4 Ca 6437/09 – Arbeitsrecht
Arbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
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Zum Tätigkeitsbild eines Entschärfers für unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen gehört auch die Dokumentation von Einsätzen, Fortbildung und die Pflege des Einsatzgeräts. Dem Beschäftigungsanspruch ist genüge getan, wenn überwiegend, mithin mehr als 50 % der Arbeitszeit mit Schichten ausgefüllt sind, in denen der Entschärfer entweder unmittelbar bei Bedarf Einsätze wahrnimmt oder neben einem primären Einsatzteam als Reserve zur Verfügung steht.
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
3. Der Streitwert beträgt 22.698,89 €.
T AT B E S T A N D
Die Parteien streiten über die vertragsgemäße Beschäftigung des Klägers sowie Schadensersatz.
Der Kläger ist bei dem beklagten Land seit dem 01.01.1993 als Entschärfer für unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen tätig. Laut Arbeitsvertrag (Bl. 8f. d.A.) findet der Bundesangestelltentarifvertrag bzw. diesen ersetzende Tarifverträge Anwendung. Zusätzlich hat sich der Kläger verpflichtet, außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit Rufbereitschaften zu leisten.
Zwischen den Parteien sowie auch zwischen anderen Kollegen des Klägers und dem beklagten Land wurden bereits mehrere Prozesse geführt. Alle vier aktiven Entschärfer im Beschäftigtenstatus haben identische Klagen erhoben, die vor dieser Kammer (4 Ca 6436/09 und 4 Ca 6437/09 bzw. der 5. Kammer (5 Ca 6438/09 und 5 Ca 6439/09) anhängig sind.
Seit dem Jahr 2008 bestehen zwischen den Parteien Differenzen über den Umfang der Tätigkeit der Entschärfer im Beschäftigtenstatus. Zuvor wurden die Entschärfer im Beschäftigtenstatus in Tagschichten eingesetzt, an die sich Rufbereitschaften anschlossen. Die während der Rufbereitschaften tatsächlich geleistete Arbeit wurde in der Regel mit Mehrarbeitszuschlägen ausgezahlt. Im Der Kläger erzielte im Jahr ein Jahreseinkommen von 83.873,69 € brutto (vgl. Abrechnung, Bl. 11 d.A.). Der Kläger ist eingruppiert in die Tarifgruppe EG 9 des TV-L.
Im Jahr 2008 qualifizierte das beklagte Land Polizeivollzugsbeamte auf die Tätigkeit des Entschärfers und führte eine regelmäßige Spätschicht ein. Dadurch reduzierten sich die Rufbereitschaften der Beschäftigten und damit die daraus resultierenden Einsätze sowie die Anzahl der Einsatzschichten. Der Kläger erzielte im Jahr 2008 eine um ca. 8.700,00 € geringere Vergütung im Verhältnis zu 2007.
Nach der Dienstplangestaltung in der Dienststelle ist in einer Früh- und einer Spätschicht jeweils ein aus zwei Mann bestehendes Team in einer sogenannten Entschärferschicht eingesetzt. Dieses Team steht jederzeit für Einsätze bereit, soweit die Kreispolizeibehörden oder andere Stellen Einsätze melden. Daneben sind in der Tagschicht weitere Arbeitnehmer eingesetzt, die Dokumentations- und Verwaltungsarbeiten, Pflege der Fahrzeuge und Gerätschaften vornehmen. Diese Mitarbeiter werden zu Einsätzen herangezogen, wenn das originär zuständige Team sich auf einem anderen Einsatz befindet.
Das beklagte Land schloss mit dem zuständigen Personalrat am 07.05.2009 eine Dienstvereinbarung über ein neues Schichtsystem ab (Bl. 64ff. d.A. im Verfahren 4 Ca 6436/09). Der Kläger bestreitet insoweit, dass eine wirksame Dienstvereinbarung zustande gekommen ist. Nach den Vorgaben der Dienstvereinbarung soll in jeder Einsatzschicht am Tag je ein Beamter mit einem Beschäftigten eingesetzt werden. Die Spätschichten werden mit Beamten besetzt.
Mit Wirkung zum 01.10.2010 hat das beklagte Land mit dem Personalrat ein neues Arbeitszeitmodell entwickelt (Bl. 160ff. d.A.), nach dem in einem Zwölfwochenrhythmus gearbeitet wird. In der Tages- und Spätschicht sind jeweils ein Beamter und ein Beschäftigter in Einsatzschichten eingeteilt. Die Tagesschichten werden mit Rufbereitschaften verbunden. Zusätzlich werden pro Woche zwei Regierungsbeschäftigte in den allgemeinen Entschärferdienst eingeplant, der sich mit allgemeinen Aufgaben und der Ergänzung der Einsatzschicht beschäftigt.
Aktuell sind sechs Polizeivollzugsbeamte sowie vier Beschäftigte als Entschärfer aktiv tätig.
Mit seiner am 28.08.2009 bei Gericht eingegangenen und der Beklagten am 03.09.2009 zugestellten Klage verlangt der Kläger Beschäftigung und die Feststellung einer Schadensersatzverpflichtung.
Der Kläger vertritt die Auffassung, die Tätigkeit eines Entschärfers werde durch die Polizeidienstvorschrift 403 Anlage 8 i.V.m. PDV 100 Runderlass des Innenministers vom 26.02.1992 (Bl. 12f. d.A.) definiere und umfasse die Tätigkeiten des Prüfens, Entschärfens, des Transportierens und des Beseitigens.
Der Kläger moniert nunmehr die ab dem 01.09.2009 geltenden Dienstpläne (Bl. 19-26, 175-181, 304 d. A.), da in diesen nur ca. einmal im Monat eine Woche mit einem Entschärfereinsatz geplant werde. Er vertritt die Auffassung, er sei mindestens mit 75 % mit originären Entschärferaufgaben zu beschäftigen, wobei das beklagte Land auch nicht dazu berechtigt sei, ihn in der Spätschicht einzusetzen. Eine vertragsgerechte Beschäftigung bestehe allein darin, den Kläger wie vor 2008 in einem Tagesdienst mit einer anschließenden Rufbereitschaft bis zum nächsten Morgen einzusetzen.
Aufgrund der aus dem rechtswidrigen Einsatz resultierenden Einkommenseinbuße sei das beklagte Land verpflichtet, dem Kläger Schadensersatz zu leisten.
Der Kläger beantragt,
1. das beklagte Land zu verurteilen, den Kläger auf der Grundlage des Arbeitsvertrages vom 31.12.1992 als Entschärfer für unkonventionelle Spreng- und Brandvorrichtungen, Entgeltgruppe 9, Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-öDL) zu unveränderten Arbeitsbedingungen in Vollzeit zu beschäftigen,
2. festzustellen, dass das beklagte Land den seit dem 01.09.2009 durch die nicht vertragsgerechte Beschäftigung des Klägers entstehenden finanziellen Schaden des Klägers zu tragen hat.
Das beklagte Land beantragt
die Klage abzuweisen.
Es vertritt die Auffassung, der Kläger werde bereits unabhängig von der Zahl der Einsatzschichten vollumfänglich als Entschärfer eingesetzt. Es nimmt zur Beschreibung der Tätigkeit Bezug auf die Anlage 2 zur Dienstvereinbarung Arbeitszeit vom 07.05.2009 (Bl. 70 d.A. 4 Ca 6436/09.).
Es könne nicht zwischen einer Entschärfertätigkeit und Nebentätigkeiten unterschieden werden, sondern vielmehr zwischen Entschärfertätigkeit im unmittelbaren und außerhalb des Gefahrenbereichs. Das beklagte Land müsse Personal in größerem Umfang vorhalten, um im Ernstfall reagieren zu können. Da das Land für Einsätze Zulage zahle, könne daraus geschlossen werden, dass die Durchführung von Einsätzen nicht den Regelfall der Tätigkeit darstelle, sondern die Vor- und Nachbereitung von Einsätzen sowie das Bereithalten.
Das Land habe aufgrund des Steigens der Einsatzzahlen die Zahl der Entschärfer aufgestockt. Die durch die Rufbereitschaften und die Zahl der Einsätze in dieser Zeit bestehende arbeitszeitrechtliche Problematik sei gleichzeitig durch die Einführung der Spätschicht und einer Verringerung der Rufbereitschaftszeiten reduziert worden. Dadurch sei es letzten Endes zu weniger Überstunden, die sich aus Tätigkeiten in der Rufbereitschaft ergeben gekommen. Der Kläger habe aber keinen Anspruch auf die Leistung von Überstunden.