Arbeitgebers oder einer zum Abschluss von Arbeitsverträgen berechtigten Person vorhanden sein muss. Dem Behördenleiter stehen dabei sämtliche Mitarbeiter gleich, denen er sich zur eigenverantwortlichen Bearbeitung von arbeitsrechtlichen Angelegenheiten bedient. Daneben können auch Personen aus anderen Teilen der Bezirksregierung als Arbeitgeber anzusehen sein, wenn ihnen auf Grund der Geschäftsverteilung Sachverhalte über die Fortsetzung von Arbeitsverhältnissen mit Arbeitnehmern bekannt werden können. Hier bedient sich die Bezirksregierung bei der Abarbeitung der Befristungssachverhalte eigener Mitarbeiter. So ist die Mitarbeiterin Q. zuständig für die Bearbeitung der eingehenden Befristungsanfragen, insbesondere auch für Verlängerungen von befristeten Arbeitsverträgen von Lehrern. Das c. muss sich daher die Kenntnis von G. wie eigene Kenntnis zurechen lassen. Dies unabhängig davon, dass sich G. die von ihr vorbereiteten befristeten Arbeitsverträge durch ihre Dienstvorgesetzten abzeichnen lassen muss. Denn das c. muss sich an den getroffenen Organisationsentscheidungen und der Delegation von Befugnissen festhalten lassen. Deshalb ist das Wissen der zuständigen Sachbearbeiter wie eigenes Wissen zu behandeln. (2)Die Weiterarbeit des Klägers erfolgte mit Wissen von G.. Zwar hat das c. die Kenntnis von G. bestritten. Sie steht jedoch fest aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme. Der Kläger ist darlegungs- und beweispflichtig für das Wissenselement. Dabei ist zu beachten, dass eine absolute Gewissheit für die Überzeugung des Gerichtes von der streitigen Tatsache nicht verlangt wird. Von einer hinreichenden richterlichen Überzeugung ist bereits dann auszugehen, wenn für das Beweisergebnis ein so hoher Grad von Wahrscheinlichkeit spricht, dass vernünftiger Weise in Betracht kommende Zweifel ausgeschlossen sind. Erforderlich ist ein hoher Grad von Wahrscheinlichkeit, der "Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen", (BGH VersR 1986, S. 34). Der Zeuge w. hat die Beweisfrage eindeutig positiv beantwortet, ist also nach dem Inhalt seiner Aussage ein positiv ergiebiges Beweismittel. Er hat bekundet, dass er am 31.1.2008 nochmals bei G. anrief, um sich nach dem Verbleib des für den Kläger vorgesehenen Arbeitsvertrages zu erkundigen. Er sagte aus, dass er sich zu diesem Zeitpunkt in einer Drucksituation befunden habe und G. mitgeteilt habe, etwaigen Unterrichtsausfall vor den Eltern der Schüler nicht rechtfertigen zu können. Er sagte auch aus, dass er darauf hingewiesen habe, dass der Kläger arbeiten müsse. In diesem Zusammenhang hat er bekundet, dass G. mit der weiteren Tätigkeit des Klägers einverstanden gewesen sei. Demgegenüber hat G. bekundet, sie könne sich an den Vorgang insgesamt nicht mehr in vollem Umfang erinnern und ausgesagt, sie könne sich nicht daran erinnern, dem Schulleiter das "Ok" zur tatsächlichen Beschäftigung des Klägers gegeben zu haben. Schließlich habe man ihr immer wieder gesagt, "kein Dienstantritt ohne Arbeitsvertrag". In dieser Situation hat die Zeugin Q. letztlich aber keine konkrete Erinnerung an den Sachverhalt. Sie schließt es aufgrund ihres Erfahrungshorizontes lediglich aus, dass sie dem Schulleiter die Zustimmung zur Weiterarbeit erteilt habe, weil sie dem entsprechend ausgebildet worden sei. Demgegenüber hat der Zeuge w. konkrete Erinnerung an die Vorgänge. Er schildert Tatbestände seiner eigenen Wahrnehmung in sich geschlossen und widerspruchsfrei. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass er glaubhaft schilderte, am 31.1.2008 in einer Drucksituation gewesen zu sein. Es ist sehr nachvollziehbar, dass der Schulleiter bei der Bezirksregierung "Druck macht", wenn kurz vor der vorgesehenen Arbeitsaufnahme am 1.2.2008 noch kein schriftlicher Arbeitsvertrag vorliegt. In dieser Situation ist es nachvollziehbar, dass er auch die tatsächliche Weiterarbeit des Lehrers an seiner Schule anspricht. Denn das war ja in erster Linie sein Anliegen. Es ist deshalb glaubhaft, dass der Schulleiter dieses drängende Problem im Gespräch mit G. am 31.1.2008 adressierte. Ebenso glaubhaft ist geschildert, dass die Zeugin Q. letztlich sinngemäß äußerte: "In Gottes Namen dann beschäftigen sie ihn". Diese positiv ergiebige Aussage des Zeugen w. ist auch überzeugungskräftig. Das Verhalten des Zeugen spricht dafür. Er Zeuge wirkte während der gesamten Vernehmung sicher und überzeugend, nicht zuletzt, weil er die Abläufe nachvollziehbar schilderte. Gerade weil ihn am 31.1.2008 nichts anderes interessieren konnte als die Frage, ob er den Kläger denn nun beschäftigen kann oder nicht. Die Kammer ist deshalb zu der Überzeugung gelangt, dass der Zeuge diesen Komplex einerseits ansprach und G. sich andererseits angesichts der Drucksituation zu einem "dann beschäftigen sie ihn" hinreißen lies. Denn auch insoweit ist zu beachten, dass die positiv ergiebige Aussage glaubhaft, der Zeuge selbst glaubwürdig ist. Der Zeuge schilderte im Rahmen der Beweisaufnahme anschaulich, wie er G. durch die Schilderung seiner Drucksituation die Zustimmung gleichsam "abgerungen" hat. Dem steht die Aussage der Zeugin Q. nicht entgegen. Denn sie hat an das konkrete Gespräch ja gar keine Erinnerung. Sie hat eine Zustimmung auch nicht kategorisch ausgeschlossen sondern lediglich bekundet, sie könne sich nicht daran erinnern, ihr "ok" gegeben zu haben. (3)Dieser mit Wissen des c. erfolgte Weiterbeschäftigung des Klägers steht kein Widerspruch entgegen. Denn ein Widerspruch ist zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Der Arbeitgeber kann die Rechtsfolge des § 15 Abs. 5 TzBfG wie gesehen ausschließen, wenn er der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unverzüglich widerspricht. Dies kann ausdrücklich oder konkludent erfolgen und kann auch schon vor Ablauf der vereinbarten Befristung erklärt werden, (BAG, Urt. v. 11.7.2007 - 7 AZR 501/06, NZA 2008, 1207). Die Rechtsfolgen des § 15 Abs. 5 TzBfG werden auch durch eine vorherige konkludente Einigung der Parteien über eine befristete Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses ausgeschlossen, (BAG, Urt. v. 20.2.2002 - 7 AZR 662/00, ZTR 2002, 439). Richtig ist, dass der Widerspruch auch in dem Angebot eines weiteren befristeten Arbeitsvertrages liegen kann. Nimmt der Arbeitnehmer dieses Angebot nicht formgerecht an, arbeitet er aber mit Wissen des Arbeitgebers weiter, wird ein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet. Kommt der angebotene Vertrag dann trotz der Weiterarbeit nicht zustande, bleibt die Wirkung des Widerspruchs erhalten, (BAG, Urt. v. 5.5.2004 - 7 AZR 629/03, NZA 2004, 1346). Ein derartiger Fall liegt hier nicht vor. Der Arbeitgeber hat dem Kläger hier erstmals am 11.2.2008 einen neuen befristeten Arbeitsvertrag vorgelegt, als der Kläger also schon seit einer Woche auf Grundlage der Zustimmung der Bezirksregierung arbeitete. In dieser Situation kann das c. nicht nachträglich einen Widerspruch erklären. Entscheidend ist, dass im zeitlichen Zusammenhang mit dem ursprünglichen Ausscheidtermin ein neuer befristeter Arbeitsvertrag vorgelegt wird. Schon dies ist nicht erfolgt. Wird der Kläger dann in dieser Situation weiterbeschäftigt, ohne zugleich im Telefonat am 31.1.2008 den Schulleiter darauf hinzuweisen, dass eine tatsächliche Weiterarbeit nicht erfolgen darf, kann sich das c. nicht auf einen Widerspruch berufen. Selbst am 8.2.2008, als G. jedenfalls Kenntnis von der Weiterbeschäftigung des Klägers erhielt, formulierte sie keinen Widerspruch, weder gegenüber dem Kläger noch gegenüber dem Schulleiter. Erst am 13.2.2008 teilte sie dem Schulleiter mit, den Kläger aus dem Unterricht zu entfernen, was dann am 14.2.2008 erfolgte, also zwei Wochen nach der tatsächlichen Weiterarbeit. Soweit man darin überhaupt einen Widerspruch erblicken sollte, erfolgte dieser jedenfalls zu spät. (4)Liegen die Voraussetzungen des § 15 Abs. 5 TzBfG vor, wird das Arbeitsverhältnis kraft Gesetzes mit den bisherigen Rechten und Pflichten fortgesetzt. Der bisherige Vertragsinhalt bleibt erhalten. b)Dieses unbefristete Arbeitsverhältnis ist nicht nachträglich in ein befristetes Arbeitsverhältnis abgeändert worden. Zwar ist es grundsätzlich zulässig, einen unbefristeten Arbeitsvertrag nachträglich zu befristeten. Eine derartige zulässige Fallkonstellation liegt hier aber nicht vor. aa)Nach § 125 Satz 1 BGB ist eine Befristungsabrede, die dem gesetzlich normierten Schriftformerfordernis nicht genügt, nichtig mit der Folge, dass der Arbeitsvertrag nach § 16 Satz 1 TzBfG als auf unbestimmte Zeit geschlossen gilt. Vereinbaren die Parteien vor Vertragsbeginn zunächst nur mündlich die Befristung des Arbeitsvertrags und halten sie die mündlich getroffene Befristungsabrede in einem nach Vertragsbeginn unterzeichneten Arbeitsvertrag schriftlich fest, ist die zunächst mündlich vereinbarte Befristung nach § 14 Abs. 4 TzBfG, § 125 Satz 1 BGB nichtig, so dass bei Vertragsbeginn ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entsteht. Die spätere schriftliche Niederlegung der zunächst nur mündlich vereinbarten Befristung führt nicht dazu, dass die zunächst formnichtige Befristung rückwirkend wirksam wird, (BAG, Urt. v. 16.4.2008 - 7 AZR 1048/06, NZA 2008, 1184; BAG, Urt. v. 13.6.2007 - 7 AZR 700/06, NZA 2008, 103; BAG, Urt. v. 16.3.2005 - 7 AZR 289/08, AP Nr. 16 zu § 14 TzBfG). Dadurch kann allenfalls das bei Vertragsbeginn nach § 16 Satz 1 TzBfG entstandene unbefristete Arbeitsverhältnis nachträglich befristet werden, was bei Vorliegen eines die Befristung rechtfertigenden sachlichen Grundes zulässig ist, (BAG, Urt. v. 16.4.2008 - 7 AZR 1048/06, NZA 2008, 1184; BAG, Urt. v. 13.6.2007 - 7 AZR 700/06, NZA 2008, 103; BAG, Urt. v. 1.12.2004 - 7 AZR 198/04). Hierzu sind allerdings auf die Herbeiführung dieser Rechtsfolge gerichtete Willenserklärungen der Parteien erforderlich. Daran fehlt es in der Regel, wenn die Parteien nach Vertragsbeginn lediglich eine bereits zuvor mündlich vereinbarte Befristung in einem schriftlichen Arbeitsvertrag niederlegen. Dadurch wollen sie im Allgemeinen nur das zuvor Vereinbarte schriftlich festhalten und keine eigenständige rechtsgestaltende Regelung treffen, (BAG, Urt. v. 16.4.2008 - 7 AZR 1048/06, NZA 2008, 1184; BAG, Urt. v. 13.6.2007 - 7 AZR 700/06, NZA 2008, 103). Anders verhält es sich, wenn die Parteien vor Vertragsbeginn und vor Unterzeichnung des schriftlichen Arbeitsvertrags mündlich keine Befristung vereinbart haben oder wenn sie eine mündliche Befristungsabrede getroffen haben, die inhaltlich mit der in dem später unterzeichneten schriftlichen Arbeitsvertrag enthaltenen Befristung nicht übereinstimmt. In diesem Fall wird in dem schriftlichen Arbeitsvertrag nicht lediglich eine zuvor vereinbarte mündliche Befristung schriftlich niedergelegt, sondern eine davon abweichende und damit eigenständige Befristungsabrede getroffen, durch die das zunächst bei Vertragsbeginn unbefristet entstandene Arbeitsverhältnis nachträglich befristet wird. Entspricht die Vertragsurkunde den Voraussetzungen des § 126 BGB, ist die Befristung nicht wegen eines Verstoßes gegen das Schriftformerfordernis des § 14 Abs. 4 TzBfG unwirksam, (BAG, Urt. v. 16.4.2008 - 7 AZR 1048/06, NZA 2008, 1184; BAG, Urt. v. 13.6.2007 - 7 AZR 700/06, NZA 2008, 103). bb)So liegt der Fall hier. Die nachträgliche Befristung im Arbeitsvertrag vom 7.2.2008 deckt sich mit der Befristung, die die Parteien von Anfang an wollten. Denn gewollt war die Weiterbeschäftigung des Klägers nach dem 31.1.2008 bis zum Ablauf des nächsten Schulhalbjahres am 25.6.2008. Vor Beginn des unbefristeten Arbeitsvertrages war also allen klar, dass der Kläger zur Vertretung weiter beschäftigt werden sollte. Dass es sich dabei um die von allen Parteien ursprüngliche gewollte Befristung ging, ergibt sich eindeutig auch aus dem Befristungsgrund. Denn dieser deckt sich mit den Gründen, die der Schulleiter in seinem Antrag vom 31.1.2008 aufführte. Die Vertretung vom 1.2.2008 bis zum 25.6.2008 für die ausgefallenen Lehrkräfte T. und B.. Dass als Befristungsbeginn statt des 1.2.2008 der 8.7.2008 vorgesehen war, führt nicht dazu, dass es sich qualitativ um ein "aliud" handelt. Denn entscheidend ist die vorgesehene Befristungsdauer in Zusammenschau mit dem Befristungsgrund. cc)Damit aber scheidet eine nachträgliche Befristung aus. Sie ist auch nicht etwa deshalb möglich, weil der Arbeitgeber den Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages ausdrücklich unter den Vorbehalt eines schriftlichen Vertragsschlusses gestellt oder dem Arbeitnehmer die schriftliche Niederlegung des Vereinbarten angekündigt hat. Denn in diesem Falle wäre die Erklärung dahingehend zu verstehen, dass der Arbeitgeber dem Schriftformerfordernis entsprechen will, (vgl. dazu BAG, Urt. v. 16.4.2008 - 7 AZR 1048/06, NZA 2008, 1184). Eine derartige Erklärung durch das c. ist aber nicht erfolgt. Allein dass der Kläger wusste, dass ein schriftlicher befristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen werden sollte reicht aus Sicht der Kammer nicht aus, einen entsprechenden Vorbehalt anzuerkennen. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei B e r u f u n g eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: 0211 7770 2199 eingegangen sein. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1.Rechtsanwälte, 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.