Leitsatz: § 9 Nr. 9, 11 a Manteltarifvertrag für die kaufmännischen und technischen Angestellten in der Speditions-, Logistik- und Transportwirtschaft NRW ist dahingegend auszulegen, dass das Urlaubsgeld für Teilzeitbeschäfigte entsprechend dem Verhältnis ihrer tatsächlichen Arbeitszeit zur tariflichen regelmäßigen Arbeitszeit zu berechnen ist, auch wenn der Arbeitnehmer nicht an fünf Tagen je Woche arbeitet. Die Feststellung, dass ein Wortlaut einer Tarifnorm eindeutig ist, kann nur Ergebnis der Auslegung sein und dieselbe nicht beschränken. 1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 99,-- € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 02.10.2009 zu zahlen. 2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. 3. Die Berufung wird zugelassen. 5.. Der Streitwert beträgt 99,-- €. T A T B E S T A N D : Die Klägerin macht die Zahlung von tariflichem Urlaubsgeld geltend. Die Klägerin ist bei der Beklagten, einem Speditionsunternehmen, seit dem 01.06.1994 als Disponentin/Sachbearbeiterin in Teilzeit tätig. Die Arbeitszeit beträgt 16 Stunden wöchentlich, verteilt auf zwei Tage in der Woche. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien kommt der Manteltarifvertrag für die kaufmännischen und technischen Angestellten in der Speditions-, Logistik- und Transportwirtschaft Nordrhein-Westfalen vom 26.04.2005 (MTV) zur Anwendung. Der MTV lautet auszugsweise: "§ 5. Arbeitszeit 1. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 39 Stunden. ... § 9 Urlaub ... 9. Die Dauer des Urlaubs beträgt 27 Urlaubstage ab dem Urlaubsjahr 2005. Dieser Urlaub erhöht sich nach 5-jähriger, nach 10-jähriger und 15-jähriger Betriebszugehörigkeit um je einen Urlaubstag und ist auch bei Hinzurechnung der Urlaubstage für Betriebszugehörigkeit auf 30 Urlaubstage begrenzt. ... Als Urlaubstage gelten alle Kalendertage (ausgenommen gesetzliche Feiertage), an denen der Arbeitnehmer zu arbeiten hat. Wird an mehr oder weniger als fünf Tagen je Woche gearbeitet, so erhöht oder verringert sich der Urlaubsanspruch entsprechend im Verhältnis zu fünf Arbeitstagen. ... 11. Der Angestellte erhält zusätzlich zur Urlaubsvergütung ein Urlaubsgeld nach Maßgabe folgender Bestimmungen: a) Das Urlaubsgeld beträgt ab 01. Januar 2005 14,00 € für jeden tariflichen Urlaubstag gem. Ziff. 9. Teilzeitbeschäftigte erhalten Urlaubsgeld entsprechend dem Verhältnis ihrer tatsächlich Arbeitszeit zur tariflichen regelmäßigen Arbeitszeit (§ 5. Ziff. 1). ..." Die Klägerin nahm im Jahr 2009 im Sommer sechs Urlaubstage, im Oktober 2009 weitere vier Tage und im Dezember 2009 nochmal weitere zwei Tage Urlaub. Die Beklagte zahlt an die Klägerin Urlaubsgeld mit der Vergütung für den Monat Juli 2009 einen Betrag in Höhe von 69,-- € brutto (vgl. Abrechnung Bl. 5 d. A.). Die Klägerin macht mit Schreiben vom 11.08.2009 ihren Anspruch auf Urlaubsgeld geltend. Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 18.08.2009 ab. Die Klägerin macht geltend, die Beklagte habe das Urlaubsgeld zu Unrecht gekürzt. Wäre sie vollzeitbeschäftigt, so hätte sie einen Urlaubsanspruch von 30 Tagen. Dies entspreche bei zwei Tagen die Woche insgesamt 12 Tage Urlaub pro Jahr. Bei einem Urlaubsgeld in Höhe von 14,-- € täglich entspreche dies für das Jahr 2009 168,-- € brutto, so dass ein Restanspruch von 99,-- € brutto verbleibe. Die Klägerin meint, das Urlaubsgeld sei nicht doppelt zu kürzen gem. § 9 Nr. 9 und Nr. 11 a MTV. Eine solche doppelte Kürzung verstieße gegen § 5. TzBfG. Die Klägerin beantragt, die Beklagte wird verurteilt, 99,-- € brutto nebst Zinsen von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Klagezustellung an sie zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Auffassung, das Urlaubsgeld sei entsprechend der Regelung in § 9 Nr. 9 und Nr. 11 a MTV zu kürzen. Der Klägerin stehe nach § 9 Nr.11 a Satz 2 MTV nur 5,6 € brutto pro Urlaubstag zu. Zudem habe sie nur anteilig Urlaubsansprüche, da sie lediglich zwei Tage wöchentlich beschäftigt werde. Die Regelung des Tarifvertrages verstoße auch nicht gegen § 5. TzBfG. Die Ungleichbehandlung sei sachlich gerechtfertigt. Das Urlaubsgeld habe Entgeltcharakter. Die Beklagte verweist insoweit auf ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 15.04.2003 (Az.: 9 AZR 548/01). Die Parteien haben im Termin am 22.12.2009 übereinstimmend die Alleinentscheidung durch den Vorsitzenden beantragt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Parteienschriftsätze sowie den gesamten weiteren Akteninhalt Bezug genommen. E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E : Die zulässige Klage ist begründet. I. Die Alleinentscheidungsbefugnis des Vorsitzenden ergibt sich aus § 55 Abs. 3 ArbGG. II. Die Klage ist begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte Zahlung auf restliches Urlaubsgeld in Höhe von 99,-- € brutto gem. § 9 Nr. 11 MTV. 1.Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet unstreitig der Manteltarifvertrag für die kaufmännischen und technischen Angestellten in der Speditions-, Logistik- und Transportwirtschaft Nordrhein-Westfalen vom 26. April 2005 (MTV) Anwendung. 2.Der Klägerin steht gem. § 9 Nr. 11 a MTV ein weiterer Anspruch auf Zahlung von (mindestens) 99,-- € brutto als Urlaubsgeld für das Jahr 2009 zu. a)Die Klägerin hat die ihr nach § 9 Nr. 9 Satz 5 MTV zustehenden zwölf Urlaubstage genommen und gewährt bekommen. b) Die anteilige Berechnung des Urlaubsgeldes für Teilzeitbeschäftigte ist allein nach § 9 Nr. 11 a Satz 2 MTV vorzunehmen. Dies ergibt eine Auslegung der tariflichen Regelungen gem. §§ 133, 157 BGB. aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts folgt die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien ist über den reinen Wortlaut hinaus mit zu berücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist ferner auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann (vgl. etwa BAG 16.06.1998 - 5 AZR 728/97). Auszugehen ist danach zunächst vom Wortlaut der Tarifnorm. Allerdings ist eine auszulegende Tarifbestimmung nicht für sich allein, sondern nur im sinnvollen Zusammenhang mit anderen Bestimmungen des Tarifvertrages zu betrachten (BAG 26.09.1957 - 2 AZR 148/55). Die Wortlautauslegung darf nicht überbetont werden. Der maßgebliche Sinn ist zu erforschen, ohne am Buchstaben zu haften. Der Wortlaut einer einzelnen Bestimmung darf nicht losgelöst von den übrigen Vorschriften des Tarifvertrages betrachtet werden. Da die tarifunterworfenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer auch den tariflichen Gesamtzusammenhang erkennen können, ist er stets mit zu berücksichtigen und zwar auch bei der Frage, ob die verwendete Formulierung eindeutig ist (BAG 16.05.1995 - 3 AZR 395/94; BAG 23.04.1988 - 6 AZR 650/96). Die Annahme, dass ein eindeutiger Wortlaut keiner weiteren Auslegung bedarf, ist unzutreffend. Die Feststellung, dass eine Erklärung eindeutig ist, beruht selbst auf einer Auslegung (vgl. etwa Wank, RdA 1998, 71, 81, 83). Der Text ist Gegenstand einer Auslegung und kann diese selbst nicht begrenzen (Kamanabrou, Anmerkung zu AP Nr. 21 zu § 1 TVG Tarifverträge: Textilindustrie). Tarifnormen sind so auszulegen, dass sie im Zweifel nicht gegen das Grundgesetz oder zwingendes Gesetzrecht verstoßen (sogenannte verfassungs- und gesetzeskonforme Auslegung, vgl. etwa BAG 21.07.1993 - 5. AZR 468/92; Wank, RdA 1998, 71, 82). Die Tarifvertragsparteien wollen nämlich im Zweifel Regelungen treffen, die mit zwingenden höherrangigeren Recht im Einklang stehen und damit auch Bestand haben (BAG 21.07.1993, a. a. O.). bb)Vor diesem Hintergrund ist § 9 Nr. 11 a MTV dahingehend auszulegen, dass sich die Höhe des Urlaubsgeldes für Teilzeitbeschäftigte allein aus § 9 Nr. 11 a Satz 2 MTV ergibt. (1)Diesem Auslegungsergebnis stehen der Wortlaut der Tarifnorm sowie der systematische Zusammenhang nicht entgegen. § 9 Nr. 11 a Satz 1 MTV regelt nicht ausdrücklich das Verhältnis zu § 9 Nr. 9 Satz 5 und § 9 Nr. 11 a Satz 1 MTV. Zwar muss sich § 9 Nr. 11 a Satz 2 MTV bezüglich der Höhe des Urlaubsgeldes pro Urlaubstag auf § 9 Nr. 11 a Satz 1 MTV beziehen, da die Regelung des Urlaubsgeldes für Teilzeitbeschäftigte selbst keinen Betrag enthält. Aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang ergibt sich aber denknotwendig, dass § 9 Nr. 11 a Satz 2 MTV eine Spezialregelung für die Berechnung des Urlaubsgeldes für Teilzeitbeschäftigte ist. Sinn und Zweck der Tarifregelung ist es, Teilzeitbeschäftigten ein Urlaubsgeld entsprechend dem Verhältnis ihrer tatsächlichen Arbeitszeit zur tariflichen regelmäßigen Arbeitszeit zu gewähren. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Regelung. Diesen Sinn und Zweck widerspräche es, wenn der Arbeitgeber entsprechend der Auffassung der Beklagten das Urlaubsgeld für Teilzeitbeschäftigte doppelt zu kürzen hätte, nämlich bei Teilzeitbeschäftigten, die nicht an fünf Tagen die Woche arbeiten nach § 9 Nr. 9 Satz 5 MTV, und an diesen Tagen auch nicht in Vollzeit tätig sind nochmals nach § 9 Nr. 11 a Satz 2 MTV. Entgegen der von der Beklagten im Termin am 22.12.2009 geäußerten Auffassung führt diese doppelte Kürzung auch zu einem niedrigeren Urlaubsgeld. Dies zeigt die eigene Urlaubsgeldberechnung der Beklagten für die Klägerin, auch wenn es Fälle geben mag, in denen sich keine Auswirkungen des Auslegungsergebnisses ergeben. § 9 Nr. 9 sowie Nr. 11 a MTV enthalten verschiedene Regelungsgegenstände. § 9 Nr. 9 Satz 5 MTV will den Tarifvertragsparteien eine Berechnung der Urlaubstage für solche Arbeitnehmer erleichtern, die an weniger als an fünf Arbeitstagen beschäftigt werden. Eine solche verhältnismäßige Berechnung wäre bereits nach dem BUrlG erforderlich (vgl. dazu nur ErfK/Dörner § 3 BurlG Rdnr. 23 ff.). Die bloße Anzahl der Arbeitstage in der Woche besagt noch nichts über die Gesamtarbeitsstunden pro Woche und damit über das Verhältnis der in Teilzeit zu leistenden Arbeitsstunden zu der im Tarifvertrag vorgesehenen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit nach § 5. Nr. 1 Satz 1 MTV. Beispielhaft kann ein Arbeitnehmer an zwei Tagen in der Woche jeweils nur fünf Stunden tätig werden. Insgesamt leistet er dann wöchentlich 10 Stunden. Dies entspricht 3.,64 % der tariflich vorgesehen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. Die Klägerin hingegen arbeitet ebenfalls an nur zwei Tagen in der Woche, jedoch acht Stunden pro Arbeitstag, insgesamt also 16 Stunden in der Woche. Dies entspricht 41,03 % der tariflich vorgesehenen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit. Gerade, worauf die Beklagte zu Recht hinweist, weil das Urlaubsgeld Entgeltcharakter hat, haben die Tarifvertragsparteien es für notwendig gehalten, bei der Höhe des tariflichen Urlaubsgeldes nicht auf die Anzahl der Arbeitstage, sondern auf das Verhältnis ihrer tatsächlichen Arbeitszeit zur tariflichen regelmäßigen Arbeitszeit abzustellen. (2)Dieses Auslegungsergebnis entspricht im Übrigen dem Grundsatz, dass die Tarifvertragsparteien im Zweifel eine gesetzeskonforme Tarifvertragsregelung vereinbaren wollten. Das von der Beklagten vertretene Auslegungsergebnis würde hingegen § 5. Abs. 1 Satz 2 TzBfG widersprechen. Nach § 5. Abs. 1 Satz 2 TzBfG ist einem teilzeitbeschäftigtem Arbeitnehmer Arbeitsentgelt oder eine andere teilbare geldwerte Leistung mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht. § 5. Abs. 1 Satz 2 TzBfG enthält eine Konkretisierung der Verbots der Ungleichbehandlung von Teilzeitbeschäftigten nach § 5. Abs. 1 Satz 1 TzBfG. Beide Regelungen enthalten ein einheitliches Verbot der sachlich nicht gerechtfertigten Benachteiligung wegen der Teilzeitarbeit (vgl. etwa BAG 24.09.2008 - 6 AZR 657/07). Eine doppelte Kürzung des Urlaubsgeldes für Teilzeitbeschäftigte wäre nicht sachlich gerechtfertigt. Zwar trifft es zu, dass eine anteilige Bemessung von zusätzlicher Vergütung gerechtfertigt sein kann. Dies gilt allerdings nur bei entsprechendem Umfang der Arbeitszeit (BAG 15.04.2003 - 9 AZR 548/01). Die von der Beklagten vorgenommene Berechnung, nämlich zuerst eine verhältnismäßige Berechnung des täglichen Urlaubsgeldes nach § 9 Nr. 11 a Satz 2 MTV und anschließend eine Kürzung der Urlaubstage nach der Berechnung gem. § 9 Nr. 9 Satz 5 MTV, ist nicht sachlich gerechtfertigt. Dies zeigt das Beispiel der Klägerin deutlich auf. Die anteilige Bemessung ist allein nach § 9 Nr. 11 a Satz 1 MTV vorzunehmen. 5..Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass auch die Berechnung der Klägerin nicht vollständig zutreffend ist. Alleinentscheidend ist das Verhältnis ihrer Arbeitszeit zur tariflich vorgegebenen wöchentlichen Arbeitszeit. Dementsprechend beträgt ihr Gesamturlaubsgeldanspruch insgesamt 172,31 € brutto. Abzüglich der bereits geleisteten 69,-- € brutto verbleiben mehr als die eingeklagten 99,-- € brutto. 5.Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288, 291 BGB. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, 46 Abs. 2 ArbGG. IV. Der Streitwertfestsetzung (zugleich Entscheidung nach § 63 Abs. 2 GKG) liegt die Klageforderung zugrunde. V. Die Berufung war gem. § 64 Abs. 3 Nr. 2 b ArbGG zuzulassen. R E C H T S M I T T E L B E L E H R U N G : Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei B e r u f u n g eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: 0211 7770 2199 eingegangen sein. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1.Rechtsanwälte, 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. gez.: Dr. I.