Urteil
10 Ca 8031/09
ARBG DUESSELDORF, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Wiederaufnahme eines Verfahrens nach Restitutionsklage setzt voraus, dass das erstinstanzliche Urteil durch eine Straftat oder durch die nachträgliche Auffindung einer für die Partei günstigen Urkunde veranlasst bzw. ermöglicht wurde (§§ 79 ArbGG i.V.m. § 580 Nr. 4, 7b ZPO).
• Eine Entscheidung, die allein auf der Unzulässigkeit der Klage beruht, kann nicht mit den genannten Restitutionsgründen angefochten werden, wenn sich durch nachträglich gefundene Urkunden oder eine Straftat der Gegenseite keine günstigere Entscheidung hätte herbeiführen lassen.
• Kostenentscheidung trifft die unterlegene Partei; der Streitwert bleibt bei dem im angegriffenen Urteil festgesetzten Wert.
Entscheidungsgründe
Wiederaufnahme: Restitutionsgründe erfordern Straftat oder neue vorteilhafte Urkunde • Die Wiederaufnahme eines Verfahrens nach Restitutionsklage setzt voraus, dass das erstinstanzliche Urteil durch eine Straftat oder durch die nachträgliche Auffindung einer für die Partei günstigen Urkunde veranlasst bzw. ermöglicht wurde (§§ 79 ArbGG i.V.m. § 580 Nr. 4, 7b ZPO). • Eine Entscheidung, die allein auf der Unzulässigkeit der Klage beruht, kann nicht mit den genannten Restitutionsgründen angefochten werden, wenn sich durch nachträglich gefundene Urkunden oder eine Straftat der Gegenseite keine günstigere Entscheidung hätte herbeiführen lassen. • Kostenentscheidung trifft die unterlegene Partei; der Streitwert bleibt bei dem im angegriffenen Urteil festgesetzten Wert. Der Kläger begehrte die Wiederaufnahme eines früheren Verfahrens (10 Ca 738/05), das durch Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 03.08.2005 rechtskräftig beendet worden war. Das erstinstanzliche Urteil hatte die Klage als unzulässig abgewiesen; gegen dieses Urteil wurde keine Berufung eingelegt. Am 08.06.2009 beantragte der Kläger die Aufhebung der Entscheidung nach § 580 Nr. 4 und Nr. 7b ZPO mit Bezug auf neuere Entscheidungen höherer Gerichte. Später berief er sich zusätzlich auf den Restitutionsgrund des § 580 Nr. 4 ZPO. Das beklagte Land beantragte, die Klage abzuweisen. Streitgegenstand ist allein, ob die Voraussetzungen für eine Restitutionsklage vorliegen, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigen würden. • Nach §§ 79 ArbGG i.V.m. § 580 Nr. 4 ZPO setzt die Restitutionsklage voraus, dass das Urteil durch eine in Bezug auf den Rechtsstreit verübte Straftat des Gegners oder dessen Vertreter erwirkt worden ist. Nach §§ 79 ArbGG i.V.m. § 580 Nr. 7b ZPO ist sie gegeben, wenn die Partei eine zuvor nicht bekannte Urkunde findet oder in den Stand gesetzt wird, diese zu benutzen, und diese Urkunde zu einer günstigeren Entscheidung geführt hätte. • Das angegriffene Urteil beruhte allein auf der Antragstellung des Klägers und der Unzulässigkeit der Klage; solche Gründe vermögen nicht durch nachträglich aufgefundene Urkunden verändert zu werden und sprechen nicht für eine Straftat der Gegenseite. • Damit fehlen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Restitutionsklage nach § 580 Nr. 4 oder Nr. 7b ZPO; der Antrag auf Wiederaufnahme ist unbegründet. • Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO; der Streitwert wurde gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG wie im früheren Urteil festgesetzt. Die Klage des Wiederaufnahmeantrags wird abgewiesen. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen; der Streitwert wurde auf 6.000,00 Euro festgesetzt. Die Wiederaufnahme gem. § 580 Nr. 4 oder Nr. 7b ZPO kommt nicht in Betracht, weil das erstinstanzliche Urteil allein auf Unzulässigkeitsgründen beruhte und weder auf einer Straftat der Gegenseite noch auf einer später entdeckten, die Entscheidung verändernden Urkunde beruhen kann. Damit fehlt es an den gesetzlichen Voraussetzungen für eine Restitutionsklage, sodass kein neuer Entscheidungsbedarf besteht und das ursprüngliche Urteil bestehen bleibt.