OffeneUrteileSuche
Urteil

10 Ca 8032/09 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGD:2010:0226.10CA8032.09.00
11Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

11 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Die Tätigkeit als alleinige Sachbearbeiterin in der Vergabestelle eines Polizeipräsidiums führt nicht automatisch zur Annahme des Heraushebungsmerkmals der besonderen Verantwortung im Sinne der Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1a BAT. Im Eingruppierungsprozess finden die allgemeinen Grundsätze der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast Anwendung, die das Bundesarbeitsgericht u. a. in der Entscheidung vom 29.01.1986 - 4 AZR 465/84 - aufgestellt hat.

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Der Streitwert wird festgesetzt auf 5.342,80 Euro.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Tätigkeit als alleinige Sachbearbeiterin in der Vergabestelle eines Polizeipräsidiums führt nicht automatisch zur Annahme des Heraushebungsmerkmals der besonderen Verantwortung im Sinne der Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1a BAT. Im Eingruppierungsprozess finden die allgemeinen Grundsätze der Verteilung der Darlegungs- und Beweislast Anwendung, die das Bundesarbeitsgericht u. a. in der Entscheidung vom 29.01.1986 - 4 AZR 465/84 - aufgestellt hat. 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. 3. Der Streitwert wird festgesetzt auf 5.342,80 Euro. Tatbestand: Die Parteien streiten über die tarifgerechte Vergütung der Klägerin. Die im Dezember 1956 geborene Klägerin ist seit ca. 15 Jahren für das c. im Q. tätig. Auf das Arbeitsverhältnis findet aufgrund vertraglicher Bezugnahme der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) Anwendung. Die Klägerin hat eine Ausbildung zur Verwaltungsfachangestellten absolviert und zudem Rechtswissenschaften studiert, ohne jedoch das 1. und 2. juristische Staatsexamen abzulegen. Seit dem 1.7.2005 ist die Klägerin als Regierungsbeschäftigte in der Direktion Zentrale Aufgaben/ Zentralinspektion 1/ Dezernat 14 tätig. Die Aufgaben des Dezernats 14 gliedern sich in die Sachraten "Haushalt", "Zentrale Beschaffung" und "Vergabestelle". Die Klägerin ist als - einzige - Sachbearbeiterin für die Aufgaben der Sachrate "Vergabestelle" zuständig. Seit Übernahme dieser Tätigkeit wird die Klägerin nach Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 1a Teil I der Anlage 1a zum BAT - entsprechend TV-L Entgeltgruppe 11, vergütet. Zum Aufgabenkreis der Klägerin gehören die Bearbeitung vergaberechtlicher Angelegenheiten (60%), die Bearbeitung vertragsrechtlicher Angelegenheiten (30%) und das Fertigen von gutachterlichen Stellungnahmen zu Rechtsfragen im Einzelfall, sowie in rechtsübergreifenden Fällen (10%). Der Klägerin stehen Zeichnungsbefugnisse im Rahmen der Geschäftsordnung des Q. zu. Ein Auszug aus dem Geschäftsverteilungsplan des Q. Düsseldorf wurde als Anlage K 13 zur Akte gereicht (vgl. Bl. 225 f. d.A.). Zudem besteht eine schriftliche "Zuständigkeitsregelung ZB/VS" wegen deren Inhalt auf die Anlage K 12 (Bl. 223 d.A.) Bezug genommen wird. Mit schriftlichen Antrag vom 2.2.2009, wegen dessen Inhalt auf die Anlage K 1 (Bl. 8 ff der Akte) Bezug genommen wird, begehrte die Klägerin die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 12 TV-L. Mit Schreiben vom 31.8.2009 (Anlage K 3, Bl. 93 ff. d.A.) wurde der Antrag der Klägerin zurückgewiesen. Das c. hat unter dem Datum des 30.7.2009 eine Tätigkeitsdarstellung und -bewertung erstellt, wegen deren Inhalt auf die Anlage K 5 (Bl. 102 ff. d.A.) Bezug genommen wird. Die bei der Bearbeitung vergaberechtlicher Angelegenheiten anfallenden Arbeitsschritte werden in Teil I dort folgendermaßen beschrieben: "- Eigenverantwortliche Prüfung des Vergabevorganges hinsichtlich der Vergabereife - Wahl der Vergabeart - Durchführung des Vergabeverfahrens - Eigenverantwortliche Prüfung hinsichtlich vergabeähnlicher Verfahren (z.B. Interessenbekundungsverfahren). U.a. VgV, VOL/A, B VOB VOF, LHO Für o.g. Tätigkeiten sind Kenntnisse haushaltsrechtlicher (z.B. LHO), sowie vergaberechtlicher (Verdingungsordnungen) Vorschriften erforderlich" In Teil II bewertet das c. die Tätigkeiten der Kläger - auch die Bearbeitung vergaberechtlicher Angelegenheiten - mit der Vergütungsgruppe IVa FG 1a Teil I. Davon ausgehend, dass für die Eingruppierung die Vergütungsgruppen ab Vergütungsgruppe Vb aufsteigend in Betracht kommen, werden das Vorliegen der Tätigkeitsmerkmale "gründliche, umfassende Fachkenntnisse und selbstständige Leistungen" bejaht. Sodann wird festgestellt, dass der Arbeitsvorgang auch die Tätigkeitsmerkmale der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 1a Teil I erfüllt, weil sich die Tätigkeiten dadurch aus der Vergütungsgruppe Vb Fallgruppe 1a Teil I herausheben, dass sie besonders verantwortungsvoll sind. Eine gewichtige, beträchtliche Heraushebung sei anzunehmen, weil die Klägerin Vergabeverfahren bearbeite und überwache (vgl. Bl. 109 d.A.). Dass die Vergabestelle hierbei organisatorisch einem Dezernat angegliedert sei und die Klägerin als Arbeitsplatzinhaberin somit formell einem Dezernenten unterstellt sei, sei bei der Bewertung des Tätigkeitsmerkmals "besonders verantwortungsvoll" unschädlich. Sodann sieht die Tätigkeitsbewertung auch Merkmale der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 1a als gegeben an, weil sich die Tätigkeit der Klägerin durch besondere Schwierigkeit und Bedeutung aus der Vergütungsgruppe IVb Fallgruppe 1a heraushebe. Dagegen wird das Vorliegen der Merkmale der qualifizierenden Merkmale der Vergütungsgruppe III verneint. Mit Wirkung zum 1.7.2009 wurde die Klägerin einer individuellen Entgeltstufe zugeordnet, weil die Voraussetzungen für einen Bewährungsaufstieg nach Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1b vorlagen. Bis zum 1.7.2009 erhielt die Klägerin im Vergleich zu einer Vergütung nach Entgeltgruppe 12 ein um monatlich 386,25 Euro geringeres Entgelt, seitdem beträgt die Differenz monatlich nur noch 110,05 Euro. Die Klägerin sieht die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1 als erfüllt an, weil sie in ihrer Eigenschaft als Vergabestelle allein die Entscheidungen über die Zuschlagserteilung im Rahmen der Durchführung von förmlichen Vergabeverfahren, d.h. Vergabeverfahren mit einem Auftragsvolumen oberhalb der 10.000 Euro-Grenze, treffe. Die infolge der Vergabeentscheidung gefertigte Mitteilung über die Zuschlagserteilung an die betreffende Firma würden weder dem Direktions- noch dem Inspektions- bzw. Dezernatsleiter vorgelegt. Im Falle eines geplanten langfristigen Vertragsabschlusses über die Erbringung einer Dienstleitung werde der entsprechende Vertrag dem Direktions- bzw. Behördenleiter zur Unterschrift vorgelegt, dies erfolge jedoch zu einem Zeitpunkt, wenn die Vergabeentscheidung bereits durch die Klägerin abschließend erfolgt sei. Die Klägerin meint, der Umstand, dass ihr keine Mitarbeiter dauerhaft unterstellt seien, sei für die Beurteilung der von ihr zu tragenden Verantwortung ohne Bedeutung, weil sich das Maß ihrer Verantwortung vor allem aus der ihr zugestandenen Alleinentscheidungsbefugnis bezüglich der Durchführung von förmlichen Vergabeverfahren ergebe. Die Klägerin meint ferner, sie übernehme Verantwortung für andere Verwaltungsbereiche. Freihändige Auftragsvergaben oberhalb von 10.000 Euro seien ihr vor der Auftragsvergabe vorzulegen und würden erst dann getätigt, wenn seitens der Klägerin keine Einwände erhoben würden. Sie weist darauf hin, dass sie in der Vergangenheit in der Behörde darauf drängen musste, die Vergabestelle ordnungsgemäß zu beteiligen; hierzu legt die Klägerin ihre Verfügungen vom 18.2.2008 (Anlage K 15, Bl. 229 ff. d.A.) und vom 1.12.2009 (Anlage K 21, Bl. 244 ff. d.A.) vor. Die Klägerin behauptet, bei anderen Behörden würden Tätigkeiten, die ihrer Tätigkeit für das c. entsprächen sogar nach Entgeltgruppe 13 TV-L vergütet; hierzu legt die Klägerin zwei Stellenausschreibungen für Juristen mit zweitem Staatsexamen vor (Anlage K 4, Bl. 98 ff. d.A.). Die Klägerin beantragt, 1.festzustellen, dass das c. verpflichtet ist, sie rückwirkend ab dem 2.2.2009, das heißt ab dem Zeitpunkt der Stellung des Antrags, in die Vergütungsgruppe II Fallgruppe 1a Teil I der Anlage 1a zum BAT, heute entsprechend TV-L 12, einzugruppieren; 2.das c. zu verurteilen, an sie 2.701,60 Euro brutto zu zahlen. Das c. beantragt, die Klage abzuweisen. Es ist der Ansicht, die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe III seien nicht gegeben, so dass die Klägerin keinen Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe 12 TV-L habe. Die Klägerin nehme entsprechend der vergaberechtlichen Rahmenvorgaben, eine Bewertung der anfallenden Sachverhalte vor und fertige hierauf basierend einen Entscheidungsvorschlag. Eine abschließende Entscheidungskompetenz komme ihr hierbei nicht zu. Eine solche sei ihr zu keinem Zeitpunkt zugewiesen worden. Die Klägerin sei in ihrer Funktion in die reguläre Behördenhierarchie eingebunden. Sie sei dem Dezernatsleiter 14 und dem Leiter der Zentralinspektion 1 unterstellt. Ihr selbst seien andererseits dauerhaft keine Mitarbeiter unterstellt. Bei der "Vergabestelle" handele es sich nicht um eine größere Abteilung innerhalb der Verwaltung. Die Sachrate "Vergabestelle" stelle innerhalb des Dezernats 14 lediglich einen kleinen, klar abgrenzbaren Teil der Aufgaben des Q. Düsseldorf dar. Verantwortung für die Arbeit anderer Abteilungen übernehme die Klägerin nicht. Die Ausarbeitungen der Klägerin dienten den dortigen Entscheidungsträgern nur als Grundlage für die in eigener Verantwortung zu treffenden Entscheidungen. Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf den Inhalt der Sitzungsprotokolle Bezug genommen. Entscheidungsgründe: A.Die zulässige Klage ist nicht begründet. I.Der Eingruppierungsfeststellungsantrag (vgl. BAG 10.12.1997 - 4 AZR 221/96 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 237) ist ebenso zulässig wie der bezifferte Leistungsantrag. Dabei ist es unschädlich, dass der Feststellungsantrag auch auf die Vergangenheit gerichtet ist. Insofern folgt die Zulässigkeit des Antrags aus § 256 Abs. 2 ZPO (sog. Zwischenfeststellungsklage). II.Sowohl der Feststellungs- als auch der Leistungsantrag sind unbegründet. Das c. ist nicht verpflichtet, die Klägerin entsprechend der Entgeltgruppe 12 TV-L zu vergüten. Die Tätigkeit der Klägerin erfüllt nicht die Tatbestandsmerkmale der Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1a. Gemäß § 17 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Länder) finden die §§ 22 und 23 des BAT einschließlich des Lohngruppenverzeichnisses mit Anlagen 1 und 2 weiterhin Anwendung. Die Tätigkeit der Klägerin müsste sich durch das Maß der damit verbundenen Verantwortung erheblich aus der Vergütungsgruppe IVa Fallgruppe 1a herausgeben. Dass dies der Fall ist, hat die Klägerin nicht dargetan. 1.Es kann dahinstehen, aus welchen Arbeitsvorgängen die Tätigkeit der Klägerin besteht. Denn ihr steht bei jedem denkbaren Zuschnitt der Arbeitsvorgänge ihrer Tätigkeit kein Anspruch auf die von ihr geforderte Vergütung zu. Die Klägerin stützt ihr Begehren im Wesentlichen auf die von ihr im Zusammenhang mit dem Vergabebereich ausgeführten Tätigkeiten, welche auch den überwiegenden Teil ihrer Aufgaben ausmachen. 2.Die für die Eingruppierung der Klägerin maßgebenden Tätigkeitsmerkmale bauen aufeinander auf. Bei Aufbaufallgruppen ist die Tätigkeit zunächst daraufhin zu überprüfen, ob sie die Anforderungen der Ausgangsfallgruppe erfüllt. Anschließend sind die Voraussetzungen der darauf aufbauenden zu überprüfen (st. Rspr., zB BAG 22.7.1998 - 4 AZR 333/97 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 256 mwN). In Bezug auf die streitgegenständlichen Tätigkeitsmerkmale gelten nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, der sich die Kammer anschließt, folgende Grundsätze (vgl. BAG 16.4.1986 - 4 AZR 595/84 - zu 5 der Gründe mwN und LS 3, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 120): a. Die Merkmale der VergGr IVb BAT Fallgruppe 1a fordern eine gewichtige Heraushebung durch die Maß der Verantwortung. Dabei ist von der Summe der tariflichen Erfordernisse der VergGr Vb BAT Fallgruppe 1a auszugehen. b. In VergGr III BAT Fallgruppe 1a wird eine besonders weitreichende, hohe Verantwortung gefordert, wobei von der Summe der tariflichen Erfordernisse der VergGr IVa BAT Fallgruppe 1b auszugehen ist. c. Das Qualifikationsmerkmal der besonderen Verantwortung muss innerhalb der Merkmale der Vergütungsgruppen IVb und III BAT (jeweils Fallgruppe 1a) jeweils mit anderen Tatumständen begründet werden. Dabei können Umstände, die für die Erfüllung eines Merkmals einer Aufbaufallgruppe berücksichtigt worden sind, nicht noch einmal für die Erfüllung eines Heraushebungsmerkmals einer höheren Aufbaufallgruppe herangezogen werden; sie sind "verbraucht" (vgl. BAG 7.5.2008 - 4 AZR 303/07 - Rn. 31, ZTR 2008, 668). Ist im Eingruppierungsrechtsstreit das Vorliegen bestimmter Tätigkeitsmerkmale streitig, obliegt es dem Kläger, diejenigen Tatsachen darzulegen, die den Vergleich zwischen zwei aufeinander aufbauenden Vergütungsgruppen ermöglichen (BAG 27.8.2008 - 4 AZR 470/07 - Rn. 32, AP BAT-O §§ 22, 23 Nr. 38; 16.10.2002 - 4 AZR 579/01 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 294 mwN). 3.Bei Anwendung dieser Grundsätze ist davon auszugehen, dass die Aufgaben der Klägerin die Voraussetzungen der Vergütungsgruppen V, IVb und IVa, nicht aber der Vergütungsgruppe III Fallgruppe 1a erfüllen. Das c. hat bereits in seiner Tätigkeitsbeschreibung und -bewertung mit gut nachvollziehbarer Begründung anerkannt, dass insbesondere auch die für die Entgeltgruppe IVa Fallgruppe 1a/ IVb Fallgruppe 1a notwendige besondere Verantwortung mit der Tätigkeit der Klägerin verbunden ist. Hierbei geht es in Abgrenzung zu der sog. Normalverantwortung im Sinne der Verpflichtung des Angestellten, für die sachgerechte, pünktliche und vorschriftsgemäße Ausführung der zu erledigenden Aufgaben in dem ihm übertragenen Dienst- oder Arbeitsbereich einstehen zu müssen, darum, dass der Grad der Verantwortung sich gegenüber der VergGr. Vb Fallgr. 1a in gewichtiger, beträchtlicher Weise herausheben muss. Je nach Lage des Einzelfalls kann sich die tariflich geforderte höhere Verantwortung des Angestellten auf andere Mitarbeiter oder dritte Personen, Sachen, Arbeitsabläufe, zu gewinnende wissenschaftliche Resultate oder auf technische Zusammenhänge beziehen (grundlegend BAG 29.1.1986 - 4 AZR 465/84 - BAGE 51, 59; vgl. auch 21.2.2001 - 4 AZR 40/00 - EzBAT BAT §§ 22, 23 B.1 VergGr. Vb Nr. 13 mwN). Diese Subsumtion der Tätigkeiten der Klägerin unter die Tatbestandsmerkmale kann für den vorliegenden Rechtsstreit zu Grunde gelegt werden. Nach der Rechtsprechung des Vierten Senats des BAG ist eine pauschale Prüfung ausreichend, soweit die Tätigkeit des Angestellten zwischen den Parteien unstreitig ist und der Arbeitgeber selbst bestimmte Tätigkeitsmerkmale als erfüllt erachtet (BAG 9.5.2007 - 4 AZR 351/06 - Rn. 22; 12.5.2004 - 4 AZR 371/03 - AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 301). Dagegen ist dem Vortrag der Klägerin nicht zu entnehmen, auf Grund welcher Umstände, die nicht bereits zur Begründung der besonderen Verantwortung iSd. VergGr. IVb Fallgr. 1a heranzuziehen waren, eine Vergütung nach VergGr. III Fallgr. 1a geboten sein soll. Das c. hat in seiner Tätigkeitsbewertung die gewichtige und beträchtliche Heraushebung der Verantwortung zur Bejahung der Vergr. IVb Fallgr. 1a damit begründet, dass die Klägerin "Vergabeverfahren bearbeitet und überwacht". Die Klägerin stützt ihr Klagebegehren nun gerade darauf, dass sie Vergabeverfahren bearbeite und überwache. Damit genügt sie den Anforderungen an die ihr obliegende Darlegungs- und Beweislast bei aufbauenden Fallgruppen nicht. Ergänzend sei auf Folgendes hingewiesen: Die Klägerin trifft im Rahmen der Vergabeverfahren Entscheidungen, die unter Umständen erhebliche Verbindlichkeiten für das c. begründen. Dabei ist jedoch zum einen zu beachten, dass die Klägerin nicht über das "Ob" der der Ausgaben entscheidet, sondern im Wesentlich nur darüber, wer Vertragspartner des Landes wird ("mit wem"). Zum anderen ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Tätigkeiten der Klägerin geprägt sind von einer großen Vielzahl vergaberechtlicher Vorschriften. Diese Vorschriften schränken aber auch zugleich die Entscheidungsfreiheit der Klägerin und damit auch ihre Verantwortung ein. Eine besonders weitreichende, hohe Verantwortung, die nach dem Tarifwortlaut gefordert wird, was auch im Hinblick darauf geboten ist, dass es sich bei der VergGr. III BAT Fallgruppe 1 a um eine Spitzengruppe mit herausgehobenem Charakter handelt (vgl. BAG 16.4.1986 - 4 AZR 595/84 - zu 5 e der Gründe mwN, AP BAT 1975 §§ 22, 23 Nr. 120), lässt sich danach nicht erkennen. Insbesondere genügt die bloße Gefahr von Schadensersatzansprüchen Dritter gegen das Land bei Fehlern im Vergabeverfahren nicht. Haftungsgefahren hat das Bundesarbeitsgericht bei der Prüfung des Maßes der Verantwortung nur dann für beachtlich gehalten, wenn der Arbeitnehmer der Gefahr einer persönlichen Haftung ausgesetzt ist (vgl. BAG aaO zu 6 der Gründe). Dies ist bei der Klägerin nicht der Fall. B.Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die Klägerin hat als unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Der Streitwert wurde entsprechend § 61 Abs. 1 ZPO im Urteilstenor festgesetzt. Gründe für eine gesonderte Zulassung der Berufung iSd. § 64 Abs. 3 ArbGG sind nicht ersichtlich. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann von der klagenden Partei B e r u f u n g eingelegt werden. Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. Die Berufung muss innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: 0211 7770 2199 eingegangen sein. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1.Rechtsanwälte, 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. gez. L. Ausgefertigt (G.) Regierungsbeschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle