Beschluss
4 BV 28/09
Arbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:ARBGD:2009:1007.4BV28.09.00
4mal zitiert
4Zitate
Zitationsnetzwerk
4 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Es wird festgestellt, dass der Antragsgegner verpflichtet ist, auch bei nur kurzen befristeten Einstellungen von Mitarbeitern, sogenannten "Aushilfen" eine Eingruppierung in den Lohn- und Gehaltstarifvertrag des Einzelhandels für Nordrhein-Westfalen vorzunehmen, solange nicht eine Ablösung durch Betriebsvereinbarung zustande gekommen ist oder ein Spruch der Einigungsstelle. 1 G R Ü N D E 2 I. 3 Die Beteiligten streiten darüber, ob der Antragsteller berechtigt ist, kurzfristig beschäftigte Arbeitnehmer in Teilzeit, bei den Beteiligten als " Aushilfen" bezeichnet, ohne Eingruppierung in die Lohn- und Gehaltstarifverträge des Einzelhandels in Nordrhein-Westfalen einzustellen. 4 Der Antragsgegner betreibt bundesweit E.. Der Antragsteller ist der auf Basis einer tarifvertraglichen Zuordnung für den Bereich Düsseldorf II gewählte Betriebsrat. Er vertritt 134 Mitarbeiter in 34 Verkaufsstellen. 5 Der Antragsgegner hat am 11.12.2000 einen Anerkennungstarifvertrag mit der E. sowie der i. abgeschlossen (Bl. 27f. d.A.). Nach § 2 Abs. 1 des Anerkennungstarifvertrages gelten die Tarifverträge für die Arbeitnehmer des Einzelhandels der damaligen Gewerkschaften i. und E. (heute w.) und des Einzelhandelsverbands in ihrer jeweiligen Fassung für die unter den jeweiligen Geltungsbereich aufgeführten Mitarbeiter der Firma. 6 Spätestens seit Herbst 2008 schließt der Antragsgegner mit den Aushilfen Arbeitsverträge ab, ohne eine tarifvertragliche Eingruppierung vorzunehmen. Der Antragsteller ist auch nicht zu einer Eingruppierung beteiligt worden. In einem in diesem Zusammenhang durch den Antragsgegner eingereichten Beschlussverfahren hat dieser die Auffassung vertreten, er müsse keine Eingruppierungen vornehmen. 7 Der Antragsteller vertritt die Auffassung, der Antragsgegner sei weiterhin verpflichtet, auch die Aushilfen einzugruppieren, da der Antragsgegner ein Vergütungssystem anwende. Er habe bis Herbst 2008 sämtliche Mitarbeiter - auch die Aushilfen - in die Tarifverträge des Einzelhandels in Nordrhein-Westfalen eingruppiert. Insoweit nimmt der Antragsteller auf eine Aushilfeübersicht aus dem Jahr 2007 Bezug (Bl. 64f. d.A.). Vor diesem Hintergrund sei der Antragsgegner weiterhin verpflichtet, die Eingruppierung vorzunehmen, solange nicht eine abweichende Regelung mit ihm hierüber getroffen sei oder aber ein Einigungsstellenspruch ergangen sei. 8 Der Betriebsrat hat in seiner Sitzung am 07.01.2009 ausweislich des Protokolls die Einleitung eines Beschlussverfahrens und die Beauftragung seiner Prozessbevollmächtigten beschlossen (Bl. 47f. d.A.). 9 Der Antragsteller beantragt 10 festzustellen, dass der Antragsgegner verpflichtet ist, auch bei nur kurzen befristeten Einstellungen von Mitarbeitern, sogenannten "Aushilfen" eine Eingruppierung in den Lohn- und Gehaltstarifvertrag des Einzelhandels für Nordrhein-Westfalen vorzunehmen, solange nicht eine Ablösung durch Betriebsvereinbarung zustande gekommen ist oder ein Spruch der Einigungsstelle. 11 Der Antragsgegner beantragt 12 den Antrag zurückzuweisen. 13 Er behauptet, Aushilfen würden generell nicht in eine bestimmte Tarifgruppe eingruppiert, sondern lediglich ein festes Monatsgehalt vereinbart. Er nimmt insoweit Bezug auf von ihm geschwärzte Arbeitsverträge aus den Jahren 2002, 2004 und 2005, (Bl. 54-59 d.A.). Einer Aufforderung des Gerichts, konkrete Unterlagen für den Betrieb des Antragstellers vorzulegen, ist er nicht nachgekommen. 14 Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die zu den Akten gereichten Schriftsätze sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 17.04.2009 und 07.10.2009 Bezug genommen. 15 II. 16 Der Antrag ist zulässig und begründet. 17 1. Mit dem Antrag verlangt der Betriebsrat die Feststellung, dass das Mitbestimmungsrecht aus § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG bei der Abkehr von einem Vergütungssystem in Anwendung zu bringen ist. Das von dem Antragsteller reklamierte Zustimmungserfordernis bei Eingruppierungen gemäß § 99 Abs. 1 BetrVG ist lediglich ein Reflex auf die Anwendung des Vergütungssystems. Insoweit hat die Kammer es für sachdienlich erachtet, den Antrag auf die Sicherung des Mitbestimmungsrechts bei der Abkehr von dem Vergütungssystem umstellen zu lassen. 18 2. Soweit Aushilfsmitarbeiter selbst unmittelbar tarifgebunden sind (§ 3 Abs. 1 TVG), so gilt der Anerkennungstarifvertrag unmittelbar und zwingend. Aufgrund des Anerkennungstarifvertrages hat der Antragsgegner die Tarifverträge des Einzelhandels anzuwenden und damit auch eine Eingruppierung vorzunehmen, da er tarifliche Vergütung schuldet. 19 3. Soweit die Aushilfsmitarbeiter nicht tarifgebunden ist, ist der Antragsgegner weiterhin verpflichtet, eine Eingruppierung vorzunehmen, solange nicht der Antragsteller zu einer Ablösung des Systems seine Zustimmung erteilt hat. 20 a) Nach den von dem Antragsteller vorgelegten Unterlagen steht für das Gericht fest, dass bis Herbst 2008 zumindest im Betrieb des Antragstellers eine Eingruppierung der Aushilfen in den Einzelhandelstarifvertrag stattgefunden hat und der Antragsgegner damit ein Vergütungssystem angewandt hat. 21 b) Soweit der Arbeitgeber ein Entgeltsystem anwendet und dieses nunmehr abändern will, so steht dem Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG ein Mitbestimmungsrecht zu. Nach dieser Vorschrift hat der Betriebsrat mitzubestimmen bei Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, insbesondere bei der Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen und der Änderung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung. Die Beteiligung des Betriebsrats soll die Arbeitnehmer vor einer einseitig an den Interessen des Unternehmens orientierten Lohngestaltung schützen. Es geht um die Angemessenheit und Durchsichtigkeit des innerbetrieblichen Lohngefüges. Die innerbetriebliche Lohngestaltung soll durch die Mitbestimmung des Betriebsrats gewährleistet werden (BAG, Beschluss vom 14.12.1993, 1 ABR 31/93, AP Nr. 65 zu § 87 BetrVG Lohngestaltung; BAG, Beschluss vom 21.02.2006 1 ABR 4 /05, AP Nr. 127 zu § 87 BetrVG Lohngestaltung; LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 09.06.2008, 5 TaBV 2/08, zitiert nach juris). 22 c) Mitbestimmungspflichtig ist auch die Änderung bestehender Systeme durch den Arbeitgeber. Dabei kommt es für das Beteiligungsrecht des Betriebsrats nicht darauf an, auf welcher rechtlichen Grundlage die Anwendung des Entgeltsystems erfolgte, ob etwa auf der Basis bindender Tarifverträge, einer Betriebsvereinbarung, einzelvertraglicher Absprache oder einer vom Arbeitgeber einseitig geschaffenen Vergütungsordnung (BAG, Beschluss vom 21.02.2006, aaO). Die Entscheidung der Arbeitgeberin, für neu eingestellte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die bisherige Vergütungsgruppenordnung nicht mehr anzuwenden, ist eine Änderung im Sinne des § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG (LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 18.05.2006, 4 TaBV 49/05, zitiert nach juris). 23 Das Gericht kann aufgrund der von dem Antragsteller vorgelegten Listen feststellen, dass der Antragsgegner im Betrieb Düsseldorf II die Aushilfen tariflich eingruppiert hat und damit die Vergütungsordnung angewandt hat. Aufgrund der zuvor zitierten Rechtsprechung kommt es dabei nicht darauf an, dass der Antragsgegner aufgrund des Anerkennungstarifvertrages dazu rechtlich nur gegenüber den tarifgebundenen Mitarbeitern verpflichtet war. Wenn er den Tarifvertrag auf alle Arbeitnehmer anwendet, so bindet er sich an dieses Vergütungssystem. Er ist daher gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG dazu verpflichtet, bei einer Abänderung des Vergütungssystems den Betriebsrat zu beteiligen. Dieses hat der Antragsgegner bislang nicht getan. 24 d) Es ergibt sich aus dem Vorbringen des Antragsgegners keine andere betriebliche Praxis. Die von dem Antragsgegner vorgelegten Vertragsmuster enthalten zwar für Aushilfsverträge Monatsgehälter ohne eine Eingruppierung. Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass diese im Betrieb des Antragstellers abgeschlossen worden sind. Vielmehr ist der Antragsgegner innerhalb der ihm hierzu gesetzten Frist dem konkreten Vorbringen des Antragstellers nicht mehr entgegengetreten. 25 Solange daher der Antragsteller einer Änderung des Vergütungssystems nicht zugestimmt und auch die Einigungsstelle nicht angerufen ist, ist der Antragsgegner weiterhin verpflichtet, eine Eingruppierung vorzunehmen. 26 Rechtsmittelbelehrung 27 Gegen diesen Beschluss kann von der Arbeitgeberseite 28 B e s c h w e r d e 29 eingelegt werden. 30 Für den Betriebsrat ist gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel gegeben. 31 Die Beschwerde muss 32 innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat 33 beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: 0211 7770 2199 eingegangen sein. 34 Die Notfrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung des Beschlusses. 35 Die Beschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 36 1. Rechtsanwälte, 37 2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 38 3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. 39 Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. 40 * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. 41 gez. C.