Beschluss
12 Ca 8272/06 – Arbeitsrecht
Arbeitsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
ECLI:DE:ARBGD:2010:0715.12CA8272.06.00
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Leitsätze
Der vorläufige Insolvenzverwalter fällt nicht unter die Sonderregelung in § 116 Nr. 1 ZPO. Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt es mithin nach § 116 Nr. 2 ZPO darauf an, ob die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder -verteidigung allgemeinen Interessen zuwider laufen würde.
Tenor
wird der Antrag der Beklagten vom 05.03.2010 auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der vorläufige Insolvenzverwalter fällt nicht unter die Sonderregelung in § 116 Nr. 1 ZPO. Für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt es mithin nach § 116 Nr. 2 ZPO darauf an, ob die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder -verteidigung allgemeinen Interessen zuwider laufen würde. wird der Antrag der Beklagten vom 05.03.2010 auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts zurückgewiesen. I. Die Beklagte ist im Textileinzelhandel tätig. Am 27.10.2009 traf sie die unternehmerische Entscheidung, zum 31.01.2010 ihre Geschäftstätigkeit einzustellen und ihre Filialen zu schließen. Die Klägerin hat am 11.11.2009 eine Schutzklage gegen eine Kündigung der Beklagten vom 29.10.2009 zum 30.04.2010 eingereicht. Die Klage ist der Beklagten am 17.11.2009 zugestellt worden. Nach dem Gütetermin am 25.11.2009 ist durch Beschluss vom 18.12.2009 Kammertermin für den 22.03.2010 anberaumt worden. Zum 31.01.2010 hat die Beklagte ihre Geschäftstätigkeit eingestellt. Am 09.02.2010 hat das Amtsgericht Düsseldorf Rechtsanwalt Bremen zum vorläufigen Insolvenzverwalter über das Vermögen der Beklagten bestellt. Dabei hat es angeordnet, dass die Beklagte über Gegenstände ihres Vermögens nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO verfügen darf und der Beklagten kein allgemeines Verfügungsverbot nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 InsO auferlegt. Mit Antrag vom 05.03.2010 hat die Beklagte die Gewährung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung der Sozietät Metzeler von der Fecht beantragt. Durch Beschluss vom 16.03.2010 hat das Amtsgericht Düsseldorf das Insolvenzverfahren eröffnet. Das Kündigungsschutzverfahren ist seitdem unterbrochen. Die Beklagte ist der Ansicht, ihr sei Prozesskostenhilfe nach § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO zu gewähren. Die Unterlassung der Rechtsverteidigung laufe allgemeinen Interessen zuwider, weil bei arbeitsgerichtlichen Kündigungsschutzverfahren Versäumnisurteile zur Entstehung von Lohnansprüchen führen würden. Dadurch würde eine geordnete Abwicklung des zu eröffnenden Insolvenzverfahrens verhindert. II. Der Prozesskostenhilfeantrag und der Antrag auf Beiordnung waren zurückzuweisen. Die Beklagte hat nicht dargelegt, dass die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen im Sinne des § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO zuwider liefe. 1. Sowohl die Gewährung von Prozesskostenhilfe als auch die Beiordnung nach § 11a ArbGG setzen bei einer beklagten juristischen Person voraus, dass die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinen Interessen zuwider liefe. Für die Prozesskostenhilfe ergibt sich dies unmittelbar aus § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO, der neben der Bedürftigkeit eine weitere Voraussetzung aufstellt. Auf die Beiordnung nach § 11a ArbGG ist § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO über die Verweisung in § 11a Abs. 3 ArbGG anzuwenden. Mit dieser Verweisung hat der Gesetzgeber klargestellt, dass ergänzend zu § 11a ArbGG die übrigen Vorschriften der §§ 114 ff. ZPO im Rahmen des Beiordnungsrechtes Anwendung finden, soweit nicht § 11a ArbGG besondere Regelungen enthält (so auch LAG Sachsen-Anhalt 26.11.1997 - 4 Ta 142/97, AnwBl 1998, 543 m. w. N.). 2. Ein allgemeines Interesse liegt vor, wenn die Entscheidung einen größeren Kreis der Bevölkerung oder auch des Wirtschaftslebens ansprechen und soziale Wirkungen nach sich ziehen kann, wenn die Existenz der juristischen Person von der Durchführung des Prozesses abhängig ist und von dessen Ausgang das Schicksal einer größeren Anzahl von Angestellten abhängt, wenn die juristische Person ohne Durchführung des Prozesses gehindert ist, Aufgaben zu erfüllen, die der Allgemeinheit dienen, oder wenn eine Vielzahl von Kleingläubigern betroffen ist (Sächsisches LAG 24.05.2007 - 4 Ta 97/07 u. 4 Ta 97/07 (8), 4 Ta 97/07, 4 Ta 97/07 (8), LAGE ZPO 2002 § 116 Nr. 1; Zöller/Geimer, 28. Auflage 2010, § 116 ZPO Rn. 15 jeweils m. w. N.). 3. Diese Voraussetzungen liegen zwischen der beklagten GmbH und ihrer ehemaligen Arbeitnehmerin nicht vor. a) Die Beklagte erfüllt keine der Allgemeinheit dienenden Aufgaben. Der Rechtsstreit führt nicht dazu, dass die Gefahr des Verlustes einer großen Zahl von Arbeitsplätzen wegen Existenzgefährdung der Beklagten droht. Der Geschäftsbetrieb der Beklagten ist bereits eingestellt. Sie hat ihre Mitarbeiter bereits entlassen, weitere Arbeitsplätze sind nicht gefährdet (vgl. zu derartigen Konstellationen (OLG Hamm 20.07.1998 - 20 W 16/88 und 20 W 56/88, NJW-RR 1989, 382; Sächsisches LAG 24.05.2007 - 4 Ta 97/07 u. 4 Ta 97/07 (8), 4 Ta 97/07, 4 Ta 97/07 (8), LAGE ZPO 2002 § 116 Nr. 1). b) Ein öffentliches Interesse wird auch nicht dadurch begründet, dass eine Vielzahl von Gläubigern betroffen ist. Es läuft dem allgemeinen Interesse grundsätzlich nicht zuwider, wenn einzelne Gläubiger der Beklagten mit ihren Forderungen ausfallen. Das geschäftliche Risiko trägt grundsätzlich jeder Gläubiger selbst. Dies ist die Kehrseite der Verdienstchancen, die sich der Gläubiger aus dem Geschäft mit der Beklagten errechnete. Das Interesse der Allgemeinheit wird erst dann berührt, wenn eine Vielzahl von Kleingläubigern Gefahr läuft, leer auszugehen, weil der wirtschaftliche Gegenwert einer Forderung, deren Realisierung die Befriedigung einer größeren Zahl von Gläubigern des Forderungsinhabers ermöglichen würde, deren Interessen an der Durchsetzung der Forderung sich aber nur mit Schwierigkeiten bündeln ließen, beim Schuldner verbliebe (BGH 24.10.1990 - VIII ZR 87/90, NJW 1991, 703; BFH 15.10.1992 - I B 84/92, RPfl. 1993, 290; Sächsisches LAG 24.05.2007 - 4 Ta 97/07 u. 4 Ta 97/07 (8), 4 Ta 97/07, 4 Ta 97/0 7 (8), LAGE ZPO 2002 § 116 Nr. 1). Eine derartige besondere Konstellation hat die Beklagte nicht dargelegt. c) Entgegen der Ansicht der Beklagten lässt sich ein öffentliches Interesse auch nicht daraus herleiten, dass das Unterlassen der Rechtsverteidigung eine geordnete Insolvenzabwicklung gefährden würde. aa) Anders als in der dem LAG Hamm für den Beschluss vom 12.05.2005 - 4 Ta 158/05 zugrunde liegenden Sachverhalt waren selbst bei dem Erlass eines Versäumnisurteils gegen die Beklagte keine weiteren Lohnforderungen gegen die Beklagte zu erwarten. Die Unwirksamkeit der Kündigung vom 29.10.2009 hätte sich wegen der langen Kündigungsfrist erst ab dem 01.05.2010 auf etwaige Lohnforderungen der Klägerin ausgewirkt, die erstmals am 31.05.2010 fällig gewesen wären. Es war bei der Stellung des Antrags auf Prozesskostenhilfe am 05.03.2010 erkennbar, dass am 31.05.2010 die Geltendmachung einer Lohnforderung bereits gemäß § 87 InsO unzulässig sein würde. Mit der Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters und der Anordnung weiterer vorläufiger Maßnahmen nach §§ 21, 22 InsO am 09.02.2010 stand bereits zu diesem Zeitpunkt aus Sicht des Insolvenzgerichts fest, dass diese Maßnahmen zur Sicherung eines künftigen Insolvenzverfahrens erforderlich waren (zum Grundsatz der Verhältnismäßigkeit bei der Anordnung vorläufiger Maßnahmen vgl. MünchKomm-InsO/Haarmeyer, 2. Auflage 2007, § 21 InsO Rn. 19 ff.). Nach Erstellung des Gutachtens war zu erwarten, dass dieses alsbald eröffnet werden würde, was dann tatsächlich am 16.03.2010 geschah. bb) Die vorliegende Konstellation ist auch mit dem Sachverhalt nicht vergleichbar, der dem Beschluss des LAG Rheinland-Pfalz vom 22.06.2005 - 12 Ta 41/05 zugrunde lag. Anders als dort geht es nicht um die Beiordnung des vorläufigen Insolvenzverwalters. Wegen des klaren Wortlauts des § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO scheidet zudem eine analoge Anwendung auf die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters aus. Das Amtsgericht Düsseldorf hat in seinem Beschluss vom 09.02.2010 davon abgesehen, der Beklagten die Verfügungsbefugnis gemäß § 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 InsO zu entziehen und damit die laufenden Rechtsstreitigkeiten nach § 240 Satz 2 ZPO zu unterbrechen. Wenn die Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters noch nicht diese prozessuale Folge haben sollte, die immerhin im Gesetzestext vorgesehen ist, scheidet erst recht eine Gleichstellung bei § 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO entgegen dem Gesetzeswortlaut aus. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann von sofortige Beschwerde innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat e n t w e d e r beim Arbeitsgericht Düsseldorf Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: (0211) 7770 - 2299 o d e r beim Landesarbeitsgericht Düsseldorf Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 Düsseldorf, Fax: (0211) 7770 - 2199 eingelegt werden. Die Notfrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung des Beschlusses. § 9 Abs. 5 ArbGG bleibt unberührt. Die Beschwerdeschrift kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichts Düsseldorf erklärt und auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützt werden. Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.