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Urteil

1 Ca 6322/09 Arbeitsrecht

Arbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:ARBGD:2010:0528.1CA6322.09.00
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Leitsätze

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Tenor

Es wird festgestellt, dass das entsprechend Punkt 1.4.1. der bei der Beklagten geltenden Versorgungsordnung der E. in der Fassung von Januar 1990 als Grundlage für die Berechnung der Bankrente des Klägers dienende "pensionsfähige Jahresgehalt" neben dem Grundgehalt auch der Zuschlag für die Einordnung seiner Filiale in die Filialstufe "Premiumfiliale" einschließt.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 75% und der Beklagten zu 25% auferlegt.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 78.274,90 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: . Es wird festgestellt, dass das entsprechend Punkt 1.4.1. der bei der Beklagten geltenden Versorgungsordnung der E. in der Fassung von Januar 1990 als Grundlage für die Berechnung der Bankrente des Klägers dienende "pensionsfähige Jahresgehalt" neben dem Grundgehalt auch der Zuschlag für die Einordnung seiner Filiale in die Filialstufe "Premiumfiliale" einschließt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 75% und der Beklagten zu 25% auferlegt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 78.274,90 Euro festgesetzt. T a t b e s t a n d: Der im Zeitpunkt der Klageerhebung 46 Jahre alte Kläger war für die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerin in der Zeit vom 01.04.1999 bis zum 31.12.2008 tätig. Er bezog ein Grundgehalt und einen Jahresbonus, auf den monatliche Abschläge geleistet wurden. Ferner erhielt der Kläger als Vergütung vermögenswirksame Leistungen sowie Sachbezüge. Schließlich erhielt der Kläger eine monatliche Zulage für den Status der von ihm geleiteten Filiale sowie eine weitere Zulage, mit der die durch ihn initiierte Schaffung von Positionen unmittelbar unterhalb seiner Führungsebene honoriert worden sind. Hinsichtlich der Bemessungsgrundlage für die Berechnung von Versorgungsansprüchen ist Folgendes geregelt: "Grundlage für die Berechnung der Bankrenten ist das 12-fache des durchschnittlichen in den letzten 12 Monaten vor Eintritt des Versorgungsfalles bezogenen tariflichen oder außertariflichen Bruttomonatsgehaltes einschließlich Funktions- und übertariflicher Zulagen, nachstehend pensionsfähiges Jahresgehalt genannt. Kinderzulagen und sonstige Zulagen/Vergütungen bleiben unberücksichtigt." Mit seiner am 24.08.2009 bei Gericht eingegangenen und später modifizierten Klage begehrt der Kläger die Feststellung, dass sämtliche von ihm zuletzt bezogenen Entgeltbestandteile bei der Berechnung seiner betrieblichen Versorgungsleistungen zu berücksichtigen sind. Ferner begehrt der Kläger anteiligen Wertersatz für die bis zum Ablauf der Leasingzeit nicht verbrauchte anteilige Einmalzahlung. Über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses schlossen die Parteien am 10.02.2009 einen gerichtlichen Vergleich. In diesem heißt es unter 3. wörtlich wie folgt: "Der Kläger hat für die Nutzung eines Dienstwagens entsprechend der einschlägigen Dienstwagenregelung der Beklagten und zur Abgeltung eines durch die Nutzung über seine vertraglichen Rechte hinaus entstandenen Mehraufwandes eine Einmalzahlung an die Beklagte in Höhe von 5.591,05 EUR (i.W. fünftausendfünfhunderteinundneunzig Euro, Cent wie neben-stehend) geleistet. Der Kläger hat den Dienstwagen am 17.11.2008 zurückgegeben. Die Beklagte erstattet an den Kläger den anteiligen seitens des Klägers gezahlten Mehrbetrag für den Zeitraum zwischen tatsächlicher Rückgabe des Dienstwagens und dem Rechtlichen Beendigungszeitpunkt." Im Februar 2008 erhielt der Kläger ein auf drei Jahre geleastes Firmenfahrzeug; für die von ihm gewählten Sonderausstattungen zahlte er einmalig 5.591,05 €. Der Kläger beantragt zuletzt, 1.festzustellen, dass das entsprechend Ziffer 1.4.1 der bei der Beklagten geltenden Versorgungsordnung für die Betriebsangehörigen der E. in der Fassung vom Januar 1990 (rückwirkend in Kraft getreten am 01.01.1989) als Grundlage für die Berechnung der Bankrente des Klägers dienende "pensionsfähige Jahresgehalt" neben dem "Grundgehalt" auch den geldwerten Vorteil der privaten Nutzung des Dienstwagens, vermögenswirksame Leistungen, Abschlagszahlungen auf den Zielbonus, den variablen Bonus im Sinne der Betriebsvereinbarung "Vergütungssystem des Vertriebs der DISKO" vom 30.10.1998 sowie die monatlich ihm erhaltenen Zuschläge für die Einordnung seiner Filiale in die Filialstufe "Premiumfiliale" und die so genannte "Senior 3 Incentive 2008 Zulage" einschließt; 2.festzustellen, dass für die Berechnung der Bankrente gemäß Ziffer 1.4.1 der Versorgungsordnung für die Betriebsangehörigen der E. in der Fassung vom Januar 1990 (rückwirkend in Kraft getreten am 01.01.1989) das pensionsfähige Jahresgehalt so herangezogen wird, als wenn er bis zum 31.12.2008 allein bei der Beklagten beschäftigt und von dieser vertragsgemäß vergütet worden wäre; 3.die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.183,79 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.04.2009 zu zahlen; 4.die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass nur das Grundgehalt versorgungsfähig sei. Hinsichtlich der Erstattung anteiliger Kosten für die Pkw-Sonderausstattung verweist die Beklagte auf den aus ihrer Sicht abschließend abgeschlossenen Vergleich. Wegen der weiteren Einzelheiten des beiderseitigen Parteivorbringens wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: I. 1. Der Klageantrag zu 2. ist nicht zulässig. Gemäß §§ 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, 495, 353 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klage eine bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Der Klageantrag zu 2. ist in keiner Weise begründet worden. Es erschließt sich nicht, welche konkrete und zwischen den Parteien streitige Frage mit einer gleichlautenden Feststellungsentscheidung geklärt werden soll. Dies wird auch vom Kläger in keiner Weise dargelegt. 2. Im Übrigen ist die Klage zulässig. Hierzu hat die 10. Kammer des Arbeitsgerichts Düsseldorf in der den Parteien bekannten Entscheidung vom 03.11.2009 (10 Ca 5405/09) Folgendes ausgeführt: "1.Der Antrag soll den Inhalt des Versorgungsverhältnisses und damit eines Rechtsverhältnisses im Sinne des § 256 Abs. 1 ZPO klären. Feststellungsanträge müssen sich nicht auf das Rechtsverhältnis im Ganzen beziehen, sondern können sich auf einzelne, daraus entstehende Rechte, Pflichten oder Folgen begrenzen (vgl. BAG 29.01.2008 - 3 AZR 214/06 - Rn. 13, NZA-RR 2008, 438). Dieses Rechtsverhältnis ist auch gegenwärtig. Bereits die Versorgungsanwartschaft begründet ein betriebsrentenrechtliches Rechtsverhältnis (BAG, 07.03.1995 - 3 AZR 282/94 -, NZA 1996, 48,49). 2.Der Kläger hat ein anerkennenswertes rechtliches Interesse an der Auslegung der streitgegenständlichen Versorgungsordnung, obwohl er mit Schriftsatz vom 15.09.2009 (Bl. 110 f. d. Gerichtsakte) in Zweifel gezogen hat, ob es sich im Arbeitsvertrag um eine dynamische Bezugnahme auf die jeweils geltende Versorgungsordnung handelt. Bei einer rein statischen Bezugnahme hätte sich die Klausel im Arbeitsvertrag vom Oktober 1987 nur auf die alte Versorgungsordnung der Dresdner Bank AG und nicht auf die streitgegenständliche Versorgungsordnung beziehen können. Zutreffend hat die Beklagte im Schriftsatz vom 12.10.2009 (Bl. 129 f. d. Gerichtsakte) darauf hingewiesen, dass es sich bereits aus dem Wortlaut der vertraglichen Regelung ergibt, dass eine dynamische Verweisungsklausel gewollt war. Es handelt sich insofern um eine im Arbeitsrecht übliche Formulierung. Die Parteien haben gerade nicht vereinbart, dass die genannten Ordnungen "in ihrer jeweils derzeit geltenden Fassung" Bestandteile des Vertrags sein sollen. Zudem ist grundsätzlich ein Interesse des Arbeitgebers, seine kollektiven Versorgungszusagen so auszugestalten, dass eine Anpassung an die Zeitläufe möglich ist, zu berücksichtigen. Deshalb sind Verweisungen auf die für die betriebliche Altersversorgung beim Arbeitgeber geltenden Bestimmungen im Regelfall dynamisch auszulegen (BAG 17.6.2008 - 3 AZR 553/06 - Rn. 24, AP BGB § 133 Nr. 55; Fitting BetrVG 25. Aufl. § 77 Rn. 214). Sie verweisen, soweit keine gegenteiligen Anhaltspunkte bestehen, auf die jeweils beim Arbeitgeber geltenden Regelungen. Diese Bezugnahme auf die jeweils gültige Fassung der Versorgungsordnung ist auch unter Berücksichtigung von § 308 Nr. 4 BGB wirksam. Zwar kann die in einem Arbeitsvertrag festgehaltene Bezugnahme auf die "jeweilige" Fassung eines einseitig vom Arbeitgeber vorgegebenen Regelungswerks unwirksam sein (vgl. BAG 11.02.2009 - 10 AZR 222/08, NZA 2009, 428). Die dynamische Bezugnahme auf eine Versorgungsordnung ist dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der Interessen des Arbeitgebers zumutbar. Zum einen wird damit nur ein Teilaspekt der Arbeitnehmeransprüche unter einen Änderungsvorbehalt gestellt. Vor allem aber unterliegt die Änderung von Versorgungszusagen nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts einer besonderen Inhaltskontrolle im Hinblick auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz und Vertrauensschutzaspekt (vgl. grundlegend BAG 17.4.1985 - 3 AZR 72/83 - zu B II der Gründe, NZA 1986, 57). Hierdurch sind Arbeitnehmer regelmäßig ausreichend vor Eingriffen in das vertragliche Synallagma geschützt." Diesen Erwägungen schließt sich die erkennende Kammer in vollem Umfang an. Die Ausführungen der 10. Kammer des Arbeitsgerichts Düsseldorf sind auf den vorliegenden Rechtsstreit übertragbar, da die Parteien zwar unterschiedlichen Versorgungsregelungen unterfallen, diese jedoch sprachlich und inhaltlich gleich sind. II. Die Klage ist jedoch nur teilweise begründet. Neben dem unstreitig zu berücksichtigenden monatlichen Fixgehalt des Klägers ist nur die von ihm bezogene Zulage aufgrund der Einordnung der Filiale bei der Ermittlung des Bruttomonats- bzw. des Jahresgehaltes im Sinne der Versorgungsordnung zu berücksichtigen. Der geldwerte Vorteil der privaten Nutzung des Dienst-Pkw, vermögenswirksame Leistungen, Bonuszahlungen einschließlich der Abschlagszahlungen sowie der Zuschlag bei Beschäftigung von Mitarbeitern der Senior 3-Stufe sind nicht zu berücksichtigen. Dies ergibt die Auslegung der Versorgungsordnung. 1. Hinsichtlich der Zulage, die der Kläger aufgrund der Einordnung seiner Filiale in die Filialstufe "Premiumfiliale" bezogen hat, handelt es sich um eine Funktionszulage im Sinne der Versorgungsordnung. Die Berücksichtigungsfähigkeit dieser Zulage ist auch im vorliegenden Rechtsstreit von der Beklagten nicht ernsthaft angegriffen worden. 2. Die weiteren, vom Kläger geltend gemachten Vergütungsbestandteile zählen nicht mit. a) Hierzu hat die 10. Kammer des Arbeitsgerichts Düsseldorf in der genannten Entscheidung Folgendes ausgeführt: "1.Als Grundlage der Berechnung der Ruhestandsbezüge dient das Zwölffache des zuletzt bezogenen vertraglichen Bruttomonatsgehalts. Zwar definiert die Regelung in Ziffer 7 der Versorgungsordnung nicht, was unter dem "Bruttomonatsgehalt" zu verstehen ist. Dabei folgt aus dem Wortbestandteil "Brutto-" selbst aber nicht, dass alle zu versteuernden Einnahmen zu berücksichtigen wären. Hiermit wird lediglich zum Ausdruck gebracht, dass beim pensionsfähigen Gehalt die Steuern und Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung nicht abgezogen werden (BAG 19.8.2008 - 3 AZR 1101/06 - Rn. 14, NZA-RR 2009, 274; 21.8.2001 - 3 AZR 746/00 - zu II 1 a der Gründe, NZA 2002, 735). Indem aber gerade nicht auf die gesamten Bezüge des letzten Jahres vor Eintritt des Versorgungsfalls abgestellt wird, sondern auf das vertragliche Bruttomonatsgehalt, das dann mit Zwölf multipliziert werden soll, wird eine Beschränkung der Berechnungsgrundlage zum Ausdruck gebracht. Erkennbar sollen nur regelmäßige Bezüge für die Bemessung der Betriebsrente Bedeutung haben. Die Bemessungsgrundlage soll damit zugleich von Zufälligkeiten und Einflussnahmen des Arbeitnehmers freigehalten werden (vgl. zu diesen Aspekten BAG 19.11.2002 - 3 AZR 561/01 - zu I 2 b der Gründe, AP Nr. 23 § 1 BetrAVG Berechnung; BAG 14.8.1990 - 3 AZR 321/89 - zu 3 der Gründe, AP Nr. 12 zu § 1 BetrAVG Berechnung). Die Berücksichtigung variabler Vergütungsbestandteile bei der Berechnung der Betriebsrente führt dazu, dass für die gesamte Bezugsdauer der Rente deren Höhe von der regelmäßig durch den Arbeitnehmer nur begrenzt beeinflussbaren Höhe der letzten variablen Vergütung abhängt. Eine solche Berechnungsmethode birgt regelmäßig die Gefahr willkürlicher Ergebnisse in sich. Regelmäßig will man als pensionsfähige Bezüge daher nur die nicht variablen Geldleistungen in eine Versorgungsformel einbeziehen (vgl. Langohr-Plato jurisPR-ArbR 3/2009 Anm. 4 zu D). Davon ausgehend gehören die vermögenswirksamen Leistungen, die variable Vergütung sowie die Nachgeschäftsprämie nicht zum vertraglichen Bruttomonatsgehalt im Sinne der Versorgungsordnung. a)Bei den vermögenswirksamen Leistungen handelt es sich zwar um monatlich gleich hohe Zahlungen der Beklagten. Vermögenswirksame Leistungen gehören jedoch grundsätzlich nicht zum Arbeitsverdienst (vgl. BAG 17.01.1991 - 8 AZR 644/89, AP Nr. 30 zu § 11 Bundesurlaubsgesetz). Zudem ist bei der Auslegung der Versorgungsordnung auf den damals im Betrieb üblichen Sprachgebrauch abzustellen. Die Versorgungsordnung nimmt ausdrücklich Bezug auf das "vertragliche Bruttomonatsgehalt". Der Arbeitsvertrag des Klägers entspricht dem damals üblichen Musterarbeitsvertrag. Danach war das Gehalt allein in lit. a geregelt und wurde dort als "Bruttomonatsgehalt" bezeichnet. Die vermögensbildenden Leistungen waren dagegen in lit. c geregelt und fielen nach dem üblichen Begriffsverständnis damit nicht unter das Bruttomonatsgehalt. Ihre Berücksichtigung wäre auch vom Zweck der Bankrente nicht gedeckt. Sie dient der Versorgung des Arbeitnehmers nach Eintritt des Versorgungsfalles. Die Zahlungen von vermögenswirksamen Leistungen hat der Kläger nicht zum Bestreiten seines Lebensunterhalts verwendet, sondern zum Vermögensaufbau. b)Auch die variablen Gehaltsbestandteile sind - einschließlich der darauf gezahlten Abschlagszahlungen - nicht zur Berechnung der Ruhestandsbezüge heranzuziehen. Es handelt sich nicht um monatlich zu zahlendes Gehalt im Sinne der Versorgungsordnung. Nach der Vergütungsvereinbarung der Parteien vom Juni 1997 (vgl. Bl. 93 f. der Gerichtsakte) wird nur das Grundgehalt in monatlichen Teilbeträgen ausgezahlt. Die weitere monatliche Zahlung stellt lediglich einen Abschlag auf den Zielbonus dar. Dabei entspricht es dem Wesen von Abschlagszahlungen, dass sie vom Arbeitnehmer zurückgezahlt werden müssen, wenn sie von dem später abgerechneten Arbeitsverdienst nicht abgedeckt sind (Küttner/Griese Personalbuch 2009 Vorschuss Rn. 7). Dem entsprechend sind die Abschlagszahlungen, welche die Beklagte auf die variable Vergütung leistet, ausweislich der Betriebsvereinbarung zurückzufordern. Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, die Beklagte habe tatsächlich solche Vorauszahlungen nie zurückgefordert, folgt daraus keine abweichende Beurteilung. Insbesondere hat der Kläger eine entsprechende betriebliche Übung nicht konkret vorgetragen. So hat der Kläger eingeräumt, dass in seinem Fall niemals Anlass zur Zurückforderung bestand. Wann und unter welchen Umständen die Beklagte gegenüber anderen Arbeitnehmern trotz der Möglichkeit zur Zurückforderung eine Abschlagszahlung nicht zurück verlangt hat, ist nicht dargelegt worden. Nach der Formulierung der Versorgungsordnung war bereits die vertraglich vereinbarte Gratifikation, an deren Stelle nach der Vereinbarung vom Juni 1997 die variable Vergütung mit Zielbonus trat, nicht bei der Berechnung der Betriebsrente zu berücksichtigen. Sie gehörte gerade nicht zu dem in lit. a des Musterarbeitsvertrags geregelten vertraglichen Bruttomonatsgehalt, sondern war unter lit. b gesondert geregelt. Eine, dem entgegenstehende ständige Übung bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten hat der Kläger nicht anhand einer größeren Zahl konkreter Fälle substantiiert dargetan. Auch nach dem Regelungsziel der Versorgungsordnung ist eine Berücksichtigung der variablen Vergütung des Klägers nicht geboten. Dies wäre etwa dann der Fall, wenn die Versorgungsregelung darauf abzielen würde, dem Versorgungsempfänger die Aufrechterhaltung seines Lebensstandards zu sichern. Dies ist regelmäßig bei Gesamtversorgungszusagen der Fall (vgl. z.B. BAG 28.7.1998 - 3 AZR 100/98, zu B I 1 b bb der Gründe, NZA 1999, 444). Eine solche Versorgungszusage wird durch die Versorgungszusage der Beklagten gerade nicht geregelt. Ausweislich der Regelung in A 2 wird die Versorgung nur zusätzlich zu den Renten der Versicherungsträger - hier insbesondere auch zusätzlich zur BVV-Rente - gezahlt. Auch der Umstand, dass die variable Vergütung einen wesentlichen Vergütungsbestandteil für den Kläger ausmacht, der nach der hier vertretenen Auslegung bei den Ruhestandsbezügen keine Berücksichtigung finden würde, führt folglich nicht zu einem anderen Ergebnis. Das Auslegungsergebnis ist insoweit eindeutig. Die Anwendung der Unklarheitenregel kommt nicht in Betracht." Insofern tritt dem die erkennende Kammer ebenfalls in vollem Umfang bei. b) Entgegen der Auffassung des Klägers handelt es sich bei dem Zuschlag für die Beschäftigung von Mitarbeitern auf der Stufe "Senior 3" nicht um eine Funktionszulage im Sinne der Versorgungsordnung, die berücksichtigungsfähig wäre. Richtig an der Annahme des Klägers ist allein, dass eine solche Zulage ausschließlich ein Filialleiter bekommen kann. Der Kläger übersieht indes, dass der Kläger nicht allein deswegen die Zulage erhalten hat, weil er Filialleiter ist. Diesen monatlichen Entgeltzuschlag hat der Kläger allein deswegen bekommen, weil dies in der entsprechenden Vereinbarung vom 26.03.2008 unter 2. so festgehalten worden ist. Dort wird dieser Zuschlag ausdrücklich als "Senior 3 Incentive 2008" bezeichnet. Es wird dort ferner vereinbart, dass die Beschäftigung eines jeden Senior 3-Mitarbeiters mit einem Zuschlag in Höhe von 4.000,00 € p. a. belohnt wird. Damit handelt es sich eindeutig um einen Anreiz für den Filialleiter, Mitarbeiter auf dieser neuen Hierarchieebene zu beschäftigen. Falls ein Filialleiter keinen derartigen Mitarbeiter beschäftigt, erhält er demzufolge auch den dort vereinbarten Zuschlag nicht. Bereits hieraus wird deutlich, dass nicht allein die Funktion des Filialleiters für den Bezug dieses zusätzlichen Entgeltes maßgeblich ist, sondern dass der Zuschlag bestimmte Handlungen des Filialleiters voraussetzt. c) Auch der geldwerte Vorteil der privaten Nutzung des Dienstwagens ist nicht zu berücksichtigen. aa) Der geldwerte Vorteil für den Firmen-Pkw ist zunächst nicht Bestandteil des "Bruttomonatsgehaltes". Insofern folgt die Kammer der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hessen vom 12.11.2008 (8 Sa 188/08). In dieser, den Parteien vorliegenden Entscheidung wird eingehend und überzeugend begründet, dass nach dem allgemeinen Sprachgebrauch die Überlassung eines Pkw nicht zum "Gehalt" zählt. Wenn ein Arbeitnehmer einen Firmen-Pkw zur Privatnutzung überlassen bekommt, wird der dementsprechend regelmäßig nicht von einer erhaltenen "Gehaltserhöhung" sprechen. Richtig ist, dass auch der Naturallohn steuer- und abgabenpflichtiger Teil des nach § 611 Abs. 1 BGB geschuldeten Arbeitsentgeltes ist. Allein hierdurch wird er noch nicht zum "Bruttomonatsgehalt" im Sinne der Versorgungsordnung. Auch die weitere Überlegung der 10. Kammer des Arbeitsgerichts Düsseldorf in der bereits zitierten Entscheidung, der Arbeitnehmer könne in Ausnahmefällen einen finanziellen Ausgleich als Bruttozahlung wählen, führt nicht weiter. Die Überlegung, dass der finanzielle Ausgleich als Gehaltsbestandteil versorgungsrelevant sei, ist nämlich nicht zwingend. Der finanzielle Ausgleich als Surrogat für die Privatnutzung des Pkw muss vielmehr das rechtliche Schicksal des Naturalbezuges teilen. Wenn - wie hier vertreten - der Naturallohn nicht zum versorgungsfähigen Bruttomonatsgehalt zählt, kann nichts anderes geltend, wenn der Arbeitnehmer stattdessen eine Barauszahlung wählt. Die zu ziehende rechtliche Konsequenz ist mithin, dass nicht aus der Versorgungsfähigkeit eines finanziellen Surrogates auf die Versorgungsfähigkeit des Naturallohnes geschlossen werden darf; hierbei handelte es sich um einen Zirkelschluss. Zunächst muss vielmehr festgestellt werden, ob der Naturallohn ein Bestandteil des Bruttomonatsgehaltes ist oder nicht. Die Entscheidung hierüber kann nicht von der Annahme abhängig gemacht werden, dass zwingend ein finanzieller Ausgleich versorgungsfähig wäre. bb) Entgegen der Ansicht der 10. Kammer des Arbeitsgerichts Düsseldorf ist die erkennende Kammer der Auffassung, dass es sich hierbei auch nicht um eine Funktionszulage im Sinne der Versorgungsordnung handelt. Nicht gefolgt werden kann der 10. Kammer des Arbeitsgerichts Düsseldorf insbesondere insoweit, als diese der Auffassung ist, die Überlassung eines Firmenfahrzeugs sei nach der geltenden Autoordnung an die Ausübung einer bestimmten Funktion gebunden. Nach der Autoordnung stellt die Beklagte "Mitarbeitern in Führungspositionen oder solchen Mitarbeitern, die zur Ausübung der Tätigkeit ein Fahrzeug benötigen, auf Basis entsprechender Regelungen im Anstellungsvertrag einen Firmenwagen zur Verfügung". Bereits hieraus folgt zwingend, dass nicht automatisch mit der Übertragung einer bestimmten Funktion bzw. Aufgabenstellung ein Anspruch auf Überlassung eines Firmenfahrzeuges gegeben ist. Der Anspruch basiert zudem auf dem Businessband, der Position und der Aufgabe (Nr. 1.2.2 der Autoordnung). Insbesondere für die Kategorie 4 besteht ein Anspruch nur dann, wenn er im Arbeitsvertrag vereinbart ist; aus dem Wort "insbesondere" folgt, dass auch bei den anderen Kategorien keineswegs zwangsläufig ein automatischer Anspruch auf Gestellung eines Fahrzeugs besteht. Damit kann gerade nicht positiv festgestellt werden, dass allein die Ausübung einer bestimmten Funktion den Anspruch auf Überlassung eines Fahrzeugs auslöst. 3. Der Kläger kann seine Ansprüche auch nicht auf den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz stützen. Die Beklagte hat im Einzelnen dargetan, dass es sich bei den vom Kläger angesprochenen Fällen um zwei individuelle Sondervereinbarungen handelt. Demgegenüber hat der Kläger nicht näher dargestellt, dass ein generalisierendes Prinzip der Gewährung bestimmter freiwilliger Leistungen von der Beklagten praktiziert worden wäre. 4. Der Klageantrag zu 3. ist unbegründet. Der Kläger kann keine weitere Rückzahlung der von ihm geleisteten Zuzahlung für die Sonderausstattung des Pkw verlangen. a) Dabei kann dahinstehen, ob und in welchem Umfang zu Gunsten des Klägers ein Anspruch entstanden sein könnte. Hierbei ist zunächst schon nicht zu erkennen, dass die Beklagte tatsächlich im Umfang der vom Kläger geleisteten Zahlung im Sinne von § 812 BGB ungerechtfertigt bereichert wäre. Es ist gerichtsbekannt, dass Sonderausstattungen den Wert eines Fahrzeugs nicht wesentlich erhöhen. Inwiefern die Beklagte also einen entsprechenden wirtschaftlichen Vorteil erlangt hätte, ist nicht nachvollziehbar. b) Jedenfalls steht der Forderung des Klägers entgegen, dass die Parteien in Nr. 3 des Vergleiches vom 10.02.2009 eine abschließende Regelung dieses Komplexes gemäß § 779 BGB abgeschlossen haben. Dieser Vergleich regelt vollständig und abschließend den Komplex "Einmalzahlung des Klägers für Sonderausstattungen", und zwar in der Weise, dass sich die Beklagte verpflichtet hat, dem Kläger für einen bestimmten Teilzeitraum einen Teilbetrag zu erstatten. Damit haben die Parteien zugleich vereinbart, dass eine weitere Erstattung nicht erfolgt. III. Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 46 Abs. 2 Satz 1 ArbGG, 92 Abs. 1 Satz 1 2. Altern. ZPO, 61 Abs. 1 ArbGG, 42 Abs. 4 Satz 1 GKG, 3, 5 ZPO, 63 GKG. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann von jeder Partei B e r u f u n g eingelegt werden. Die Berufung muss innerhalb einer N o t f r i s t * von einem Monat beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: (0211) 7770 - 2199 eingegangen sein. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung. Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen: 1.Rechtsanwälte, 2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder, 3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet. Eine Partei die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten. * Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden. Q.