Beschluss
6 BV 181/08 – Arbeitsrecht
Arbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGD:2008:1218.6BV181.08.00
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Leitsätze
1. Die tarifliche Bewertung von einem mit Beamten besetzten Arbeitsplatz stellt keine mitbestimmungspflichtige Eingruppierung dar.
2. Dies gilt auch dann, wenn die Arbeitsplatzbewertung Auswirkungen auf die Anzahl der Beförderungsdienstposten und einen etwaigen Anspruch auf Zahlung einer Jahresabschlussleistung hat.
Tenor
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die tarifliche Bewertung von einem mit Beamten besetzten Arbeitsplatz stellt keine mitbestimmungspflichtige Eingruppierung dar. 2. Dies gilt auch dann, wenn die Arbeitsplatzbewertung Auswirkungen auf die Anzahl der Beförderungsdienstposten und einen etwaigen Anspruch auf Zahlung einer Jahresabschlussleistung hat. Der Antrag wird zurückgewiesen. Tatbestand: Die Beteiligten streiten darüber, ob die tarifliche Bewertung von einem mit Beamten besetzten Arbeitsplatz eine mitbestimmungspflichtige Eingruppierung darstellt. Der Antragsteller ist der Betriebsrat in der Düsseldorfer Niederlassung der Beteiligten zu 2). Diese beschäftigt nicht nur Arbeitnehmer, sondern auch eine Vielzahl von Beamten, die gem. § 19 Abs.1 S.2 DBGrG (Deutsche Bahn Gründungsgesetz) als Arbeitnehmer der Beteiligten zu 2) iSd BetrVG gelten. Oberste Dienstbehörde dieser Beamten ist das BEV (Bundeseisenbahnvermögen). Zur Dienstleistung zugewiesen sind sie der Beteiligten zu 2). Die Vergütung der Beamten erfolgt durch das BEV nach beamtenrechtlichen Grundsätzen, insbesondere nach dem BBesG. Die Beteiligte zu 2) zahlt für die Inanspruchnahme der Dienstleistung der Beamten sogenannte "Als-Ob-Entgelte" an das BEV. Die Höhe der Zahlungen hängt von der tariflichen Bewertung der Arbeitsplätze ab, die die Beamten besetzen. Die tarifliche Bewertung der mit Beamten besetzten Arbeitsplätze wird ebenfalls herangezogen bei der Festlegung der Höchstzahlen für Beförderungsdienstposten, die das BEV der Beteiligten zu 2) mitteilt. Zudem hängt es gem. § 6 des 57. Änderungstarifvertrages vom 14.07.08 unter anderem von der Eingruppierung des vom Beamten besetzten Arbeitsplatzes ab, ob dieser einen Anspruch gegen die Beteiligte zu 2) auf Zahlung einer Zulage, genannt Jahresabschlussleistung, hat. Der Beteiligte zu 1) ist der Ansicht, dass sich die Umstände seit der Entscheidung des BAG vom 12. Dezember 1995 (1 ABR 31/95, AP Nr.6 zu § 99 BetrVG 1972 Eingruppierung) zum selben Streitgegenstand wesentlich geändert haben. Die damalige Argumentation des ein Mitbestimmungsrecht verneinenden BAG, dass keine Eingruppierung, sondern eine abstrakte Arbeitsplatzbewertung ohne besoldungsrechtliche Auswirkungen für die Beamten vorliege, treffe nicht mehr zu. Denn die Bewertung des Arbeitsplatzes habe mittlerweile durchaus Auswirkungen auf Vergütungsbestandteile der Beamten, namentlich die Zulage nach § 6 des 57. Änderungstarifvertrages vom 14.07.08. Zudem sei die Bewertung der Arbeitsplätze von erheblicher Bedeutung, weil hiervon die vom BEV ausgegebenen Höchstzahlen für Beförderungsdienstposten seit 1999 teilweise abhängen. Damit dienten die vorzunehmenden Arbeitsplatzbewertungen nicht mehr allein der internen Personalkostenabrechnung zwischen der Beteiligten zu 2) und dem BEV. Sie hätten vielmehr ganz erhebliche Auswirkungen auf die Beförderungsaussichten der zugewiesenen Beamten. Von einer abstrakten Arbeitsplatzbewertung könne vor diesem Hintergrund keine Rede mehr sein. Der Antragsteller beantragt festzustellen, dass der Arbeitgeber verpflichtet ist, den Betriebsrat bei der Arbeitsplatzbewertung/Eingruppierung von Arbeitsplätzen, die mit zugewiesenen Beamten besetzt sind, zu beteiligen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Die Beteiligte zu 2) teilt die Auffassung des Beteiligten zu 1) insoweit, dass es richtig sei, dass durch die Bewertung der Arbeitsplätze mittel- oder auch unmittelbar die Interessen der Beamten berührt werden. Dies allein genüge jedoch nicht, um ein Mitbestimmungsrecht des Beteiligten zu 1) nach § 99 BetrVG zu bejahen. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bei Eingruppierungen solle allein die innerbetriebliche Lohngerechtigkeit gewährleisten und setzte demnach die Zuordnung eines Beschäftigten zu einer für ihn maßgebenden Vergütungsordnung voraus. Der für die Arbeitnehmer der Beteiligten zu 2) geltende Entgelttarifvertrag sei für die Beamten nach wie vor nicht einschlägig. Folglich handele es sich nach wie vor um eine abstrakte Arbeitsplatzbewertung, so dass das Bestehen eines Mitbestimmungsrechtes des Beteiligten zu 1) bei der Bewertung eines mit einem Beamten besetzten Arbeitsplatzes gem. § 99 BetrVG nach wie vor zu verneinen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Beteiligtenvorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der Schriftsätze sowie die Sitzungsprotokolle Bezug genommen. II: Der Antrag ist zulässig, jedoch unbegründet. Der Beschluss des BAG vom 12. Dezember 1995 (1 ABR 31/95, AP Nr.6 zu § 99 BetrVG 1972 Eingruppierung) steht einer erneuten Sachentscheidung nicht entgegen. Beschlüsse im arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren, durch die eine betriebsverfassungsrechtliche Frage materiell-rechtlich entschieden wird, sind der formellen und materiellen Rechtskraft fähig. Folge der materiellen Rechtskraft ist, dass erneute abweichende Entscheidungen desselben oder eines anderen Gerichts innerhalb bestimmter objektiver, subjektiver und zeitlicher Grenzen ausgeschlossen sind (BAG 20.03.1996, 7 ABR 41/95, AP Nr 32 zu § 19 BetrVG 1972; 1. Februar 1983, AP Nr. 14 zu § 322 ZPO; 31. Oktober 1975, AP Nr. 3 zu § 118 BetrVG 1972; 27. Januar 1981, AP Nr. 2 zu § 80 ArbGG 1979). Die materielle Rechtskraft einer Entscheidung wirkt jedoch nur solange, wie sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt nicht wesentlich geändert hat. Dazu müssen sich diejenigen Tatsachen geändert haben, die für die in der früheren Entscheidung ausgesprochene Rechtsfolge als maßgeblich angesehen wurden (BAG 20.03.1996, 7 ABR 41/95, AP Nr 32 zu § 19 BetrVG 1972; 27. Januar 1981, AP Nr. 2 zu § 80 ArbGG 1979; BGH 11. März 1983, V ZR 287/81, NJW 1984, 126). Neue Tatsachen können in einem späteren Verfahren vorgebracht werden und sind dort nicht präkludiert (BAG 14.12.2004, 1 ABR 51/03, AP Nr.1 zu § 2 TVG Tariffähigkeit). Hiervon ausgehend ist zwar der Streitgegenstand dieses Verfahrens derselbe wie in der genannten Entscheidung. Allerdings hat sich seit der Entscheidung des BAG vom 12. Dezember 1995 (1 ABR 31/95, AP Nr.6 zu § 99 BetrVG 1972 Eingruppierung) der zugrunde liegende Sachverhalt geändert. Denn anders als zum Zeitpunkt der damaligen Entscheidung ist die Frage der Eingruppierung zumindest für bestimmte Vergütungsbestandteile der Beamten nicht mehr unerheblich. Das BAG stellte bei seiner Entscheidungsbegründung im Wesentlichen darauf ab, dass die "fiktive Eingruppierung von Beamten
für diese keine besoldungsrechtlichen Auswirkungen" habe und es sich deshalb um eine "abstrakte Arbeitsplatzbewertung" handele (vgl. B 4 a) der Gründe). Zwischenzeitlich ist jedoch die Arbeitsplatzbewertung nunmehr für den auch für Beamte vorgesehenen Anspruch auf Zahlung einer Jahresabschlussleistung gemäß der Protokollnotiz zu § 6 ZTV (zuletzt geändert mit dem 57. Tarifvertrag zur Änderung der Tarifverträge für die Arbeitnehmer und Auszubildenden der DB AG sowie verschiedener Unternehmer des DB Konzerns vom 14. Juli 2008) maßgeblich. Denn nur die Beamten, deren Arbeitsplätze bestimmten Entgeltgruppen zugeordnet sind, haben die Möglichkeit, in den Genuss einer Jahresabschlussleistung zu kommen. Die Frage, ob vor diesem Hintergrund immer noch davon auszugehen ist, dass eine nicht mitbestimmungspflichtige abstrakte Eingruppierungsentscheidung vorliegt, ist noch nicht beantwortet. Ebenfalls noch nicht entschieden wurde über die Frage, inwieweit ein unstreitig bestehender Zusammenhang zwischen den Eingruppierungen und den Beförderungsaussichten der zugewiesenen Beamten geeignet ist, ein Mitbestimmungsrecht zu begründen. Insoweit lässt sich der Hinweis unter Ziffer 4 lit b) der Gründe aus der Entscheidung vom 12.12.95 nicht heranziehen. Dort wies das BAG darauf hin, dass eine fehlerhafte Eingruppierung eines Beamten, die seine Aussichten bei einer Bewerbung auf einen Beförderungsposten schmälert, nicht geeignet sei, das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts nach § 99 BetrVG bei der Eingruppierung zu begründen. Die fehlerhafte Bewertung des Arbeitsplatzes könne im Rahmen der Beteiligung bei Versetzungen thematisiert werden. Seit 1999 ist die Situation jedoch eine andere. Seitdem bestimmen die Eingruppierungen der mit Beamten besetzten Arbeitsplätze die vom BEV festzulegende Höchstzahl der Beförderungsdienstposten mit. Das bedeutet, dass die Eingruppierung nicht nur bei einer etwaigen Auswahlentscheidung für oder gegen Bewerber auf einen Beförderungsposten von Bedeutung ist. Sie hat vielmehr zwischenzeitlich auch erhebliche Bedeutung für die Frage, in welcher Zahl Beförderungsdienstposten überhaupt zur Verfügung stehen. Vor dem Hintergrund war über die Frage des Bestehens eines Mitbestimmungsrechts bei der Eingruppierung erneut zu entscheiden. Auch der Gesichtspunkt der subjektiven Grenzen der Rechtskraft führt dazu, dass es einer erneuten Sachentscheidung bedarf. Die Rechtskraft eines Beschlusses erstreckt sich auf alle Beteiligten des Verfahrens, insbesondere damit auf Antragsteller und Antragsgegner (BAG BAG 20.03.1996, 7 ABR 41/95, AP Nr 32 zu § 19 BetrVG 1972; 27. Januar 1981, AP Nr. 2 zu § 80 ArbGG 1979). Zumindest der Betriebsrat des damaligen Verfahrens, das ursprünglich beim Arbeitsgericht Oberhausen anhängig war, kann mit dem Beteiligten zu 1), dem örtlichen Betriebsrat in der Düsseldorfer Betriebsstätte, nicht identisch sein, auch nicht als Funktionsnachfolger. Der Antrag ist unbegründet. Obwohl die tarifliche Bewertung der Arbeitsplätze, auf denen der Beteiligten zu 2) zugewiesene Beamte arbeiten, die Interessen der Beamten zumindest mittelbar berührt, stellt diese keine mitbestimmungspflichtige Eingruppierung im Sinne des § 99 BetrVG dar. Unter einer Eingruppierung ist die Zuordnung der von einem Arbeitnehmer vertragsgemäß auszuübenden Tätigkeiten zu einer bestimmten Vergütungsgruppe der maßgebenden Vergütungsordnung zu verstehen. Dabei ist unerheblich, ob die Vergütungsordnung kraft Tarifbindung wirkt, auf einer Betriebsvereinbarung beruht, aufgrund einzelvertraglicher Vereinbarungen im Betrieb allgemein zur Anwendung kommt oder vom Arbeitgeber einseitig geschaffen wurde. Die Beteiligung des Betriebsrats an diesem Akt der Rechtsanwendung durch den Arbeitgeber soll sicherstellen, dass die angesichts der allgemein und weit gehaltenen Fassung der Tätigkeitsmerkmale oft schwierige Prüfung, welcher Vergütungsgruppe die Tätigkeit des Arbeitnehmers entspricht, möglichst zutreffende Ergebnisse erzielt. Das Beteiligungsrecht des Betriebsrats dient damit der einheitlichen und gleichmäßigen Anwendung der Lohn- und Gehaltsgruppenordnung in gleichen und vergleichbaren Fällen, es bewirkt innerbetriebliche Lohngerechtigkeit und Transparenz der im Betrieb vorgenommenen Eingruppierungen (BAG 17.Juni 2008 - 1 ABR 39/07 - DB 2008, 2658; 03.Mai 2006 - 1 ABR 2/05 - AP Nr 31 zu § 99 BetrVG 1972 Eingruppierung; 31.Oktober 1995 - 1 ABR 5/95 - AP Nr 5 zu § 99 BetrVG 1972 Eingruppierung; 23. November 1993 - 1 ABR 34/93 - AP Nr. 111 zu § 99 BetrVG 1972). Eine personelle Einzelmaßnahme im Sinne des § 99 BetrVG liegt auch unter den geänderten Gegebenheiten nicht vor. Voraussetzung ist die Zuordnung eines Beschäftigten zu einer für ihn geltenden Vergütungsordnung. Diese Vergütungsordnung ist hier der KonzernETV, der für die zugewiesenen Beamten nach wie vor nicht gilt. Hierauf hat auch das BAG in seiner Entscheidung vom 12.Dezember 1995 abgestellt. Die Bestimmungen des Entgelttarifvertrages sind nicht die Vergütungsordnung, die für die der Arbeitgeberin zugewiesenen Beamten maßgeblich wäre. Die Beamten stehen nicht in einem Arbeitsverhältnis zur Arbeitgeberin, aufgrund dessen sie von dieser Vergütung zu beanspruchen hätten. Sie sind der Arbeitgeberin gem. § 12 Abs. 2 DBGrG zur Dienstleistung zugewiesen. Dabei bleibt ihr Status als unmittelbare Bundesbeamte aufrechterhalten (§ 12 Abs. 4 DBGrG i.V.m. Art. 1 § 7 ENeuOG). Die Dienstherrenfunktion wird grundsätzlich vom Bundeseisenbahnvermögen wahrgenommen. Die Beamten werden nach wie vor durch das Bundeseisenbahnvermögen besoldet, und zwar nach den besoldungsrechtlichen Grundsätzen des Beamtenrechts. Sie erhalten keine Vergütung durch die Arbeitgeberin. Diese ist nur verpflichtet, dem Bundeseisenbahnvermögen für die "Ausleihe" der Beamten eine Personalkostenentschädigung zu zahlen. Sie richtet sich gem. § 21 Abs. 1 DBGrG nach den Aufwendungen, die die Arbeitgeberin für die Arbeitsleistung vergleichbarer Arbeitnehmer aufzubringen hätte. Eine "Eingruppierung" in diese Vergütungsordnung ist für ihre Besoldung ohne rechtliche Bedeutung (BAG 12.Dezember 1995 - 1 ABR 31/95 - AP Nr.6 zu § 99 BetrVG 1972 Eingruppierung, B 2 der Gründe). Der Hinweis des Betriebsrates, dass das Argument, die Eingruppierung spiele für die zugewiesenen Beamten keinerlei Rolle, zwischenzeitlich überholt sei, ist zwar richtig. Sie spielt aber nach wie vor keine Rolle für die Besoldung der Beamten, da der persönliche Geltungsbereich der Vergütungsordnung sie nicht umfasst. Der Einwand, dass dem Betriebsrat ermöglicht werden müsse, die durch die Eingruppierungen unstreitig zumindest mittelbar betroffenen Interessen der Beamten zu wahren, überzeugt im Ergebnis nicht. Der Betriebsrat möchte auf diese Weise Einfluss auf die vom BEV festzusetzende Höchstzahl der Beförderungsposten gewinnen, indem er bei einem der hierfür maßgeblichen Parameter mitbestimmt. Und zum anderen beruft er sich darauf, dass der Betriebsrat ohne das Bestehen eines Mitbestimmungsrechts nicht überprüfen könne, ob der Arbeitgeber seinen tariflichen Verpflichtungen zur Zahlung der Jahresabschlussleistung gegenüber den Beamten nachkomme. Das BetrVG normiert jedoch nicht überall dort, wo Arbeitnehmerinteressen betroffen sind, Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates. Und für die beiden Aspekte, die der Betriebsrat anspricht, ist ein solches Mitbestimmungsrecht gerade nicht vorgesehen. Die besoldungsrechtliche Bewertung der Beamten und die Begrenzung der Beförderungsdienstposten ist Aufgabe des BEV, bei dem eine eigene Personalvertretung besteht. Und § 6 ZTV i.V.m. der Protokollnotiz mag bei einigen zugewiesenen Beamten einen individualrechtlichen Zahlungsanspruch gegenüber der Beteiligten zu 2) auslösen. Die Einschätzung eines Arbeitgebers über das Bestehen eines tariflichen Anspruchs ist jedoch nicht der Mitbestimmung unterworfen. Der Betriebsrat kann insoweit keine Beteiligungsrechte, auch nicht über den Umweg des § 99 BetrVG, geltend machen. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann von dem Betriebsrat B e s c h w e r d e eingelegt werden. Für die Arbeitgeberseite ist gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel gegeben. Die Beschwerde muss innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: 0211 7770 2199 eingegangen sein. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung des Beschlusses. Die Beschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1. Rechtsanwälte, 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.