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Urteil

2 Ca 7428/09

Arbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ArbeitsgerichtsbarkeitECLI:DE:ARBGD:2010:0510.2CA7428.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1.Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten mit Schreiben vom 21.09.2009 erklärte Versetzung in den Ruhestand unwirksam ist. 2.Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. 3.Der Streitwert wird auf 14.400,00 € festgesetzt. 1 T A T B E S T A N D : 2 Der am 12.01.1953 geborene und verheiratete Kläger ist seit dem 28.07.1973 als Dienstordnungsangestellter bei der Beklagten bzw. der Rechtsvorgängerin beschäftigt, zuletzt mit Bezüge in Höhe von 3.585,98 € brutto. Dem Anstellungsverhältnis liegt der Vertrag vom 18.09.1973 nebst Nachträgen (Blatt 41 ff. der Akte) zugrunde. Auf das Dienstverhältnis des Klägers finden die Regelungen der Dienstordnung der B. Anwendung. Der Kläger ist seit dem Jahr 2003 im Wege der Abordnung als Beitragsprüfer in dem Bereich Beiträge/Leistungen der Unternehmungssteuerung tätig. 3 Der Kläger ist Schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 90. 4 Der Kläger ist seit dem 23.01.2008 durchgehend dienstunfähig erkrankt. Mit Schreiben vom 15.01.2009 hörte die Beklagte die Gesamtschwerbehindertenvertretung zur Durchführung einer amtsärztlichen Untersuchung des Klägers an. Dieser erhob keine Einwendung (Bl. 54 f. d.A.). 5 Es erfolgte eine amtsärztliche Untersuchung am 04.03.2009, der ein Gutachten vom 09.04.2009 (Bl. 11 ff. d. A.) nachfolgte. Dort heißt es: 6 "Nach dem zu erhebenden Befund erscheint es wahrscheinlich, dass die Dienstunfähigkeit in den kommenden drei Monaten beendet wird." 7 "Aus hiesiger Sicht ist der Wunsch des Patienten, wieder im Bereich der Prüfung der B. eingesetzt zu werden, zu unterstützen." 8 "Für die Dauer eines Vierteljahres ist die Reduzierung der Arbeitszeit auf die Hälfte sinnvoll." 9 Unter dem 17.04.2009 machte die Beklagte dem Kläger einen Vorschlag zur Wiedereingliederung. Als Dienstort für die Prüfung sollte dessen Wohnort gelten. In einer wohnortnahen Regionaldirektion sollte dem Kläger ein Büro zur Verfügung gestellt werden, von dem aus er die Prüfungen der RAG-Zahlstellen (zumindest einer Vielzahl davon) durchführen könne. Die Prüfung der Arbeitsagenturen, die dem Kläger ebenfalls obliegen sollten, sollte vor Ort stattfinden. Der Kläger erhob mit Schreiben vom 20.04.2009 Bedenken gegen das Angebot der Beklagten, insbesondere gegen den Einsatz als Prüfer der RAG-Zahlstellen. 10 Ein Wiedereingliederungsversuch wurde nicht vorgenommen, stattdessen kam es zu einer erneuten amtsärztlichen Untersuchung am 15.06.2009. Im diesbezüglichen Gutachten vom 19.06.2009 führt die Amtsärztin aus: 11 "Zum Zeitpunkt der Voruntersuchung schien der Unterzeichnerin noch die Möglichkeit gegeben zu sein, dass in einem Gespräch zwischen den Patienten und der Dienststelle einen Weg der Wiedereingliederung gefunden wird. Zu diesem Gespräch war Herr C. aber offensichtlich nicht bereit oder vor dem Hintergrund seiner Persönlichkeitsstörung nicht imstande. Die Unterzeichnerin sieht nunmehr keine realisierbare Möglichkeit der beruflichen Wiedereingliederung, in diesem Sinne ist dauernde Dienstunfähigkeit festzustellen." 12 "Herr C. ist subjektiv psychisch überfordert und aufgrund seiner Persönlichkeitsstruktur auch objektiv nicht imstande zu einer konstruktiven Problembewältigung beizutragen." 13 "Eine grundsätzliche Änderung der Persönlichkeitsstruktur ist auch mittelfristig nicht zu erwarten." 14 Für den weitergehenden Inhalt des Gutachtens wird auf Blatt 19 ff. der Akte verwiesen. 15 Mit Schreiben vom 10.08.2009 informierte die Beklagte die Schwerbehindertenvertretung von der beabsichtigten Versetzung des Klägers in den Ruhestand. Die Schwerbehindertenvertretung teilte der Beklagten mit Schreiben vom 10.08.2009 (Bl. 9 ff. d. A.) mit, dass es ihr schwer falle, der Versetzung zuzustimmen, da nach ihrer Auffassung nicht alle Möglichkeiten der Weiterbeschäftigung aufgegriffen worden seien. Außerdem hielte sie die Einschätzung der Amtsärztin für inkonsequent, da diese nicht auf die Umsetzung des Gutachtens vom 09.04.2009 bestehe. 16 Mit Verfügung vom 21.09.2009 (Bl. 6 d. A.) teilte die Beklagte dem Kläger die Versetzung in den Ruhestand mit Ablauf des Monats mit. 17 Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 09.10.2009 beim Arbeitsgericht Düsseldorf eingegangenen Klage. 18 Der Kläger behauptet, er sei entgegen der Feststellungen des amtsärztlichen Gutachtens vom 09.06.2009 dienstfähig. Die Beklagte habe zum Zeitpunkt ihrer Verfügung vom 21.09.2009 auf Grundlage des amtsärztlichen Gutachtens nicht von einer dauernden Dienstunfähigkeit des Klägers ausgehen dürfen. Zudem liege dem Gutachten vom 19.06.2009 eine falsche Tatsachengrundlage zugrunde. Denn die Beklagte habe dem Kläger zu keinem Zeitpunkt eine Wiedereingliederung zu den Bedingungen angeboten, die die Amtsärztin in ihrem ersten Gutachten vom 09.04.2009 selbst gefordert habe. So sei dem Kläger entgegen des amtsärztlichen Gutachtens auch die Prüfung der RAG-Zahlstellen angeboten worden. Zudem lasse das Wiedereingliederungsangebot der Beklagten nicht erkennen, dass zunächst eine Reduzierung der Arbeitszeit auf die Hälfte erfolgen sollte. Der Kläger rügt weiter die fehlende Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung des Klägers. 19 Der Kläger beantragt 20 festzustellen, dass die von der Beklagten mit Schreiben vom 21.09.2009 erklärte Versetzung in den Ruhestand rechtsunwirksam ist. 21 Die Beklagte beantragt, 22 die Klage abzuweisen. 23 Die Beklagte ist der Ansicht, dass sie auf Grundlage der amtsärztlichen Untersuchung vom 19.06.2009 davon ausgehen durfte, dass der Kläger dauernd dienstunfähig sei. Die Beklagte ist weiter der Ansicht, dass die Zustimmung des Integrationsamtes für die Versetzung des Klägers in den Ruhestand nicht erforderlich gewesen sei. 24 Für den weitergehenden Vortrag der Parteien wird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften verwiesen. 25 E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E : 26 I. 27 Die zulässige Klage ist begründet. 28 1. 29 Die mit Schreiben der Beklagten vom 21.09.2009 erklärte Versetzung in den Ruhestand ist rechtsunwirksam, da es an der gemäß § 92 Satz 1 SGB IX analog erforderlich Zustimmung des Integrationsamtes fehlt. 30 2. 31 Gemäß § 92 Satz 1 SGB IX bedarf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen auch dann der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes, wenn sie im Falle der Berufsunfähigkeit ohne Kündigung erfolgt. 32 § 92 SGB IX regelt damit nicht unmittelbar die Versetzung in den Ruhestand eines Dienstordnungsangestellten. Er ist wegen Vorliegens einer Regelungslücke und einer vergleichbaren Interessenlage jedoch analog heranzuziehen. 33 a) 34 Es besteht für die Versetzung von Dienstordnungsangestellten eine Regelungslücke, soweit deren Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit betroffen ist. Der Gesetzgeber hat die Dienstordnungsangestellten nicht bedacht (Neumann, in: Neumann/Pahlen/Majerski-Pahlen, SGB IX, 11. Auflage 2005, § 92 Rz. 7). 35 aa) 36 Insbesondere ist auf Dienstordnungsangestellte nicht die Regelung des § 128 SGB IX anzuwenden, da Dienstordnungsangestellte in einem Arbeitsverhältnis stehen. Insoweit ist nicht § 128 Abs. 2 SGB IX anzuwenden, sondern § 92 entsprechend heranzuziehen (vgl. Vossen, in Ascheid/Preis/Schmitt, Kündigungsrecht 3. Auflage 2007 § 92 SGB IX Rz. 12; Neumann, in: Neumann/Pahlen/ Majerski-Pahlen, SGB IX, 11. Auflage 2005, § 92 Rz. 7 jeweils m.w.N.). 37 bb) 38 Daher kann für das Zustimmungserfordernis des Integrationsamtes auch aus der Streichung des § 128 Abs. 2 SGB IX mit dem Gesetz zur Förderung der Ausbildung Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vom 23.04.2004 (BGBl. I Seite 606, 610), der für die vorzeitige Versetzung von schwerbehinderten Beamten oder Beamtinnen in den Ruhestand eine vorherige Anhörung des Integrationsamtes vorsah, nicht eine Entbehrlichkeit der Zustimmung des Integrationsamtes hergeleitet werden. 39 Denn war schon vor der Streichung des Absatzes 2 im Verhältnis zwischen § 92 SGB IX und § 128 SGB IX in Bezug auf die Versetzung von Dienstordnungsangestellten in den Ruhestand, § 92 SGB IX heranzuziehen, kann sich durch eine Veränderung des § 128 SGB IX an diesem Verhältnis nichts geändert haben. Auch den Gesetzesmaterialien lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen. Denn Absatz 2 des § 128 SGB IX ist ersatzlos gestrichen worden, ohne dass sich eine nähere Begründung in den Gesetzesmaterialien (BT Drucksachen.15/1783, Seite 19) bzw. im Ausschussbericht (BT Drucksachen 15/2327, Seite 25 ff.) findet. Insbesondere lässt der Gesetzgeber an keiner Stelle erkennen, dass man entgegen der schon damals vertretenen Ansicht der Anwendbarkeit des § 92 SGB IX auf Dienstordnungsangestellte durch die Streichung des Absatzes 2 des § 128 SGB IX Dienstordnungsangesetellte nunmehr in den Anwendungsbereich des § 128 SGB IX einbeziehen wollte. 40 b) 41 Eine unmittelbare Anwendbarkeit des § 92 SGB IX scheitert zwar schon daran, dass die Begriffe der Berufsunfähigkeit und Dienstunfähigkeit unterschiedlichen Bedeutungsgehalt haben. Inhaltlich bezeichnen die Begriffe aber vergleichbare Sachverhalte, die eine entsprechende Anwendung der Norm gebieten (vgl. BAG vom 20.10.1977, 2 AZR 688/76, Rz. 11 ff. zum § 19 SchwbG). 42 aa) 43 Was unter Berufsunfähigkeit zu verstehen ist, ergab sich bis 31. 12. 2000 aus § 43 Abs. 2 Satz 1 SGB VI a.F. SGB VI-ÄndG vom 2. 5. 1996 (BGBl. I S. 659). Danach galten als berufsunfähig "Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung auf weniger als die Hälfte derjenigen von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten gesunken ist." Seit dem 1. 1. 2001 kann ein Rentenanspruch wegen Berufsunfähigkeit nur noch von Versicherten, die vor dem 2. 1. 1961 geboren sind und deren Erwerbsfähigkeit auf weniger als sechs Stunden täglich gesunken ist (vgl. § 240 Abs. 1 und 2 SGB VI) geltend gemacht werden. 44 Dienstunfähig sind gemäß § 26 BeamtStG Beamte, die zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten wegen ihres körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen dauernd unfähig sind. Als Dienstunfähig kann auch derjenige angesehen werden, der in den letzten sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer durch Landesrecht zu bestimmenden Frist die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt wird. 45 bb) 46 Sowohl die Dienstunfähigkeit als auch die Berufsunfähigkeit beschreiben damit Sachverhalte, in denen die betroffene Person aufgrund einer gesundheitlichen Disposition außer Stande ist die ihm obliegenden Dienstpflichten (im vollen Umfang) zu erfüllen. Damit beschreiben sie vergleichbare Sachverhalte, die es erlauben auch den Begriff der Dienstunfähigkeit entsprechend in den Anwendungsbereich des § 92 SGB IX hereinzuziehen. 47 cc) 48 Die entsprechende Anwendung des § 92 SGB IX auf eine vorzeitige Versetzung in den Ruhestand ist auch deshalb geboten, weil bei einer Versetzung in den Ruhestand wie bei einer Kündigung der Wille des Arbeitgebers auf die Beendigung des Rechtsbeziehung gerichtet ist. Der Schutzgedanke des § 92 SGB IX greift auch in den Fällen einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand. 49 Denn unabhängig von der rechtlichen Ausgestaltung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, soll bei schwerbehinderten Arbeitnehmern, deren Arbeitsverhältnis aus Gründen endet, die mit ihrer Behinderung im Zusammenhang stehen, ein verstärkter Bestandsschutz bestehen (vgl. KR/ Etzel, § 92 SGB IX, 9. Auflage 2009, § 52 Rz. 10; Zwanziger, in: Kittner/Däubler/Zwanziger, Kündigungsschutzrecht, § 92 SGB IX Rz. 2; Braasch, in: Deinert/Neumann, Handbuch SGB IX, 2. Auflage 2009, § 19 Rz. 12; Lampe, in: Großkommentar SGB IX, Stand Sept. 2008, § 92 Rz. 8; Kossens, in: Kossens/von der Heide/Maaß, SGB IX, 3. Auflage 2009, § 92 Rz. 3; Neumann, in Neumann /Pahlen/Majerski-Pahlen, SGB IX, 11. Auflage 2005, § 92 Rz. 7). § 92 SBG IX erstreckt insoweit die Wirkung des § 85 SGB IX als öffentlich rechtliche Wirksamkeitsvoraussetzung präventiver Art, auch auf anderweitige Fälle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses außer einer Kündigung. Auch bei der Versetzung eines Schwerbehinderten in den Ruhestand besteht die Gefahr, ähnlich beispielsweise wie bei einer krankheitsbedingten Kündigung, dass der Arbeitgeber sich - ohne besondere Belange des Schwerbehinderten zu berücksichtigen - seines Arbeitnehmers entledigt. 50 dd) 51 Der entsprechenden Anwendung steht auch nicht entgegen, dass Dienstordnungsangestellte - wie die Beklagte vertritt - materiellrechtlich nach Beamtenrecht zu beurteilen sind und nicht nach den materiellrechtlichen arbeitsrechtlichen Regelungen. Denn bei § 92 SGB IX handelt es sich um eine öffentlich rechtliche Wirksamkeitsvoraussetzung (Vgl. zu dieser Einordnung Rolfs, in: ErfK, 10. Auflage 2010, zu § 85 SGB IX m.w.N.). 52 ee) 53 Schließlich kann zur Begründung der Nichtanwendbarkeit des § 92 SGB IX auch nicht angeführt werden, dass ein Vergleichbarkeit daran scheitere, dass der Dienstordnungsangestellte bei einer Versetzung in den Ruhestand nicht wie ein normaler Arbeitnehmer mit erhebliche finanziellen und sozialen Einbußen zu rechnen hat, sondern aufgrund seiner Ruhegeldversorgung einen nicht unerheblichen Anteil seines ursprünglichen Gehalts weiter erhält. Dem es entgegen zu halten, dass § 92 SGB IX eine derartige Unterscheidung nicht vornimmt und von seinem Zweck auch nicht auf eine finanzielle Absicherung der Schwerbehinderten gerichtet ist. Es geht vielmehr darum sicherzustellen, dass die Belange Schwerbehinderter besonders berücksichtigt werden. Aber auch in der Sache greift dieses Argument nicht, da die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand mit erheblichen finanziellen Einbußen verbunden ist, die sich im Fall des Klägers aufgrund der Versorgungsabschläge auf einen Betrag von insgesamt 154.054,03 € brutto (entspricht 109.404,25 € netto) summieren. Hierbei wurden etwaige Besoldungserhöhungen und Erfolgsprämien nicht mit in Ansatz gebracht. 54 II. 55 Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO. 56 III. 57 Der gemäß § 61 Abs. 1 ArbGG festzusetzende Streitwert wurde angesetzt mit der Jahresdifferenz der Versorgungsbezüge des Klägers gegenüber den jetzigen Vorruhestandsbezügen (12 x 1.200,00 € brutto). 58 Rechtsmittelbelehrung 59 Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei 60 B e r u f u n g 61 eingelegt werden. 62 Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben. 63 Die Berufung muss 64 innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat 65 beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: (0211) 7770 - 2199 eingegangen sein. 66 Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung 67 Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 68 1.Rechtsanwälte, 69 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 70 3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. 71 Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. 72 * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. 73 gez. w. 74 Ausgefertigt: 75 Regierungsbeschäftigte 76 als Urkundsbeamtin 77 der Geschäftsstelle