Beschluss
13 BV 97/09
Arbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:ARBGD:2010:0115.13BV97.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Es wird festgestellt, dass zwischen den Beteiligten zu 2) und 3) ein Gemeinschaftsbetrieb besteht. 1 G r ü n d e : 2 I. 3 Die Beteiligten streiten über das Vorliegen eines Gemeinschaftsbetriebes zwischen den Beteiligten zu 2) und 3). 4 Die Beteiligte zu 2) hat ihren Sitz in G. und betreibt an dem Flughafen E. eine Niederlassung. Sie ist, ebenso wie die Beteiligte zu 3), Teil des in C. ansässigen B.. Gegenstand des Unternehmens der Beteiligten zu 2) ist die Erbringung von Dienstleistungen aller Art für den Flughafenbetrieb sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte. 5 Die Beteiligte zu 2) ist Inhaberin der für die Ausübung dieser Tätigkeiten erforderlichen behördlichen Lizenz. 6 Bereits im Jahre 2007 nahm die Beteiligte zu 2) mit der E. Verhandlungen über die Abfertigung der Lufthansamaschinen durch die Beteiligte zu 2) auf. Zuvor wurden die Maschinen der M. von der Flughafen E. GmbH abgefertigt. 7 Zum Zeitpunkt der Verhandlungen war nicht geklärt, ob die im Frühjahr 2009 auslaufende Lizenz der Beteiligten zu 2) erneut erteilt würde. Bis zum Monat Juli 2008 war die Erteilung einer Anschlusslizenz nicht gesichert. 8 Unter dem 23.10.2008 wurde die Beteiligte zu 3) als 100 %-ige Tochter der Beteiligten zu 2) gegründet. Gegenstand ihres Unternehmens ist ebenfalls die Erbringung von Dienstleistungen aller Art für den Flughafenbetrieb sowie die Vornahme aller damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte. Ebenfalls unter dem 23.10.2008 wurde zwischen dem Beteiligten zu 2) und 3) ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geschlossen. 9 Bereits mit Gesellschaftsvertrag vom 19.6.2008 wurde die B. gegründet. Diese ist ebenfalls eine 100 %-ige Tochter der Beteiligten zu 2) und hat mit dieser unter dem 19.6.2008 auch einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag geschlossen. Gegenstand des Unternehmens der B. ist die Erbringung von Dienstleistungen aller Art für den Flughafenbetrieb sowie die Vornahme aller damit im Zusammenhang stehenden Geschäfte, insbesondere auch die gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung im Rahmen der Airportservices. 10 Bereits seit August 2008 wurden die Mitarbeiter der B. bei der Beteiligten zu 2) eingesetzt. Im Rahmen dieses Einsatzes wurden diese eingearbeitet und waren gemeinsam auch mit der Abfertigung von Lufthansamaschinen beschäftigt. Hierbei fungierte die Beteiligte zu 2) als Entleiher und die B. als Verleiher der Arbeitnehmer. 11 Zumindest einzelne Mitarbeiter der Beteiligten zu 2) wurden auch über den Oktober 2008 hinaus mit der Abfertigung der Lufthansamaschinen beschäftigt. So die Mitarbeiter N. und N.. Herr B. erhielt für seinen Einsatz an den Lufthansamaschinen nach der bei der Beteiligten zu 2) gültigen Betriebsvereinbarung QLP-Zulage eine entsprechende Zulage. 12 Im Übrigen wurde seit Beginn des Winterflugplanes 2008 die Abfertigung der Lufthansamaschinen durch die Beteiligte zu 3) durchgeführt. Diese bediente sich hierbei der Mitarbeiter der B., welche zu diesem Zweck entliehen wurden. 13 Die Abfertigung der Maschinen der M. erfolgt mit den anderen Luftgesellschaften der T., der T. und T. an anderen Flugsteigen als die Abfertigung der übrigen, von der Beteiligten zu 2) betreuten Fluggesellschaften. 14 Gemeinsame soziale Räume für die Mitarbeiter der Beteiligten zu 2) sowie die Mitarbeiter der Beteiligten zu 3) bzw. der bei ihr eingesetzten Mitarbeiter der B. existieren nicht. 15 Die Mitarbeiter der Beteiligten zu 2) sind identisch gekleidet wie die Mitarbeiter der B., die für die Beteiligte zu 3) tätig werden. Die für die Abfertigung erforderlichen Gerätschaften und insbesondere Fahrzeuge waren bis in das Jahr 2009 ebenfalls identisch. Im Laufe des Jahres 2009 wurde das auf den Fahrzeugen und Gerätschaften angebrachte Logo der Beteiligten zu 3) modifiziert. Dieses ist nunmehr mit dem Zusatz "E." sowie "Partner of M." versehen (vgl. Blatt 326 der Akte). 16 Zwischen den Beteiligten zu 2) und zu 3) findet auch ein Austausch der Fahrzeuge und Gerätschaften statt. Der Umfang dieses Austauschs ist zwischen den Beteiligten streitig. 17 Der ehemalige Personalleiter und Prokurist der Beteiligten zu 2), Herr N. war bis zum Anfang des Jahres 2009 auch für die Belange der Beteiligten zu 3) zuständig. Soweit der Beteiligte zu 1) Verhandlungen mit dem Arbeitgeber zu führen hatte, wurden diese auf Seite des Arbeitgebers von dem Personalleiter N. geführt. 18 Inzwischen ist der Mitarbeiter N. ausgeschieden. Sein Nachfolger ist der Mitarbeiter E. 19 Die im operativen Geschäft auftauchenden personellen Fragen werden bei der Beteiligten zu 3) durch Frau E. bearbeitet. In Einzelfällen gibt diese bei konkreten Nachfragen von Arbeitnehmern der Beteiligten zu 2) auch diesen Auskunft über Stundenstände oder sonstige allgemeine Themen. Bei der Beteiligten zu 2) ist für die Personalfragen der Mitarbeiter L. verantwortlich. Für die Belange der Beteiligten zu 3) ist der Personalreferent L. operativ nicht mehr tätig. 20 Die Dienstpläne für die Mitarbeiter der Beteiligten zu 2) und 3) hat bis zum Januar 2010 die Mitarbeiterin E., geboren H., erstellt. 21 Die Beteiligten zu 2) und 3) arbeiten, ebenso wie andere Unternehmen des B. mit der Personalplanungssoftware SP-Expert. 22 Für die Überwachung der auf dem Flughafen befindlichen Fahrzeuge und Gerätschaften nutzen beide das System PROVEO. 23 Für beide Systeme existieren für die jeweiligen Beteiligten zu 2) und 3) eigene Accounts mit einem eigenen Passwort, wobei zwischen den Beteiligten streitig ist, wie weit die Zugreifsrechte der jeweiligen Mitarbeiter reichen. 24 Die Buchhaltung der Beteiligten zu 2) und 3) erfolgt mit der gleichen Software auf gleichen Rechnern. Die Buchhaltungskreise sind voneinander strikt getrennt. Die E. hat sich vertraglich das Recht vorbehalten, die Buchhaltung der Beteiligten zu 3) jederzeit einsehen zu können. 25 Die Mitarbeiter der Beteiligten zu 2) sowie die Mitarbeiter der B. werden sämtlich geschult. Über den Inhalt und die Vergleichbarkeit der Schulungen herrscht zwischen den Beteiligten Streit. 26 Im Rahmen des anfänglichen Einsatzes der Mitarbeiter der B. bei der Beteiligten zu 2) sind die Mitbestimmungsrechte des Antragstellers zum Teil zumindest nicht ausführlich genug, beachtet worden. 27 Der Antragsteller begehrt die Feststellung des Vorliegens eines Gemeinschaftsbetriebes zwischen der Beteiligten zu 2) und 3). 28 Der Antragsteller ist der Auffassung, seit Gründung der Beteiligten zu 3) von der Mitbestimmung ausgeschlossen worden zu sein. Er ist der Auffassung, die Beteiligten zu 2) und 3) verfolgten gleiche Betriebszwecke, nämlich die Erbringung von Dienstleistungen aller Art für den Flughafenbetrieb an gleicher Betriebsstätte, nämlich dem Flughafen E.. Insbesondere die Tatsache, dass die Beteiligte zu 2) alleinige Lizenzinhaberin sei, führe zu einer engen Verknüpfung. Er behauptet, der Mitarbeiter der Beteiligten zu 2) N. habe auch bei der Beteiligten zu 3) und auch bei der B. die Aufgaben des Personalchefs übernommen. Bei der B. sei dieser auch Geschäftsführer gewesen. Der angebliche Leiter und inzwischen Geschäftsführer der Beteiligten zu 3), Herr U., tauche im gemeinsamen Internetauftritt der B. Gruppe als Deputy Station Manager auf. Obwohl die Dienstpläne für die Beteiligten zu 2) und 3) von Frau E., ehemals H., gefertigt würden, werde der Betriebsrat bei der Aufstellung von Dienstplänen für die Beteiligte zu 3) nicht beteiligt. Er behauptet weiter, die Ausbildung sei für die Mitarbeiter der Beteiligten zu 2) und die Mitarbeiter der B. weitgehend einheitlich und werde einheitlich durch Herrn U. organisiert. 29 Das Equipment werde zwischen den Beteiligten zu 2) und 3) täglich ausgetauscht. Dies erfolge auch in einem weit höheren Maße als der Austausch mit anderen Abfertigern am Flughafen E.. 30 Im System PROVEO seien die Mitarbeiter in der Lage, auch Fahrzeuge des jeweils anderen Unternehmens zu sehen. So könnten die Mitarbeiter der Beteiligten zu 2) auch den Standort der Fahrzeuge der Beteiligten zu 3) im System PROVEO feststellen. 31 Er behauptet, auch die Mitarbeiter der Beteiligten zu 3) und der B. würden sich an ihn wenden und insbesondere zu der Dienstplanung Fragen stellen. 32 Zwischen den Beteiligten zu 2) und 3) würden auch Mitarbeiter ausgetauscht. Hierbei handele es sich um die Mitarbeiter N., C. F., I., I. L. L. T., T. L. C. und M. 33 Auch über die Anfangsphase hinaus seien noch Mitarbeiter der Beteiligten zu 2) bei der Abfertigung der Lufthansamaschinen eingesetzt gewesen. 34 Der Betriebsrat beantragt, 35 festzustellen, dass zwischen der Antragsgegnerin zu 1) und Beteiligten zu 2) (B. GmbH, Niederlassung E.) und der Antragsgegnerin zu 2) und Beteiligten zu 3) (B. E. GmbH) ein Gemeinschaftsbetrieb besteht. 36 Die Beteiligten zu 2) und 3) beantragen, 37 den Antrag zurückzuweisen. 38 Sie bestreiten das Vorliegen eines Gemeinschaftsbetriebes. Sie behaupten, die Mitarbeiter der B., welche inzwischen für die Beteiligte zu 3) die Lufthansamaschinen abfertigen, seien bei der Beteiligten zu 2) lediglich geschult worden. Die Gründung der Beteiligten zu 3) sei darin begründet, dass die Lizenzverlängerung an die Beteiligte zu 2) zum Zeitpunkt der Verhandlungen mit der M. nicht sicher gewesen sei. Da die Fluggesellschaft aber die Selbstabfertigung mit Leiharbeitnehmern durchführen könne, sei die B. gegründet worden. 39 Es bestehe die Gefahr, dass der Auftrag der M. gekündigt werden könnte. Im Falle der Erbringung von Abfertigungsleistungen durch das Stammpersonal der Niederlassung E. würde dies kurzfristig zu einem erheblichen Arbeitskräfteüberhang und damit verbundenen nachteiligen Konsequenzen führen. 40 Sie behaupten weiter, die M. habe nach dem Vorbild der Automobilindustrie einen sogenannten "Open-Book-Vertrag" abschließen wollen. Die Einsichtnahme in die Buchhaltungsvorgänge sei jedoch nicht möglich gewesen, soweit hierin auch Vorgänge bezüglich der Mitbewerber der M. enthalten seien. 41 Die Tatsache, dass die Beteiligte zu 3) als Subunternehmerin der Beteiligten zu 2) im Rahmen der dieser erteilten Lizenz tätig werde, führe nicht zwangsläufig zu einem Gemeinschaftsbetrieb. 42 Bis auf die Maschinen der T. und der T. sei auch die Abfertigung räumlich getrennt. 43 Der Mitarbeiter N. sei zwar Personalleiter des deutschen Unternehmens, bzw. der B. gewesen, nicht jedoch der Beteiligten zu 3). Er habe lediglich Stabsaufgaben für die deutschen Unternehmen des Konzerns wahrgenommen. 44 Die Mitarbeiterin E. habe ursprünglich gemeinsam mit dem Stabspersonalreferenten L. die Bewerbungsgespräche für die Beteiligte zu 3) geführt. Inzwischen sei sie bis auf wenige Ausnahmen nur für die Mitarbeiter der Beteiligten zu 3) tätig. Sie entscheide inzwischen über Einstellungen und über die Beendigung von Arbeitsverhältnissen für die Beteiligte zu 3) sowie über Urlaubsgewährung. 45 Die Niederlassung der Beteiligten zu 2) werde durch den Stationsleiter Herr G. geleitet. Für die Beteiligte zu 3) sei der Mitarbeiter U. zunächst Betriebsleiter und zuletzt der Geschäftsführer gewesen. 46 Die Tätigkeit der Mitarbeiterin E., geborene H., für die Beteiligte zu 3) sei bis zu ihrem Wechsel zur Beteiligten zu 3) auf Grundlage eines Dienstleistungsvertrages erfolgt. Nach ihrem Wechsel zur Beteiligten zu 3) würden die Dienstpläne der Beteiligten zu 2) von Herrn N. erstellt. 47 Im Hinblick auf die Fahrzeuge und Gerätschaften erfolge lediglich ein gelegentlicher Austausch, soweit ein Ausfall vorliege. In diesen Fällen werde die Nutzung der jeweils ausleihenden Gesellschaft in Rechnung gestellt. 48 Sowohl bei den System PROVEO als auch bei dem Personalplanungssystem SP-Expert verfügten die Beteiligten zu 2) und 3) über jeweils getrennte Systemkreise. 49 Die Schulungen seien unterschiedlich, da hier die Vorgaben der jeweiligen Fluggesellschaften enthalten seien. Auch würden diese nicht einheitlich von Herrn U. konzipiert. 50 Diverse Mitarbeiter der B. seien nach ihrem Basistraining nicht mehr eingesetzt worden. So die Mitarbeiter F. B. und T.. Der Mitarbeiter I. sei lediglich einmal bei der M. einsetzt worden. Ein Personalaustausch zwischen den Beteiligten zu 2) und 3) finde entgegen der Behauptung des Betriebsrates nicht statt. 51 Herr N. habe das Projekt M. unterstützen wollen. Er sei ebenso wenig wie der Mitarbeiter B. Arbeitnehmer der B. gewesen. 52 Die Beteiligten zu 2) und 3) behaupten, eine QLP-Ausbildung sei für die Abfertigung der Maschinen der T. erforderlich gewesen. Deshalb existiere bei der Beteiligten zu 2) die Betriebsvereinbarung QLP-Zulage. 53 Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und insbesondere den der zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze verwiesen. 54 II. 55 A.Der Antrag ist zulässig. Gemäß § 18 Abs. 2 BetrVG kann jeder beteiligte Betriebsrat eine Entscheidung des Arbeitsgerichts beantragen, wenn zweifelhaft ist, ob eine betriebsratsfähige Organisationseinheit vorliegt. Da die Klärung, was zur betriebsratsfähigen Organisationseinheit gehört, nicht nur für die Wahl des Betriebsrates eine Rolle spielt, sondern vor allem auch für die Frage, ob dem Betriebsrat bestimmte Mitbestimmungs- und Mitwirkungsrechte zustehen, kann die Entscheidung auch außerhalb des Wahlverfahrens jederzeit herbeigeführt werden (BAG, 9.4.1991 - 1 AZR 488/90 - NZA 1991, 812; Fitting, § 18 Randnummer 57). Zu den gem. § 18 Abs. 2 BetrVG zu klärenden Fragen gehört auch, ob mehrere Unternehmen einen gemeinsamen Betrieb bilden (BAG, 9.4.1991 - 1 AZR 488/90 - NZA 1991, 812). 56 B.Der Antrag ist begründet. Zwischen der Beteiligten zu 2) und der Beteiligten zu 3) besteht am Flughafen E. ein Gemeinschaftsbetrieb. 57 1.) Ein Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes ist die organisatorische Einheit, innerhalb derer ein Arbeitgeber allein oder mit seinen Arbeitnehmern mit Hilfe technischer und immaterieller Mittel bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt (BAG, 22.6.2005 - 7 ABR 57/04 - NZA 2005, 1248 m.w.N.). Hiervon ist auszugehen, wenn die in einer Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel für einen einheitlichen arbeitstechnischen Zweck zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt werden und der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert wird. Hierbei müssten sich die beteiligten Unternehmen zumindest stillschweigend zu einer gemeinsamen Führung rechtlich verbunden haben. Die einheitliche Leitung muss sich auf die wesentlichen Funktionen des Arbeitgebers in personellen und sozialen Angelegenheiten erstrecken. Eine ledigliche unternehmerische Zusammenarbeit genügt nicht, solange nicht die Funktionen des Arbeitsgebers institutionell einheitlich für die beteiligten Unternehmen wahrgenommen werden (BAG, 22.6.2005 - 7 ABR 57/04 - m.w.N.). 58 Hierbei ist es nicht genügend, dass die beteiligten Unternehmen auf der Grundlage von Organ- und Beherrschungsverträgen unternehmerisch zusammenarbeiten. Auch eine Fremdsteuerung des Arbeitsprozesses, z. B. bei der "just-in-time-Produktion" reicht nicht aus, um einen gemeinsamen Betrieb anzuerkennen (Richardi, BetrVG, § 1 Randnummer 67). Entscheidend ist, dass dem Betriebsrat ein funktionsfähiger Ansprechpartner gegenüberstehen muss (BAG, 17.9.1988 - 7 ABR 10/87 - NZA 1989, 190). 59 Nicht schädlich ist es hingegen, wenn nicht lediglich ein einheitlicher arbeitstechnischer Zweck verfolgt wird. Dies ergibt sich bereits aus der Formulierung in § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG, wo von arbeitstechnischen Zwecken die Rede ist (vgl. auch BAG, 14.9.1988 - 7 ABR 10/87 - NZW 1989, 190). 60 2.) Unter Zugrundelegung dieser Voraussetzungen ist vorliegend ein einheitlicher Betrieb i. S. d. § 1 Abs. 1 Satz 2 BetrVG gegeben. 61 a.) Das Vorliegen eines einheitlichen Betriebes ergibt sich nicht bereits daraus, dass die Beteiligten zu 2) und 3) jeweils den gleichen unternehmerischen Zweck verfolgen. Die Erbringung von Abfertigungsdiensten für Flugzeuge stellt auch den unternehmerischen Zweck ihrer Konkurrenten dar, mit denen offensichtlich kein Gemeinschaftsbetrieb besteht. 62 b.) Andererseits ist die Unterscheidung zwischen den Kunden auch nicht geeignet, einen gemeinsamen Betrieb auszuschließen. Die Tatsache, dass die Mitarbeiter der Beteiligten zu 2) gänzlich oder zumindest ganz überwiegend für andere Fluggesellschaften als die M. tätig sind, während die von der B. entliehenen Mitarbeiter für die Beteiligte zu 3) gerade nur die Flugzeuge der M. abfertigen, stellt lediglich eine Spezialisierung dar. Eine solche kann sowohl innerhalb eines Betriebes erfolgen als auch zwischen zwei unterschiedlichen Betrieben. Die bloße betriebsinterne Spezialisierung etwa derart, dass getrennte Arbeitnehmergruppen jeweils bestimmte Aufgaben versehen, reicht für die Annahme einer selbständigen betrieblichen Einheit nicht aus, solange es an einer für Außenstehende wahrnehmbaren räumlichen und organisatorischen Abgrenzung vom Betrieb fehlt (BAG, 21.11.2007 - 10 AZR 782/06 - AP Nr. 297 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau; LAG E. - 12 TaBV 10/08 - JURIS). 63 c.) Liegt hingegen ein arbeitgeberübergreifender Personaleinsatz vor, welcher charakteristisch für den formalen Betriebsablauf ist, ist davon auszugehen, dass der Kern der Arbeitgeberfunktion in sozialen und personellen Angelegenheiten von derselben institutionalisierten Leitung ausgeübt wird und daher ein einheitlicher gemeinsamer Betrieb vorliegt (BAG, 22.6.2005 - 7 ABR 57/04 - NZA 2005, 1248 m.w.N.). 64 aa.) Ein solcher gemeinsamer besonderer Einsatz ist zwischen den Beteiligten zu 2) und 3) erfolgt. Die Arbeitnehmer der B. sind zunächst von der Beteiligten zu 2) entliehen worden. Diese haben zusammen mit den Stammarbeitnehmern der Beteiligten zu 2) gearbeitet und so die Kenntnisse, die für die Abfertigung von Flugzeugen erforderlich sind, erlangt. Die von den Beteiligten zu 2) und 3) hervorgehobenen Unterschiede in den Anforderungen, je nachdem ob Flugzeuge der M. oder andere Flugzeuge abgefertigt werden, sind demgegenüber nicht erheblich. Hierbei handelt es sich um eine bloße auf Kundenwunsch erfolgte Spezialisierung, welche ebenso gut in unterschiedlichen, wie auch in einem einheitlichen Betrieb erfolgen können. Der Einsatz dauerte auch in das Jahr 2009 hinein an. Zumindest bezüglich der Mitarbeiter N. und B. ist dies unstreitig. Den insoweit vorgelegten Abrechnungen haben die Beteiligten zu 2) und 3) nicht widersprochen. Ob diese das Lufthansaprojekt haben unterstützen wollen, ist hier nicht erheblich. Der Personalaustausch muss keineswegs gegen den Willen der betroffenen Arbeitnehmer erfolgen. 65 cc.) Dem gemeinsamen Betrieb steht auch nicht die, von den Beteiligten zu 2) und 3) vorgetragene Tatsache, dass die M. bei Vertragsschluss darauf bestand, in die Buchhaltung der Beteiligten zu 3) nach dem sogenannten "Open-Book-Prinzip" Einsicht zu nehmen. Die Umsetzung dieser Vereinbarung bedarf lediglich der unternehmerischen bzw. buchhalterischen Trennung zwischen den beiden Arbeitgebern. Einen eigenen Betrieb i. S. d. Betriebsverfassungsrechts, bedarf es hierfür aber nicht, so dass aus dem Vorliegen einer solchen Vereinbarung nicht darauf geschlossen werden kann, dass zwei getrennte Betriebe vorliegen. 66 d.) Für die Frage, ob ein gemeinsamer Betrieb vorliegt, ist ebenfalls von Bedeutung, ob die Arbeitnehmer gemeinsam räumlich untergebracht sind, ob die Arbeitsabläufe personell, technisch oder organisatorisch verknüpft werden, sowie die Frage, ob die Buchhaltung, das Sekretariat und ein etwa vorhandene Kantine gemeinsam betrieben werden (Fitting, § 1 BetrVG, Randnummer 87). Hingegen ist die Frage, ob die Kosten für die jeweils verwendeten Sachmittel und das Personal intern zwischen den Unternehmen verrechnet werden, nicht ausschlaggebend (BAG, 24.1.1996 - 7 ABR 10/94 - NZA 1996, 1110). 67 aa.) Die bloße Tatsache, dass sowohl die Beteiligte zu 2) als auch die Beteiligte zu 3) am Flughafen E. tätig werden, genügt für die Annahme eines gemeinsamen Betriebes nicht. Am Flughafen E. werden vielmehr unterschiedlichste Arbeitgeber in unterschiedlichsten Funktionen tätig. Alleine aus dieser örtlichen Identität lässt sich ein Gemeinschaftsbetrieb daher nicht herleiten. 68 Eine strikte räumliche Trennung, wie sie die Beteiligten zu 2) und 3) behauptet haben, erfolgt indes auch nicht. Vielmehr findet die Abfertigung der Flugzeuge dort statt, wo diese jeweils stehen. Soweit die Fluggesellschaften der T., u.a. die M., einen anderen Standpunkt haben als die übrigen Gesellschaften, werden diese, an jenem besonderen Standpunkt, sowohl von den Mitarbeitern der Beteiligten zu 2) als auch von den Mitarbeiterin der B. im Auftrag der Beteiligten zu 3) abgefertigt. 69 bb.) Ein Indiz für das Vorliegen eines gemeinsamen Betriebes liegt in der einheitlichen Nutzung der EDV. Zwar genügt es nicht, dass die beiden Unternehmen die gleiche Software nutzen. Die Tatsache, dass beide identische, jedoch unabhängig voneinander existierende Programme nutzen, wäre in der Tat nicht geeignet, einen gemeinsamen Betrieb zu indizieren. Die Beteiligten zu 2) und 3) nutzen jedoch nicht nur die gleichen sondern vielmehr dieselben Programme, die auf dem gemeinsamen konzerneigenen Server hinterlegt sind. Der gemeinsamen Nutzung steht auch nicht entgegen, dass die jeweiligen Arbeitnehmer mit ihren Account und ihrem Passwort jeweils nur in abgegrenzte, für sie bestimmte Bereiche Einsicht nehmen und nur diese bearbeiten können. Die Einschränkung der Zugriffsrechte dergestalt, dass die einzelnen Arbeitnehmer lediglich in solche Systeme eingreifen können, die für die Erledigung ihrer Aufgaben erforderlich ist, ist durchaus üblich und spricht nicht gegen die Annahme eines gemeinsamen Betriebes. 70 cc.) Ebenso spricht für die Annahme eines gemeinsamen Betriebs, die Tatsache, dass die Dienstpläne für die Beteiligten zu 2) und 3) einheitlich von Frau E., geborene H., erstellt wurden. Dass die Erstellung der Dienstpläne für die Beteiligte zu 3) auf der Grundlage eines Dienstleistungsvertrages erfolgte und insoweit vergütet wurde, hindert diesen Schluss nicht. 71 dd.) Auch das weitgehend einheitliche Erscheinungsbild der Arbeitnehmer sowie der Fahrzeuge und Gerätschaften der Beteiligten zu 2) und 3) sprechen für die Annahme eines Gemeinschaftsbetriebes. Die Mitarbeiter sind für Außenstehende nicht voneinander zu unterscheiden, da sie identisch gekleidet sind. Der Hinweis der Beteiligten zu 2) und 3), dass die Kleidung zum Teil gesetzlich vorgeschrieben sei, vermag nicht zu erklären, dass diese sämtlich mit dem Aufdruck "B." ausgestattet sind, ohne dass eine Unterscheidung möglich ist. 72 Soweit die Beteiligten zu 2) und 3) im Laufe des Jahres 2009 das Erscheinungsbild der Fahrzeuge geringfügig geändert haben, spricht auch dieses nicht gegen die Annahme eines gemeinsamen Betriebes. Alleine durch das Hinzufügen des Wortes "E." sowie der Formulierung "Partner of M." wird für Außenstehende nicht erkennbar, dass es sich hierbei um Mitarbeiter bzw. Gerätschaften eines anderen Betriebes handelt. 73 ee.) Auch der Internetauftritt der Beteiligten zu 2) und 3) erfolgt mit den übrigen Konzernunternehmen der B. Gruppe einheitlich. 74 3.) Zwischen der Beteiligten zu 2) und der Beteiligten zu 3) besteht auch eine einheitliche Leitung in personellen und sozialen Fragen. 75 a.) Diese wurde ursprünglich durch den Personalleiter und Prokuristen der Beteiligten zu 2), Herrn N. ausgeübt. Dieser war letztlich für die Personalangelegenheiten aller deutschen Unternehmen des Aviapartnerkonzerns verantwortlich. Auch die Bezeichnung seiner Position als Stabsaufgabe ändert nichts daran, dass er in Personalfragen einheitlich die Letztverantwortung trug. Die Tatsache, dass die im täglichen Geschäft anfallenden Angelegenheiten im Personalwesen nicht von ihm persönlich, sondern von dessen Mitarbeitern L. bzw. E. ausgeführt wurde, steht dem nicht entgegen. Entscheidend ist, dass dem Betriebsrat einheitlich eine letztlich zuständige Instanz gegenübersteht (Richardi, BetrVG, § 1 Randnummer 67). 76 Die einheitliche Personalleitung ergibt sich aber auch daraus, dass die Mitarbeiterin der Beteiligten zu 3), Frau E., auch Mitarbeitern der Beteiligten zu 2) Auskünfte über deren Stundenstand sowie in sonstigen Angelegenheiten geben konnte und gegeben hat. Ohne eine Verflechtung auf personaler Ebene wären solche Auskünfte nicht denkbar. 77 b.) Darauf, wie sich das Ausscheiden des Mitarbeiters des Beteiligten zu 2) N. auf die einheitliche Personalleitung auswirkt, kommt es jedoch letztlich nicht an. Die einheitliche personelle Leitung der Beteiligten zu 2) und 3) wird gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG gesetzlich vermutet. 78 Die Beteiligte zu 3) ist aus der Spaltung des ehemaligen Unternehmens der Beteiligten zu 2) hervorgegangen. 79 aa.) Der Begriff der Spaltung in diesem Sinne beschränkt sich nicht lediglich auf die Spaltung i. S. d. Umwandlungsgesetzes. Erfasst sind vielmehr die Fälle der Aufspaltung, Abspaltung und Ausgliederung sowohl in Form der Gesamtrechtsfolge als auch in Form der Einzelrechtsnachfolge. Dies ergibt sich bereits aus der Gesetzesbegründung (BT-Drucksache, 14/5741, Seite 33), entspricht aber auch dem Zweck des Gesetzes. Mit der Schaffung des § 1 Abs. 2 BetrVG sollten die Nachweismöglichkeiten für Wahlvorstände und Betriebsräte im Hinblick auf das Vorliegen einer einheitlichen Leitung erleichtert werden (BT-Drucksache, 14/5741, Seite 33). Es sollte der Fall erfasst werden, dass nach der Abspaltung eines oder mehrerer Betriebsteile die an der Spaltung beteiligten Unternehmen den Betrieb als gemeinsamen Betrieb weiterführen, um auch weiterhin die arbeitstechnischen Vorteile eines eingespielten Betriebes zu nutzen. Dies ist jedoch unabhängig von der Frage, wie die Abspaltung gesellschaftsrechtlich umgesetzt wird. 80 bb.) Bei der Beteiligten zu 3) handelt es sich nicht, wie die Beteiligten zu 2) und 3) behaupten, um eine Neugründung i. S. d. § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG. Die Verhandlungen mit der M. wurden von der Beteiligten zu 2) aufgenommen und geführt. In diesem Zusammenhang ist zunächst die B. gegründet worden, deren Mitarbeiter, welche von vorneherein für die Tätigkeit in der Abfertigung der Maschinen der M. vorgesehen waren, zunächst an die Beteiligte zu 2) verliehen wurden. Diese wurden auch von den Mitarbeitern der Beteiligten zu 2) eingearbeitet und trainiert. Es wurde demnach nicht ein neues Unternehmen gegründet, welches sich um den Auftrag der M. beworben hätte. Vielmehr hat die Beteiligte zu 2) mit der M. eine Ausgliederung der Bearbeitung vereinbart. Dies nicht zuletzt, um das angestrebte "Open-Book-Prinzip" durchführen zu können. Im Zuge dieser Ausgliederung wurden, zumindest zu Beginn, Mitarbeiter der Beteiligten zu 2) bei der Abfertigung der Lufthansamaschinen eingesetzt. Hiermit sollten gerade die arbeitstechnischen Vorteile des eingespielten Betriebes auch im Rahmen der Abfertigung der Lufthansamaschinen zum Zug kommen. 81 Mit der Ausgliederung war auch keine wesentliche Veränderung der betrieblichen Organisation verbunden. Lediglich nach und nach haben die Beteiligten zu 2) und 3) gewisse Unterscheidungsmerkmale geschaffen. Eine wesentliche Änderung der Organisation ist damit nicht verbunden. 82 Wesentlich sind nach Auffassung der Kammer solche Organisationsänderungen, die, insbesondere im Rahmen der Mitbestimmungstatbestände, eine andere, vom ursprünglichen Betrieb abweichende Beurteilung rechtfertigen oder zumindest nahelegen. Der Begriff "wesentlich" ist in diesem Zusammenhang betriebsverfassungsspezifisch auszulegen. 83 Änderungen der Organisationen, welche eine von dem ursprünglich bestehenden und inzwischen allein der Beteiligten zu 2) zugeordneten Betrieb abweichende Regelung nahelegen würden, sind nicht ersichtlich. Alleine die Tatsache, dass die Beteiligte zu 3), wie zuvor die Beteiligte zu 2), mit Leiharbeitnehmern der B., arbeitet, stellt eine wesentliche Änderung nicht dar, weil es insoweit bereits an einer Änderung fehlt. Die Abfertigung der Maschinen der M. erfolgte vor und nach der Spaltung mit Leiharbeitnehmern. 84 Die personelle Umbenennung des ehemaligen "Deputy Station Managers" in Betriebsleiter und letztlich seine Bestellung zum Geschäftsführer begründet ebensowenig eine wesentliche Organisationsänderung, wie der Wechsel von Frau E. zur Beteiligten zu 3) und die Einstellung des Herrn N. durch die Beteiligte zu 2). 85 cc.) Auf die im arbeitsrechtlichen Schrifttum diskutierte Frage, ob bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG lediglich die einheitliche personelle Leitung (so BAG, 22.6.2005 - 7 ABR 57/04 - NZA 2005, 1248; Fitting, BetrVG, § 1 Randnummer 88) oder bereits das Vorliegen eines gemeinsamen Betriebes vermutet wird (so Richardi, BetrVG, § 1 Randnummer 73) vermutet wird, kommt es hier nicht an. Wie dargestellt, besteht eine Betriebseinheit, so dass es für diesen Punkt der gesetzlichen Vermutung nicht bedarf. 86 Rechtsmittelbelehrung 87 Gegen diesen Beschluss kann von den Beteiligten zu 2) und 3) 88 B e s c h w e r d e 89 eingelegt werden. 90 Für den Betriebsrat ist gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel gegeben. 91 Die Beschwerde muss 92 innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat 93 beim Landesarbeitsgericht E., Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 E., Fax: 0211 7770 2199 eingegangen sein. 94 Die Notfrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung des Beschlusses. 95 Die Beschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 96 1.Rechtsanwälte, 97 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 98 3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. 99 Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. 100 * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. 101 K.